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HmbAPORettSan - Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Hamburgische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
- Hamburg -
Vom 27. Juni 2023
(HmbGVBl. Nr. 25 vom 30.06.2023 S. 222)
Gl.-Nr.: 2191-3-1
Auf Grund von § 31 Absatz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes (HmbRDG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:
§ 1 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in allen Bereichen des Patiententransportes, des qualifizierten Krankentransportes sowie der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Außerdem muss das Kompetenzprofil gemäß den Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) vermittelt werden (Rahmenlehrplan, Anlage 1).
(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" beziehungsweise "Rettungssanitäter" ab.
§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:
(2) Die Ausbildung soll zusammenhängend abgeleistet und innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.
(3) Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 sollen in der angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden. Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 kann bei einer Ausbildung nach dieser Verordnung im Rahmen einer Ausbildung, in die eine Ausbildung nach dieser Verordnung integriert ist, abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass durch die geänderte Reihenfolge keine Verzögerung in der Ausbildungsdauer eintritt.
(4) Ausbildungsabschnitte, die in anderen Ländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie den aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen.
(5) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.
(6) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
§ 3 Ausbildungsstätten
(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die schulische Ausbildungsstätte.
(2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174, 1179), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.
(3) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird an einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt.
(4) Die Rettungswachen für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Soweit für Rettungswachen bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 NotSanG für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.
§ 4 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung
(1) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist, dass die auszubildende Person
(2) Mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Ausbildung sind der zuständigen Behörde Nachweise gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorzulegen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz.
§ 5 Prüfungsausschuss
Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
§ 6 Zulassung zur Prüfung
(1) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung bei der jeweiligen Ausbildungsstätte eingegangen sein, welche diesen bei Vollständigkeit der zuständigen Behörde vorlegt.
(2) Mit der Antragstellung sind vorzulegen:
(3) Die Teilnahme an der Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte.
§ 7 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 1 bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wird.
(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich
Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des qualifizierten Krankentransportes oder aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sein Handeln zu erläutern und zu begründen, sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 1. Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NotSan-APrV tätig ist, abgenommen und benotet. Bei mindestens einem der beiden Fallbeispiele ist die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende anwesend. Sie oder er kann sich an der Prüfung beteiligen. Aus den gleich zu gewichtenden Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die Prüfungsvorsitzende beziehungsweise der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
§ 8 Benotung der Prüfung
(1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
"gut" (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend" (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die gebildete Note für die schriftliche Prüfung sowie die Gesamtnote der praktischen Prüfung werden in einem Zeugnis ausgewiesen.
§ 9 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 7 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Die Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und die praktische Prüfung können auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise des Prüfungsteilnehmers einmal wiederholt werden, wenn die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer die Note "mangelhaft" (5) oder "ungenügend" (6) erhalten hat.
(3) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwölf Monaten durchzuführen. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden darf, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt bestimmt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und, im Falle der Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach Absatz 3 Satz 2, Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte angegeben sind. Die Entscheidung ist zu begründen.
§ 10 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(3) Teilt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit oder genehmigt die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende den Rücktritt nicht, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 11 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 9 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende. § 10 gilt entsprechend.
§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende kann bei Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 9 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Prüfung zulässig.
§ 13 Niederschrift und Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist von der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2, alle Beurteilungsunterlagen der Prüfung und die Unterlagen nach Absatz 1 hat die Ausbildungsstätte mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.
§ 14 Gleichwertige Ausbildungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst (520-Stunden-Ausbildung) vom 20. September 1977 in Verbindung mit den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 16. und 17. September 2008, sowie nach der Hamburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 54) in der am 30. Juni 2023 geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist mit einer Ausbildung nach dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gleichwertig.
(2) Eine Ausbildung, die in anderen Ländern abgeleistet worden ist, wird anerkannt, wenn sie den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern entspricht.
(3) Eine in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gleichwertig ist.
(4) Soweit in dieser Verordnung keine abschließenden Regelungen getroffen sind, gilt für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Zuständige Stelle
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die bei dem Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 HmbRDG bestehende beziehungsweise einzurichtende Aufsichtsbehörde für den Krankentransport. Die Pflicht zur Aufsicht erstreckt sich auch auf die Ausbildungseinrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 54) außer Kraft.
