Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

PWMAusbV
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Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5 Ausbildungsplan

Abschnitt 2
Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

Unterabschnitt 2
Teil 1 der Gesellenprüfung

§ 7 Inhalt von Teil 1

§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1

Unterabschnitt 3
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge

§ 9 Inhalt von Teil 2

§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen

§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen

§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung

§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Unterabschnitt 4
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge

§ 16 Inhalt von Teil 2

§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 18 Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen

§ 19 Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen

§ 20 Prüfungsbereich Arbeitsplanung

§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Abschnitt 3
Zusatzqualifikation Messer schmieden

§ 23 Inhalt der Zusatzqualifikation

§ 24 Prüfung der Zusatzqualifikation

Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildung

§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 26 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
(zu § 3 Absatz 1)

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge

Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuges

Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation Messer schmieden
(zu § 23 Absatz 2)