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Änderungstext
PTA-Reformgesetz
Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
Vom 13. Januar 2020
(BGBl. I Nr. 3 vom 16.01.2020 S. 66)
In Bearbeitung
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
PTAG - PTA-Berufsgesetz
Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Artikel 2
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) (aufgehoben) | "(3) Die Apotheke darf nur geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein Apotheker oder eine nach § 2 Absatz 6 Satz 1 vertretungsberechtigte Person anwesend ist. § 23 Absatz 3 bleibt unberührt." |
b) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b und 5c eingefügt:
"(5b) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 entfällt die Pflicht zur Beaufsichtigung eines pharmazeutisch-technischen Assistenten bei der Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten, wenn
(5c) Die Pflicht zur Beaufsichtigung nach Absatz 5 Satz 3 entsteht erneut, soweit der Apothekenleiter auf Grund nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr sicher ist, dass der pharmazeutisch-technische Assistent die jeweilige pharmazeutische Tätigkeit ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann, oder der pharmazeutisch-technische Assistent über kein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis seiner regelmäßigen Fortbildung mehr verfügt. Die schriftliche oder elektronische Festlegung nach Absatz 5b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nach schriftlicher Anhörung des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechend anzupassen."
2. § 7 Absatz 1c Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. den Namen der Person, die das Rezepturarzneimittel hergestellt hat. | "7. das Namenszeichen der Person, die das Rezepturarzneimittel hergestellt hat, und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Herstellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Herstellung beaufsichtigt hat." |
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. die Unterschrift der Person, die das Arzneimittel hergestellt hat. | "7. das Namenszeichen der Person, die das Arzneimittel hergestellt hat, und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Herstellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Herstellung beaufsichtigt hat." |
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende Prüfanweisung nennen und insbesondere Angaben enthalten
| "Das Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende Prüfanweisung nennen und insbesondere folgende Angaben enthalten:
|
4. § 11 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen mit Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers zu machen | "Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen; § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." |
5. § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers. | "5. das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung beaufsichtigt hat." |
6. Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Pflicht zur Vorlage entfällt und entsteht erneut entsprechend den Regelungen in § 3 Absatz 5b und 5c."
7. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter " § 3 Absatz 1, 5 und 6" durch die Wörter " § 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c und 6" ersetzt.
8. In § 31 Absatz 4 werden die Wörter "sowie Satz 2 und 3 und" durch die Wörter "und Satz 2 bis 4 sowie" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. eine zweijährige schulische Ausbildung an einer staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schule für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (Schule)," |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. eine Grundausbildung in Erster Hilfe von mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten außerhalb der schulischen Ausbildung," |
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Apotheke" die Wörter ", davon mindestens drei Monate in einer öffentlichen Apotheke" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Lehrgang" durch die Wörter "Die schulische Ausbildung" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum, das eine den Anforderungen des § 9 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechende Ausbildung sicherstellt und geeignete Leistungsnachweise vorsehen muss. Die schulische Ausbildung muss insbesondere die in Anlage 1 Teil B aufgeführten Kenntnisse und Handlungskompetenzen vermitteln. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der schulischen Ausbildung nach Satz 1 erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 und ein Zeugnis der Schule. Das Zeugnis hat für alle Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung jeweils eine Note für die während der gesamten schulischen Ausbildung erbrachten Leistungen zu enthalten; dabei darf kein Fach mit "ungenügend" und höchstens ein Fach mit "mangelhaft" bewertet sein. § 15a ist entsprechend anzuwenden." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Kompetenz der Länder, auch gemeinsam und einheitlich Rahmenvorgaben für die Erstellung der schulinternen Curricula nach Absatz 2 Satz 2 festzulegen, bleibt unberührt."
d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Praktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist während der schulischen Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 außerhalb der Unterrichtszeiten in einer Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers abzuleisten." |
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Teil B" durch die Angabe "Teil C" ersetzt und werden die Wörter "und findet nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der staatlichen Prüfung statt" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "im Lehrgang" durch die Wörter "in der schulischen Ausbildung" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Arbeiten" die Wörter ", insbesondere zur Abgabe einschließlich Information und Beratung," eingefügt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter "der Praktikant" durch die Wörter "die oder der Auszubildende" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des zweijährigen Lehrgangs" durch die Wörter "der zweijährigen schulischen Ausbildung" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die schulische Ausbildung abschließt." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Bei jeder Schule ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
Dem Prüfungsausschuss sollen diejenigen Lehrkräfte angehören, die die zu prüfende Person in dem jeweiligen Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine fachlich geeignete Vertreterin oder einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine fachlich geeignete Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, oder eine dem Prüfungsausschuss angehörende beauftragte Person der Schulverwaltung zur oder zum Vorsitzenden bestellen." |
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Lehranstalt" durch das Wort "Schule" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die oder der Vorsitzende entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Lehrgangs" durch die Wörter "der schulischen Ausbildung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Bescheinigung nach § 1 Absatz 2 Satz 4 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der schulischen Ausbildung," |
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Ausbildung von acht Doppelstunden" durch das
Wort "Grundausbildung" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "dem Prüfling" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
4a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Nachteilsausgleich
(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
(4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.
(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben."
5. § 6 wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"In das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 werden die erzielten Prüfungsnoten für den ersten Prüfungsabschnitt aufgenommen." |
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über das Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts erhält die zu prüfende Person von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der alle Prüfungsnoten anzugeben sind." |
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Die zu prüfende Person kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Prüfung nach § 15 zweimal wiederholen, wenn sie die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat." |
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Prüflings" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine weitere Ausbildung ist auch in allen Fächern zu absolvieren, in denen die Prüfung zweimal nicht bestanden wurde; die Sätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.
8. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ein Prüfling" durch die Wörter "eine zu prüfende Person" und wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
9. In § 10 Satz 1 wird das Wort "Prüflingen" durch die Wörter "zu prüfenden Personen" ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Arzneimittelkunde" ein Komma und die Wörter "einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien" eingefügt.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfling" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung" durch die Wörter "und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "jedes Fach" durch die Wörter "jede Aufsichtsarbeit" ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
|
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Prüflinge" durch die Wörter "Die zu prüfenden Personen" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "den einzelnen Prüfling" durch die Wörter "die einzelne zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "benotet" das Wort "einzeln" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung" durch die Wörter "die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "jedes" durch die Wörter "die Prüfungsleistung in jedem" ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "für das jeweilige Fach der Prüfung sowie aus den Noten der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung" durch die Wörter "für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "jedes" durch die Wörter "die Prüfungsleistung in jedem" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Zeit für die praktische Prüfung soll in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nicht länger als sechs Stunden, im Prüfungsfach nach Absatz 1 Nummer 2 nicht länger als vier Stunden betragen." |
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Apothekenpraxis" ein Komma und die Wörter "einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfling" durch die Wörter "Die zu prüfende Person", die Angabe "Teil B" durch die Angabe "Teil C" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Die Prüflinge" durch die Wörter "Die zu prüfenden Personen" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter "den einzelnen Prüfling" durch die Wörter "die einzelne zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "die Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt" durch die Wörter "die Note für die Leistung in dem mündlichen Prüfungsgespräch und unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "die Prüfung" durch die Wörter "die Leistung im Prüfungsgespräch" ersetzt.
14. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Grundsätze und Systematik der Notenbildung
§ 15a Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie die Leistung im mündlichen Prüfungsgespräch des zweiten Prüfungsabschnitts werden wie folgt benotet:
§ 15b Vornoten
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für jedes Prüfungsfach, das Gegenstand der staatlichen Prüfung ist, fest. Grundlage der Festsetzung der Vornoten ist das Zeugnis nach § 1 Absatz 2 Satz 4.
(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsabschnitts mitgeteilt.
§ 15c Prüfungsnoten
(1) Aus den Noten der Prüfungsleistungen und den Vornoten werden die Prüfungsnoten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung gebildet. Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen.
(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.
§ 15d Gesamtnote
(1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gebildet.
(2) Die Gesamtnote berechnet sich aus
Auf die Bildung der Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 2 ist § 15a entsprechend anzuwenden. Die Noten nach Satz 1 werden addiert und die Summe wird durch die Anzahl der Noten dividiert; das Ergebnis wird mit einer Nachkommastelle angegeben.
(3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird wie folgt bewertet:
(4) Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt."
15. Der bisherige Abschnitt 4 wird aufgehoben.
16. In der Überschrift zu Abschnitt 4a wird die Angabe "Abschnitt 4a" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen, werden nach den Wörtern "über den Beruf" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" sowie nach den Wörtern "Ausübung des Berufs, der dem" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Lehranstalt" durch das Wort "Schule" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe " § 7a" durch die Angabe " § 42" ersetzt und werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.
18. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten" durch die Wörter " § 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" sowie die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten" durch die Wörter " § 35 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "Teil B" durch die Angabe "Teil C" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "sein" durch das Wort "ihr" ersetzt.
cc) In Satz 11 werden die Wörter "des Prüflings" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
dd) In Satz 14 wird das Wort "einmal" durch das Wort "zweimal" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 7a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten" durch die Wörter " § 45 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" ersetzt. 19. § 18b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen und werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Berufs" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 5 Absatz 1" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1" ersetzt und werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Berufs" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "des Prüflings" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird das Wort "einmal" durch das Wort "zweimal" ersetzt.
20. § 18c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technische Assistentin" oder "pharmazeutisch-technischer Assistent" nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Verbindung mit Abschnitt 5 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, die nach den genannten Bestimmungen für die Entscheidung erforderlich sind. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Berufs" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 7" durch die Angabe " § 35" ersetzt und werden nach dem Wort "Beruf" die Wörter "der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.
21. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird die Angabe "Abschnitt 5" durch die Angabe "Abschnitt 6" ersetzt.
22. In § 19 werden nach den Wörtern "Inkrafttreten dieser Verordnung" die Wörter "oder vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung" eingefügt.
"Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)
Teil A
Stundenumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung
Fach | Umfang in Stunden | |
1. | Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde | 120 |
2. | Galenik | 160 |
3. | Galenische Übungen | 480 |
4. | Allgemeine und pharmazeutische Chemie | 160 |
5. | Chemischpharmazeutische Übungen | 280 |
6. | Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka | 120 |
7. | Übungen zur Drogenkunde | 80 |
8. | Fachbezogene Mathematik | 80 |
9. | Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde | 60 |
10. | Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien | 320 |
11. | Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien | 60 |
12. | Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien | 200 |
13. | Ernährungskunde und Diätetik | 40 |
14. | Körperpflegekunde | 40 |
15. | Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien | 160 |
16. | Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule | 240 |
insgesamt | 2.600 |
Teil B
In der schulischen Ausbildung zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen
1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
2. Herstellung von Arzneimitteln (Galenik, galenische Übungen)
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen (allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemischpharmazeutische Übungen)
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
5. Fachbezogene Mathematik
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
7. Arzneimittelkunde, Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien; Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
8. Ernährungskunde und Diätetik
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
9. Körperpflegekunde
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
11. Personale und soziale Kompetenzen
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Teil C
Lerngebiete der praktischen Ausbildung
24. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 4)". |
b) Das Wort "Lehranstalt" wird durch das Wort "Schule" ersetzt.
c) Die Wörter "am Lehrgang" werden durch die Wörter "an der schulischen Ausbildung" ersetzt.
d) Vor den Wörtern "pharmazeutisch-technische Assistenten gemäß" werden die Wörter "pharmazeutisch-technische Assistentinnen und" eingefügt.
e) Die Wörter "Der Lehrgang" werden durch die Wörter "Die schulische Ausbildung" ersetzt.
f) Die Wörter " § 17 dieser Verordnung" werden durch die Wörter " § 13 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" ersetzt.
g) Das Wort "Lehranstaltsleitung" wird durch das Wort "Schulleitung" ersetzt.
25. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter " § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten" werden durch die Wörter " § 13 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" ersetzt.
b) Die Angabe "Teil B" wird durch die Angabe "Teil C" ersetzt.
c) Die Wörter "dem/der Praktikanten/in" werden durch die Wörter "der oder dem Auszubildenden" ersetzt
26. In Anlage 5 werden die Wörter
1. im schriftlichen Teil der Prüfung | " ...................................................." |
2. im mündlichen Teil der Prüfung | " ...................................................." |
3. im praktischen Teil der Prüfung | " ...................................................." |
durch die Wörter
"Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie | " ...................................................." |
Nutzung digitaler Technologien | " ...................................................." |
Allgemeine und pharmazeutische Chemie | " ...................................................." |
Galenik | " ...................................................." |
Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka | " ...................................................." |
Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde | " ...................................................." |
Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und | " ...................................................." |
Gesetzeskunde | " ...................................................." |
Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie | " ...................................................." |
Nutzung digitaler Technologien | " ...................................................." |
Chemischpharmazeutische Übungen | " ...................................................." |
Übungen zur Drogenkunde | " ...................................................." |
Galenische Übungen | " ...................................................." |
ersetzt.
27. Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Anlage 6 (zu § 7 Absatz 2 Satz 3)". |
28. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Anlage 7 (zu § 15d Absatz 4)". |
b) Die Wörter "dem Gesamtergebnis" werden durch die Wörter "der Gesamtnote" ersetzt.
Artikel 3a
Änderung des Pflegeberufegesetzes
Nach § 66 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird folgender § 66a eingefügt:
" § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.
(2) Für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 erfüllt sind."
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3a am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, außer Kraft. Artikels 3a tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
*) Die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1) geändert worden ist.
ID: 200072
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