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Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Vom 11. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 32 vom 16.07.2012 S. 1487)


Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice vom 6. April 2011 (BGBl. I S. 558) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort "auftragsbezogenes" durch das Wort "situatives" ersetzt.

b) Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
 c Möbel- und Küchendemontage planen und festlegen,"c) Möbel- und Küchenmontage sowie -demontage planen und festlegen,"

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begründet worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft