Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

OrgBAusbV
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Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5 Ausbildungsplan

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt

§ 7 Inhalt

§ 8 Prüfungsbereich

Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 9 Ziel und Zeitpunkt

§ 10 Inhalt

Unterabschnitt 2
Fachrichtung Orgelbau

§ 11 Prüfungsbereiche

§ 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung

§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten

§ 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 3
Fachrichtung Pfeifenbau

§ 18 Prüfungsbereiche

§ 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung

§ 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten

§ 21 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
(zu § 3 Absatz 1)

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau

Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau

Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten