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FriseurAusbV 2008 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Vom 21. Mai 2008
(BGBl. I Nr. 19 vom 26.05.2008. S. 856, 07.05.2021 S. 861 21; BAnz. AT 19.10.2022 B1 22)
Gl.-Nr.: 7110-6-96



Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

  1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,
  2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 21

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Kundenmanagement:
    1.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,
    1.2 Betreuen, Beraten und Verkaufen;
  2. Friseur-Dienstleistungen:
    2.1 Pflegen des Haares und der Kopfhaut,
    2.2 Haarschneiden,
    2.3 Gestalten von Frisuren,
    2.4 Dauerhaft Umformen,
    2.5 Farbverändernde Haarbehandlungen;
  3. Dekorative Kosmetik und Maniküre;
  4. Betriebsorganisation:
    4.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe,
    4.2 Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,
    4.3 Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene,
    4.4 Qualitätssicherung,
    4.5 Arbeiten im Team,
    4.6 Informations- und Kommunikationssysteme;
  5. Marketing:
    5.1 Werbung, Präsentation und Preisgestaltung,
    5.2 Kundenbindung;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:

  1. Visagistik,
  2. Langhaarfrisuren,
  3. Haarersatz,
  4. Coloration;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
  4. digitalisierte Arbeitswelt.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung 21

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.

§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung 21

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,
    2. Augenbrauen färben und formen,
    3. Haare mit klassischen Techniken schneiden,
    4. Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,
    5. Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,
    6. Kunden serviceorientiert betreuen,
    7. die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen kann.
  2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    1. Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und
    2. Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.
  3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.
  4. Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
  5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.

§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung 21

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen,
  2. Friseurtechniken,
  3. Betriebsorganisation und Kundenmanagement,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Haare mit modernen Techniken schneiden,
    2. Haarfarbe in Farbtiefe und -richtung verändern,
    3. Styling- und Finishtechniken einsetzen,
    4. kosmetische Behandlungen durchführen,
    5. Kundenwünsche ermitteln und berücksichtigen,
    6. Kunden unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten und das Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen,
    7. Behandlungspläne erstellen, dem Kunden erläutern und dokumentieren,
    8. Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, organisatorischer, ökologischer und qualitätssichernder Maßnahmen planen, vorbereiten, abstimmen und umsetzen; Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen,
    9. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Schutz der Haut und Atemwege sowie Hygienestandards beachten kann.
  2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    1. Ausführen einer aktuell modischen Friseurarbeit an der Dame zu einem besonderen Anlass mit einem darauf abgestimmten Makeup und
    2. Ausführen einer aktuell modischen Friseurarbeit am Herren.
  3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück anfertigen. Der Prüfling soll im Rahmen der Arbeitsaufgabe die praktische Aufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie eine Gesprächssimulation in Form eines Kundenberatungsgespräches durchführen. Bei der Arbeitsaufgabe sind die in der Wahlqualifikation nach § 3 Nr. 2 erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen.
  4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 315 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 270 Minuten einschließlich 10 Minuten Gesprächssimulation und das Prüfungsstück in 45 Minuten durchgeführt werden.
  5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation und der Gesprächssimulation ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. fachliche Zusammenhänge der Haarbehandlung, der Frisurengestaltung und der dekorativen Kosmetik erläutern,
    2. tätigkeitsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten sowie
    3. Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.
  2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.
  3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Arbeitsabläufe systematisch planen,
    2. bei der Betriebsorganisation sowie der Umsetzung von Marketingmaßnahmen im Salon mitwirken und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erläutern,
    3. kunden- und dienstleistungsorientiert sowie betriebswirtschaftlich handeln kann.
  2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.
  3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
  2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
  3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung 21

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten 25 Prozent,
  2. Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen 45 Prozent,
  3. Prüfungsbereich Friseurtechniken 10 Prozent,
  4. Prüfungsbereich Betriebsorganisation 10 Prozent,
  5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens "ausreichend",
  3. im Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen mit mindestens "ausreichend",
  4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

§ 10a Übergangsvorschrift 22

Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

.

