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FotoAusbV - Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

Vom 12. Mai 2009
(BGBl. I. Nr. 26 vom 18.05.2009 S. 1051)
Gl.-Nr.: 7110-6-103



Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 38, Fotograf, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte

A. Porträtfotografie,
B. Produktfotografie,
C. Industrie- und Architekturfotografie oder
D. Wissenschaftsfotografie.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Beraten von Kunden,
  2. Erstellen von Bildkonzeptionen,
  3. Arbeitsplanung,
  4. Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten,
  5. Einsetzen von Beleuchtung,
  6. Umsetzen von Bildkonzeptionen,
  7. Bilddatenhandling und Bildbearbeitung,
  8. Ausgeben von Bilddaten,
  9. Archivieren von Bilddaten;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  4. Umweltschutz,
  5. qualitätssichernde Maßnahmen,
  6. wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich "fotografische Arbeitsprozesse" statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Aufnahmeentwürfe erstellen und Arbeitsschritte festlegen,
    2. Licht setzen,
    3. fotografische Aufnahmegeräte handhaben,
    4. Belichtungen durchführen,
    5. Bilddaten bearbeiten,
    6. fotografische Ausgabegeräte handhaben sowie
    7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann;
  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. der Prüfling soll als Arbeitsaufgabe einen Aufnahmeentwurf erstellen, Arbeitsschritte festlegen, die Aufnahme anfertigen und diese digital bearbeiten. Hierzu wählt er aus vorgegebenen Aufgaben eine aus;
  4. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten bearbeitet werden.

§ 7 Gesellenprüfung

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Ausführung fotografischer Aufträge,
  2. Anwendung fotografischer Prozesse,
  3. Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich "Ausführung fotografischer Aufträge" bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Kundenwünsche berücksichtigen,
    2. Auftragsziele analysieren,
    3. Bildkonzeptionen erarbeiten und darstellen,
    4. technische Hilfsmittel, Kamerazubehör und fotografische Aufnahmegeräte handhaben,
    5. Licht nutzen und Licht setzen,
    6. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen,
    7. Ergebnisse seiner Arbeit präsentieren sowie
    8. die Vorgehensweise bei der Herstellung von Aufnahmen begründen und fachliche Hintergründe aufzeigen kann;
  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    1. das Ausführen eines fotografischen Auftrags unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts,
    2. das Ausführen eines fotografischen Auftrags außerhalb des gewählten Schwerpunkts,
    3. das Anfertigen einer Aufnahmeserie nach eigenem Thema, die aus mindestens drei Aufnahmen besteht. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung hierfür eine Bildkonzeption mit Angabe des Verwendungszwecks vorzulegen;
  3. der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a bis c je ein Prüfungsstück anfertigen, zum Prüfungsstück nach Buchstabe c soll er eine Präsentation durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen;
  4. die Prüfungsstücke sind in insgesamt 20 Stunden anzufertigen. Die Prüfungsstücke sind spätestens 14 Tage nach Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buchstabe a und b und Vorlage der Bildkonzeption nach Nummer 2 Buchstabe c abzugeben. Die Prüfungszeit für die Präsentation beträgt höchstens 15 Minuten;
  5. die Prüfungsstücke nach Nummer 2 Buchstabe a und b sind mit jeweils 25 Prozent, das Prüfungsstück nach Nummer 2 Buchstabe c einschließlich der Präsentation mit 50 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich "Anwendung fotografischer Prozesse" bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. technische Hilfsmittel und Kamerazubehör handhaben,
    2. Licht nutzen und Licht setzen,
    3. fotografische Aufnahmegeräte handhaben und Belichtungen durchführen,
    4. Bildbearbeitungs- und Bildausgabeprozesse durchführen sowie
    5. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Kundenorientierung, Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung berücksichtigen kann;
  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: das Anfertigen einer Aufnahme einschließlich Bildbearbeitung entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts;
  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
  4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich "Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse" bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll darstellen, dass er
    1. Auftragsziele analysieren und beschreiben, Kunden beraten, Arbeitsschritte festlegen,
    2. Prinzipien der Wahrnehmung und Gestaltung anwenden,
    3. Aufnahmesysteme und Lichtsysteme anwenden,
    4. Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung anwenden und optimieren,
    5. fachbezogene Berechnungen durchführen,
    6. wirtschaftliche und rechtliche Anforderungen berücksichtigen sowie
    7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz und Qualitätssicherung berücksichtigen kann;
  2. der Prüfling soll schriftlich fallbezogene Aufgaben bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich "Ausführung fotografischer Aufträge" 35 Prozent,
  2. Prüfungsbereich "Anwendung fotografischer Prozesse" 25 Prozent,
  3. Prüfungsbereich "Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse" 30 Prozent,
  4. Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" 10 Prozent.

(8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich "Anwendung fotografischer Prozesse" mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend",
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

.

 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur FotografinAnlage
(zu § 4 Absatz 1)

Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Gemeinsame Ausbildungsinhalte

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitlicher Richtwert in Wochen im

1. - 18 Monat19. - 36. Monat

1

2

3

4

1Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung führen

b) Fachbegriffe, auch englischsprachige, erläutern

4 
c) Aufträge unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Auftragsziele analysieren

d) berufstypische Rechtsvorschriften berücksichtigen

e) bei der Vorbereitung fotografischer Arbeiten Kunden beraten

f) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten sowie im Interesse des Betriebs und der Kunden handeln

 4
2Erstellen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Aufnahmeentwürfe erstellen

b) technische und terminliche Rahmenbedingungen prüfen

6 
c) wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen

d) Aufnahmeorte, Gestaltungsmittel, Geräte und Hilfsmittel auswählen

e) Bildkonzeptionen im Kundenauftrag und für selbstgewählte Themen erarbeiten und darstellen

 6
3Arbeitsplanung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Arbeitsschritte festlegen

b) für Aufnahmeorte und -situationen erforderliche Genehmigungen einholen

c) Kamerasysteme und Kamerazubehör sowie Beleuchtungsgeräte für den Transport vorbereiten, verpacken, transportieren und vor Witterungseinflüssen schützen

d) Informationsmaterialien, auch englischsprachige, auswerten

4 
e) Termine planen und Terminabsprachen treffen

f) Bedarf an externen Dienstleistungen ermitteln und Arbeitsschritte mit Dienstleistern abstimmen

g) Termine, Arbeitsschritte, Geräte und Hilfsmittel sowie den Einsatz von Personen koordinieren und im Team abstimmen

 4
4Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Verfahren zur Aufnahme, Bearbeitung und Wiedergabe von stehenden und bewegten Bildern unterscheiden

b) starre und in den Ebenen bewegliche Kamerasysteme in unterschiedlichen Formaten unterscheiden

c) Kamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme für Personen- und Sachaufnahmen nutzen

d) fotografische Reproduktionen durchführen

e) Scans erstellen

14 
f) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör auswählen und einsetzen 2
5Einsetzen von Beleuchtung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a) Dauerlicht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte auswählen und handhaben

b) vorhandenes Licht nutzen, zusätzliches Licht setzen und den Beleuchtungskontrast auf das beabsichtigte Bildergebnis abstimmen

8 
c) Licht bestimmen und unter Berücksichtigung von Farbtemperatur, Intensität und Charakteristik einsetzen

d) Lichtführung zur beabsichtigten Form-, Farb-, Kontrast- und Oberflächenwiedergabe einsetzen

e) Mischlichtsituation auf ihre Auswirkung bestimmen und berücksichtigen

 10
6Umsetzen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Aufnahmeverfahren auswählen

b) Hilfsmittel, insbesondere Requisiten und Hintergründe beschaffen

c) Kamera einrichten

d) Gestaltungsmittel einsetzen

e) Belichtungen durchführen, Bildergebnisse kontrollieren

12 
f) Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkte festlegen und Bildregie übernehmen

g) fotografische Aufnahmewerte, insbesondere Belichtungszeiten und Blendenwerte ermitteln und einsetzen sowie Kontrastumfang und Farbtemperatur messen und berücksichtigen

h) in der Aufnahmesituation Optimierungen durchführen

 8
7Bilddatenhandling und Bildbearbeitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Geräte und Hilfsmittel zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und pflegen

b) Programme zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und aktualisieren

c) Bilddatenformate unterscheiden

10 
d) Farbmanagement berücksichtigen und anwenden

e) Bilddaten inhaltlich und gestalterisch aufbereiten und entsprechend der Bildkonzeptionen bearbeiten

f) Bilddaten für unterschiedliche Ausgabemedien und unterschiedliche Systemplattformen aufbereiten und erzeugen

g) Fotocomposings und Typografie in Fotos unter Berücksichtigung technischer und gestalterischer Aspekte planen und umsetzen

 12
8Ausgeben von Bilddaten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben

b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen

6 
c) Bildpräsentationen für unterschiedliche Verwendungszwecke vorbereiten und durchführen 2
9Archivieren von Bilddaten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a) Dateiinformationen und Metadaten erfassen und verwalten

b) Speichermedien und Dateiformate festlegen

c) Archivierungssoftware sowie Archivierungstechniken festlegen

d) Bildarchive anlegen und pflegen

e) Datenbanken zur Verwaltung von Bilddaten nutzen

  

2. Berufsausbildung in Schwerpunkten

2.1 Schwerpunkt Porträtfotografie

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitlicher Richtwert in Wochen im
19. - 36. Monat

1

234
1Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Kunden empfangen und motivieren, sich auf die Aufnahmesituation einzulassen

b) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten

c) Kunden zur Typ-Optimierung hinsichtlich Farbe und Stil der Kleidung, Accessoires und Schminktechniken beraten

8
2Umsetzen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) entspannende Atelieratmosphäre schaffen

b) Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtcharakteristik, der beabsichtigten Bildstimmung und -aussage festlegen

c) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, Wünsche und Erwartungen im Hinblick auf Gestik und Mimik für die Aufnahmesituation anleiten

d) mit Einfühlungsvermögen auf das Verhalten der Kunden in der Aufnahmesituation einwirken

e) für Aufnahmen im Rahmen von gesellschaftlichen Anlässen Aufnahmekonzept, Motive und Zeitplan mit dem Kunden abstimmen sowie auf nicht geplante Änderungen in der Aufnahmesituation reagieren

17
3Bilddatenhandling und Bildbearbeitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7
Beautyretusche im Rahmen der Bildbearbeitung durchführen3

2.2 Schwerpunkt Produktfotografie

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitlicher Richtwert

in Wochen im

19. - 36. Monat

1

2

34
1Erstellen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen8
2Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen

b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen

10
3Umsetzen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Aufnahmesituationen nach Vorgaben aufbauen und Produkte nach Layout einrichten

b) Licht entsprechend der beabsichtigten Bild- oder Werbeaussage setzen

c) Bildergebnisse mit der Layoutvorgabe abgleichen

10

2.3 Schwerpunkt Industrie- und Architekturfotografie

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitlicher Richtwert in Wochen im

19. - 36. Monat

1

2

34
1Erstellen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen6
2Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen

b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen

10
3Umsetzen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 6)
c) Bildergebnisse mit dem Briefing der Kunden abgleichen

d) Merkmale von Baustilen unterscheiden

e) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheitsmaßnahmen anwenden

f) Vorschriften für explosionsgeschützte Bereiche beachten

12

2.4 Schwerpunkt Wissenschaftsfotografie

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildsZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwert in Wochen im
19. - 36. Monat
1234
1Erstellen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
Projekte unter Berücksichtigung des Dokumentations- und Forschungsziels und der wissenschaftlichen Aussage planen6
2Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen

b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen

c) fotografische Aufnahmegeräte im Makrobereich einsetzen

d) Mikroskopsysteme hinsichtlich ihrer Abbildungsmöglichkeiten unterscheiden

12
3Umsetzen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Aufnahmeumfelds und des -zeitpunkts festlegen

b) vergleichbare, farbverbindliche und skalierte Dokumentationsaufnahmen erstellen

c) spezielle bildgebende Verfahren, insbesondere Infrarot- und UV-Fotografie unterscheiden

d) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheitsmaßnahmen anwenden

e) hygienische Anforderungen, klimatische Bedingungen sowie Lichtempfindlichkeit der Aufnahmeobjekte beachten

f) Personen zur Verdeutlichung der Bildaussage einbeziehen und positionieren

10

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbilds

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitlicher Richtwert in Wochen im

1. - 18.Monat19. - 36.Monat

1

2

3

4

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden

b) Geräte und Ausrüstung lagern, pflegen und warten

2 
6Wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a) Zeit- und Materialaufwand zur Rechnungserstellung dokumentieren

b) Möglichkeiten der Selbstvermarktung darstellen; an der Konzeption und Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen mitwirken

c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

d) fotorechtliche Vorschriften, insbesondere Bildrechte und Recht am eigenen Bild, anwenden

4 
e) Informationen beschaffen, Trends bewerten und nutzen

f) Kalkulationen erstellen, Angebote formulieren

g) Rechnungen erstellen

 2

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Fotograf/Fotografin

Vom 12. Februar 2009
(BAnz. Nr. 123a vom 20.08.2009 S. 13)


Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin vom 12. Mai 2009 (BGBl. I S. 1051) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fotograf/Fotografin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. April 1997) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Fotografen und Fotografinnen arbeiten als Selbstständige oder Angestellte überwiegend in handwerklichen Betrieben, Betrieben der Medienbranche, Industriebetrieben, Behörden sowie wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen. Sie konzipieren fotografische Aufnahmen, bereiten diese vor, setzen sie fototechnisch um und arbeiten sie zum Endprodukt aus. Hierbei berücksichtigen sie die Gestaltungsanforderungen und -bedingungen fotografischer Darstellung ebenso wie die technischen Anforderungen und den Verwendungszweck fotografischer Aufnahmen.

Die Lernfelder mit ihren Zielformulierungen orientieren sich an Handlungsfeldern der Berufs- und Arbeitswelt. Sie sind didaktischmethodisch so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Die Zielformulierungen beschreiben, ergänzt durch die sie konkretisierenden Inhalte, die Mindestanforderungen der zu vermittelnden Kompetenzen und den Qualifikationsstand am Ende der Berufsausbildung. Bei der inhaltlichen Umsetzung der Lernfelder in Lernsituationen ist von den Zielformulierungen auszugehen.

Die Struktur der Lernfelder spiegelt einen sich stufenweise aufbauenden Kompetenzerwerb in den Bereichen Technologie, Gestaltung und Kommunikation wider. In jedem Lernfeld sind alle Kompetenzbereiche zu berücksichtigen, unabhängig davon, welcher der Bereiche im Vordergrund steht. Sozial- und Methodenkompetenz sind integraler Bestandteil der Lernfelder.

Die Entwicklung von Kreativität, Flexibilität, Improvisationsfähigkeit, bewusstem Sehen und Wahrnehmen sowie die Förderung von Kundenorientierung und Teamfähigkeit durchziehen die Berufsausbildung als durchgängige Prinzipien. Gegenüber den Handlungen und Werken Anderer ist stets eine wertschätzende Haltung einzunehmen.

Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Ökonomie, der Ökologie, des Rechts sowie der Qualitätssicherung sind in den Lernfeldern grundsätzlich zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt sind. Mathematische Inhalte sind integrativ zu vermitteln.

Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert. Insbesondere die Lernfelder 3, 7 und 11 bieten hierzu in Lernsituationen Anknüpfungspunkte.

Die in den Lernfeldern 2, 3, und 4 zu entwickelnden Kompetenzen legen eine parallele Umsetzung dieser Lernfelder im ersten Ausbildungsjahr nahe. Gleiches gilt für die Lernfelder 6, 7 und 8 des zweiten Ausbildungsjahres und die Lernfelder 12 und 13 des dritten Ausbildungsjahres.

Teil V Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Fotograf/Fotografin

Nr.LernfelderZeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Betriebe im Branchenumfeld präsentieren40
2Bildideen entwickeln und umsetzen80
3Aufnahmesysteme und Licht handhaben80
4Bilder bearbeiten und ausgeben60
5Aufnahmeentwürfe erstellen und umsetzen60
6Licht setzen60
7Kamerasysteme motivabhängig einsetzen60
8Bilder auftragsbezogen erstellen, aufbereiten und ausgeben80_
9Konzeptionen erstellen, umsetzen und präsentieren80_
10Bilder bewerten und eine persönliche Bildsprache entwickeln60
11Bilddaten farbverbindlich aufbereiten und ausgeben60
12Bildorientierte Medienprodukte erstellen80
13Ein fotografisches Projekt realisieren80
Summen: insgesamt 880 Stunden320280280


Lernfeld 1:Betriebe im Branchenumfeld präsentieren1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über fotografische Betriebe, das Branchenumfeld und persönliche berufliche Perspektiven. Sie setzen diese Informationen in einer Präsentation um.

Sie informieren sich über die Organisation eines Ausbildungsbetriebes sowie seine Produkte und Dienstleistungen. Sie bestimmen ihre Rolle in Betrieb, Berufsschule und überbetrieblicher Ausbildung. Sie informieren sich betriebsbezogen über Arbeitsbedingungen und betriebswirtschaftliche Maßnahmen. Sie verschaffen sich Einblicke in Marktpositionierung, Fremddienstleistungen, und Berufsvertretungen.

Sie informieren sich über Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung und berufliche Betätigungsfelder nach der Ausbildung. Hierbei vergleichen sie die Bedingungen selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeitsverhältnisse.

Die Schülerinnen und Schüler nutzen unterschiedliche Möglichkeiten der Informationsbeschaffung. Sie wählen eine Präsentationsform aus, bereiten die Informationen zielgruppengerecht auf und präsentieren im Plenum. Dazu begründen sie ihre Vorgehensweise, reflektieren ihr Auftreten und gehen sachgerecht mit Kritik um.

Inhalte:

Arbeitsabläufe

Arbeiten im Team

Präsentationsarten

verbale und nonverbale Kommunikation


Lernfeld 2:Bildideen entwickeln und umsetzen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Bildideen und setzen diese mit aufnahmetechnischen und gestalterischen Mitteln um.

Sie erschließen sich Bewertungskriterien zur Aufnahmetechnik und Bildgestaltung durch die Analyse vorgegebener Aufnahmen. Sie erkennen, beschreiben und bewerten den Einsatz aufnahmetechnischer und gestalterischer Mittel. Sie analysieren die Bildwirkung und unterscheiden verschiedene Ebenen des Bildgehaltes.

Die Schülerinnen und Schüler nutzen Kreativitätstechniken, um zu vorgegebenen Themenstellungen Bildideen zu entwickeln. Sie ordnen verschiedene Gestaltungselemente an, wählen gezielt Gestaltungsmittel aus und dokumentieren dies. Sie antizipieren mögliche Schwierigkeiten und prüfen die praktische Umsetzbarkeit ihrer Bildideen. Sie präsentieren ihre Bildideen und kommunizieren inhaltsbezogen und problemorientiert sowie konstruktiv und wertschätzend miteinander. Sie planen die praktische Umsetzung und realisieren ihre Bildideen unter Verwendung aufnahmetechnischer und gestalterischer Mittel.

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren ihre Aufnahmen. Sie kommunizieren über die eigenen und fremden fotografischen Umsetzungen auf inhaltlicher, aufnahmetechnischer und gestalterischer Ebene und bewerten diese.

Inhalte:

visuelle Wahrnehmung

Gestaltgesetze

Scribble

Skizziertechniken


Lernfeld 3:Aufnahmesysteme und Licht handhaben1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit Aufnahmesystemen vertraut, unterscheiden Lichtquellen und -charakteristika und setzen diese ein.

Die Schülerinnen und Schüler vergleichen die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten verschiedener Aufnahme- und Lichtsysteme. Sie handhaben Aufnahme- und Lichtsysteme und fotografieren nach Vorgaben. Dazu wählen sie notwendige Geräte und Arbeitsmittel aus. Anhand der Ergebnisse überprüfen und beurteilen sie die Zusammenhänge zwischen Lichtsituation, Kamerasystem und Kameraeinstellungen.

Sie stellen die Einsatzbereitschaft von Aufnahme- und Lichtsystemen sicher und berücksichtigen dabei den Arbeits- und Unfallschutz.

Inhalte:

starre Kamerasysteme

Blende, Belichtungszeit, Lichtempfindlichkeit

Belichtungsmessung

natürliche und künstliche Lichtquellen

Weißabgleich

englischsprachige Fachbegriffe und Informationsquellen


Lernfeld 4:Bilder bearbeiten und ausgeben1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden und handhaben verschiedene Bildbearbeitungs- und Ausgabesysteme.

Sie informieren sich über Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten verschiedener Bildbearbeitungs- und -ausgabesysteme. Sie wählen diese Systeme auftragsbezogen aus. Sie nehmen Arbeitsplätze zur Bildbearbeitung und -ausgabe auch unter Berücksichtigung ergonomischer Aspekte in Betrieb und halten sie instand.

Sie analysieren eigene und fremde Bilddaten in Bezug auf notwendige Bildbearbeitungsschritte und führen sie aus. Sie geben die Bilder aus und beurteilen diese hinsichtlich ihrer Ausgabequalität.

Die Schülerinnen und Schüler beachten rechtliche Bestimmungen. Sie gehen verantwortungsvoll mit den Daten um.

Inhalte:

Bildauflösung

Schärfe

Farb- und Tonwertwiedergabe

Datenschutz

Lizenzen

Urheberrecht


Lernfeld 5:Aufnahmeentwürfe erstellen und umsetzen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erstellen und optimieren auftragsbezogene Aufnahmeentwürfe, dabei visualisieren sie ihre Bildideen und halten sie schriftlich fest. Sie präsentieren ihre Aufnahmeentwürfe kundenbezogen und setzen sie um.

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Aufnahmeentwürfe zu Kundenaufträgen. Sie prüfen die inhaltliche, aufnahmetechnische und rechtliche Realisierbarkeit ihrer Bildideen und schätzen den Zeitaufwand und die voraussichtlichen Kosten ein. Sie erstellen Aufnahmeentwürfe, die diese Ideen schriftlich und bildlich sowie auftrags- und kundenbezogen wiedergeben.

Sie kommunizieren mit den Kunden, um ihre Aufnahmeentwürfe zu optimieren.

Die Schülerinnen und Schüler planen die praktische Umsetzung der Aufnahmeentwürfe und realisieren sie. Sie vergleichen und bewerten die Übereinstimmung der Bildergebnisse mit den Aufnahmeentwürfen.

Inhalte:

Briefing

inhaltliche und formale Struktur der Aufnahmeentwürfe

Illustration

schematische Darstellung der Aufnahmeanordnung


Lernfeld 6:Licht setzen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler setzen Licht in der Personen- und Objektfotografie und erstellen Aufnahmen. Sie dokumentieren die Beleuchtungs- und Aufnahmesituationen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Motive in Hinsicht auf Form, Farbe, Kontrast, Tonwerte und Oberflächenstruktur und beleuchten die Motive material-, objekt- und oberflächengerecht.

Sie wählen Methoden der Belichtungsmessung objekt- und situationsbezogen aus und führen diese in der Aufnahmesituation durch. Die Schülerinnen und Schüler geben den Motivkontrast entsprechend der Wahrnehmung oder nach Vorgabe fotografisch wieder. Sie erstellen Aufnahmen, beurteilen die Bildergebnisse und führen bei Bedarf Korrekturen durch.

Inhalte:

Lichtcharakteristik

Lichtquellen .

Farbtemperatur

Absorption

Reflexion, Remission

Transmission


Lernfeld 7:Kamerasysteme motivabhängig einsetzen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler wählen Kamera und Objektiv aus und führen Kameraeinstellungen durch, um Motive nach Vorgabe zu fotografieren.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Vorgabe. Sie erfassen die Motivsituation. Sie informieren sich über Kenngrößen und Qualitätsmerkmale von Kameras, optischen Systemen und weiteren Systemkomponenten und nutzen ihre Kenntnisse zu deren Auswahl. Sie legen den Kamerastandpunkt fest. Sie ermitteln Abbildungsmaßstab, Schärfentiefe und Verlängerungsfaktor. Sie nutzen die Möglichkeiten verstellbarer Ebenen zur Beeinflussung von Schärfe und perspektivischer Darstellung.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Bildergebnisse und führen bei Bedarf Korrekturen durch. Sie dokumentieren Aufnahmeparameter und Arbeitsschritte, reflektieren ihren Arbeitsaufwand und prüfen die Einhaltung der Vorgaben.

Inhalte:

Aufnahmezeitpunkt

Brennweite, Lichtstärke

Bildwinkel, Bildkreis, Aufnahmeformat

Filter

englischsprachige Fachbegriffe und Anleitungen


Lernfeld 8:Bilder auftragsbezogen erstellen, aufbereiten und ausgeben2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erstellen Bilder auftragsbezogen, optimieren sie technisch und gestalterisch und geben sie aus.

Die Schülerinnen und Schüler wählen geeignete Eingabegeräte und nehmen die notwendigen Einstellungen vor. Bei der Bilddatenübernahme beachten sie technische Parameter, Bestimmungen des Urheberrechts und weitere rechtliche Vorgaben. Sie berechnen Bildauflösungen und Dateigrößen.

Sie optimieren Bilddaten auftragsbezogen und beurteilen die Ergebnisse an Hand von Softproofs. Ausgehend von Verwendungszweck und Qualitätsanforderung planen sie die Schritte der Bildbearbeitung und setzen Bildbearbeitungssoftware und Geräte zur Bildausgabe ein. Sie führen nach Absprache mit dem Auftraggeber Korrekturen, Modifizierungen und Montagen mit einem Bildbearbeitungsprogramm aus.

Für Speicherung und Ausgabe der Bilder wählen die Schülerinnen und Schüler geeignete Dateiformate. Sie archivieren Bilddaten der unterschiedlichen Produktionsstufen und berücksichtigen dabei die Datensicherheit. Sie reflektieren ihre Arbeitsschritte in Bezug auf Qualität sowie Effektivität und setzen sich konstruktiv mit Kundenkritik auseinander.

Inhalte:

Dynamikumfang

Digitalisierung

Ausgabetechnologie

Densitometrie

Kundengespräch


Lernfeld 9:Konzeptionen erstellen, umsetzen und präsentieren2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erstellen Konzeptionen für Kundenaufträge. Sie setzen diese auftragsbezogen um und präsentieren die Arbeitsergebnisse. Sie kommunizieren während des gesamten Arbeitsprozesses sach- und problemorientiert mit dem Kunden.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren bildnerische und fotografische Stile und setzen sich damit auseinander. Sie entwickeln Bildideen unter Berücksichtigung von Zielgruppe, Corporate Design, Zeitgeist, Mode und Trend. Sie prüfen die inhaltliche, aufnahmetechnische, gestaltungs- und stilmittelbezogene Realisierbarkeit ihrer Ideen. Nach Rückmeldung durch den Kunden erstellen sie eine Konzeption, die diese Ideen schriftlich und bildlich wiedergibt. Sie präsentieren und begründen ihre Konzeption und setzen diese um. Sie präsentieren ihre Bildergebnisse kunden- und auftragsbezogen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Arbeitsprozess unter Berücksichtigung gestalterischer, produktionstechnischer und ökonomischer Gesichtspunkte.

Inhalte:

fotografische Stilgeschichte

Zielgruppenanalyse

Arbeitsablaufplanung

Medium und Form von Konzeption und Präsentation Dramaturgie der Präsentation


Lernfeld 10:Bilder bewerten und eine persönliche Bildsprache entwickeln3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler analysieren und bewerten fremde und eigene Bilder unter dem Aspekt technischer und gestalterischer Mittel. Sie entwickeln aus diesen Erkenntnissen eine persönliche Bildsprache.

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben und bewerten die Aufnahmetechnik, Bildgestaltung, Ausgabe- und Präsentationsqualität fremder und eigener Bilder. Sie untersuchen und beurteilen Bildinhalt, Bildintention und Bildwirkung unter Berücksichtigung von Motivwahl, Fotogenität, Kreativität der Bildidee, Bildgehalt, Aufgabenstellung, Zielgruppenbezug und Verwendungszweck. Dabei unterscheiden sie objektivierbare und subjektive Beurteilungskriterien.

Eigene Bildideen und Auftragsarbeiten setzen sie in ihrer persönlichen Bildsprache um. Dazu wählen sie aufnahmetechnische, gestalterische und bildbearbeitende Mittel aus. Insbesondere setzen Sie die vielfältigen Möglichkeiten natürlicher und künstlicher Beleuchtung zur Erzeugung von Bildstimmung und Atmosphäre ein.

Die Schülerinnen und Schüler nutzen verschiedene Präsentationsformen. Sie begründen ihre Bildergebnisse und bewerten die Ideenumsetzungen auf inhaltlichintentionaler, aufnahmetechnischer und gestalterischer Ebene. Sie üben und empfangen Kritik konstruktiv und wertschätzend.

Inhalte:

soziokulturelle Rahmenbedingungen

Aufnahmemedien

Verfremdungsmöglichkeiten

Wiedergabemedien


Lernfeld 11:Bilddaten farbverbindlich aufbereiten und ausgeben3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bereiten Bilddaten für verschiedene Ausgabeverfahren auf und wenden dabei Farbmanagement an.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Farbworkflow für verschiedene Ausgabeverfahren und planen die Erstellung und Beschaffung von Farbprofilen. Beim Erstellen von Bildern wählen sie Eingabeprofile und Arbeitsfarbräume aus. Sie beurteilen Farbabweichungen visuell und messtechnisch. An Hand der Farbumfänge bestimmen sie die Qualität und die Anwendungsmöglichkeiten unterschiedlicher Geräte. Sie kalibrieren und profilieren Geräte und verwalten Farbprofile.

Die Schülerinnen und Schüler weisen Geräteprofile zu, führen Farbraumtransformationen durch und nehmen Softproof-Einstellungen vor. Dabei berücksichtigen sie verschiedene Ausgabeverfahren. Sie wählen geeignete Dateiformate für die Aus- und Weitergabe von Bildern. Sie geben Bilder aus, kontrollieren die Qualität der Ergebnisse und reflektieren und optimieren ihre Arbeitsweise.

Die Schülerinnen und Schüler beraten Kunden in Hinsicht auf Farbmanagement.

Inhalte:

Farbmodi

Farbseparation

Übergabestandards

englischsprachige Fachbegriffe und -texte


Lernfeld 12:Bildorientierte Medienprodukte erstellen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler gestalten und erstellen Medienprodukte mit Bild-, Text- und Grafikelementen.

Sie analysieren die gestalterischen und technischen Vorgaben eines Kundenbriefings. Sie konzipieren Medienprodukte zielgruppenbezogen, entwickeln Gestaltungsideen und nutzen dazu unterschiedliche Kreativitätstechniken. Sie erstellen Rohentwürfe und berücksichtigen dabei Regeln zur Text-Bildkombination. Die Rohentwürfe stimmen sie mit dem Kunden ab.

Die Schülerinnen und Schüler gliedern Formate und Flächen und entwickeln Layouts. Sie setzen und optimieren Text hinsichtlich Lesbarkeit, Textaussage und Wirkung. Sie wählen Fotografien themen- und layoutbezogen aus und setzen sie ein. Sie arbeiten die Entwürfe mit branchentypischen Anwendungsprogrammen bis zur Produktionsreife aus und beachten dabei Normen und Standards. Sie präsentieren ihre Ergebnisse dem Kunden.

Inhalte:

Blickführung

Mikro- und Makrotypografie

Gestaltungsraster


Lernfeld 13:Ein fotografisches Projekt realisieren3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler planen und kalkulieren ein fotografisches Projekt und führen es in eigener Verantwortung durch.

Sie verständigen sich mit den Projektbeteiligten über Themen und Ziele, analysieren die Projektbedingungen und planen den Projektverlauf. Sie wählen die benötigten Gestaltungs- und Produktionsmittel aus, bestimmen Material-, Zeit- und Personalbedarf und dokumentieren dies in einem Projektplan.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln die Projektkosten, kalkulieren die Kosten alternativer Produktionswege und dokumentieren dies. Unter Berücksichtigung des Budgets sowie betriebswirtschaftlicher und technischer Aspekte realisieren sie das Projekt und reagieren flexibel bei auftretenden Schwierigkeiten. Die Schülerinnen und Schüler präsentieren ihr Projektergebnis. Abschließend vergleichen sie Projektverlauf und -ergebnis mit ihrer Planung und bewerten Abweichungen.

Während des gesamten Projektes verständigen sich die Schülerinnen und Schüler mit den Projektbeteiligten. Dabei sind sie kritikfähig und wenden Strategien zur Konfliktvermeidung und -lösung an.

Inhalte:

Zeitmanagement

Leistungskataloge

Methoden der Stressbewältigung


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen