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VTMFPrV - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
Vom 25. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 39 vom 20.11.2019 S. 1567, ber. S. 100; 17.12.2020 S. 2977 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 806-22-6-60
Es verordnen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik oder die Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in der Lage sein, in Betrieben unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Aufgabenstellung für verschiedene Veranstaltungsformen
(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören folgende Aufgaben:
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik" oder "Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik".
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses
Für den anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" ist Folgendes erforderlich:
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch
(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des letzten Prüfungsbestandteils vorzulegen.
§ 4 Gliederung der Prüfung
Die Prüfung nach § 2 gliedert sich in drei Prüfungsteile:
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen "Veranstaltungsprozesse" und "Betriebliches Management" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Veranstaltungsprojekt" ist zuzulassen, wer nachweist, dass er oder sie
(3) Alle Prüfungsteile müssen innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des ersten Prüfungsbestandteils abgelegt werden. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
(4) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines "Geprüften Meisters für Veranstaltungstechnik" oder einer "Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik" nach § 1 Absatz 4 aufweisen. Im Fall der Zulassung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 soll zusätzlich nachgewiesen werden, dass die zu prüfende Person Tätigkeiten ausgeübt hat, für die die berufliche Handlungsfähigkeit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik notwendig ist.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Abschnitt 2
Prüfungsteil "Veranstaltungsprozesse"
§ 6 Prüfungsbereiche
Im Prüfungsteil "Veranstaltungsprozesse" werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
§ 7 Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer
(1) Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prüfungsbereichen "Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte" und "Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte" gestellt. Die zu prüfende Person hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Dabei sollen auch Dokumente erstellt und erläutert werden, die der beruflichen Praxis entsprechen.
(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.
§ 8 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Die zu prüfende Person kann für eine der beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für den Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die Situationsaufgabe mit "mangelhaft" bewertet worden ist.
(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung für den Prüfungsbereich, für den die mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 9 Prüfungsbereich "Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte"
(1) Im Prüfungsbereich "Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltungskonzepte hinsichtlich der räumlichen, technischen und sicherheitstechnischen Realisierbarkeit bewerten zu können, Lösungen für die Umsetzung und Alternativen entwickeln zu können sowie technische Planungsunterlagen erstellen zu können. Dabei sollen unterschiedliche Veranstaltungsformen, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektabläufe und Kosten berücksichtigt werden.
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
§ 10 Prüfungsbereich "Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte"
(1) Im Prüfungsbereich "Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Planungsvorgaben auf Umsetzbarkeit bewerten zu können, Ausführungsplanungen erstellen zu können, Abläufe steuern zu können, Arbeiten koordinieren und Zielerreichungsplanung überwachen zu können. Dazu gehört, Kommunikation gewährleisten und Absprachen treffen zu können sowie das Sicherheitsmanagement zu beherrschen, insbesondere die Einweisung der Beteiligten.
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Abschnitt 3
Prüfungsteil "Betriebliches Management"
§ 11 Prüfungsbereiche
Im Prüfungsteil "Betriebliches Management" werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
§ 12 Prüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer
(1) Im Prüfungsteil "Betriebliches Management" wird
(2) In der schriftlichen Situationsaufgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist der zu prüfenden Person eine Aufgabe zu stellen, die Qualifikationsinhalte aus den Prüfungsbereichen "Betriebsorganisation" und "Personalorganisation" integrativ enthält. Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Situationsaufgabe soll mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.
(3) Gegenstand der Simulation nach Absatz 1 Nummer 2 ist ein Konfliktgespräch über eine komplexe betriebliche Situation mit den Qualifikationsinhalten des Prüfungsbereichs "Personalführung" nach § 16. Ziel des Konfliktgesprächs ist, den Konflikt zu lösen. Gegenstand der Reflexion nach Absatz 1 Nummer 2 ist die Beurteilung der Gesprächsführung der zu prüfenden Person im Konfliktgespräch und die Frage, ob und wie der Konflikt gelöst werden konnte. Der zu prüfenden Person steht nach Übergabe der Aufgabenstellung eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zur Verfügung. Die Simulation und die Reflexion sollen insgesamt mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
§ 13 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Die zu prüfende Person kann für die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die in der Situationsaufgabe erbrachte Prüfungsleistung mit "mangelhaft", jedoch nicht schlechter, bewertet worden ist.
(3) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für die Situationsaufgabe im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 14 Prüfungsbereich "Betriebsorganisation"
(1) Im Prüfungsbereich "Betriebsorganisation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Betriebs- und Arbeitsprozesse unter wirtschaftlichen, qualitativen und rechtlichen Aspekten organisieren zu können.
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
§ 15 Prüfungsbereich "Personalorganisation"
(1) Im Prüfungsbereich "Personalorganisation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln zu können, den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforderungen sicherstellen zu können und eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, Entwicklungspotenziale der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einschätzen zu können, Qualifizierungsziele festlegen zu können sowie deren Erreichen durch zielgerichtete Maßnahmen sicherstellen zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
§ 16 Prüfungsbereich "Personalführung"
(1) Im Prüfungsbereich "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsaufgaben wahrnehmen zu können, das Verantwortungsbewusstsein von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern zu können sowie Konflikte lösen und das eigene Führungsverhalten reflektieren zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Abschnitt 4
Prüfungsteil "Veranstaltungsprojekt"
§ 17 Gegenstand des Prüfungsteils
(1) Im Prüfungsteil "Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifikationsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstechnischen Projekt aus ihrer betrieblichen Praxis nachweisen.
(2) Die zu prüfende Person muss an der Durchführung des Projekts in einer der folgenden Funktionen beteiligt gewesen sein:
§ 18 Projektantrag
(1) Die zu prüfende Person hat in einem Antrag dem Prüfungsausschuss das veranstaltungstechnische Projekt, das der Prüfung zugrunde gelegt werden soll (Projektantrag), zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Projekt geeignet ist, den nach § 17 Absatz 1 verlangten Nachweis führen zu können, und die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
(2) Das veranstaltungstechnische Projekt soll zum Zeitpunkt der Antragstellung vor nicht mehr als 12 Monaten abgeschlossen worden sein.
(3) Der Projektantrag muss mindestens Folgendes enthalten:
(4) Bei Nichtgenehmigung des Projektantrags hat der Prüfungsausschuss die Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden Person einmalig Gelegenheit zur Einreichung eines weiteren Projektantrags zu geben. Wird auch der weitere Projektantrag nicht genehmigt, ist der Prüfungsteil "Veranstaltungsprojekt" nicht bestanden.
§ 19 Bestandteile des Prüfungsteils
(1) Bestandteile des Prüfungsteils "Veranstaltungsprojekt" sind
(2) Der Bericht nach Absatz 1 Nummer 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
Der Prüfungsausschuss soll den Umfang des Berichts begrenzen. Die zu prüfende Person hat den Bericht nach Absatz 1 Nummer 1 dem Prüfungsausschuss spätestens 42 Kalendertage nach dem Tag der Genehmigung des Projektantrags einzureichen.
(3) Sind die Inhalte nach Absatz 2 nicht vollständig im Bericht vorhanden, dann ist der Prüfungsteil "Veranstaltungsprojekt" nicht bestanden.
(4) Die Präsentation des Veranstaltungsprojekts nach Absatz 1 Nummer 2 soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss nach der Präsentation zu überlassen.
(5) Der Präsentation schließt sich das Fachgespräch nach Absatz 1 Nummer 3 an, das auf der Grundlage des Berichts und der Präsentation geführt wird. Das Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
§ 20 Qualifikationsinhalte
Im Prüfungsteil "Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
Abschnitt 5
Bewerten der Prüfungsleistungen, Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung
§ 21 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 22 und 23 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 22 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil "Veranstaltungsprozesse" sind die Prüfungsleistungen beider Prüfungsbereiche einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil "Betriebliches Management" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgabe und der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(4) Im Prüfungsteil "Veranstaltungsprojekt" stellen der Bericht, die Präsentation und das Fachgespräch insgesamt eine Prüfungsleistung dar. Sie ist ganzheitlich zu bewerten.
§ 23 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
(3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewertungen für die Prüfungsteile "Veranstaltungsprozesse" und "Betriebliches Management" sowie der gerundeten Bewertung für den Prüfungsteil "Veranstaltungsprojekt" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 24 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 23 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 21 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
§ 25 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(4) Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 26 Übergangsvorschriften
(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete Prüfungen zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle werden nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/ Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni 2023 nach diesen Vorschriften zu Ende geführt.
(2) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" werden nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni 2023 nach diesen Vorschriften zu Ende geführt.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden. Im Falle eines Antrages nach Satz 1 ist die Wiederholungsprüfung bis zum 30. Juni 2025 zu Ende zu führen. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 2 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Dezember 2019 treten außer Kraft:
Bewertungsmaßstab und -schlüssel | Anlage 1 (zu § 22 Absatz 1) |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
s5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 24 Absatz 1) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
ENDE |