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KerAusbV - Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

Vom 27. Mai 2009
(BGBl. I Nr. 29 v. 04.06.2009 S. 1177;15.11.2010 S. 1540 10 ber. 01.03.2011 S. 363)
Gl.-Nr.: 7110-6-104



Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

  1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
  2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3 und
  3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
  2. Aufbereiten von keramischen Massen,
  3. Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen,
  4. Herstellen von Suspensionen,
  5. Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen,
  6. Trocknen und Brennen,
  7. Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei der Wahlqualifikationen:

  1. Freidrehen und Abdrehen von Formen,
  2. Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken,
  3. Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,
  4. Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
  5. Henkeln und Garnieren,
  6. Herstellen von Modellen und Formen;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
  6. Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,
  7. Betriebliche und technische Kommunikation,
  8. Qualitätssichernde Maßnahmen,
  9. Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich "Erstellen keramischer Gegenstände" statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Skizzen anfertigen,
    2. keramische Rohlinge anfertigen und nacharbeiten,
    3. Techniken der keramischen Oberflächenbearbeitung anwenden,
    4. keramische Massen und Suspensionen aufbereiten,
    5. keramische Rohlinge trocknen,
    6. Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen handhaben sowie warten,
    7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
    8. die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann;
  2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
    1. unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:
      aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:
      aaa) Freidrehen einer Grundformserie aus mindestens drei Formlingen als Hohl- und Flachware nach Muster,
      bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen sowie
      ccc) Abdrehen lederharter Formlinge auf der Scheibe oder

      bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:

      aaa) Ausformen und Verstegen eines Formteils oder Anfertigen einer Blattkachel nach Vorgabe,
      bbb) Aufbauen eines keramischen Hohlkörpers,
      ccc) Freidrehen einer Schüsselkachel oder Ziehen eines Profils aus einem Massestrang sowie
      ddd) Fertigstellen eines Profils zu einem Formteil oder

      cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:

      aaa) Ausführen einer Maltechnik auf Roh- oder Schrühware nach Vorgabe und eigenem Entwurf sowie
      bbb) Ausführen eines Banddekors sowie einer anderen Dekortechnik nach eigener Wahl;
    2. unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:
      aa) Herstellen von keramischen Rohlingen durch halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
      bb) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an gleichen Grundformen oder
      cc) Herstellen eines Modells aus Gips oder aus Ton;
  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgaben schriftlich bearbeiten. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 150 Minuten durchgeführt werden.

§ 7 Gesellenprüfung 10

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Herstellen eines keramischen Produkts,
  2. Herstellen von keramischen Roherzeugnissen,
  3. Keramische Technologie und Gestaltung,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich "Herstellen eines keramischen Produkts" bestehen folgende Vorgaben:

  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Werkzeichnungen anfertigen und anwenden,
    2. Rohstoffe und Massen auswählen und vorbereiten,
    3. Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen vorbereiten und einrichten,
    4. Formgebungsverfahren anwenden,
    5. Dekorationstechniken anwenden,
    6. keramische Produkte fertig stellen und präsentieren,
    7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
    8. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren kann;
  2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
    1. Anfertigen eines freigedrehten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe und 18 Zentimetern Bauchdurchmesser, einer freigedrehten Schale oder Flachware von 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikproduktes oder eines Ensembles jeweils nach eigenem Entwurf oder
    2. Anfertigen einer dreidimensionalen Baukeramik mit einem Mindestmaß von 50 Zentimetern in einer Dimension, einer Ofenkachel, einer Eckkachel und eines Ecksimses sowie eines mehrteiligen baukeramischen Projekts jeweils nach eigenem Entwurf oder
    3. Gestalten und Dekorieren der Oberfläche eines vorgefertigten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe, einer vorgefertigten Schale oder einer Flachware mit mindestens 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikprojekts oder Ensembles aus kubischen und flächigen vorgefertigten Teilen jeweils nach eigenem Entwurf;
  3. der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich "Herstellen von keramischen Roherzeugnissen" bestehen folgende Vorgaben:

  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen oder dekorieren,
    2. keramische Formlinge nach eigenen Ideen herstellen oder dekorieren sowie
    3. keramische Formlinge fertigstellen kann;
  2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
    1. unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:
      aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:
      aaa) Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen von 25 Zentimetern Höhe und einer Schalenserie von 25 Zentimetern Durchmesser nach Vorgabe,
      bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen nach eigener Skizze und
      ccc) Freidrehen einer Dose mit Deckel oder einer Serie von kleinen Gefäßen, wobei eine Serie jeweils aus mindestens drei Formlingen besteht, oder

      bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:

      aaa) Anfertigen einer Kachel einschließlich dem Schneiden auf Gehrung,
      bbb) Montieren, Modellieren und Garnieren einer Verzierkachel,
      ccc) Aufbauen oder Überschlagen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 Zentimetern Höhe und
      ddd) Freidrehen einer Serie von Schüsselkacheln aus mindestens drei Formlingen oder Formen, auf Gehrung Schneiden und Montieren eines Simses, oder

      cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:

      aaa) Ausführen von Dekoren auf Hohl- und Flachware sowie auf Baukeramik nach Vorgabe und eigenem Entwurf mit verschiedenen Dekorations- und Maltechniken sowie
      bbb) Ausführen einer plastischen Dekoration an einem keramischen Objekt;
    2. unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:
      aa) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer mindestens dreiteiligen Serie von komplexen Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe oder Angarnieren frei geformter Formteile oder
      bb) Herstellen von rohen Flach- oder Hohlgeschirrteilen durch halbmaschinelle Formgebung oder
      cc) Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gipsform oder eines Modells für eine Gefäßform oder für eine Baukeramik;
  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;
  4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich "Keramische Technologie und Gestaltung" bestehen folgende Vorgaben:

  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Rohstoff- und Werkstoffeigenschaften bestimmen,
    2. Werkzeuge auswählen, Maschinen und Anlagen einrichten sowie Sicherheitsvorgaben einhalten,
    3. Fertigungsprozesse produktbezogen festlegen,
    4. thermische Prozesse produktbezogen festlegen,
    5. fachspezifische Berechnungen durchführen,
    6. qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,
    7. Entwürfe und Werkzeichnungen anfertigen sowie
    8. Maßnahmen der Werbung und des Produktverkaufs durchführen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben:

  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich "Herstellen eines keramischen Produkts" 15 Prozent,
  2. Prüfungsbereich "Herstellen von keramischen Roherzeugnissen" 45 Prozent,
  3. Prüfungsbereich "Keramische Technologie und Gestaltung" 30 Prozent,
  4. Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" 10 Prozent.

(9) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich "Herstellen von keramischen Roherzeugnissen" mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin Anlage
(zu § 4 Absatz 1)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. NrTeil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen
1. - 18. Monat19. - 36. Monat
1

2

3

4

1Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen und anwenden

b) Modelle und Muster anfertigen

2 
2Aufbereiten von keramischen Massen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massenberechnungen durchführen

b) Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen

c) Masserücklauf aufarbeiten

d) keramische Massen lagern

2 
3Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Massen homogenisieren und einteilen

b) Rohlinge formen und anfertigen

c) Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagern

d) Rohlinge nacharbeiten

8 
e) Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen 7
4Herstellen von Suspensionen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Rohstoffe auswählen und Versätze berechnen

b) Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen

c) Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten

2 
5Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a) Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden7 
b) Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln und ausführen8 
6Trocknen und Brennen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trocknen und lagern

b) Trocknungsvorgänge überwachen

4 
c) Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen 4
7Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungsfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen2 
b) Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 2

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. - 18.
Monat
19. - 36.
Monat
123

4

1Freidrehen und Abdrehen von Formen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und Walken

b) Masse portionieren

c) Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hochziehen

d) Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke drehen

e) lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren und abdrehen

24 
f) Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen

g) große Formen drehen

h) komplexe Formen drehen

i) Deckelformen drehen und anpassen

j) Ränder und Tüllen formen

 24
2Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und Strangpresse herstellen

b) Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Funktionalität formen und ausformen

c) Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschneiden und weiterverarbeiten

24 
d) Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagen

e) Schablonen herstellen

f) Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidrehen

g) freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungszweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montieren

h) Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigen

i) Anschauungsmodelle anfertigen

j) geometrische Formteile aufbauen

k) figürliche Formteile und Reliefs modellieren

 24
3Entwerfen und Umsetzen von Dekoren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragen

b) Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von Klebe- und Malmitteln einstellen

c) Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Begießen und Spritzen, engobieren und glasieren

d) Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Techniken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragen

e) Roh- und Schrühware bemalen

f) Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration einsetzen

g) Abdecktechniken anwenden

24 
h) Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kundenwunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechnischer Möglichkeiten anfertigen

i) Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigen

j) plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnieren

k) Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen

l) Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen, dekorieren

 24
4Halbmaschinelle Formgebungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a) Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden und auswählen

b) Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfahrens vorbereiten

c) Rohlinge formen durch Ein- und Überdrehen oder Hohl- und Vollguss oder Pressen

12 
d) Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablonen unter Berücksichtigung der geforderten Scherbendicke einrichten

e) Rohlinge nachbearbeiten

 12
5Henkeln und Garnieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a) Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereiten

b) Masse einteilen

c) Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen

12 
d) Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen

e) Henkel und Formteile frei formen und angarnieren

f) Henkel und Formteile nacharbeiten

 12
6Herstellen von Modellen und Formen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a) Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen herstellen

b) Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und handhaben

12 
c) ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den Formgebungsverfahren herstellen

d) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen

 12

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen

1. - 18.
Monat
19. - 36.
Monat
1

2

3

4

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

2424
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
a) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern

b) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen

c) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern

2 
d) Material- und Zeitbedarf ermitteln

e) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

f) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

 2
6Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)

a) Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten

b) Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen

c) Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen

2 
d) Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen 2
7Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)
a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen

b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen

c) Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich

2 
d) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachten

e) Richtlinien und Normen anwenden

f) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden

g) Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden

 4
8Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden

b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

c) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren

3 
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen 5
9Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9)
a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen

b) Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufen

c) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden

d) Formen der Rechnungslegung anwenden

6 
e) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierung und Gestaltung beraten

f) Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen

g) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informieren

h) betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzen

i) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten

j) Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten

k) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen

l) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden

 8

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Keramiker/Keramikerin

Vom 23. April 2009
(BAnz. Nr. 151a vom 08.10.2009 S. 14)


Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinender verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1177) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Keramiker/Keramikerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Februar 1984) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Der Rahmenlehrplan ist hinsichtlich der Lernfelder 1 bis 6 an den Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe Industriekeramiker/Industriekeramikerin Anlagentechnik, Industriekeramiker/Industriekeramikerin Dekorationstechnik, Industriekeramiker/Industriekeramikerin Modelltechnik, Industriekeramiker/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik angelehnt. Damit ist eine gemeinsame Beschulung in diesen sechs Lernfeldern möglich.

Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

Aufgrund der Vielfalt der Produkte im keramischen Handwerk variieren die Anforderungen, die an die Auszubildenden gestellt werden. Die Ziele in den Lernfeldern 1 bis 6 wurden deshalb allgemein formuliert. Dies ermöglicht es, vor Ort auf die spezifischen Bedingungen in Kooperation mit dem dualen Partner einzugehen. Die Lernfelder 1 , 2, 3, 6 und 8 berücksichtigen über die Fertigungskenntnisse hinausgehende Aspekte wie Betriebsführung, Marketing, Beratung und Verkauf. Den Schülerinnen und Schülern soll auf diesem Weg über die generell positive Grundeinstellung gegenüber unternehmerischem Denken und Handeln hinaus eine entsprechend ausgerichtete Arbeitseinstellung als Leitprinzip für alle betrieblichen Tätigkeiten vermittelt werden.

Der Rahmenlehrplan geht von folgenden lernfeldübergreifenden Zielen aus: Die Schülerinnen und Schüler

Teil V Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Keramiker/Keramikerin

Nr.LernfelderZeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Keramische Produkte präsentieren40
2Roh- und Hilfsstoffe für die Produktion zusammenstellen80
3Rohstoffe, Hilfsstoffe und Arbeitsmassen aufbereiten80
4Arbeitsmassen formen80
5Halbfabrikate trocknen und brennen80
6Keramische Produkte dekorieren, glasieren, nachbearbeiten60
7Komplexe Formen entwerfen, freidrehen und vervollständigen80
8Komplexe Formen halbmaschinell fertigen und gießen60
9Baukeramische Produkte formen80
10Modelle und Formen herstellen60
11Keramische Überzüge entwickeln60
12Dekorationstechniken anwenden80
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280


Lernfeld 1:Keramische Produkte präsentieren1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren ihren Kunden keramische Produkte.

Sie vergleichen die Produkte nach ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten sowie Werkstoffeigenschaften. Dabei nutzen sie ihr Wissen über die Geschichte und die heutige Bedeutung der Keramik und erkennen dies als Grundlage für ihr berufliches Selbstverständnis.

Sie stellen betriebliche Herstellungsprozesse und Strukturen unter Anwendung geeigneter Präsentationsformen dar. Die Schülerinnen und Schüler sind sich der Bedeutung des Marketings für ihren handwerklichen Betrieb und seiner Produkte bewusst, gestalten und präsentieren diese Produkte und wenden betriebsbezogen Marketinginstrumente an. Sie entwickeln geeignete Verkaufsargumente, beraten Kunden und berücksichtigen dabei ästhetische, funktionale und ökonomische Aspekte. Dabei identifizieren sie sich mit ihrem Ausbildungsberuf und Ausbildungsbetrieb. Die Schülerinnen und Schüler bezeichnen die handwerklich hergestellten Produkte auch in einer Fremdsprache.

Inhalte:

keramische Werkstoffe

einfacher Verfahrensstammbaum

Literatur-, Internetrecherche

Gesprächstechniken

Marketinginstrumente: Produkt-, Preis-, Vertriebs-, Kommunikationspolitik

interkulturelle Kompetenz


Lernfeld 2:Roh- und Hilfsstoffe für die Produktion zusammenstellen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen Roh- und Hilfsstoffe für die Produktion zusammen.

Die Schülerinnen und Schüler sorgen durchgängig für eine gesicherte Versorgung ihres Betriebes mit den für einen reibungslosen Produktionsablauf notwendigen Roh- und Hilfsstoffen. Sie kontrollieren die angelieferten Stoffe auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit und lagern sie sachgerecht. Zur Vorbereitung für die Weiterverarbeitung setzen sie geeignete Prüfmethoden ein. Dabei nutzen sie technische Informationen, führen notwendige Untersuchungen und Berechnungen durch und dokumentieren diese nachvollziehbar.

Bei der Auswahl der Roh- und Hilfsstoffe berücksichtigen sie deren Eigenschaften, insbesondere ihren Einfluss auf die Weiterverarbeitung zum Endprodukt. Dazu werten sie technische Informationen, auch in einer Fremdsprache, aus. Sie beachten beim Zusammenstellen der Versätze betriebliche Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben. Die Schülerinnen und Schüler beachten die Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes.

Inhalte:

geologische Grundlagen

bildsame und unbildsame Rohstoffe

Rohstoffe zur Veredelung

Gips

Kunststoffe

Rohstoff- und Sicherheitsdatenblätter

Kaufvertragsrecht und Gewährleistung

Bedarfsermittlung, optimale Bestellmenge und Bestellhäufigkeit


Lernfeld 3:Rohstoffe, Hilfsstoffe und Arbeitsmassen aufbereiten1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bereiten Rohstoffe, Hilfsstoffe und Arbeitsmassen auf.

Im Team planen sie Arbeitsabläufe im Hinblick auf die Anforderungen der Weiterverarbeitung. Dazu führen sie Versatzberechnungen durch. Sie beachten, dass die präzise ausgeführte Aufbereitung Grundvoraussetzung für fehlerfreie Produktion ist. Die Schülerinnen und Schüler wählen anhand technologischer, ökonomischer und ökologischer Kriterien geeignete Aufbereitungsschritte und Verfahren aus und führen diese durch. Mit geeigneten Prüfverfahren gewährleisten sie die geforderten Qualitätsparameter. Sie achten auf sachgerechte Lagerung der aufbereiteten Versätze.

Die Schülerinnen und Schüler bedienen, pflegen und warten die Werkzeuge und Maschinen verantwortungsbewusst und führen kleinere Instandsetzungsarbeiten durch. Dazu ziehen sie auch fremdsprachige Dokumentationen heran. Sie lesen technische Zeichnungen und fertigen Skizzen und Zeichnungen von einfachen Maschinenteilen und Werkzeugen an. Die Schülerinnen und Schüler beachten bei der Aufbereitung die Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Inhalte:

Nass- und Halbnassaufbereitung

komplexe Verfahrensstammbäume

Entsorgungsrichtlinien

Masserücklauf

Kostenbegriffe: fixe und variable Kosten, Gesamt- und Stückkosten


Lernfeld 4:Arbeitsmassen formen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler formen Arbeitsmassen zur Herstellung keramischer Erzeugnisse.

Formgebungsverfahren wählen sie im Hinblick auf gestalterische, ökonomische und produktionstechnische Anforderungen aus und planen entsprechende Arbeitabläufe. Sie richten ihren Arbeitsplatz ein und beachten dabei Qualitätskriterien, Effizienz, Arbeitssicherheit und Ergonomie.

Unter Berücksichtigung der Herstellungsmaße fertigen sie eigene Entwürfe, Skizzen und Werkzeichnungen an.

Sie führen die Formgebungsverfahren und Vollendungsarbeiten zeit- und materialökonomisch durch und setzen dabei Material und Werkzeuge gezielt ein. Die Schülerinnen und Schüler überprüfen die Arbeitsergebnisse und führen gegebenenfalls Korrekturen aus. Sie lagern die Halbfabrikate sachgerecht und überwachen den Trocknungsprozess.

Die Schülerinnen und Schüler warten und pflegen Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen und ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen. Sie dokumentieren und präsentieren ihre Arbeitsergebnisse. Dabei wenden sie auch fremdsprachige Fachbegriffe zur Darstellung der handwerklichen Formgebungsverfahren an.

Inhalte:

Handformtechniken: Aufbauen, Einformen, Überformen, Modellieren

Dreh-, Gieß- und Pressverfahren

Abdrehen, Verputzen, Henkeln, Garnieren

Schablonen

Modelle, Formen

Umweltschutz


Lernfeld 5:Halbfabrikate trocknen und brennen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler trocknen und brennen Halbfabrikate.

Sie erörtern im Team die Notwendigkeit und Zielsetzung der Trocknungs- und Brennverfahren im Hinblick auf die gewünschten Eigenschaften des Werkstoffs. Sie verschaffen sich einen Überblick über die Arten der Wärmeübertragung und wählen ökonomische und zur Erzielung der Werkstoffeigenschaften geeignete Möglichkeiten des Trocknens und Brennens aus. Dazu nutzen sie auch fremdsprachige Medien.

Sie überwachen und regeln Trocknungs- und Brennprozesse produktbezogen und ökonomisch. Die Schülerinnen und Schüler beurteilen das Trocken- und Brenngut hinsichtlich der Qualität, analysieren mögliche Fehlerquellen und leiten Maßnahmen zu deren Behebung ein.

Sie bestücken den Brennofen. Dazu wählen sie Brennhilfsmittel angemessen aus und beachten die Setztechnologie. Sie setzen verschiedene Brenntechniken und Brennstoffe zur Erzielung charakteristischer Materialästhetik ein. Die Schülerinnen und Schüler diskutieren und bewerten ihre Arbeitsergebnisse im Team. Sie erhalten Brennöfen und Brennhilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand und achten auf Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Sie berechnen und vergleichen die Brennkosten bei Einsatz unterschiedlicher Brennstoffe. Veränderungen der Größenverhältnisse werten sie auf rechnerischem und zeichnerischem Weg aus.

Inhalte:

Vorgänge während des Trocknungs- und Brennprozesses

natürliche und künstliche Trocknung

Brennöfen: Kammerofen, Herdwagenofen, Haubenofen

historische Brenntechniken

Brennstoffbedarfsermittlung

Energieverbrauchsberechnung

Energiesparmaßnahmen

Brennatmosphären

Internet, Fachliteratur


Lernfeld 6:Keramische Produkte dekorieren, glasieren, nachbearbeiten2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler dekorieren und glasieren keramische Produkte und führen Nachbearbeitungen durch.

Sie entwerfen exemplarisch unter Berücksichtigung ästhetisch gestalterischer Gesichtspunkte einfache Dekore für plastische und flächige Dekorationstechniken. Dabei beachten sie die speziellen Eigenschaften der Dekorationsmittel und setzen geeignete Werkzeuge ein. Unter Nutzung der Kenntnisse über die Zusammensetzung unterschiedlicher Dekorationsmaterialien führen sie Berechnungen durch und bereiten diese für verschiedene manuelle Auftragsverfahren vor.

Sie richten ihren Arbeitsplatz ein und beachten dabei Qualitätskriterien, Effizienz und Gesundheitsschutz. Die Schülerinnen und Schüler führen die Dekorationstechniken aus, bewerten das Arbeitsergebnis im Team hinsichtlich Gestaltung und Funktionalität und nehmen gegebenenfalls Korrekturen vor. Sie lagern und entsorgen ihre Arbeitsmittel sachgerecht.

Die Schülerinnen und Schüler erläutern ihren Kunden die eingesetzten Dekor- und Glasurtechniken, gegebenenfalls auch in einer Fremdsprache.

Sie kalkulieren Preise für keramische Produkte kosten-, konkurrenz- und kundenorientiert und analysieren die Auswirkung der Preisgestaltung auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Die Schülerinnen und Schüler erstellen ein Angebot und unterbreiten es dem Kunden.

Inhalte:

Gestaltungsgrundlagen

Glasurberechnung

Umweltschutz

technische Informationen

gesetzliche Vorschriften

Auftragsverfahren: Gießen, Tauchen, Spritzen


Lernfeld 7:Komplexe Formen entwerfen, freidrehen und vervollständigen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler drehen komplexe Formen und vervollständigen diese durch Abdrehen und Henkeln.

Sie entwerfen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen Einzelformen, und Ensembles für das Freidrehen. Die Schülerinnen und Schüler erkunden unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel die Vielfalt keramischer Formen und erkennen Trendentwicklungen. Sie beachten historische und stilistische Gesichtspunkte sowie gestalterische Grundsätze und dokumentieren ihre Entwürfe in Skizzen und Technischen Zeichnungen. Sie planen die Arbeitsabläufe zur Umsetzung ihrer Entwürfe und führen technologische Berechnungen durch.

Unter Beachtung der technischen Möglichkeiten fertigen die Schüler und Schülerinnen große und komplexe Einzelformen und Ensembles. Sie passen Deckel, Tüllen, Ränder und Henkel für Gefäße funktions- und formgerecht an. Bei der Formgebung kontrollieren und korrigieren die Schülerinnen und Schüler die Form im Hinblick auf die Vorgaben und die ästhetische Qualität.

Sie reflektieren die durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der Vorgehensweise und der Arbeitstechniken, entwickeln Handlungsalternativen und begründen ihre Entscheidungen. Sie dokumentieren übersichtlich und nachvollziehbar notwendige Informationen für eine mögliche Vervielfältigung der Produkte.

Inhalte:

keramische Arbeitsmassen

Einzel-, Serienfertigung

Berechnungen: Volumen, Schwindung, Fertigungskosten

Arbeitssicherheit

Umweltschutz

Gesundheitsschutz


Lernfeld 8:Komplexe Formen halbmaschinell fertigen und gießen2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler fertigen komplexe Formen halbmaschinell und durch Gießverfahren.

Anhand von Entwürfen wählen sie das für die jeweilige Form geeignete Formgebungsverfahren und die dazu erforderlichen Formen, Maschinen, Werkzeuge und Massen aus.

Sie nutzen ihre Kenntnisse über den Aufbau und die Wirkungsweise von Formgebungsmaschinen und wählen diese auftragsbezogen unter Beachtung wirtschaftlicher Kriterien aus. Die Schülerinnen und Schüler erstellen Skizzen und Technische Zeichnungen der Produkte, Schablonen und Formen. Sie berechnen den Materialbedarf und ermitteln den Zeitaufwand für die Herstellung der Produkte. Die Schülerinnen und Schüler richten Arbeitsplätze und Formgebungsmaschinen nach funktionalen und ergonomischen Aspekten ein. Dabei beachten sie betriebliche Vorgaben und den Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Sie stellen Arbeitsproben her, beurteilen diese und optimieren gegebenenfalls die Einrichtung der Formgebungsmaschine. Sie führen Vollendungsarbeiten an den Formlingen durch. Die Schülerinnen und Schüler warten und pflegen Maschinen, Arbeitsmittel und Arbeitsformen sachgerecht.

Inhalte:

Drehverfahren: Eindrehen, Überdrehen

Gießverfahren: Vollguss, Hohlguss

Nasspressverfahren

betriebswirtschaftliche Kennziffern: Produktivität, Wirtschaftlichkeit


Lernfeld 9:Baukeramische Produkte formen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler formen baukeramische Produkte.

Nach eigenen Ideen und Kundenwünschen entwerfen sie baukeramische Formenteile und Formen. Die Schülerinnen und Schüler erkunden unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel die Vielfalt baukeramischer Formen und erkennen Trendentwicklungen. Sie erstellen auftragsbezogen einen Anforderungskatalog und fertigen eigene Entwürfe an. Dabei beachten sie historische und stilistische Gesichtspunkte sowie gestalterische Grundsätze. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihre Entwürfe in Skizzen und technischen Zeichnungen, präsentieren sie dem Kunden, akzeptieren Kritik und lassen sie in den weiteren Gestaltungsprozess einfließen. Sie planen die Arbeitsabläufe zur Umsetzung ihrer Entwürfe und führen technologische Berechnungen durch.

Unter Beachtung der technischen und handwerklichen Möglichkeiten fertigen die Schülerinnen und Schüler Anschauungsmodelle als Grundlage für die Umsetzung. Sie stellen geometrische Formenteile her und modellieren figürliche Formen und Reliefs. Vorgearbeitete Formteile bearbeiten sie entsprechend dem Verwendungszweck weiter und montieren diese zu Baukeramiken. Während des Formgebungsprozesses kontrollieren sie permanent anhand des Entwurfs das Zwischenergebnis und führen gegebenenfalls Korrekturen - insbesondere an der Form - durch.

Sie dokumentieren ihr Arbeitsergebnis, überprüfen es anhand des Anforderungskatalogs, analysieren mögliche Fehler und setzen technische Lösungen zu deren Beseitigung um.

Inhalte:

Masseauswahl

Masseblätter, Blätterstock

Fertigungstechniken: Aufbauen, Überschlagen gedrehte Formteile

Nachbearbeiten

Schablone


Lernfeld 10:Modelle und Formen herstellen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen Modelle und Formen für keramische Produkte her.

Dafür fertigen sie unter Anwendung von Gestaltungsprinzipien Skizzen und Zeichnungen auftragsbezogen und nach eigenem Entwurf an. Sie überprüfen die Möglichkeiten der Umsetzbarkeit ihrer Entwürfe nach handwerklichen und technischen Kriterien und nehmen optimierende Korrekturen vor.

Die Schülerinnen und Schüler wählen im Team geeignete Modell- und Formenwerkstoffe sowie zugehörige Bearbeitungswerkzeuge und Hilfsmittel aus. Dabei berücksichtigen sie betriebliche Vorgaben und ökonomische bzw. ökologische Gesichtspunkte. Sie treffen Entscheidungen hinsichtlich Ausführungsart, Abmessungen und Materialeinsatz unter Beachtung grundlegender physikalischer und chemischer Eigenschaften des gewählten Materials. Hierbei nutzen sie technologische Daten und führen erforderliche Berechnungen durch. Unter Beachtung von Verarbeitungsrichtlinien und Qualitätsanforderungen planen sie Arbeitsschritte und stellen Modelle und Formen her. Dabei berücksichtigen sie die Vervielfältigungsmöglichkeiten zur Herstellung von Arbeitsformen. Im Team prüfen und beurteilen sie die Funktionsfähigkeit von Modellen und Arbeitsformen und reflektieren ihre Arbeitsplanung und Durchführung. Sie dokumentieren die Ergebnisse und lassen sie in die weitere Arbeit einfließen.

Sie lagern die Modelle und Formen sachgerecht.

Inhalte:

Einrichtung

ein- und mehrteilige Arbeitsform

Modell- und Formwerkstoffe: Ton, Gips, Kunststoffe

Trenn- und Versiegelungsmittel

Qualitätsanforderungen: Passgenauigkeit, Oberflächengüte

Berechnung: Modellmaß, Materialbedarf, Gips-Wasserverhältnis


Lernfeld 11:Keramische Überzüge entwickeln3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Engoben, Glasuren und Farben nach Kundenvorgaben.

Sie informieren sich über die Eigenschaften von Glasuren und Engoben und die zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffe und Zusätze. Dabei nutzen sie moderne Kommunikationsmittel, technische Informationen von Anbietern, entsprechende - auch fremdsprachige - Literatur und Objektbeispiele.

Die Schülerinnen und Schüler berechnen Glasur- und Engobeversätze und in anschließenden Versuchen entwickeln sie nach produktbezogenen Vorgaben und eigenen Vorstellungen Glasuren und Engoben. Dabei beachten sie die grundlegenden Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie nutzen die gewonnenen Erkenntnisse aus der Glasur- und Engobeentwicklung um Eigenschaften der Überzüge gezielt zu verändern. Die Schülerinnen und Schüler vergleichen und bewerten ihre Arbeitsergebnisse hinsichtlich technischer und ästhetischer Gesichtspunkte im Team, erkennen Fehler, treffen Entscheidungen zur Optimierung ihrer Entwicklungsarbeit und reagieren sachbezogen auf Kritik. Sie dokumentieren ihre Entwicklungsarbeit und die erzielten Arbeitsergebnisse nachvollziehbar, präsentieren sie dem Kunden und lassen die Arbeitsergebnisse in ihre weitere Arbeit einfließen.

Inhalte:

Roh-, Fritte-, Anflug-, Effektglasuren

Brennatmosphären

Segerformel

Gefahrenstoffkennzeichnung


Lernfeld 12:Dekorationstechniken anwenden3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler wenden Dekorationstechniken an.

Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel erkunden sie die Vielfalt keramischer Form- und Dekorgestaltungen und erkennen dadurch Trendentwicklungen. Sie fertigen Entwürfe für Linien-, Bänder-, Flächen- und plastische Dekore nach eigenen Ideen oder Kundenwünschen für verschiedene Dekorationstechniken und führen diese aus. Dabei beachten sie historische und stilistische Gesichtspunkte sowie gestalterische Grundsätze. Sie nutzen verschiedene Gestaltungselemente und -prinzipien, setzen Farben und Formen als Gestaltungsmittel gezielt ein und wenden dabei Grundsätze der Form- und Farbenlehre an.

Sie bereiten Arbeitsmittel und Materialien entsprechend dem Verwendungszweck sachgerecht vor und richten ihren Arbeitsplatz ein. Die Schülerinnen und Schüler setzen Entwürfe in flächigen und plastischen Dekorationstechniken, auch unter Nutzung von Übertragungs- und Vervielfältigungstechniken, um und beachten Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften.

Im Team präsentieren sie die Ergebnisse dem Kunden und reflektieren die Entwurfsabläufe sowie deren Umsetzung. Dabei sind sie einerseits offen für Kritik, andererseits in der Lage, eigene Vorstellungen in angemessener Weise zu kommunizieren.

Inhalte:

Kalligraphie

Grundelemente der Form- und Farbgestaltung

Musterentwicklung: Permutation, Variation, Kombination

Farbenlehre: Farbkontraste, Farbwirkung, Farbverwandtschaften, Farbähnlichkeiten

Auflegen, Ritzen, Modellieren, Stempeln, Ausschneiden, Ausstechen

Auf-, Unter-, Inglasurdekoration

Engobe- und Fayencemalerei

Abdecktechniken

Werkzeuge: Pinsel, Malball, Schwamm, Schablonen, Pausen


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