Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe, Beiotechnologie

KrPflG
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Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen

§ 1 Führen der Berufsbezeichnungen

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 2a Unterrichtungspflichten

§ 2b Vorwarnmechanismus

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 3 Ausbildungsziel

§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 4a Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7

§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten

§ 8 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis

§ 9 Ausbildungsvertrag

§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung

§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers

§ 12 Ausbildungsvergütung

§ 13 Probezeit

§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen

§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

§ 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 19 Dienstleistungserbringer

§ 19a Verwaltungszusammenarbeit

§ 19b Pflichten des Dienstleistungserbringers

Abschnitt 5
2uständigkeiten

§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörden

Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Anwendungsvorschriften

§ 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen

§ 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten

§ 26 Befristung

§ 27 Evaluation

Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1