Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrenabwehr |
HmbRDG - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz
- Hamburg -
Vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. Nr. 42 vom 15.11.2019 S. 367; 12.06.2020 S. 331 20; 13.12.2023 S. 456 23)
Gl.-Nr.: 2191-3
Archiv: 1992
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Erster Teil
Allgemeine Regelungen
§ 1 Grundsätze und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Notfallrettung einschließlich der Luft- und Wasserrettung sowie den Krankentransport (Rettungsdienst). Die für den Rettungsdienst zuständige Behörde ist für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Leistungen des Rettungsdienstes verantwortlich. Notfallrettung ist eine öffentliche Aufgabe, die durch den öffentlichen Träger des Rettungsdienstes (Aufgabenträger) wahrgenommen wird. Rettungsdienstliche Leistungen des Krankentransports können außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes erbracht werden.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung auf
Im Sinne des Gesetzes sind
§ 3 Gegenstand von Notfallrettung und Krankentransport 23
(1) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten, soweit unter den gegebenen Verhältnissen möglich, lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen sowie sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und unter fachgerechter Betreuung der weiteren medizinischen Versorgung zuzuführen, insbesondere sie in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder andere geeignete Einrichtungen zu befördern. Die Notfallrettung umfasst auch den Transport von Notfallpatientinnen bzw. Notfallpatienten zu weiterführenden diagnostischen Einrichtungen und geeigneten Behandlungseinrichtungen unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport), Infektionstransporte, die unter besonderen Schutzmaßnahmen wie Umluft unabhängigem Atemschutz und Vollkörperschutz durchgeführt werden müssen sowie den arztbegleiteten Patiententransport, bei dem eine erweiterte ärztliche Überwachung und eine dauerhafte medizinische ärztliche Versorgung notwendig ist. Gegenstand der Notfallrettung ist es auch, Notfallpatientinnen und Notfallpatienten, bei denen keine lebensbedrohende Situation oder eine Bedrohung der Vitalfunktionen zu erwarten ist, vor einem Transport oder anstatt eines Transportes in eine weitere geeignete medizinische Einrichtung am Einsatzort zu versorgen, soweit kein sofortiger Transport in ein Krankenhaus oder zu einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung erforderlich ist.
(2) Gegenstand des Krankentransports ist es, Patientinnen bzw. Patienten, die keine Notfallpatientinnen bzw. keine Notfallpatienten sind, sofern erforderlich, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.
(3) Notfallrettung hat Vorrang vor Krankentransport.
§ 4 Einsatz von Rettungsdienstfahrzeugen in der Notfallrettung und im Krankentransport
(1) Für die Notfallrettung sind im bodengebundenen Rettungsdienst Rettungswagen, Notarztwagen, Intensivtransportwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge und andere für den Transport von Rettungsdienstpersonal geeignete Fahrzeuge einzusetzen. Für die Luftrettung sind Rettungshubschrauber einzusetzen.
(2) Für den Krankentransport sind Krankentransportwagen einzusetzen.
(3) Rettungsdienstfahrzeuge sowie ihre Ausstattung, Ausrüstung und Wartung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
§ 5 Besetzung von Rettungsdienstfahrzeugen 23
(1) Bei der Notfallrettung sind
zu besetzen.
(2) Beim Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei Rettungssanitäterinnen bzw. Rettungssanitätern zu besetzen.
§ 6 Besetzung von Leitstellen im Krankentransport
Bei der personellen Besetzung einer Leitstelle, die Krankentransportleistungen disponiert, ist für die Anrufannahme ausschließlich Personal einzusetzen, das eine rettungsdienstliche Qualifikation besitzt, die mindestens der einer Rettungssanitäterin bzw. einem Rettungssanitäter entspricht.
§ 7 Datenschutz
(1) Aus Anlass der Notfallrettung und des Krankentransports dürfen vom Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes und den von ihm beauftragten Leistungserbringern sowie von privaten Unternehmerinnen bzw. Unternehmern und deren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern personenbezogene Daten, insbesondere auch Daten über die Gesundheit, unbeschadet von Absatz 2 und § 15 Absatz 4 nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
Die Erhebung personenbezogener Daten nach Satz 1 bei Dritten ist zulässig, wenn und soweit diese von Patienten nicht erhoben werden können. Die zuständige Behörde ist darüber hinaus befugt, die zur Aufsicht, zum Qualitätsmanagement oder zu Planungszwecken erforderlichen Daten im Sinne des Satzes 1 Nummern 3 und 4 bei den die Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehmenden Stellen als Dritten zu erheben. Die Dritten sind insoweit zur Offenlegung verpflichtet. Über die Regelung des § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung hinaus dürfen die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten sowie Patientendaten in Sinne von § 4a des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103), auch
im erforderlichen Umfang verarbeitet werden, soweit und solange dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann.
(2) Neben den in Absatz 1 sowie in § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes genannten Zwecken dürfen die Daten im Einzelfall auf Ersuchen verarbeitet werden, soweit eine Rechtsvorschrift zu Auskünften verpflichtet.
(3) Ungeachtet von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) bleiben die Vorschriften über die Pflicht zur ärztlichen Dokumentation und die Pflichten nach § 8 unberührt.
§ 8 Dokumentation
(1) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist verpflichtet, alle Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103,106), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die Dokumentation einschließlich der Datenerhebung nach § 7 hat nach einheitlichen, von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Behörde festgelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere um eine einheitliche Auswertung für Zwecke der Bedarfsfeststellung, die Nutzung zum Qualitätsmanagement, die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes und Zwecke der notfallmedizinischen Forschung zu ermöglichen.
(3) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde hin verpflichtet, dieser oder von dieser beauftragten Dritten die Dokumentation und die Ergebnisse der Auswertung zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Hygiene und Infektionsschutz
(1) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist verpflichtet, die allgemeinen Regeln der Hygiene zu beachten, die Maßnahmen der Infektionshygiene nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Verhütung von Infektionen und zur Vermeidung einer Weiterverbreitung von Krankheitserre gem. insbesondere solcher mit Resistenzen, zu ergreifen sowie die ordnungsgemäße Desinfektion und Dekontamination von Rettungsdienstfahrzeugen nebst ihrer Dokumentation zu gewährleisten.
(2) Für Kontrollen zur Einhaltung der ordnungsgemäßen Hygiene bei den Einsätzen, der Desinfektion und der Dekontamination sowie einer ordnungsgemäßen Dokumentation, ist der zuständigen Behörde Zugang zu den Rettungsmitteln und Einsicht in die Dokumentationsunterlagen zu gewähren und die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind zu dulden.
(3) Zum Zweck des Infektionsschutzes werden Informationen zu übertragbaren Erkrankungen, die das Einhalten von über die Basishygiene hinausgehenden Maßnahmen erfordern, erhoben. Diese Informationen sind von jeder Person, die eine Leistung des Rettungsdienstes anfordert oder für die Übergabe einer Patientin oder eines Patienten verantwortlich ist, mitzuteilen und werden an die für die Übernahme einer Patientin oder eines Patienten verantwortliche Person übermittelt. Die abgebenden oder aufnehmenden Einrichtungen stellen die Datenübermittlung sicher.
§ 10 Fortbildung
(1) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des eingesetzten nichtärztlichen Personals zu sorgen. Die Fortbildung im Umfang von jährlich mindestens 30 Stunden hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen, organisatorischen und technischen Anforderungen des Rettungsdienstes gerecht wird.
(2) Die Mitwirkung von Notärztinnen bzw. Notärzten im Rettungsdienst setzt voraus, dass diese regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen, insbesondere zu Themen der präklinischen Notfallmedizin, teilnehmen. Mindestumfang und Inhalt der notwendigen Fortbildungen werden durch die Ärztekammer Hamburg im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Behörde bestimmt.
(3) Das ärztliche und nichtärztliche Personal im Rettungsdienst ist verpflichtet, die Fortbildung nach den Absätzen 1 und 2 regelmäßig zu absolvieren.
§ 11 Qualitätsmanagement
(1) Die zuständige Behörde erstellt im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Behörde Qualitätsstandards und Leitlinien für die Patientenversorgung im Rettungsdienst.
Zur Evaluierung nimmt sie anhand einer standardisierten elektronischen Datenerfassung und -auswertung eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes vor, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist verpflichtet, die für die Analyse erforderlichen Daten im Sinne von § 7 gegenüber der zuständigen Behörde offen zu legen.
(2) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität der Leistungserbringung sichern und sie unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Standards weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen des Qualitätsmanagements sollen sich auf Strukturen, Prozesse und Ergebnisse der Leistungserbringung des Rettungsdienstes erstrecken. Dies umfasst insbesondere die Mitwirkung an der Qualitätssicherung nach landesweit einheitlichen Kriterien und die Implementierung von anerkannten Qualitätsmanagementsystemen.
§ 12 Sicherstellungsauftrag in der Notfallrettung und im Krankentransport
(1) Es ist Aufgabe der für den öffentlichen Rettungsdienst zuständigen Behörde, eine flächendeckende, bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports als medizinischorganisatorischer Einheit der Gefahrenabwehr und Gesundheitsvorsorge mit Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sicherzustellen.
(2) Die Notfallrettung im bodengebundenen Rettungsdienst sowie im Luft- und Wasserrettungsdienst nimmt der öffentliche Rettungsdienst als staatliche Ordnungsaufgabe wahr.
(3) Im Krankentransport hat die für den Rettungsdienst zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle Leistungen des Krankentransports von Leistungserbringern nach § 19 durchgeführt werden. Die Durchführung von Krankentransport nimmt der öffentliche Rettungsdienst nur wahr, soweit die in § 19 genannten Leistungserbringer dazu nicht bereit oder in der Lage sind.
(4) Im öffentlichen Rettungsdienst ist auch der Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blutkonserven, medizinischen Geräten und Organen für Transplantationen sowie die Beförderung von medizinischem Personal in Notfällen zulässig.
Zweiter Teil
Öffentlicher Rettungsdienst - Notfallrettung
§ 13 Aufgabenträger
Die zuständige Behörde hat einen jederzeit erreichbaren öffentlichen Rettungsdienst einzurichten, zu betreiben und schnellstmögliche Hilfe zu gewähren.
§ 14 Mitwirkung im öffentlichen Rettungsdienst 23
(1) Die zuständige Behörde kann Leistungserbringer mit Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragen. Hierbei kann sie den Kreis auf die Leistungserbringer beschränken, die
Der öffentliche Rettungsdienst kann mit öffentlichen Einrichtungen auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes kooperieren, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht und die Voraussetzungen des § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind oder die Einrichtung im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse tätig wird.
(2) Als Leistungserbringer kommt nur in Betracht, wer geeignet und nicht gemäß §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Eignung und Leistungsstand des Leistungserbringers können jederzeit überprüft werden.
(3) Die Eignung ist nur dann gegeben, wenn
(4) Zum Inhalt der Leistungsbeschreibung im bodengebundenen Rettungsdienst kann die Mitwirkung des Leistungserbringers
gemacht werden. Die nähere Bestimmung des hierdurch ausgelösten Sonderbedarfs ist Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Rahmen des Auswahlverfahrens.
(5) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Aufgabenträger und dem Leistungserbringer wird durch Vertrag geregelt. Dieser Vertrag ist zeitlich angemessen zu befristen und soll im bodengebundenen Rettungsdienst die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Er hat alle notwendigen Einzelheiten über den Leistungsgegenstand und seine Durchführung zu enthalten, insbesondere zu:
(6) Der Leistungserbringer handelt im Namen des öffentlichen Rettungsdienstes, soweit die zuständige Behörde nichts Anderes bestimmt.
(7) Notfallrettung und Krankentransport im öffentlichen Rettungsdienst bedürfen keiner Genehmigung. Dies gilt auch für Rettungsdienstleistungen der nach §§ 19 und 20 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), in der jeweils geltenden Fassung genehmigten beziehungsweise anerkannten Werkfeuerwehren, wenn sich der Einsatzort der Hilfeleistung auf dem Werksgelände befindet. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.
§ 15 Rettungsleitstelle
(1) Die zuständige Behörde unterhält eine ständig besetzte Leitstelle für den öffentlichen Rettungsdienst. Sie stellt sicher, dass unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehende Notrufe in einer angemessenen Reaktionszeit entgegengenommen und bearbeitet werden können.
(2) Die Leitstelle lenkt alle Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst und stimmt sie aufeinander ab. Ihre Bediensteten sind gegenüber den Leistungserbringern im öffentlichen Rettungsdienst weisungsbefugt, jedoch während eines Einsatzes nicht gegenüber der Notärztin bzw. dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten.
(3) Die Leitstelle kann gegen Kostenerstattung Aufgaben für Dritte, insbesondere die Alarmierung des organisierten ärztlichen Notfalldienstes der kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, übernehmen.
(4) Die zuständige Behörde speichert Notrufe und Meldungen zu den in § 7 genannten Zwecken über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstelle. Sie kann sonstige Telekommunikation speichern, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Speicherungen soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Neben den in § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes benannten Zwecken dürfen die Aufzeichnungen auch zur Dokumentation behördlichen Handelns soweit erforderlich verarbeitet werden. Diese Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, wenn sie nicht zu einem Zweck nach Satz 3 verarbeitet werden.
§ 16 Ärztliche Leitung Rettungsdienst
(1) Die zuständige Behörde beruft im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Behörde eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst bzw. einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, die bzw. der den öffentlichen Rettungsdienst in medizinischen Fragen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements leitet und überwacht.
(2) Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst bzw. der Ärztliche Leiter Rettungsdienst nimmt selbst am Notarztdienst teil und ist als Leitende Notärztin bzw. Leitender Notarzt berufen.
(3) Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst bzw. der Ärztliche Leiter Rettungsdienst muss die Zusatzweiterbildung "Notfallmedizin" besitzen sowie an einer von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD)" teilgenommen haben.
(4) Die Aufgaben der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst bzw. des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sind insbesondere
(5) Die Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 1 erfolgen im Einvernehmen mit der für die Gesundheit zuständigen Behörde.
§ 17 Rettungsdienstliche Versorgung beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten 20
(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten besetzt die zuständige Behörde die Funktion der für diesen Einsatz Leitenden Notärztin bzw. des für diesen Einsatz Leitenden Notarztes und einer Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst bzw. eines Organisatorischen Leiters Rettungsdienst. Sie werden tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Führung und besondere organisatorische Maßnahmen am Einsatzort erforderlich sind.
(2) Im Einsatzfall ist die Leitende Notärztin bzw. der Leitende Notarzt gegenüber Ärztinnen bzw. Ärzten und nichtärztlichem Personal am Einsatzort in medizinischen Fragen weisungsberechtigt. Die Leitende Notärztin bzw. der Leitende Notarzt ist gemeinsam mit der Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst bzw. dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst am Einsatzort für die Durchführung der medizinischen und organisatorischen Maßnahmen verantwortlich.
(3) Die Leitende Notärztin bzw. der Leitende Notarzt muss die Zusatzweiterbildung "Notfallmedizin" besitzen sowie an einer von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation "Leitender Notarzt" teilgenommen haben. Sie bzw. er muss als Notärztin bzw. Notarzt in den Rettungsdienst eingebunden sein und neben Erfahrung auch über ausreichende organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen.
§ 18 Gebühren
(1) Für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes werden Gebühren erhoben. Die Gebühren werden durch Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 3 festgesetzt. Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Gebühren sind den Kostenträgern und dem zuständigen Verband der privaten Krankenversicherungen die der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zur Stellungnahme zuzuleiten. Innerhalb von drei Monaten nach Versendung der Kosten- und Leistungsberechnung durch die zuständige Behörde sind Gespräche über die Höhe der den Gebühren zugrunde liegenden Beträge zu führen. Die Zustimmung der Kostenträger über die Höhe der Beträge ist anzustreben. Der Senat soll die Gebühren jährlich bis zum Jahresende für das Folgejahr festsetzen. § 6 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
(2) Die Gebührenberechnung erfolgt auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung sowie einer bedarfsgerechten Organisation. Die zuständige Behörde ermittelt die Grundlagen für die festzusetzenden Gebühren für jeden Gebührentatbestand getrennt als Prognose für die Zukunft auf Grundlage der entsprechenden Werte des Vorjahres. Die Gebühren sollen die Gesamtkosten des öffentlichen Rettungsdienstes decken. Diese Gesamtkosten umfassen insbesondere
(3) Die Kosten für Alarmierungen, bei denen ein Patient nicht am Einsatzort angetroffen wird oder eine Einsatzfahrt für ein Rettungsmittel abgebrochen wird, weil bereits im ausreichenden Maß andere Rettungsmittel vor Ort sind (Fehlfahrten), werden anteilig auf die von allen Gebührenpflichtigen zu tragenden Gebühren aufgeteilt. Dies gilt auch, wenn die Fortsetzung des Einsatzes aus anderen Gründen, die nicht in der Person der Patientin bzw. des Patienten begründet sind, nicht oder nicht vollständig erforderlich ist.
(4) Die für die festzusetzenden Gebühren einzubeziehende Fallzahl (Divisor) ist die Anzahl der gebührenpflichtigen Alarmierungen in dem Zeitraum, der der Kosten- und Leistungsberechnung zugrunde gelegt wird.
(5) Die Gebührenpflicht wird ausgelöst durch die Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes. Gebührenpflichtige bzw. Gebührenpflichtiger ist die Patientin oder der Patient, für die bzw. für den die Alarmierung ausgelöst worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Patientin oder der Patient keinen Transport zur weitergehenden medizinischen Behandlung wünscht, oder ein solcher Transport aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Ist die Patientin bzw. der Patient vor Eintreffen des Rettungsmittels verstorben, werden ihre bzw. seine Erben Gebührenpflichtige.
(6) Wird der öffentliche Rettungsdienst missbräuchlich alarmiert, hat die oder der für die missbräuchliche Alarmierung Verantwortliche Kostenerstattung zu leisten. § 25b des Feuerwehrgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Dritter Teil
Krankentransport mit Krankenkraftwagen
§ 19 Genehmigungspflicht
(1) Der Krankentransport mit Krankenkraftwagen wird von privaten Dienstleistern und Hilfsorganisationen durchgeführt.
(2) Private Dienstleister und Hilfsorganisationen, die Krankentransport mit Krankenkraftwagen betreiben, müssen im Besitz einer Genehmigung sein. Sie sind Unternehmerin bzw. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.
(4) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder Verkleinerung sowie eine wesentliche Änderung des Betriebes.
§ 20 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes
(1) Für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde und Rechtsfolgen beim Tod der Unternehmerin bzw. des Unternehmers sowie hinsichtlich der Aufsicht über die Unternehmerin bzw. den Unternehmer und ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 6, 12, 14, 15, 17, 19, § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1996 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 20. Juni 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich diese Vorschriften auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften dieses Gesetzes keine anderen Regelungen treffen. Die Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse nach § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen.
(2) Im Antrag sind die Standorte innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg für die Krankentransportwagen anzugeben, die in die Genehmigungsurkunde aufgenommen werden. Änderungen der Standorte sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 21 Voraussetzungen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Für die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Betriebes (Absatz 1 Nummer 1) sowie für die Feststellung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen (Absatz 1 Nummern 2 und 3) gilt die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 85 1), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1545), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen bezieht und die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen treffen. Im Rahmen der Prüfung nach § 4 PBZugV sind mindestens ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Krankentransports nachzuweisen.
§ 22 Nebenbestimmungen
(1) Die Genehmigung kann zur Konkretisierung der Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Bedingungen und Auflagen können bei geänderten Verhältnissen auch nachträglich mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden. Als Bedingungen und Auflagen können insbesondere Regelungen getroffen werden,
(2) Die Genehmigung ist der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.
§ 23 Umfang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung wird der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer für ihre bzw. seine Person und für die Ausübung von Krankentransport im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erteilt. Die Genehmigung muss die einzelnen Krankentransportwagen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ihrer Fahrzeug-Identifizierungsnummern (§ 59 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert am 13. März 2019 (BGBl. I S. 332), in der jeweils geltenden Fassung) enthalten.
(2) Die Genehmigung umfasst nur Krankentransporte, soweit ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt und bei Abholung außerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg die rettungsdienstrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Träger des Rettungsdienstes zulassen.
§ 24 Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der Genehmigung
(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 21 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 21 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in ihrem bzw. seinem Betrieb trotz schriftlicher Abmahnung
(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 3 Nummer 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen. Die Finanzbehörden dürfen der zuständigen Behörde die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066, 1076), in der jeweils geltenden Fassung mitteilen. Die für Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Infektionsschutzrecht oder Medizinprodukterecht zuständigen Behörden dürfen der zuständigen Behörde wiederholte Verstöße gegen Verpflichtungen gegen sozial-, sozialversicherungsinfektionsschutz- oder medizinprodukterechtliche Verpflichtungen im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 mitteilen.
(5) Die zuständige Behörde hat dem Gewerbezentralregister die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn- und Betriebssitz der Unternehmerin bzw. des Unternehmers mitzuteilen, sobald die Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar geworden ist.
(6) Außer durch Zeitablauf (§ 22 Absatz 2) erlischt die Genehmigung, wenn und soweit die Unternehmerin bzw. der Unternehmer
§ 25 Verantwortlichkeit der Unternehmerin bzw. des Unternehmers
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass in ihrem bzw. seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten sowie die hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen befolgt werden. Sie bzw. er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird.
(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert.
§ 26 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Für den Betrieb des Unternehmens, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, § 9 Absatz 2, §§ 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1545), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten der Unternehmerin bzw. des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen. Erkrankungen nach § 9 Absatz 2 BOKraft sind der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
§ 27 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten. § 21 Absätze 2 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft ihres bzw. seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.
§ 28 Leistungspflicht
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist im Rahmen der ihr bzw. ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn
Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich in der Regel auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.
(2) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt. Die zuständige Behörde kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Träger des Rettungsdienstes zulassen.
(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts bei Beendigung der Beförderung nicht gesichert ist.
(4) Kann im Einzelfall ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Eintreffzeit durchgeführt werden, hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den Auftrag unverzüglich an eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer zu übertragen und darüber die zuständige Behörde zu unterrichten.
Vierter Teil
Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen
§ 29 Krankentransport mit Luftfahrzeugen
(1) Für das Betreiben von Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2, §§ 19 bis 25, § 26 Satz 3 und §§ 27 und 28 entsprechend. Die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Spezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.
§ 30 Krankentransport mit Wasserfahrzeugen
(1) Für das Betreiben von Krankentransport mit Wasserfahrzeugen gelten §§ 19 bis 25, § 26 Satz 3 und §§ 27 und 28 entsprechend.
(2) Spezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung des Wasserfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.
(3) Die Besetzung der Wasserfahrzeuge mit fachlich geeigneten Personen wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Belange des Krankentransports bestimmt.
(4) Die zuständige Behörde kann private Hilfeleistungsunternehmen, zu deren Aufgaben die uneigennützige Durchführung von Krankentransport auf dem Wasser gehört, von der Genehmigungspflicht und ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen befreien, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der zu rettenden oder zu befördernden Personen vertretbar ist.
Fünfter Teil
Rechtsverordnungen, Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Einschränkung von Grundrechten
§ 31 Rechtsverordnungen
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, um gesundheitliche Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit oder der bzw. dem Einzelnen bei der Notfallrettung oder dem Krankentransport drohen.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Regelungen treffen über
(3) Der Senat wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes Gebühren und Auslagen durch Rechtverordnung festzulegen. Bei der Festsetzung von Gebühren für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes ist das Verfahren nach § 18 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 zu beachten.
§ 32 Befreiungen
Die zuständige Behörde kann von Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn bei Katastrophen oder anderen größeren Notfallereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten die verfügbare personelle oder materielle Kapazität für Notfallrettung und Krankentransport nicht ausreicht und die Abweichung den Belangen der Verletzten oder Erkrankten dient.
(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die für die der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähigkeit oder der Qualitätsstandards des Rettungsdienstes erforderlich sind, kann der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung der für seine Aufsicht zuständigen Behörde zeitlich befristete Ausnahmeregelungen zu den in diesem Gesetz festgeschriebenen Vorgaben einführen. Diese Ausnahmeregelungen sind anschließend zu evaluieren.
(2) In dem Antrag an die Aufsichtsbehörde muss der Aufgabenträger darlegen, zu welchem Zweck die Erprobung im Einzelnen dienen soll, von welchen Vorschriften Ausnahmen gemacht werden sollen und welche Wirkungen erwartet werden. Die Ausnahme darf nur im Einvernehmen mit den Kostenträgern durchgeführt werden.
(3) Ausnahmen nach Absatz 1 sind für höchstens zwei Jahre zulässig. Die Ausnahme kann in besonderen Fällen um höchstens ein Jahr verlängert werden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahmeerlaubnis kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.
(4) Der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdienstes hat nach Maßgabe der Zulassung der Ausnahme die Erprobung durchzuführen beziehungsweise den Unternehmerinnen und Unternehmern im Krankentransport die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu gestatten, die Maßnahmen zu dokumentieren und auszuwerten sowie der für die Aufsicht zuständigen Behörde darüber zu berichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin bzw. Unternehmer oder als die für die Führung der Geschäfte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Dies gilt auch für den Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen (§§ 29 und 30).
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 34 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 Übergangsregelungen 20 23
(1) Unternehmerinnen und Unternehmer, die Inhaberinnen oder Inhaber einer Genehmigung zur Notfallrettung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung sind, dürfen bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 12 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung von dieser Genehmigung bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Gebrauch machen. Auf diese Genehmigungen finden die §§ 11 bis 20 und 25 unbeschadet des § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Unternehmerinnen und Unternehmer, die Inhaberinnen oder Inhaber einer Genehmigung zum Krankentransport nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung, sind, dürfen bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 12 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung, von dieser Genehmigung bis zu ihrem Ablauf Gebrauch machen. Auf diese Genehmigungen finden die §§ 11 bis 20 und 25 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Hilfsorganisationen und Dritte, mit denen nach § 7 oder § 8 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden ist, bleiben nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in den öffentlichen Rettungsdienst einbezogen, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Vertrag keine anderweitige Regelung trifft oder dieser fristgerecht gekündigt worden ist.
(4) Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Vereinbarung über die Gebühren für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 10a des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung, gilt diese bis zur Neufestsetzung der Gebühren fort.
(5) Bis zum 31. Dezember 2029 dürfen bei der Besetzung von Rettungswagen in der Notfallrettung in Abweichung von § 5 Absatz 1 Nummer 1, bei der Besetzung von Notarzt-Einsatzfahrzeugen in Abweichung von § 5 Absatz 1 Nummer 2, bei der Besetzung von Notarztwagen in Abweichung von § 5 Absatz 1 Nummer 3, bei der Besetzung von Intensivtransportwagen in Abweichung von § 5 Absatz 1 Nummer 4 und bei der Besetzung von Rettungshubschraubern in Abweichung § 5 Absatz 1 Nummer 5 Rettungsassistentinnen bzw. Rettungsassistenten eingesetzt werden, wenn sie eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung besitzen und die Berufsbezeichnung weiter führen dürfen.
(6) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben, müssen keine Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 ablegen.
§ 36 Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Die Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 54) gilt als auf Grund von § 31 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassen.
§ 37 Außerkrafttreten
Das Hamburgische Rettungsdienstgesetz vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
ENDE |