Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 2
Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
Unterabschnitt 3
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge
§ 9 Inhalt von Teil 2
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen
§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen
§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4
Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge
§ 16 Inhalt von Teil 2
§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 18 Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen
§ 19 Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen
§ 20 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 3
Zusatzqualifikation Messer schmieden
§ 23 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 24 Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildung
§ 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 26 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin
(zu § 3 Absatz 1)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuges
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikation Messer schmieden
(zu § 23 Absatz 2)