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KrPflAPrV - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

Vom 10. November 2003
(BGBl. S. 2263; 23.03.2005 S. 931; 19.02.2007 S. 122; 02.12.2007 S. 2686; 06.12.2011 S. 2515; 02.08.2013 S. 3005; 18.04.2016 S. 886 16; 15.08.2019 S. 1307 19)
Gl.-Nr.: 2124-23-1



Auf Grund des § 8 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine 1.200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.

(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(3) Ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit sind unter Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen des Nachtdienstes abzuleisten.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

§ 2 Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des Krankenpflegegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.

(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die zuständige Behörde kann bis zu fünf Jahre nach Inkrafttrete dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Dies ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten.

§ 3 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
  2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
  3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen
    1. mindestens zwei Lehrkraft und
    2. eine Ärztin oder einer Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin oder einer Diplom-Medizinpädagoge sind, sowie
  4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist.

Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung bestimmt.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche der Prüfung.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

  1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
  2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 6 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 7 Benotung

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

§ 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 14 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 9 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 12 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Abschnitt 2
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege

§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

  1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten,
  2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten,
  3. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten.

Der Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulen ausgewählt. Bei der Auswahl der Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Krankenpflege angemessen zu berücksichtigen. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

§ 14 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereich der Anlage 1 Buchstabe A:

  1. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten,
  2. berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen,
  3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.

In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die Prüfung sind dabei die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie die in Anlage 1 Buchstabe A: genannten Wissensgrundlagen einzubeziehen.

(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereich mindestens 10 Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern.

(3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Für die Prüfung zu Absatz 1 Nr. 3 ist als Fachprüferin oder Fachprüfer eine Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b vorzusehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich zu allen Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 15 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflege einer Patientengruppe von höchstens vier Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenverantwortlich auszuführen.

(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten sowie die Auswahl des Fachgebietes, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinander folgende Tage verteilt werden.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens "ausreichend" beträgt.

Abschnitt 3
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege

§ 16 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

  1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten,
  2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten,
  3. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten.

Der Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Auswahl der Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege angemessen zu berücksichtigen.

§ 17 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A:

  1. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten,
  2. berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen,
  3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten.

In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die Prüfung sind dabei die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die in Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen einzubeziehen.

(2) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 18 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Tei der Prüfung erstreckt sich auf die Pflege bei einer Patientengruppe von höchstens vier Kindern oder Jugendlichen. Der Prüfling übernimmt in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gemäß § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenverantwortlich auszuführen.

(2) § 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Erlaubniserteilung

§ 19 Erlaubnisurkunden

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 dieses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

Abschnitt 4a
Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat

§ 20 Sonderregelungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums 16

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs.1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Krankenpflegegesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, oder über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger".

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat Personen, die eine Dienstleistung gemäß § 19 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes erbringen, bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung nach § 19 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihnen dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihnen verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

§ 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 16

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes beantragen und

  1. ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, die aber nicht unter § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes oder § 25 des Krankenpflegegesetzes fallen, oder
  2. über einen Ausbildungsnachweis als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,

oder Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.

(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der Prüfling hat dabei in mindestens einer und höchstens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass er die für den pflegerischen Gesamtprozess jeweils erforderlichen Maßnahmen planen, übernehmen, ihre Durchführung dokumentieren sowie die Übergabe vornehmen kann. Die zuständige Behörde legt die Zahl der Pflegesituationen sowie die Versorgungsbereiche, Gebiete oder Fächer im Sinne der Anlage 1 Buchstabe B, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Sie wird von einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer jede Pflegesituation übereinstimmend mit "bestanden" bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Pflegesituation, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.

§ 20b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat 16

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3a des Krankenpflegegesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 3 Satz 5 des Krankenpflegegesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Lehrkraft oder dem Praxisanleiter nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Lehrkraft oder dem Praxisanleiter über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers erforderlichen Kompetenzen verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf die Themenbereiche 3 und 8 der Anlage 1 Buchstabe A:sowie folgende Auszüge aus den Themenbereichen 7, 10 und 12:

  1. rechtliche Rahmenbedingungen reflektieren und diese bei ihrem Pflegehandeln berücksichtigen,
  2. mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umgehen,
  3. pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinären Team zu erklären, angemessen und sicher zu vertreten sowie an der Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken sowie
  4. die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und im Bedarfsfall die Unterstützung und Mitwirkung durch andere Experten im Gesundheitswesen einzufordern und zu organisieren.

Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung die in Satz 1 genannten Themenbereiche 3 und 8 der Anlage 1 Buchstabe A: und die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgelisteten Auszüge aus den Themenbereichen 7, 10 und 12 der Anlage 1 Buchstabe A: übereinstimmend mit "bestanden" bewerten. § 20a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 20a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Pflegesituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 erteilt.

§ 20c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen 16 19

(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 3a, 4, 5 , 5a, 5b oder Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

  1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
  3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
  4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes erworben haben.

(3) Die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 6, 9 bis 12 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Übergangsvorschriften

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Krankenschwester", zum "Krankenpfleger", zur "Kinderkrankenschwester" oder zum "Kinderkrankenpfleger" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

.

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)

A Theoretischer und praktischer Unterricht

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:

  1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten
    Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  3. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  4. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  5. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  6. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  7. Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  8. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  9. Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  10. . Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  11. . Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  12. . In Gruppen und Teams zusammenarbeiten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,

Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen.

Stundenzahl
Die Wissensgrundlagen umfassen
1.Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften950
2.Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin500
3.Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften300
4.Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft150
Zur Verteilung200
Stundenzahl insgesamt2.100

Im Rahmen des Unterrichts entfallen 500 Stunden auf die Differenzierungsphase in Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.

B Praktische Ausbildung

Stundenzahl

I. Allgemeiner Bereich

1.Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten800
2.Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten500

II. Differenzierungsbereich

1.Gesundheits- und Krankenpflege Stationäre Pflege in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie oder700
2.Gesundheits- und Kinderkrankenpflege Stationäre Pflege in den Fächern Pädiatrie, Neonatologie, Kinderchirurgie, Neuropädiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie

III. Zur Verteilung auf die Bereich I. und II.

500
Stundenzahl insgesamt2.500

.

Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 4)

......................................

(Bezeichnung der Schule)

Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen

Name, Vorname

...............................................................................

Geburtsdatum Geburtsort

...............................................................................

hat in der Zeit vom bis .........................

regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger *) gemäß § 4 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes teilgenommen.

Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Krankenpflegegesetz

zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ... Stunden *) - unterbrochen worden.

Ort, Datum

.................................... (Stempel)

....................................

Unterschrift(en) der Schulleitung *) Nichtzutreffendes streichen. .

Zeugnis
über die staatliche Prüfung
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 2 Satz 1)

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Zeugnis
über die staatliche Prüfung

für

Name, Vorname

............................................................................

Geburtsdatum Geburtsort

............................................................................

hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des

Krankenpflegegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der

............................................................................

in bestanden.

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:

1. im schriftlichen Teil der Prüfung " "

2. im mündlichen Teil der Prüfung " "

3. im praktischen Teil der Prüfung " "

Ort, Datum

........................................... (Siegel)

...........................................

(Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses .

Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Anlage 4
(zu § 19)

Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

" "

Name, Vorname

...............................................................................

geboren am in

...............................................................................

erhält auf Grund des Krankenpflegegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

" "

zu führen.

Ort, Datum

....................................... (Siegel)

.......................................

(Unterschrift) .

Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 5
(zu § 20a Absatz 2)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Einrichtung)

Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Name, Vorname

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Geburtsdatum Geburtsort

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.

Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) der Einrichtung .

Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 6
(zu § 20a Absatz 3)

Die/der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses

Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung

für

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Name, Vorname

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Geburtsdatum Geburtsort

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat am . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bestanden/nicht bestanden.*

* Nicht Zutreffendes streichen.

Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) .

Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 7
(zu § 20b Absatz 2)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . (Bezeichnung der Einrichtung)

Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Name, Vorname

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Geburtsdatum Geburtsort

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 20b Absatz 2

der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.

Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden* .

Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel) . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) der Einrichtung

Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel) . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .

Unterschrift(en) der Personen nach § 20b Absatz 2 Satz 7

* Nicht Zutreffendes streichen. .

Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
Anlage 8
(zu § 20b Absatz 7)

Die/der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses

Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung

für

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name, Vorname

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Geburtsdatum Geburtsort

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat am . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bestanden/nicht bestanden.*

* Nicht Zutreffendes streichen.

Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel) . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

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