(2) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung begonnen wurden, werden nach den bisher geltenden Regelungen abgeschlossen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2023 können nach bisherigem Recht zugelassene Ausbildungsstätten bis zum 1. April 2023 begonnene Ausbildungen, in die eine Ausbildung zu Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern integriert ist, nach den bisher geltenden Regelungen durchführen und abschließen.
Rahmenlehrplan | Anlage 1 |
Themenbereich A: Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst | Zeitansatz | ||
Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | |
60 Unterrichtseinheiten | 16 Stunden | 40 Stunden | |
Thema | Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer | ||
Thema A1: Organisatorische Grundlagen | sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert. | ||
Thema A2: Im Krankentransport und Rettungsdienst mitwirken |
| ||
Thema A3: Sich in Krankentransport und Rettungsdienst angemessen verhalten |
| ||
Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen |
| ||
Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken |
| ||
Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten |
| ||
Thema A7: Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen |
| ||
Thema A8: Dokumentation im Krankentransport und in der Notfallrettung |
| ||
Thema A9: Transport und Übergabe durchführen |
| ||
Thema A10: Sich in besonderen Einsatzlagen (Massenanfall von Verletzten und Erkrankten, Amok, Terror, chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren) angemessen verhalten |
|
Themenbereich B: Versorgung nach dem ABCDE-Schema | Zeitansatz | ||
Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | |
120 Unterrichtseinheiten | 56 Stunden | 88 Stunden | |
Thema | Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer | ||
Thema B1: Menschen mit A-Problemen versorgen |
| ||
Thema B2: Menschen mit B-Problemen versorgen |
| ||
Thema B3: Menschen mit C-Problemen versorgen |
| ||
Thema B4: Menschen mit D-Problemen versorgen |
| ||
Thema B5:
Menschen mit E-Problemen versorgen |
| ||
Thema B6:
Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen |
| ||
Thema B7:
Bei der weiteren Versorgung mitwirken |
|
Themenbereich C: Spezielle Versorgung | Zeitansatz | ||
Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | |
40 Unterrichtseinheiten | 4 Stunden | 16 Stunden | |
Thema | Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer | ||
Thema C1: Menschen mit Verletzungen versorgen |
| ||
Thema C2: Menschen nach Elektrounfällen versorgen |
| ||
Thema C3: Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen |
| ||
Thema C4: Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen |
| ||
Thema C5: Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen |
| ||
Thema C6: Ältere Menschen versorgen |
| ||
Thema C7: Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen |
| ||
Thema C8: Menschen mit psychischen Störungen versorgen |
| ||
Thema C9: Menschen mit Vergiftungen versorgen |
| ||
Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen |
|
Themenbereich D: Psychosoziale Aspekte | Zeitansatz | ||
Rettungssanitäterschule | Behandlungseinrichtung | Lehrrettungswache | |
20 Unterrichtseinheiten | 4 Stunden | 16 Stunden | |
Thema | Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer | ||
Thema D1: Psychosoziale Erste Hilfe/ Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen |
| ||
Thema D2: Akute Belastungsreaktionen und Posttraumatische Belastungsstörungen erkennen |
| ||
Thema D3: Bewältigungsstrategien (Copingstratgien) nutzen |
| ||
Thema D4: Kollegiale Unterstützung sicherstellen |
|
Prüfungszeugnismuster | Anlage 2 |
Die Prüfungsvorsitzende/der Prüfungsvorsitzende
Zeugnis
über die Prüfung
für
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Name, Vorname ________________________________________ |
Geburtsdatum Geburtsort
________________________________________ |
hat am __.__.____ die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter bei der |
________________________________________ |
in ________________________________________ bestanden. |
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: |
1. im schriftlichen Teil der Prüfung "_______" |
2. im praktischen Teil der Prüfung "_______" |
________________________________________ Ort, Datum |
(Siegel) |
________________________________________ (Unterschrift der Prüfungsvorsitzenden/des Prüfungsvorsitzenden) |
ENDE |