Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Vom 11. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 32 vom 16.07.2012 S. 1487)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice vom 6. April 2011 (BGBl. I S. 558) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort "auftragsbezogenes" durch das Wort "situatives" ersetzt.
b) Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c Möbel- und Küchendemontage planen und festlegen, | "c) Möbel- und Küchenmontage sowie -demontage planen und festlegen," |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begründet worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft