Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

SHKAMAusbV
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Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5 Ausbildungsplan

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Abschnitt 2
Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte

§ 8 Inhalt von Teil 1

§ 9 Prüfungsbereich Versorgungstechnik

§ 10 Inhalt von Teil 2

§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2

§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag

§ 13 Prüfungsbereich Arbeitsplanung

§ 14 Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung

§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
(zu § 3 Absatz 1)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten