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HmbAPORettSan - Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Hamburgische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern

- Hamburg -

Vom 27. Juni 2023
(HmbGVBl. Nr. 25 vom 30.06.2023 S. 222)
Gl.-Nr.: 2191-3-1



Auf Grund von § 31 Absatz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes (HmbRDG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:

§ 1 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in allen Bereichen des Patiententransportes, des qualifizierten Krankentransportes sowie der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Außerdem muss das Kompetenzprofil gemäß den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) vermittelt werden (Rahmenlehrplan, Anlage 1).

(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" beziehungsweise "Rettungssanitäter" ab.

§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang

(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. Eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Stunden, einschließlich der Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes,
  2. eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,
  3. eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden,
  4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden sowie
  5. eine staatliche Prüfung.

(2) Die Ausbildung soll zusammenhängend abgeleistet und innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.

(3) Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 sollen in der angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden. Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 kann bei einer Ausbildung nach dieser Verordnung im Rahmen einer Ausbildung, in die eine Ausbildung nach dieser Verordnung integriert ist, abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass durch die geänderte Reihenfolge keine Verzögerung in der Ausbildungsdauer eintritt.

(4) Ausbildungsabschnitte, die in anderen Ländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie den aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen.

(5) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 3 Ausbildungsstätten

(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die schulische Ausbildungsstätte.

(2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174, 1179), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.

(3) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird an einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt.

(4) Die Rettungswachen für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Soweit für Rettungswachen bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 NotSanG für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.

§ 4 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung

(1) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist, dass die auszubildende Person

  1. ihre Identität nachgewiesen hat,
  2. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ungeeignet ist,
  3. über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
  4. durch Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses nachgewiesen hat, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise als Rettungssanitäter ergibt,
  5. über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt; die zuständige Behörde kann bei Zweifeln an ausreichenden Sprachkenntnissen eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses mit dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates zur Voraussetzung der Zulassung machen.

(2) Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Ausbildung sind der zuständigen Behörde Nachweise gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorzulegen.

(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz.

§ 5 Prüfungsausschuss

Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. Eine fachlich geeignete Vertreterin oder ein fachlich geeigneter Vertreter der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraute fachlich geeignete Person,
  2. eine Person, die die in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder in § 31 Absatz 3 NotSanG genannten Anforderungen an die Leitung einer Schule oder an fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte erfüllt,
  3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Ausbildungsstätte unterrichten, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert am 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 S. 1, 14), in der jeweils geltenden Fassung, tätig ist.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

(1) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung bei der jeweiligen Ausbildungsstätte eingegangen sein, welche diesen bei Vollständigkeit der zuständigen Behörde vorlegt.

(2) Mit der Antragstellung sind vorzulegen:

  1. eine Kopie eines Identitätsnachweises in amtlich beglaubigter Abschrift,
  2. Originalbescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4.

(3) Die Teilnahme an der Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte.

§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 1 bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich

  1. der Einschätzung der Gesamtsituation,
  2. des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
  3. der Durchführung von Sofortmaßnahmen,
  4. der Dokumentation sowie, soweit erforderlich,
  5. der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung.

Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des qualifizierten Krankentransportes oder aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sein Handeln zu erläutern und zu begründen, sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 1. Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NotSan-APrV tätig ist, abgenommen und benotet. Bei mindestens einem der beiden Fallbeispiele ist die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende anwesend. Sie oder er kann sich an der Prüfung beteiligen. Aus den gleich zu gewichtenden Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die Prüfungsvorsitzende beziehungsweise der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

§ 8 Benotung der Prüfung

(1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

"sehr gut" (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

"gut" (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

"befriedigend" (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

"ausreichend" (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

"mangelhaft" (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

"ungenügend" (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die gebildete Note für die schriftliche Prüfung sowie die Gesamtnote der praktischen Prüfung werden in einem Zeugnis ausgewiesen.

§ 9 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 7 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Die Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und die praktische Prüfung können auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise des Prüfungsteilnehmers einmal wiederholt werden, wenn die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer die Note "mangelhaft" (5) oder "ungenügend" (6) erhalten hat.

(3) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwölf Monaten durchzuführen. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden darf, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt bestimmt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und, im Falle der Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach Absatz 3 Satz 2, Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte angegeben sind. Die Entscheidung ist zu begründen.

§ 10 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen.

(2) Genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(3) Teilt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit oder genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt nicht, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 11 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 9 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende. § 10 gilt entsprechend.

§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 9 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 13 Niederschrift und Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(2) Die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2, alle Beurteilungsunterlagen der Prüfung und die Unterlagen nach Absatz 1 hat die Ausbildungsstätte mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 14 Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst (520-Stunden-Ausbildung) vom 20. September 1977 in Verbindung mit den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 16. und 17. September 2008, sowie nach der Hamburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 54) in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist mit einer Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gleichwertig.

(2) Eine Ausbildung, die in anderen Ländern abgeleistet worden ist, wird anerkannt, wenn sie den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern entspricht.

(3) Eine in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gleichwertig ist.

(4) Soweit in dieser Verordnung keine abschließenden Regelungen getroffen sind, gilt für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15 Zuständige Stelle

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die bei dem Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 HmbRDG bestehende beziehungsweise einzurichtende Aufsichtsbehörde für den Krankentransport. Die Pflicht zur Aufsicht erstreckt sich auch auf die Ausbildungseinrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 54) außer Kraft.

(2) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung begonnen wurden, werden nach den bisher geltenden Regelungen abgeschlossen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2023 können nach bisherigem Recht zugelassene Ausbildungsstätten bis zum 1. April 2023 begonnene Ausbildungen, in die eine Ausbildung zu Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern integriert ist, nach den bisher geltenden Regelungen durchführen und abschließen.

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RahmenlehrplanAnlage 1


Themenbereich A:
Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst
Zeitansatz
RettungssanitäterschuleBehandlungseinrichtungLehrrettungswache
60 Unterrichtseinheiten16 Stunden40 Stunden
ThemaKompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Thema A1:
Organisatorische Grundlagen
sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert.
Thema A2:
Im Krankentransport und Rettungsdienst mitwirken
  • grenzen die Aufgaben des Krankentransportes und des Rettungsdienstes voneinander ab.
  • ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungsdienst ein.
  • beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Krankentransportes und des Rettungsdienstes.
  • erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Krankentransport und Rettungsdienst.
  • verstehen den Rettungsdienst als Teil des Bevölkerungsschutzes und stellen Schnittstellen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar.
  • legen die Grundlagen der Finanzierung des Krankentransportes und des Rettungsdienstes dar.
  • entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Verhaltensanforderungen an das Rettungsdienstpersonal.
Thema A3:
Sich in Krankentransport und Rettungsdienst angemessen verhalten
  • verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung.
  • beachten der Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften insbesondere der gesetzlichen Unfallversicherungen im Einsatz.
  • nutzen die Möglichkeiten zum Eigenschutz.
  • arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz.
  • kommunizieren im Einsatz kollegial.
  • wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Dritten situationsgerecht an.
  • nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation.
  • ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten.
  • ordnen ihr Verhalten in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein.
  • ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein.
  • stellen sich flexibel auf neue Situationen ein.
  • richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer und ökologischer Grundsätze aus.
  • entwickeln Wertevorstellungen und beachten diese im beruflichen und privaten Umfeld.
  • reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit.
Thema A4:
Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen
  • entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland.
  • ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete ein.
  • übertragen relevante Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung auf konkrete Einsatzsituationen.
  • beachten grundlegende arbeitsschutzrechtliche Regelungen.
  • sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst und übertragen sie auf einzelne Fallkonstellationen.
  • beachten relevante Inhalte des Medizinprodukterechts.
Thema A5:
Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken
  • führen eine strukturierte Erstversorgung von Patienten unterschiedlicher Altersgruppen durch.
  • erfassen das ABCDE-Schema in seinen Grundzügen und Prioritäten.
  • unterscheiden in Primary und Secondary Survey.
  • passen ihre Versorgungsstrategien der jeweiligen Patientensituation an.
Thema A6:
Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten
  • verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der Hygiene.
  • beachten die relevanten Grundlagen der Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherungen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeugung.
  • wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.
  • sind sich ihrer Aufgaben, Verantwortung und Grenzen im Einsatz bewusst.
Thema A7:
Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen
  • geben relevante Inhalte des Arzneimittelgesetzes wieder.
  • berücksichtigen relevante Inhalte des Betäubungsmittelgesetzes.
  • verfügen über Grundkenntnisse pharmakologischer Grundlagen.
  • differenzieren verschiedene Applikationsarten und führen diese durch oder assistieren bei deren Durchführung.
  • unterscheiden im Rettungsdienst gebräuchliche Notfallmedikamente nach ihrem Anwendungszweck.
Thema A8:
Dokumentation im Krankentransport und in der Notfallrettung
  • sind sich der Notwendigkeit einer guten Dokumentation, auch aus rechtlicher Hinsicht, bewusst und dokumentieren adäquat.
  • wenden die Hilfsmittel zur Dokumentation an.
Thema A9:
Transport und Übergabe durchführen
  • wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens.
  • beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze.
  • gehen sach- und fachgerecht mit Sonden und Kathetern um.
  • differenzieren die Krankentransportmittel im Krankenwagen nach den allgemeinen Regeln der Technik nach Einsatzzweck.
  • führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung durch.
  • berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um.
  • führen eine strukturierte Übergabe durch.
Thema A10:
Sich in besonderen Einsatzlagen (Massenanfall von Verletzten und Erkrankten, Amok, Terror, chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren) angemessen verhalten
  • ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen ein.
  • differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von Schadensereignissen.
  • ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Großschadensfall ein.
  • wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen an.
  • unterscheiden die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin.
  • wirken an der Vorsichtung mit.


Themenbereich B:
Versorgung nach dem ABCDE-Schema
Zeitansatz
RettungssanitäterschuleBehandlungseinrichtungLehrrettungswache
120 Unterrichtseinheiten56 Stunden88 Stunden
ThemaKompetenzziele

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Thema B1:
Menschen mit A-Problemen versorgen
  • verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie der Atemwege.
  • erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel.
  • wenden relevante Lagerungsarten an.
  • wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
Thema B2:
Menschen mit B-Problemen versorgen
  • verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Atmungssystems.
  • erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • wenden Maßnahmen bei Atemstörungen, Ateminsuffizienz und Atemstillstand an.
  • wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B3:
Menschen mit C-Problemen versorgen
  • verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Systems.
  • erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle lebensbedrohlicher Blutungen durch.
  • wenden relevante Lagerungsarten an.
  • führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch.
  • reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit.
Thema B4:
Menschen mit D-Problemen versorgen
  • verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Gehirns und des Nervensystems.
  • erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B5:

Menschen mit E-Problemen versorgen

  • berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung.
  • gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten.
  • wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt durch.
  • erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.
  • erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel durch.
  • wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B6:

Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen

  • wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patientenübergabe an.
  • nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung.
  • führen eine notfallbezogene Untersuchung durch.
Thema B7:

Bei der weiteren Versorgung mitwirken

  • sind sich der Notwendigkeit der Reevaluation bewusst und führen ein Secondary Survey durch.
  • erkennen eigene Grenzen der Versorgung und fordern geeignete Ressourcen nach.
  • ermitteln die geeignete Versorgungseinrichtung nach adäquaten Kriterien.
  • führen den Transport unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte und der Lagerung durch.
  • verfügen über ein Überblickswissen zur weiteren apparativen Untersuchung und Versorgung in der Klinik.


Themenbereich C:
Spezielle Versorgung
Zeitansatz
RettungssanitäterschuleBehandlungseinrichtungLehrrettungswache
40 Unterrichtseinheiten4 Stunden16 Stunden
ThemaKompetenzziele

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Thema C1:
Menschen mit Verletzungen versorgen
  • verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Stütz- und Bewegungssystems.
  • wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
  • differenzieren unterschiedliche Verletzungsmuster.
  • schätzen Patientenschäden unter Berücksichtigung kinematischer Grundsätze ein.
  • berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
  • führen allgemeine und spezielle Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des ABCDE-Schemas durch.
  • erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C2:
Menschen nach Elektrounfällen versorgen
  • wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
  • differenzieren unterschiedliche Elektrounfälle.
  • schätzen Patientenschäden durch die Einwirkung von elektrischem Strom ein.
  • berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
  • führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Elektrounfällen anhand des ABCDE-Schemas durch.
  • erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen durch Elektrounfälle und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C3:
Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen
  • wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
  • berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
  • führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Tauch- und Ertrinkungsunfällen anhand des ABCDE-Schemas durch.
Thema C4:
Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen
  • verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer Aspekte der weiblichen Geschlechtsorgane.
  • beschreiben die grundlegenden physiologischen Vorgänge einer Geburt.
  • erfassen spezielle Notfallbilder in Gynäkologie und Geburtshilfe und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.
  • führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe anhand des ABCDE-Schemas durch; dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der Patientinnen.
  • wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
Thema C5:
Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen
  • differenzieren die verschiedenen Lebensalters-Phasen und erkennen die Zusammenhänge mit relevanten anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten.
  • erfassen spezielle Notfallbilder im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.
  • führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter anhand des ABCDE-Schemas durch; dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen.
  • wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
  • führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch.
Thema C6:
Ältere Menschen versorgen
  • wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patientenübergabe an.
  • nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung.
  • führen eine notfallbezogene Untersuchung durch.
Thema C7:
Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen
  • verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen.
  • führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des ABCDE-Schemas durch.
  • erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C8:
Menschen mit psychischen Störungen versorgen
  • erkennen relevante psychiatrische Notfallbilder anhand typischer Symptome.
  • wenden allgemeine Maßnahmen, insbesondere zum Eigenschutz im Umgang mit Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, an.
  • beachten relevante Rechtsgrundlagen (zum Beispiel Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen).
Thema C9:
Menschen mit Vergiftungen versorgen
  • verfügen über Grundkenntnisse grundlegender Begriffe im Bereich der Toxikologie.
  • berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.
  • erkennen relevante Intoxikationen anhand typischer Symptome.
  • nutzen spezielle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (zum Beispiel Giftinformationszentrale).
  • führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Vergiftungen anhand des ABCDE-Schemas durch.
  • erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Vergiftungen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C10:
Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen
  • verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems.
  • berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten.
  • sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen bewusst.
  • wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer rechtlicher, behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.
  • beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen.


Themenbereich D:
Psychosoziale Aspekte
Zeitansatz
RettungssanitäterschuleBehandlungseinrichtungLehrrettungswache
20 Unterrichtseinheiten4 Stunden16 Stunden
ThemaKompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Thema D1:
Psychosoziale Erste Hilfe/ Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen
  • sind sich der Bedeutung von psychosozialer Erster Hilfe/Notfallversorgung bewusst.
  • unterscheiden ausgewählte Reaktionen von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und anderen Beteiligten in Notfällen.
  • erkennen eine Eigen- beziehungsweise Fremdgefährdung und berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.
  • wenden Handlungsprinzipien der psychosozialen Ersten Hilfe an.
  • stellen eine Anschlussversorgung über Notfallseelsorge/Krisenintervention sicher.
  • erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema D2:
Akute Belastungsreaktionen und Posttraumatische Belastungsstörungen erkennen
  • wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.
  • erkennen akute Stressreaktionen im Einsatz bei sich und anderen Beteiligten.
  • nehmen Symptome einer akuten Belastungsreaktion wahr.
  • grenzen akute Belastungsreaktionen zur Posttraumatischen Belastungsstörung (und Traumafolgestörungen) ab.
Thema D3:
Bewältigungsstrategien (Copingstratgien) nutzen
  • wenden Strategien zur Ablenkung an (Abstand gewinnen).
  • nutzen Verarbeitungsstrategien.
Thema D4:
Kollegiale Unterstützung sicherstellen
  • sind sich der Bedeutung der kollegialen Ressource in Krisensituationen bewusst.
  • wenden Handlungsprinzipien der kollegialen Unterstützung an.
  • nutzen die Möglichkeiten einer Anschlussversorgung.

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PrüfungszeugnismusterAnlage 2

Die Prüfungsvorsitzende/der Prüfungsvorsitzende

Zeugnis
über die Prüfung
für
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

Name, Vorname
________________________________________
Geburtsdatum Geburtsort

________________________________________

hat am __.__.____ die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter bei der
________________________________________
in ________________________________________ bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung "_______"
2. im praktischen Teil der Prüfung "_______"
________________________________________
Ort, Datum
(Siegel)
________________________________________
(Unterschrift der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden)
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