Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe
SHKAMAusbV
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Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
§ 8 Inhalt von Teil 1
§ 9 Prüfungsbereich Versorgungstechnik
§ 10 Inhalt von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
§ 14 Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
(zu § 3 Absatz 1)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenAbschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten