Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereich
Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 9 Ziel und Zeitpunkt
§ 10 Inhalt
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Orgelbau
§ 11 Prüfungsbereiche
§ 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Pfeifenbau
§ 18 Prüfungsbereiche
§ 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
§ 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 21 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
(zu § 3 Absatz 1)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten