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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice *

Vom 6. April 2011
(BGBl. I Nr. 15 vom 11.04.2011; 11.07.2012 S. 1487 12)
Gl.-Nr.: 806-22-1-68



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
  2. Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
  3. Kundenorientierung und Kommunikation,
  4. Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen,
  5. Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen,
  6. Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen,
  7. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten,
  8. Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen,
  9. Verpacken, Lagern und Transportieren,
  10. Abholung und Auslieferung,
  11. Behandeln von Reklamationen,
  12. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Bearbeiten und Verpacken statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Teile bearbeiten und verpacken und dabei
    1. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und dokumentieren,
    2. Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen,
    3. technische Unterlagen nutzen,
    4. Messungen durchführen und dokumentieren,
    5. manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anwenden,
    6. Verpackungsmittel auswählen,
    7. Arbeitsergebnisse kontrollieren,
    8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zu Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
    9. die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen

    kann;

  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen;
  3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt dreieinhalb Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten durchgeführt werden.

§ 6 Abschlussprüfung 12

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Arbeitsauftrag,
  2. Montage und Demontage,
  3. Transport und Auslieferung,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert planen und dokumentieren,
    2. Zeitaufwand abschätzen und dokumentieren,
    3. Beschläge montieren und auf Funktion prüfen,
    4. elektrische Leitungswege prüfen,
    5. Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft prüfen,
    6. Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen,
    7. Verpackungsmittel auswählen,
    8. Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen,
    9. Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
    10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
    11. fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Arbeitsauftrags begründen kann;
  2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
    Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten, Verpackung und Transport;
  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
  4. die Prüfungszeit einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Montage und Demontage bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Aufbausituation anhand von Arbeitsunterlagen prüfen,
    2. Hilfsstoffe auswählen,
    3. Möbel- und Küchenmontage sowie -demontage planen und festlegen,
    4. Installation elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte planen,
    5. Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte planen,
    6. qualitätssichernde Maßnahmen darstellen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Transport und Auslieferung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Touren planen und optimieren,
    2. Waren oder Umzugsgut erfassen, Transporte vorbereiten,
    3. Kriterien und Sicherungsmaßnahmen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen anwenden,
    4. Liefer- und Zahlungsunterlagen bearbeiten,
    5. Reklamationen behandeln,
    6. Kriterien zur Kundenorientierung darstellen,
    7. qualitätssichernde Maßnahmen darstellen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgenden Vorgaben:

  1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 50 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Montage und Demontage 20 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Transport und Auslieferung 20 Prozent,
  4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
  2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 12

(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begründet worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

.

Ausbildungsrahmenplan Anlage
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd
Nr. .

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche in Wochen Richtwerte im

1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer

und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen

c) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergebnisse berücksichtigen

d) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

e) Energieversorgung sicherstellen

f) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen

g) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden

6 
h) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer,

ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen

i) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten

j) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren

k) Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen

l) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen

m) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen

 8
2Anwenden von Informations- und Kommunikations- systemen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren

b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten

c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern

4 
3Kundenorientierung und Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten

b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und

zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbesondere im Außendienst Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

d) Termine mit Kunden abstimmen

e) Produkteinweisungen durchführen

f) Informations- und Beratungsgespräche führen

g) Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsangebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit Kunden erörtern

6 
4Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)

a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden

b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführen

c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugs- gut durchführen

8 
d) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen 2
5Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen

b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand
halten

c) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen und warten

d) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen

16 
6Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfen

b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen

c) Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren
und auf Funktion prüfen

d) Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützen

e) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen

18 
f) Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere
Maße und Anschlüsse, prüfen

g) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien,
Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden

h) Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen und anpassen

i) Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport
vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern

j) durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen,
Abnahmeprotokolle erstellen

k) fertiggestellte Arbeiten übergeben

 18
7Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Einrichtungen und Geräten

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)

a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten2 
b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen

c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen

d) mechanische Funktionsprüfungen durchführen

e) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfen

f) elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermei- dung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden

g) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen

h) elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen

i) bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen

j) elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern

 10
8Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)

a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen

b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen

c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen

d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen

e) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen

f) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern

 8
9Verpacken, Lagern und Transportieren

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)

a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden

b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln beurteilen

c) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

d) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unter- scheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigen

e) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommissionieren, verpacken und lagern

f) Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen

16 
10Abholung und Auslieferung

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)

a) Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie
nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimieren

b) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen
Maßnahmen veranlassen

c) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, Ladung sichern

d) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den
Übergabebedingungen ausliefern

e) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und quittieren

f) Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten

 16
11Behandeln von Reklamationen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)

a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeiten

b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren so- wie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen

c) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden

 6
12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)

a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich bei- tragen2 
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen

c) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollieren, bewerten und dokumentieren

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

 4

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

e) Chancen und Risiken beruflicher Selbstständigkeit ab- schätzen

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen


*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Vom 4. Februar 2011
(BAnz Nr. 91a vom 17.06.2011)


Teil I Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und, soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice vom 6. April 2011 (BGBl. I S. 558) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Januar 2006) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der Grundlage der "Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 2008) vermittelt.

Fachkräfte für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice sind vorwiegend in den beruflichen Handlungsfeldern der Möbelmontage und Möbeldemontage unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken sowie des Transports und der Auslieferung von Waren und Gütern tätig. Der Beruf erhält seine besondere Prägung durch den Dienstleistungs- und Servicecharakter.

Der Erwerb der im Rahmen des Bildungsauftrages geforderten Kompetenzen ist durch die Bearbeitung handlungsorientierter Aufgabenstellungen in allen drei Ausbildungsjahren zu sichern. Die Zielformulierungen der Lernfelder zeichnen sich durch ein hohes Maß an Offenheit aus. Gründe dafür sind in der Verschiedenartigkeit der Unternehmen in den Branchen und in der Notwendigkeit der Anpassung an sich ständig ändernde Rahmenbedingungen zu sehen.

Ausgangspunkt der didaktischmethodischen Gestaltung der Lernsituationen in den einzelnen Lernfeldern sind Arbeitsaufträge der beruflichen Handlungsfelder. Die Lernfelder sind methodischdidaktisch so umzusetzen, dass sie zur beruflichen Handlungskompetenz führen. Die Ziele beschreiben den Qualifikationsstand am Ende des Lernprozesses und stellen den Mindestumfang der zu vermittelnden Kompetenzen dar. Inhalte sind nur dann aufgeführt, wenn die in den Zielformulierungen beschriebenen Kompetenzen konkretisiert bzw. eingeschränkt werden sollen.

Das Arbeiten mit Medien und Kommunikationssystemen sowie berufsbezogener Software zur Informationsverarbeitung ist integrativ zu vermitteln.

Die fremdsprachlichen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert.

Mathematische, naturwissenschaftliche sowie ökonomische und ökologische Aspekte sind den Lernzielen und Inhalten zugeordnet.

Arbeitssicherheit und Umweltschutz stellen zentrale Schwerpunkte der gesamten Berufsausbildung dar. Insbesondere sind zu beachten:

Im Hinblick auf die Repräsentation des Ausbildungsbetriebes und des Auftretens gegenüber Kunden stellt die Entwicklung von Kommunikationskompetenz und Teamfähigkeit einen wesentlichen Leitgedanken im Unterricht dar.

Teil V Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Nr.LernfelderZeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1Den Beruf als Dienstleistung erfassen und den Ausbildungsbetrieb präsentieren40
2Einen Arbeitsauftrag im Möbel-, Küchen- und Umzugsservice erfassen und planen60
3Warenbestände und Umzugsgut kontrollieren und sichern40
4Möbel, Küchen, Geräte oder Umzugsgut verpacken, lagern und transportieren60
5Möbel- und Küchenteile aus Vollholz bearbeiten80
6Möbel- und Küchenteile aus unterschiedlichen Werkstoffen bearbeiten100
7Neue Möbel und neue Küchenmöbel montieren40
8Elektrische Einrichtungen und Geräte installieren und deinstallieren80
9Waren und Güter abholen und ausliefern60
10Möbel und Küchen ab- und aufbauen60
11Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie Lüftungsanlagen durchführen80
12Beschwerden und Reklamationen bearbeiten60
13Aufträge von der Planung bis zur Abnahme ausführen80
Summen: insgesamt 840 Stunden280280280


Lernfeld 1:Den Beruf als Dienstleistung erfassen und den Ausbildungsbetrieb präsentieren1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erlassen ihren Beruf als Dienstleistung und präsentieren ihren Ausbildungsbetrieb.

Sie erarbeiten sich die Bedeutung ihres eigenen Auftretens für die Zufriedenheit des Kunden und für den wirtschaftlichen Erfolg ihres Betriebes. Sie berücksichtigen dabei die Kundenorientierung als Leitbild ihres beruflichen Handelns, kulturelle Besonderheiten sowie Verhaltensregeln.

Im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit stellen sie die Arbeitsgebiete und Leistungsschwerpunkte dar. Sie erläutern das Unternehmensleitbild, die ökonomischen und ökologischen Zielsetzungen sowie die gesamtgesellschaftliche Verantwortung. Sie informieren sich selbstständig im Ausbildungsbetrieb und halten diese Informationen aktuell. Sie beschreiben die Art ihres Betriebes und die Eingliederung in die Gesamtwirtschaft.

Die Schülerinnen und Schüler vergleichen ihre Präsentation und bewerten diese nach vorher festgelegten Kriterien.

Inhalte:

Branche, Service

Mitarbeiteridentifikation

Kommunikation mit Kunden

Gesprächsführung, Konfliktlösung

Mitarbeiter- , Servicequalität

Präsentationstechniken


Lernfeld 2:Einen Arbeitsauftrag im Möbel-, Küchen- und Umzugsservice erfassen und planen1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erfassen und planen kundenorientiert einen Arbeitsauftrag im Möbel-, Küchen- und Umzugsservice.

Sie nehmen eine Kundenanfrage entgegen, stellen den Bedarf des Kunden fest und vergleichen ihn mit dem Leis-
tungsangebot des Betriebes. Sie analysieren den Bedarf, beraten den Kunden und nehmen den Auftrag entgegen.

Sie beschaffen sich die notwendigen Informationen zur Bearbeitung des Arbeitsauftrages, werten diese aus, ermitteln überschlägig die Kosten und dokumentieren das Ergebnis. Hierbei nutzen sie Informations- und Kommunikationssysteme unter Beachtung des Datenschutzes.

Die Schülerinnen und Schüler planen im Team die Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Aspekte, sie legen die Arbeitsmittel und Termine unter Berücksichtigung der Auftragsvorgaben fest. Hierbei beachten sie die ergonomischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkte.

Sie führen Gespräche situationsgerecht und stellen die entsprechenden Sachverhalte dar.

Inhalte:

branchenbezogene Software
Datenpflege, Datensicherung


Lernfeld 3:Warenbestände und Umzugsgut kontrollieren und sichern1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren und sichern Warenbestände und Umzugsgut.

Sie analysieren den Kundenauftrag und unterscheiden zwischen Waren und Umzugsgut. Sie beachten Maßnahmen zur Werterhaltung.

Die Schülerinnen und Schüler werten den vorliegenden Kundenauftrag nach den notwendigen Anforderungen aus und dokumentieren die Auswertung.

Mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken prüfen sie Warenbestände. Sie beurteilen deren Zustand anhand von Qualitätsmerkmalen und dokumentieren festgestellte Mängel, Schäden und Fehler.

Sie veranlassen erforderliche Bestellungen und Lieferungen von Waren und nehmen diese entgegen. Bei Lieferstörungen reagieren sie sachgerecht.

Inhalte:

Warenbegleitpapiere

Warenrückführung

Kommunikation mit Lieferanten

Qualitätsregelkreis


Lernfeld 4:Möbel, Küchen, Geräte oder Umzugsgut verpacken, lagern und transportieren1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler verpacken, lagern und transportieren Waren- und Umzugsgüter kundenorientiert.

In Abstimmung mit den Kundenwünschen und den örtlichen Gegebenheiten planen die Schülerinnen und Schüler den Arbeitsablauf und entwickeln Lösungsstrategien. Dabei berücksichtigen sie ökonomische, ökologische und werterhaltende Gesichtspunkte, sowie Erfordernisse der Kommissionierung.

Sie wählen Verpackungsmaterialien und -arten je nach Verwendungszweck aus. Dabei beachten sie ökonomische und ökologische Aspekte.

Die Schülerinnen und Schüler wenden Hebe- und Tragetechniken ergonomisch an. Sie beurteilen Transportmittel und Transporthilfsmittel für die gegebenen Einsatzbedingungen. Sie prüfen deren Einsatzbereitschaft und setzen sie unter Beachtung der Vorschriften zur Arbeitssicherheit ein.

Inhalte:

Transportvorschriften und gesetzliche Vorgaben

Verordnungen und Gesetze zum Umgang mit Gefahrstoffen

Gesetze zur Arbeitssicherheit

Abfallvermeidung und -entsorgung

Umgang mit Wertstoffen

Transportgewicht, Transportvolumen

Sicherheitskennzeichen


Lernfeld 5:Möbel- und Küchenteile aus Vollholz bearbeiten1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten Möbel- und Küchenteile aus Vollholz.

Sie wählen zur Erfüllung des Arbeitsauftrages die Arbeitstechniken aus und setzen die entsprechenden Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht ein.

Sie entwickeln im Rahmen der Arbeitsvorbereitung im Team Arbeitsablaufpläne mit den notwendigen Arbeitsschritten und führen Berechnungen durch. Dabei wenden sie unterschiedliche Arbeitsmethoden und technische Kommunikationsmittel an. Sie beurteilen verschiedene Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der entsprechenden Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen.

Sie richten ihren Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten ein. Sie bearbeiten die Werkstücke mit geeigneten Handwerkzeugen, die sie selbstständig pflegen und warten.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen, bewerten und dokumentieren ihre Arbeitsergebnisse. Sie führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch.

Inhalte:

Holzarten, Holzeigenschaften

Vollholzverbindungen (Rahmenecken, Kastenecken)

Klebstoffe

Oberflächenbearbeitung

Unfallverhütungsvorschriften

Freihandzeichnungen

Bemaßungsregeln

Materialberechnungen


Lernfeld 6:Möbel- und Küchenteile aus unterschiedlichen Werk- stoffen bearbeiten2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten Möbel- und Küchenteile aus unterschiedlichen Werkstoffen.

Sie wählen zur Erfüllung des Arbeitsauftrages die Arbeitstechniken aus und setzen die entsprechenden Werkzeuge und Maschinen zur Bearbeitung werkstoffgerecht ein. Sie führen die hierzu erforderlichen Berechnungen durch.

Im Rahmen der Arbeitsvorbereitung erstellen sie Arbeitsablaufpläne mit den notwendigen Arbeitsschritten, Berechnungen und den erforderlichen Zeichnungen. Durch unterschiedliche Arbeitsmethoden entwickeln sie eigene Handlungskompetenz und fördern ihre Teamfähigkeit. Sie beurteilen verschiedene Lösungsmöglichkeiten zur Erfüllung ihres Arbeitsauftrags unter Beachtung der entsprechenden Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen.

Ihren Arbeitsplatz richten sie nach ergonomischen Gesichtspunkten ein. Sie bearbeiten die Möbel- oder Küchenteile mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen, die sie selbstständig pflegen und warten.

Die Schülerinnen und Schüler prüfen, bewerten und dokumentieren ihre Arbeitsergebnisse. Sie führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch.

Inhalte:

Holzwerkstoffe, Metall, Glas, Kunststoffe

Verbindungen und Verbindungsmittel, Klebstoffe

Flächen- und Kantenbearbeitung

Korrosionsschutz

Unfallverhütungsvorschriften

Prüf- und Messgeräte

maschinentechnische Berechnungen

Materialberechnungen

Schnittzeichnungen

Materialkennzeichnungen


Lernfeld 7:Neue Möbel und neue Küchenmöbel montieren2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler montieren nach Kundenauftrag neue Möbel und Küchen.

Sie kontrollieren die Lieferung auf Vollständigkeit und Mängel, dokumentieren Beschädigungen, Fehl- oder Falschlieferungen.

Sie prüfen die baulichen Gegebenheiten, insbesondere Maße und Anschlüsse, vergleichen diese mit ihren Arbeitsunterlagen und dokumentieren Änderungen.

Sie richten ihren Montagearbeitsplatz ein und ordnen die Möbel- und Küchenelemente. Bei der Montage gehen sie unter Beachtung der Aufbauanleitung des Herstellers zielgerichtet vor. Sie verwenden Verbindungs- und Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und der Lasten und Kräfte, montieren Beschläge und überprüfen deren Funktion. Sie führen notwendige Anpassungsarbeiten durch.

Sie erklären dem Kunden Funktionen und geben Pflegehinweise. Zur Qualitätssicherung führen sie die Endkontrolle durch und dokumentieren diese.

Die Schülerinnen und Schüler trennen, sortieren und lagern die Abfallstoffe und veranlassen deren Entsorgung.

Inhalte:

Messzeuge

Meterriss

Aufmaß

Arbeitsablaufplan

Montageanleitungen

Montagewerkzeuge

Verbindungstechniken

Befestigungstechniken

Beschlagstechniken

Arbeitssicherheit

Dichtstoffe

Produktpflegepass


Lernfeld 8:Elektrische Einrichtungen und Geräte installieren und deinstallieren2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler führen Installationen und Deinstallationen von elektrischen Einrichtungen und Geräten durch.

Sie erfassen einen Kundenauftrag und überprüfen im Rahmen der Arbeitsvorbereitung die Lieferung und den Einbauort. Sie prüfen elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten.

Unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen führen sie die Installation durch. Hierzu stellen sie die notwendigen elektrischen Anschlüsse her, führen Potentialausgleichsmaßnahmen durch und beachten die Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom.

Zur Abnahme führen sie die Funktionsprüfungen durch und beraten den Kunden zur Inbetriebnahme.

Bei der Deinstallation von elektrischen Einrichtungen und Geräten verfahren die Schülerinnen und Schüler entsprechend: Sie prüfen den Ausbauort, die elektrischen Anschlüsse und führen Potentialausgleichsmaßnahmen durch unter Beachtung der Sicherheitsregeln. Sie bauen die elektrischen Einrichtungen und Geräte aus, kennzeichnen und verpacken diese und lagern sie zwischen.

Inhalte:

Ohmsches Gesetz, Elektrische Leistung, Elektrische Arbeit

Planungsunterlagen

Mess- und Prüfmittel

Lieferpapiere

Beschädigungen

Betriebsanleitungen

Dokumentation

Transportsicherungen


Lernfeld 9:Waren und Güter abholen und ausliefern2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler holen Waren und Güter ab und liefern diese aus.

Sie planen unter Beachtung der Verkehrsgeografie ihre Touren zum Transport von Waren und Gütern. Hierbei orientieren sie sich an zeitlichen Vorgaben und wirtschaftlichen Aspekten. Sie beurteilen Transportwege und ergreifen Maßnahmen zu deren Nutzung sowie Genehmigung. Anschließend veranlassen sie Verkehrssicherungsmaßnahmen zum Be- und Entladen.

In Absprache mit dem Kunden übernehmen sie die Waren und Güter, prüfen dabei die Vollständigkeit und Unversehrtheit und dokumentieren diese. Unter Berücksichtigung von Anfahrtsfolge, Gewichtsverteilung, Höchstladung und ausreichender Kennzeichnung beladen und sichern die Schülerinnen und Schüler das Frachtgut. Während des Transports gewährleisten sie die eigene Sicherheit, die Sicherheit anderer und den schadensfreien Transport.

Zur Be- und Entladung nutzen die Schülerinnen und Schüler technische Hilfsmittel unter Beachtung des Arbeitsschutzes. Sie führen laut Übergabebedingungen die Warenauslieferung an den Kunden durch und prüfen erneut die Lieferung auf Menge und Beschaffenheit. Bei festgestellten Abweichungen ergreifen sie entsprechende Maßnahmen.

Anhand von Lieferunterlagen wird der Erhalt der Waren bzw. Güter von den Schülerinnen und Schülern quittiert und abgerechnet. Die entsprechenden Belege und Zahlungen werden auf Vollständigkeit geprüft und weitergeleitet.

Inhalte:

Verkehrsträger

Flächen-, Volumen-, Mengenberechnungen

Personaleinsatz

Kostenrechnung

Vertragsrecht nach HGB und BGB

Transportdokumente (Beweisurkunden)

Lieferfristen

Sammelladungen

Verpackungspflicht

Kennzeichnungspflicht

Schadensarten (Güter- und Vermögensschäden)

Pfand- und Zurückbehaltungsrecht


Lernfeld 10:Möbel und Küchen ab- und aufbauen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler bauen auftragsgemäß Möbel- und Küchenteile ab und auf.

Sie vergleichen den Kundenauftrag mit den Gegebenheiten vor Ort und analysieren die Ab- und Aufbausituation. Anhand der Arbeitsunterlagen legen sie die notwendigen Arbeitsschritte fest. Sie klären im Kundengespräch noch ausstehende Fragen.

Sie führen den fachgerechten Ab- und Aufbau zielgerichtet und arbeitsökonomisch durch und schützen dabei die Möbel- und Küchenelemente vor Beschädigungen. Sie erfassen die Mengen und den Zeitaufwand für den Transport. Beim Aufbau passen sie die Möbel- und Küchenteile den Gegebenheiten an, richten diese aus und überprüfen deren Funktionen.

Zur Vermeidung von Reklamationen bessern sie kleine Schäden aus.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihr Auftreten beim Kunden und entwickeln Vertrauen in die eigene Urteilsfähigkeit.

Inhalte:

Möbelkonstruktionen, Systemmöbel

Barrierefreiheit und Komfort

Arbeitstechniken für Demontage und Montage

Montagewerkzeuge, mobile Maschinen

Materiallisten

Kostenrechnung

Gesprächsführung


Lernfeld 11:Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen durchführen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler führen auftragsgemäß Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen durch. Sie bauen Lüftungsanlagen ein, schließen sie an und ab.

Sie erfassen einen Kundenauftrag und überprüfen im Rahmen der Arbeitsvorbereitung den Einbauort und die Leitungen nach Qualität. Sie beachten die baulichen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkte.

Sie wählen die entsprechenden Materialien, Objekte und Armaturen aus und führen mit den notwendigen Wer:kzeugen, Geräten und Maschinen die Einbau- und Anschlussarbeiten durch. Hierbei orientieren sie sich an den Anleitungen und halten sich an die Sicherheitsregeln.

Zur Abnahme führen sie die notwendigen Funktions-, Wartungs- und Dichtigkeitsprüfungen durch und beraten den Kunden im Hinblick auf die Handhabung der Anlagen.

Einen Auftrag zum Ausbauen von Objekten oder Armaturen führen die Schülerinnen und Schüler entsprechend durch. Sie kennzeichnen die Teile, verpacken sie und lagern sie zwischen.

Inhalte:

Einbau- und Betriebsanleitungen

Planungsunterlagen

technische Merkblätter

Betriebsanweisungen

Lüftungsrohre und Kanäle

Objekte und deren Funktionen

Armaturen und Funktionen

Abwasserrohre und Anschlüsse

Werkstoffe

Querschnitte

metrische Maße, Zollmaße

Verbindungen, Verbindungsmittel, Dichtstoffe

Korrosionsschutz

Werkzeuge, Spezialwerkzeuge

Luftmengen, Wasserdruck


Lernfeld 12:Beschwerden und Reklamationen bearbeiten3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler nehmen Beschwerden und Reklamationen entgegen und wirken bei deren Bearbeitung mit.

Sie beurteilen den vorliegenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Vertragsstandes. Sie informieren den Kunden über Regulierungsmöglichkeiten und wenden hierbei Möglichkeiten der Konfliktlösung an. Sie analysieren die vorliegenden Schäden und Mängel und schließen so auf deren Fehlerursachen. Sie dokumentieren Schäden und Mängel.

Die Schülerinnen und Schüler unterbreiten Vorschläge zur Beseitigung der Schäden und Mängel und ergreifen Maßnahmen zu deren Behebung.

Darüber hinaus informieren die Schülerinnen und Schüler den Kunden über werkstoffbezogene Pflegehinweise und anzuwendende Pflegemittel. Hierbei berücksichtigen sie herstellerspezifische Angaben und beachten Vorschriften des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes.

In diesem Zusammenhang erkennen die Schülerinnen und Schüler die Bedeutung von Aufgaben und Zielen qualitätssichernder Maßnahmen und tragen mit ihrem Auftreten und Verhalten zum Betriebserfolg bei. Dabei wird ihnen der Zusammenhang zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und ökonomischen Herausforderungen als Grundlage für die eigene Tätigkeit bewusst.

Um Geschäfts- und Arbeitsprozesse zu optimieren, ergreifen die Schülerinnen und Schüler qualitätssichernde Maßnahmen in allen ihren Handlungsfeldern.

Inhalte:

Aktennotizen

Mängelprotokolle

Medieneinsatz zur Dokumentation

Reklamationsfristen

Schadensarten

Haftung und Versicherung

Reparaturen


Lernfeld 13:Aufträge von der Planung bis zur Abnahme ausführen3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erfassen Aufträge, planen selbstständig deren Ausführung, realisieren sie und führen deren Abnahme durch. Dabei beachten sie die Vorschriften des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes.

Nach Abschluss aller Arbeiten eines vollständigen Auftrags prüfen sie unter Anwendung ausgewählter Prüf- und Messmethoden die Funktionstüchtigkeit der gelieferten und montierten Waren und Güter.

Abschließend vergleichen sie ihre geleistete Arbeit mit dem Arbeitsauftrag und erstellen mit dem Kunden ein Abnahmeprotokoll.

Um Arbeits- und Geschäftsprozesse zu optimieren, reflektieren die Schülerinnen und Schüler ihre Arbeit und stellen ihre Ergebnisse adressatenbezogen vor.

Inhalte:

Auftragsunterlagen

Lieferantenbestellungen

Planungsunterlagen

Schnittstellenkoordination

Qualitätsregel kreis

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen