Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe
StmStbAusbV
Inhalt =>
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereich
Abschnitt 3
Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
§ 11 Inhalt
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Steinmetzarbeiten
§ 12 Prüfungsbereiche
§ 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
§ 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
§ 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
§ 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
§ 19 Prüfungsbereiche
§ 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit
§ 21 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
§ 22 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten
§ 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
§ 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 26 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
(zu § 3 Absatz 1)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten