Regelwerk, Allgemeines, Berufe

TiefbauBAusbV
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Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

§ 2 Dauer der Berufsausbildungen

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne

§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild

§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild

§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild

§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild

§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild

§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild

§ 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild

§ 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

§ 12 Ausbildungsplan

Abschnitt 2
Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin

Unterabschnitt 1
Zwischenprüfung

§ 13 Zeitpunkt

§ 14 Inhalt

§ 15 Prüfungsbereich

Unterabschnitt 2
Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 16 Zeitpunkt

§ 17 Inhalt

§ 18 Prüfungsbereiche

§ 19 Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern"

§ 20 Prüfungsbereich "Durchführen von Tiefbauarbeiten"

§ 21 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 3
Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin

Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 25 Inhalt des Teiles 1

§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1

§ 27 Inhalt des Teiles 2

§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2

§ 29 Prüfungsbereich "Herstellen von Verkehrsflächen"

§ 30 Prüfungsbereich "Durchführen von Straßenbauarbeiten"

§ 31 Prüfungsbereich "Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"

§ 32 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin

Abschnitt 4
Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik

Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung

§ 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 38 Inhalt des Teiles 1

§ 39 Prüfungsbereich des Teiles 1

§ 40 Inhalt des Teiles 2

§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2

§ 42 Prüfungsbereich "Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken"

§ 43 Prüfungsbereich "Durchführen von Kanalbauarbeiten"

§ 44 Prüfungsbereich "Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"

§ 45 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

§ 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 47 Mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik

Abschnitt 5
Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik

Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung

§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 51 Inhalt des Teiles 1

§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1

§ 53 Inhalt des Teiles 2

§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2

§ 55 Prüfungsbereich "Herstellen von Infrastrukturleitungen"

§ 56 Prüfungsbereich "Durchführen von Leitungsbauarbeiten"

§ 57 Prüfungsbereich "Durchführen von Tiefbaumaßnahmen"

§ 58 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 60 Mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 62 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik

Abschnitt 6
Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin

Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 64 Inhalt des Teiles 1

§ 65 Prüfungsbereich des Teiles 1

§ 66 Inhalt des Teiles 2

§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2

§ 68 Prüfungsbereich "Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau"

§ 69 Prüfungsbereich "Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten"

§ 70 Prüfungsbereich "Einbauen von Wasserversorgungsanlagen"

§ 71 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

§ 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 73 Mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin

Abschnitt 7
Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin

Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung

§ 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 77 Inhalt des Teiles 1

§ 78 Prüfungsbereich des Teiles 1

§ 79 Inhalt des Teiles 2

§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2

§ 81 Prüfungsbereich "Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau"

§ 82 Prüfungsbereich "Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen"

§ 83 Prüfungsbereich "Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau"

§ 84 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

§ 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 86 Mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 87 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 88 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin

Abschnitt 8
Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin

Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung

§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

§ 90 Inhalt des Teiles 1

§ 91 Prüfungsbereich des Teiles 1

§ 92 Inhalt des Teiles 2

§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2

§ 94 Prüfungsbereich "Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen"

§ 95 Prüfungsbereich "Bauen und Instandhalten von Gleisen"

§ 96 Prüfungsbereich "Bauen und Instandhalten von Weichen"

§ 97 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde"

§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung

Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen

§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

§ 101 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen

Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)

Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3).

Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3)

Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3).

Anlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)

Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 3).

Anlage 4 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5)

Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3).

Anlage 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 6)

Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3).

Anlage 6 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 7)

Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr -

Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr -

Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr -

Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 3).