Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Vom 30. April 2021
(BGBl. I Nr. 20 vom 07.05.2021 S. 861)


Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

"Inhaltsübersicht

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

§ 6 Gesellenprüfung

§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung

§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin".

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Pflegende Kosmetik/" gestrichen.

bb) Nummer 3

3. Nageldesign/-modellage,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

b) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz.
"Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
  4. digitalisierte Arbeitswelt."

3. § 5 Absatz 3

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

wird aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Klassische Friseurarbeit" durch das Wort "Basisfriseurarbeiten" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Klassische Friseurarbeit" durch das Wort "Basisfriseurarbeiten" ersetzt.

bb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren,"b) Augenbrauen färben und formen,"

cc) Die Nummern 3, 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch und schriftlichen Aufgabenstellungen durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.

4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 270 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 210 Minuten einschließlich 10 Minuten situatives Fachgespräch und 60 Minuten schriftliche Aufgabenstellungen durchgeführt werden. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.

5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich des situativen Fachgespräches und der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.

"3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.

4. Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.

5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
  1. Friseur- und Kosmetikdienstleistungen,
  2. Friseurtechniken,
  3. Betriebsorganisation und Kundenmanagement,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
"(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
  1. Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen,
  2. Friseurtechniken,
  3. Betriebsorganisation und Kundenmanagement,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird dem Wort "Kosmetikdienstleistungen" das Wort "dekorative" vorangestellt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort "modernen" durch die Wörter "aktuell modischen" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Klassische Friseurarbeit" durch das Wort "Basisfriseurarbeiten" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird dem Wort "Kosmetikdienstleistungen" das Wort "dekorative" vorangestellt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird dem Wort "Kosmetikdienstleistungen" das Wort "dekorative" vorangestellt.

7. Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden in Spalte 2 die Wörter "Pflegende Kosmetik" gestrichen.

b) Die Nummer 3

3Nageldesign/-modellage
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Fingernägel mit Schablonen- und Tiptechnik durch Verarbeiten verschiedener Systeme, insbesondere Gel-, Pulver-/Flüssigkeit- und Fieberglassystem, verlängern und formen

b) Fingernägel kreativ gestalten

c) Naturnägel behandeln, pflegen und verschönern

8

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und in deren Spalte 2 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und in deren Spalte 2 wird die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.

2. Abschnitt C wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1.-18.

Monat

19.-36.

Monat

123

4

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

"Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben

c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen

d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern

e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern

f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern

g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern

h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern

i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

während der gesamten Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden

b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen

c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern

d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen

e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden

f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten

g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während der gesamten Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen

b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen

c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung
oder Entsorgung zuführen

e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln

f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren

während der gesamten Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten

b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten

c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren

d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen

e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten
und auswählen

f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten

g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten

h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

während der gesamten Ausbildung".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Berlin, den 30. April 2021

ENDE