Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe, Beiotechnologie
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1 Führen der Berufsbezeichnungen
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 2a Unterrichtungspflichten
§ 2b Vorwarnmechanismus
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 4a Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 8 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 9 Ausbildungsvertrag
§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
§ 12 Ausbildungsvergütung
§ 13 Probezeit
§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
§ 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 19 Dienstleistungserbringer
§ 19a Verwaltungszusammenarbeit
§ 19b Pflichten des Dienstleistungserbringers
Abschnitt 5
2uständigkeiten
§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörden
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7
Anwendungsvorschriften
§ 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
§ 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
§ 26 Befristung
§ 27 Evaluation
Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1