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur FriseurinAnlage (zu § 4) 21, 22

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1.-18. Monat19.-36. Monat
123

4

1Kundenmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
a) Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen

b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tätigkeit im Dienstleistungssektor begründen

c) durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Ausrichtung des Unternehmens und zur Steigerung der Kundenbindung beitragen

2
1.2Betreuen, Beraten und Verkaufen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
a) Kunden empfangen und vor, während und nach der Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem Ziel der Kundenbindung, betreuen

b) auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen; Einfühlungsvermögen zeigen

c) Gespräche unter Anwendung verbaler und nonverbaler Kommunikationsformen personenorientiert führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren

d) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen einsetzen

6
e) Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen

f) Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungsangebote und Produkte informieren und betriebliche Dienstleistungen anbieten

g) Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiterführenden Pflege von Haar und Haut beraten

h) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

i) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufriedenheit bearbeiten und damit zur Steigerung der Servicequalität des Unternehmens beitragen

j) Konflikte erkennen, einordnen und durch situationsgerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen

7
2Friseur-Dienstleistungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1Pflegen des Haares und der Kopfhaut
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a) Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für die Behandlung vorschlagen

b) Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach Behandlungsplan dosieren und einsetzen

c) Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden reinigen und pflegen

d) Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegen

e) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren

7
2.2Haarschneiden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a) geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaransatz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haares vorformen

b) Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten Frisur bestimmen und abteilen

c) klassische Schneidetechniken, insbesondere Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schneiden, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen

12
d) moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilieren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen

e) Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführen

f) Bart schneiden und formen

g) Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln

h) Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchführen

19
2.3Gestalten von Frisuren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a) Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung auswählen und anwenden

b) Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und Papillotiertechniken, gestalten

c) Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbesondere Föhnen

8
d) eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestalten

e) Hochsteckfrisuren gestalten

f) Haarteil einarbeiten

g) Styling- und Finishtechniken einsetzen

18
2.4Dauerhaft Umformen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)
a) Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abteilen und wickeln

b) Präparate auswählen und einsetzen

c) Umformungstechniken auswählen

d) Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und überwachen sowie Haare nachbehandeln

e) Arbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vornehmen

14
2.5Farbverändernde Haarbehandlungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)
a) Ausgangsfarbe feststellen

b) Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwenden

c) Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und Applikationstechniken auswählen

d) Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren festlegen

e) Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen Techniken auftragen

12
f) Einwirkzeiten festlegen und überwachen

g) Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen

h) Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen

9
3Dekorative Kosmetik und Maniküre
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
  1. Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen
  2. Haut reinigen und Kompressen legen
  3. Tages-Makeup gestalten
  4. Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
  5. Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen
  6. Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
6
  1. Nägel polieren und dekorativ gestalten
  2. Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten massieren
  3. Makeup für besondere Anlässe gestalten
6
4Betriebsorganisation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1Betriebs- und Arbeitsabläufe
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
a) Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisatorischer und ergonomischer Maßnahmen planen, vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kontrollieren

b) Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kostenbewusst einsetzen

c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer, ästhetischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen

d) Kundentermine planen, koordinieren und überwachen

e) Waren- und Materialeingänge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren, lagern und Bestände pflegen

4
f) Inventur durchführen

g) individuelle Behandlungspläne aufstellen; Behandlungserfolg dokumentieren

h) Kassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen

i) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen

3
4.2Pflegen von Maschinen,
Geräten und Werkzeugen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
a) Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren und pflegen

b) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes, auswählen und einsetzen

2
4.3Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)
a) persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbesondere Hautschutz unter Berücksichtigung technischer Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durchführen

b) kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen anwenden

c) Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforderungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten

3
4.4Qualitätssicherung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)
a) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen, kontrollieren und bewerten

b) bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen

2
4.5Arbeiten im Team
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.5)
a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten

b) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperieren

c) Aufgaben im Team planen und ausführen

d) Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben und entgegennehmen

2
4.6Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.6)
a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzen

b) Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kundenkartei pflegen

c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden

d) Informationen beschaffen und nutzen

2
5Marketing
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
5.1Werbung, Präsentation
und Preisgestaltung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)
a) Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseurhandwerk unterscheiden

b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringen

c) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und anbieten; Dekorationsmittel einsetzen

d) Elemente der Preisgestaltung unterscheiden

e) Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den Kunden erläutern

2
5.2Kundenbindung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)
a) Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungsvorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzen

b) durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzufriedenheit fördern

c) Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen

2

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten

Lfd.
Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1.-18.

Monat

19.-36.

Monat

123

4

1Visagistik
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und Dekolleté anwenden

b) kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von nicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderungen unterscheiden

c) Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berücksichtigung des Hautzustandes und Behandlungszieles auswählen

d) Hautunreinheiten behandeln

e) Haarentfernungsmethoden anwenden

f) Haut mit unterschiedlichen Massagetechniken massieren; Packungen, Masken und Dampfbäder anwenden, Haut nachbehandeln

g) Techniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich Camouflage bei der Gestaltung des Gesichts typgerecht und dem Kundenauftrag entsprechend auswählen und anwenden

h) künstliche Wimpern anbringen

8
2Langhaarfrisuren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Frisuren durch Stecken und Flechten gestalten

b) Haarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeiten

c) Haare toupieren und in Form frisieren

8
3Haarersatz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Haarersatz auswählen und einarbeiten

b) Haarverlängerung mit verschiedenen Methoden und Befestigungsarten durchführen

c) Haarverdichtung mit verschiedenen Techniken, insbesondere durch Integrationstechnik, vornehmen

d) Haarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nachbehandeln

8
4Coloration
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
  1. individuelle Farbtonberatung durchführen
  2. eigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem Kunden vorschlagen
  3. Ausgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstimmen
  4. Farbmischung erstellen und Farbausgleich durchführen
  5. Haar mit speziellen Foliensträhnen und Freihandtechniken nach modischen Trends farblich gestalten

    f) verschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehrfarbtechniken, kombinieren

  6. Farbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durchführen
  7. Haarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen
8

Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern

b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben

c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen

d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern

e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern

f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern

g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern

h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern

i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

während der gesamten Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden

b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen

c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern

d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen

e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden

f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten

g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während der gesamten Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen

b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen

c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten

d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung
oder Entsorgung zuführen

e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln

f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren

während der gesamten Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten

b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten

c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren

d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen

e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten
und auswählen

f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten

g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten

h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

während der gesamten Ausbildung".

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin 22
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. April 2008 in der Fassung vom 10. Juni 2022)


Teil I
Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen.

Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II
Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Berufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln:

Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung) hat die Berufsschule zum Ziel,

Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule

Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und soweit es im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel

eingehen.

Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit Anderen rational und verantwortungsbewusst auseinander zu setzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.

Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit Anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III
Didaktische Grundsätze

Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschule zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes, berufliches Handeln sowie in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen Anderer. Dieses Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergebnisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl der Inhalte berufsbezogen erfolgt.

Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:

Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Strukturen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.

Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbildung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schülerinnen und Schüler - auch benachteiligte oder besonders begabte - ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

Teil IV
Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zur Friseurin/zum Friseur ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zur Friseurin/zum Friseur vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) abgestimmt.1 2

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Friseurin/Friseur (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. April 2008 in der Fassung vom 26. März 2021) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des "Kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblichtechnischer Ausbildungsberufe" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.06.2021) vermittelt.

Sämtliche Lernfelder bauen aufeinander auf, so dass die Reihenfolge im Unterricht einzuhalten ist. Die Lernfelder 1 bis 7 sind in den ersten 18 Monaten der Ausbildung zu unterrichten, da sie Gegenstand des 1. Teils der gestreckten Gesellenprüfung sind.

Bereits behandelte Inhalte werden in den jeweils folgenden Lernfeldern nicht wiederholt aufgeführt. Bei den Inhalten zu den einzelnen Lernfeldern handelt es sich um einen präzisierenden Mindestkatalog zu einzelnen fachtheoretischen Themen, die im Unterricht zu bearbeiten sind. Weitere Inhalte sind dadurch nicht ausgeschlossen und bieten Freiraum zur ständigen Aktualisierung.

Die Lernfelder 1, 2, 10, 11 und 12 weisen Gemeinsamkeiten mit den entsprechenden Lernfeldern im Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Kosmetikerin/Kosmetiker auf.

Die fremdsprachigen Ziele und Inhalte sind mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert. Schülerinnen und Schüler mit fremdsprachlichen Kompetenzen sind zu ermutigen, diese situationsadäquat einzusetzen.

Der Friseurberuf gehört zu den Berufen, bei denen umfassende Dienstleistungen erbracht werden, die hohe Kompetenzen in den Bereichen Beratung, Behandlung und Beurteilung verlangen. Seine besondere Prägung erhält er dadurch, dass die Leistungen direkt an den Kunden vollzogen werden. Die Erwartungen und Anforderungen der Kunden, die technologischen Gegebenheiten und Möglichkeiten und die gesellschaftlichen Entwicklungen bilden den Rahmen für die berufliche Handlungskompetenz.

Von Friseurinnen und Friseuren wird neben dem soliden handwerklichen Können ein hohes Maß an fachlichem Wissen, Einfühlungsvermögen, Menschenkenntnis, Kommunikationskompetenz, Kreativität und Flexibilität erwartet. Als Dienstleistende müssen sie ihr Handeln und Auftreten an den Erwartungen und Wünschen der Kunden orientieren und durch ihre berufliche Handlungsfähigkeit erfüllen. Nur so wird es möglich sein, das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Friseur und Kunden aufzubauen und die gewünschte Kundenbindung für eine gesicherte berufliche Existenz zu erlangen.

Des Weiteren nehmen Salonmarketing, betriebliche Organisation und unternehmerisches Handeln einen hohen Stellenwert ein. Die Schülerinnen und Schüler sollen in die Lage versetzt werden, unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten, zu verstehen, nachzuvollziehen und mitzutragen.

Aufgabe des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule ist es, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb einer ganzheitlichen beruflichen Handlungskompetenz zu ermöglichen. Daher sind im Rahmenlehrplan die Lernfelder sowie deren Ziele und Inhalte konsequent aus beruflichen Handlungssituationen des Friseurhandwerks abgeleitet. Es wird aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer möglich sein, bestimmte berufliche Handlungen in der Berufsschule von den Schülerinnen und Schülern durchführen zu lassen. In diesen Fällen ist die Lehrkraft gefordert, diese Handlungen zum Beispiel am Modell oder als Simulation durchzuführen oder gedanklich nachvollziehen zu lassen. Um den Einsatz handlungsorientierter Lehr-Lern-Arrangements zu forcieren, ist es notwendig, den Stoffumfang zugunsten eher exemplarischer Inhalte zu reduzieren, sodass die Exemplarik auch bei der Konkretisierung durch Lernsituationen zu berücksichtigen ist. Die Förderung von Orientierungswissen, das Lösen exemplarischer, komplexer Aufgabenstellungen, systemorientiertes und vernetztes Denken und Handeln sind Bestandteil der Ausbildung.

Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte sowie sicherheitstechnische, ökonomische und ökologische Aspekte sind in den Lernfeldern integrativ zu vermitteln. Weitere Inhalte aller Lernfelder sind:

Durch das Unterrichtsarrangement nach dem Prinzip der vollständigen Handlung sollen vor allem die Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie Methoden- und Lernkompetenz der Schülerinnen und Schüler gefördert werden. Berufsbildungsprozesse müssen auf zukünftiges Handeln ausgelegt sein und gesellschaftlichen sowie technologischen Entwicklungen Rechnung tragen.

Teil V
Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Friseurin/Friseur
LernfelderZeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Nr.1. Jahr2. Jahr3. Jahr
1In Ausbildung und Beruf orientieren60
2Kunden empfangen und betreuen40
3Haare und Kopfhaut pflegen80
4Frisuren empfehlen80
5Haare schneiden60
6Frisuren erstellen60
7Haare dauerhaft umformen60
8Haare tönen80
9Haare färben und blondieren80
10Hände und Nägel pflegen und gestalten40
11Haut dekorativ gestalten80
12Betriebliche Prozesse mitgestalten80
13Komplexe Friseurdienstleistungen durchführen80
Summen: insgesamt 880 Stunden320280280


Lernfeld 1:In Ausbildung und Beruf orientieren

1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erkunden den Betrieb, beschreiben das Berufsbild und setzen sich mit den an sie gestellten Anforderungen auseinander.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen der Ausbildung. Sie ermitteln den organisatorischen Aufbau, den Standort sowie die Zielgruppe des Betriebes. Sie beschreiben die Funktion, Ausstattung und Nutzung der Betriebsräume sowie die Einsatzbereiche der Arbeitsmittel und Präparate. Bei der Nutzung digitaler Medien und informationstechnischer Systeme schätzen sie die Risiken ein und beachten bei deren Nutzung die allgemeinen und betrieblichen Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Sie informieren sich über Produkt- und Dienstleistungsangebote und erläutern die Anforderungen an Friseurinnen und Friseure als Dienstleistende.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren und artikulieren eigene Möglichkeiten, Interessen und Erwartungen sowohl im Hinblick auf die persönliche als auch berufliche Entwicklung. Sie vergleichen die unterschiedlichen Anforderungen an die Mitarbeiter des Betriebes und reflektieren die eigene Rolle im Team. Sie machen sich mit den bestehenden Regeln und Vorschriften im Betrieb und in der Schule vertraut und halten sie ein. Sie nehmen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahr.

Die Schülerinnen und Schüler formulieren ästhetische und hygienische Anforderungen, die an Friseure und Betriebe gestellt werden und tragen zur Umsetzung bei. Sie führen ihre Arbeiten unter Berücksichtigung der Hygienemaßnahmen, des Haut-, Gesundheitsschutzes durch. Dabei beachten sie die für die Friseurbranche geltenden Regeln zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie ökonomischer Aspekte. Sie führen Verbrauchsberechnungen durch und beschreiben Möglichkeiten nachhaltigen Handelns für den eigenen Arbeitsbereich.

Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Aufgaben zielorientiert und verantwortungsbewusst. Sie reflektieren ihre Arbeitsweise und wägen die Vor- und Nachteile der einzelnen Maßnahmen ab.

Die Schülerinnen und Schüler setzen digitale Medien zur Informationsbeschaffung ein. Sie vergleichen unterschiedliche Methoden und Medien und treffen eine Auswahl.

Inhalte:

Berufsgeschichte

Ausbildungs-, Arbeits- und Tarifverträge

Gewerkschaften

Aus-, Fort-, Weiterbildung

Anforderungen an Arbeitskleidung

aushangpflichtige Bestimmungen

Infektionsschutzgesetz

Viren, Bakterien, Pilze

Infektionen: Tröpfchen-, Kontakt- und indirekte Infektion, Selbstübertragung

Ekzeme, Allergien, Haltungsschäden, Krampfadern

Berufsunfälle und präventive Maßnahmen

Gefahrstoffverordnung

Verbrauchsgüter und Recycling

Lernfeld 2:Kunden empfangen und betreuen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler betreuen Kunden vor, während und nach der Behandlung.

Die Schülerinnen und Schüler vereinbaren Termine mit Kunden unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe. Sie erarbeiten Standards zum Telefonieren und wenden diese sowie Onlinebuchungssysteme an. Die Schülerinnen und Schüler achten auf ihr persönliches Erscheinungsbild und Verhalten und empfangen Kunden freundlich und höflich. Sie geleiten die Kunden zum vorbereiteten Bedienungsplatz und bieten Serviceleistungen an. Sie erfassen und speichern unter Berücksichtigung der Datensicherheit kunden- und betriebsbezogene Daten und halten die Vorschriften zum Datenschutz ein. Sie bringen die Wünsche der Kunden mit zielgerichteten Fragestellungen in Erfahrung, erfassen diese und leiten sie weiter. Während des weiteren Aufenthaltes betreuen sie die Kunden respektvoll, verbindlich sowie situationsgerecht und kommunizieren mit den Kunden adressatengerecht, ressourcenschonend und effektiv. Sie beachten dabei deren Wertvorstellungen und Lebenssituationen. Gegebenenfalls verständigen sie sich in einer Fremdsprache auf einfachem Niveau.

Reklamationen und Beschwerden nehmen sie verständnisvoll entgegen und leiten diese an die zuständigen Kollegen weiter. Sie verabschieden Kunden.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihr Kommunikationsverhalten insbesondere im Hinblick auf die Kundenbindung.

Inhalte:

Begrüßungsformen

Kundentypen

verbale und nonverbale Kommunikation

Distanzzonen

Kommunikationsmodelle

Serviceangebote

Gesprächstechniken: Fragetechnik, aktives Zuhören

Gesprächsführungstechniken: Informationsgespräch

Digitale Medien als Organisationsmittel

Gesellschaftsnormen

Verabschiedungsformen

Lernfeld 3Haare und Kopfhaut pflegen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler stellen den Haar- und Kopfhautzustand fest und führen Reinigungs- und Pflegemaßnahmen durch.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen Behandlungskonzepte zur Haar- und Kopfhautpflege. Sie beschreiben den Aufbau und das Aussehen des Haares. Sie erläutern die Entstehung und das Erscheinungsbild von Haaranomalien und Schäden des Haarschaftes sowie deren Auswirkungen auf die Reißfestigkeit und Saugfähigkeit des Haares. Sie beschreiben den Aufbau und das Erscheinungsbild der gesunden Kopfhaut und erläutern die Entstehung der Kopfhautzustände und -veränderungen.

Die Schülerinnen und Schüler führen unter Berücksichtigung der Empfindungen und Wahrnehmungen der Kunden Beratungsgespräche zur Reinigung und Pflege der Haare und der Kopfhaut. Dazu beurteilen sie den Haar- und Kopfhautzustand, wählen Präparate und stellen deren Nutzen für die Kunden heraus.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Reinigungs- und Pflegemaßnahmen, auch bei Haarersatz. Sie richten ihren Arbeitsplatz ein und achten bei der Durchführung der Reinigungs- und Pflegemaßnahmen kontinuierlich auf das Wohlbefinden der Kunden. Sie halten die Regeln zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz ein und ermitteln Möglichkeiten zum nachhaltigen und wirtschaftlichen Umgang mit Ressourcen. Sie führen dazu Berechnungen zu Strom- und Wasserverbrauch sowie zu Verbrauchsmaterialien durch.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren Arbeitsplanung und Vorgehen und übertragen die relevanten Daten unter dem Aspekt der Qualitätssicherung in eine analoge oder digitale Kundenkartei.

Inhalte:

Gesprächsführungstechniken: Beratungs- und Verkaufsgespräch

Pigmentflecken

Behandlungsverbot bei Kopflausbefall und infektiösen Erkrankungen

Desinfektion

TRGS und Hautschutzplan

Nomenklatur der Inhaltsstoffe INCI

Tensidarten und Wirkung

elektrostatische Aufladung

Emulsionen

Ansatzhaarwäsche

Haar- und Kopfhautwässer

Kopfmassage

Lernfeld 4:Frisuren empfehlen

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler beraten Kunden über Möglichkeiten der Frisurengestaltung.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen ein Beratungskonzept zur Frisurengestaltung. Sie informieren sich über traditionelle und aktuelle Frisuren, bezeichnen sie und beschreiben ihre jeweilige Grundform sowie die formgebenden Gestaltungselemente.

Die Schülerinnen und Schüler erfragen den Frisurenwunsch der Kunden und bieten eine Beratung an. Sie erfassen die individuellen Gegebenheiten und entwickeln unter Beachtung der optischen Erscheinung der Kunden sowie ästhetischer Kriterien Frisurenvorschläge. Sie ergänzen ihre Empfehlungen durch das Gestalten und Färben der Augenbrauen und Wimpern. Sie begründen ihre Vorschläge und präsentieren sie mit Unterstützung analoger und digitaler Medien. Sie setzen analoge und digitale Medien adressatengerecht ein und beraten die Kunden auf der Grundlage des entwickelten Beratungskonzeptes.

Auf Kunden mit einer zu geringen Haarfülle gehen sie mit der notwendigen Sensibilität ein. Sie geben Empfehlungen zu Variationsmöglichkeiten der geplanten Frisur beziehungsweise im Herrenbereich auch der geplanten Form des Bartes. Dabei stellen sie die Vorteile der unterschiedlichen Vorschläge heraus. Sie dokumentieren die Frisurenempfehlung in der Kundendatei.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen ihr Beratungskonzept, analysieren ihr Kommunikationsverhalten, nehmen begründete Kritik an, grenzen Fehlerquellen ein und entwickeln Lösungsmöglichkeiten. Sie erkennen Störungen in Kommunikationsprozessen und tragen zu ihrer Lösung bei.

Inhalte:

Umriss- und Kammführungslinien

Konturenverlauf

Volumen

Haarqualität und -quantität

Haarwechsel und Haarausfall

Haarersatz

Erscheinungsbild und Stil der Kunden

Kopf-, Gesichts- und Körperformen, Proportionen

Betonung und Ausgleich

Lernfeld 5Haare schneiden

1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Haarschneidekonzepte und führen Haarschnitte und die Formung des Bartes durch.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln den Frisurenwunsch mit Hilfe von analogen und digitalen Anschauungsmitteln und stellen beeinflussende individuelle Gegebenheiten für den Haarschnitt beziehungsweise die Bartformung fest. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse sowie aktueller Fachinformationen und Frisurentrends beziehungsweise Bartformen entwickeln sie ein Haarschneidekonzept hinsichtlich der Schnittform und Struktur des zu erstellenden Haarschnitts, der Arbeitsweise und Schneidetechniken sowie einzusetzender Arbeitsmittel. Sie begründen ihren Vorschlag und erläutern den Kunden Möglichkeiten zur Gestaltung unterschiedlicher Frisuren auf der Basis des jeweiligen Haarschnitts.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten den Arbeitsplatz vor oder beheben Mängel. Sie führen den geplanten Haarschnitt durch und setzen die Arbeitsmittel unter Berücksichtigung hygienischer, ergonomischer und sicherheitstechnischer Aspekte ein. Im Fall der Versorgung von Schnittverletzungen beachten sie den Gesundheitsschutz. Sie überprüfen das Schneideergebnis, identifizieren Ursachen von Schnittfehlern und führen Korrekturen aus. Sie reflektieren die durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der Vorgehensweise und der Arbeitstechniken, entwickeln Handlungsalternativen und begründen ihre Entscheidungen.

Die Schülerinnen und Schüler reinigen und pflegen die Arbeitsmittel sowie recyceln und entsorgen eingesetzte Materialien unter Beachtung der Nachhaltigkeit, des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler kalkulieren die Kosten für die Anschaffung einer Erstausstattung zur Durchführung von Haarschnitten. Sie ermitteln die Lohnkosten als Hauptkostenfaktor für Kinder-, Damen- und Herrenhaarschnitte beziehungsweise die Formung des Bartes.

Inhalte:

Haarwuchsrichtungen und Konturenverlauf

zu verdeckende Hautveränderungen

kompakte, graduierte und gestufte Schnittformen

Einsatzmöglichkeiten und Qualitätsmerkmale der Arbeitsmittel

stumpf Schneiden, Effiliertechniken

Rasieren

Infektionsschutz

Hygieneverordnung

Lernfeld 6:Frisuren erstellen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler erstellen eine Frisur anhand einer Bildvorlage.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Arbeitsablauf aufgrund des ermittelten Kundenwunsches und der technischen Umsetzungsmöglichkeiten. Sie informieren sich über aktuelle und historische Arbeitstechniken zur Frisurengestaltung und entscheiden, mit welchen Arbeitstechniken der Frisurenwunsch erfüllt werden kann.

Sie bereiten den Arbeitsplatz vor, wählen die Arbeitsmittel aus und bereiten das Haar auf die Weiterbehandlung vor.

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben den Kunden den Vorgang der Umformung des Haares, die auf Feuchtigkeit und Wärme basiert. Sie erläutern ihnen die Wirkung der Präparate zum Styling und Frisurenfinish und gehen dabei auf die Auswirkungen auf die Struktur und den Gesundheitszustand des Haares ein.

Die Schülerinnen und Schüler formen das Haar schonend mit thermischen Geräten unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Aspekte. Sie setzen Wellen- und Lockentechniken ein, frisieren das umgeformte Haar und überprüfen das Ergebnis anhand der Vorlage. Sie präsentieren den Kunden die Frisur, akzeptieren Kritik und unterbreiten zur Kundenbindung Variationsvorschläge für die nächste Behandlung sowie für zu Hause.

Die Schülerinnen und Schüler reinigen und pflegen die Arbeitsmittel sowie recyceln und entsorgen eingesetzte Materialien unter Beachtung von Hygiene, Umweltschutz und Arbeitssicherheit. Sie berechnen den Bedienungspreis für die erstellte Frisur. Sie dokumentieren ihre Arbeitsergebnisse und reflektieren ihre Arbeitsweise.

Sie diskutieren Alternativen und Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Umsetzbarkeit, Nachhaltigkeit, Arbeitsschutz und Ergonomie.

Inhalte:

geschichtliche und modische Entwicklungen

Funktion und Qualitätsmerkmale der Arbeitsmittel

Bindungen und Umformungsprozess im Haarkeratin

Saugfähigkeit, Hygroskopizität und Dehnbarkeit des Haares

Einsatz von Medien

Frisier- und Finishtechniken

Styling- und Finishpräparate und deren Inhaltsstoffe

Lernfeld 7Haare dauerhaft umformen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler formen das Haar dauerhaft um und bereiten es für die Weiterbehandlung vor.

Die Schülerinnen und Schüler erfassen den Frisurenwunsch der Kunden und ermitteln anhand des Haar- und Hautzustandes, ob eine dauerhafte Umformung der Haare durchgeführt werden kann. Sie erläutern unter Berücksichtigung der Frisiergewohnheiten den Nutzen der Umformung. Sie informieren sich über die wesentlichen Inhaltsstoffe der Wellpräparate und beschreiben deren Wirkung auf das Haar sowie deren Bedeutung für den Prozess der Umformung. Sie begründen anhand der vorliegenden Haarqualität die Auswahl der Präparate und berechnen anhand des Mischungsverhältnisses die erforderlichen Mengen an Konzentrat und Lösungsmittel. Sie wählen die Arbeitsmittel aus, vergleichen die unterschiedlichen Wickeltechniken, begründen ihre Auswahl und erstellen einen Behandlungsplan unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung.

Die Schülerinnen und Schüler richten ihren Arbeitsplatz ein und führen den Umformungsprozess unter Beachtung des Arbeitsschutzes sowie der vorgeschriebenen kundenbezogenen Gesundheitsschutzmaßnahmen durch. Sie geben den Kunden Ratschläge zum Umgang mit dauerhaft umgeformten Haaren und empfehlen Präparate zur Weiterbehandlung. Sie beurteilen das Umformungsergebnis, reagieren sachlich auf Kritik und zeigen bei Kundenreklamationen Lösungsstrategien auf. Sie bewerten die Kommunikationsergebnisse anhand ausgewählter Kriterien und dokumentieren die Kundenzufriedenheit.

Sie reinigen, pflegen und entsorgen die eingesetzten Arbeitsmittel unter Beachtung des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit und der Arbeitssicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler führen eine Preisberechnung unter Berücksichtigung der Materialkosten durch. Sie kontrollieren und reflektieren die Ergebnisse der Arbeitsplanung und erfassen die relevanten Daten mit Hilfe digitaler Medien.

Inhalte:

Feinbau des Haares

Kapillarität, Saugfähigkeit und Dehnungsverhalten

Hautunverträglichkeiten

Wickeltechniken und Wickelschemata

Vorbehandlung, Zwischenbehandlung, Abschlussbehandlung

chemische und physikalische Vorgänge im Haar

Beeinflussung chemischer Vorgänge

Dauerwellfehler

Reklamationen

Kundenverwaltungssysteme

Lernfeld 8:Haare tönen

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler tönen Haare mit direkt ziehenden Farbstoffen.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen ein Behandlungskonzept zur Tönung des Haares. Sie informieren sich mit Hilfe analoger und digitaler Medien über die Grundlagen der Farblehre sowie über Präparate, Arbeitstechniken der Tönung und aktuelle Modetrends.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln im Kundengespräch die Zielfarbe. Sie stellen unter Berücksichtigung der Ausgangsfarbe und Haarqualität die verschiedenen Möglichkeiten und Grenzen der Behandlungsverfahren auf der Grundlage der Wirkungsweise von direkt ziehenden Farbstoffen vor. Sie erstellen Behandlungspläne, erläutern sie den Kunden und empfehlen Farbpflegepräparate.

Die Schülerinnen und Schüler führen unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes die Behandlung durch und beurteilen das Farbergebnis. Sie erkennen Arbeitsfehler und korrigieren diese. Sie reinigen und pflegen die Arbeitsmittel sowie recyceln und entsorgen eingesetzte Materialien unter Beachtung des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler berechnen den Behandlungspreis mit Hilfe des Minutenkostensatzes. Sie prüfen und beurteilen ihre Arbeitsplanung und Ergebnisse und erfassen die relevanten Daten mit Hilfe digitaler Medien.

Inhalte:

psychologische Wirkung von Farben

Motive zur Farbveränderung

Licht und Farbe

Farbkreis

Kalte und warme Farben und Farbtypen

Klar- und Trübfarben

Harmonie und Kontraste

Entstehung der Naturhaarfarbe

Farbtiefe und Farbrichtung

Farbordnungssysteme

Pflanzenfarbe und Pflanzentönung

Applikationstechniken

Kalkulation einer Dienstleistung

Lernfeld 9:Haare färben und blondieren

2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler verändern die Haarfarbe durch oxidativ wirkende Präparate.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen Behandlungskonzepte zur Färbung und Blondierung des Haares. Sie informieren sich mit Hilfe analoger und digitaler Medien über Färbe- und Blondierpräparate und deren Zusammensetzungen. Sie beschreiben ihre Wirkung auf das Haar und verschaffen sich einen Überblick über Arbeitstechniken sowie Sie recherchieren über aktuelle Modetrends und bewerten Werbeaussagen kritisch.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln den Kundenwunsch und beraten die Kunden typgerecht unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Haar- und Kopfhautdiagnose und der technologischen Möglichkeiten. Sie beschreiben die chemischen Prozesse der oxidativen Behandlungen, erstellen Behandlungspläne, erläutern sie den Kunden und empfehlen Pflegepräparate.

Die Schülerinnen und Schüler richten sich ihren Arbeitsplatz ein und bereiten die Arbeitsmittel und Präparate unter Berücksichtigung des Schutzes der Atemwege und der Haut vor. Sie nehmen Berechnungen für die Zubereitung von Rezepturen vor. Sie führen die Behandlung durch und beachten dabei den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie überwachen den chemischen Prozess und reagieren auf Abweichungen. Sie schließen die Behandlung durch Pflegemaßnahmen ab.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen das Farbergebnis, erkennen Arbeitsfehler und korrigieren diese. Sie reinigen und pflegen die Arbeitsmittel sowie recyceln und entsorgen eingesetzte Materialien unter Beachtung des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Arbeitsplanung, Vorgehen und Ergebnisse. Sie erfassen die relevanten Daten mit Hilfe digitaler Medien.

Inhalte:

Geschichte der Haarfarbe

Kosmetikverordnung

Oxidationsmittel

Gefahr durch Metallsalze

Haut- und Haarschäden

Applikationstechniken

Mischungsrechnen und Mischungskreuz

ökonomische Gesichtspunkte

alkalischer und saurer Farbabzug

Verhalten bei Reklamationen

Lernfeld 10Hände und Nägel pflegen und gestalten

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler führen eine Maniküre mit Hand- und Armmassage durch.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen Behandlungskonzepte zur Maniküre mit Hand- und Armmassage. Sie informieren sich über den Aufbau von Hand und Arm, des Nagels und dessen Funktion und unterscheiden zwischen medizinisch und kosmetisch zu behandelnden Nagelanomalien. Sie informieren sich mit Hilfe analoger und digitaler Medien über Wirkung und Zusammensetzung der in Frage kommenden Präparate und machen sich mit der Funktionsweise der benötigten Arbeits- und Hilfsmittel vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln den Kundenwunsch und führen eine Hand- und Nagelbeurteilung durch. Sie beraten die Kunden hinsichtlich Ausgleichsmöglichkeiten durch Feilen und Lackieren und berücksichtigen in diesem Zusammenhang den Anlass der Behandlung und gegebenenfalls den Beruf der Kunden. Sie empfehlen Präparate zur Hand- und Nagelpflege und informieren die Kunden gegebenenfalls über die Möglichkeit zum Verlängern der Nägel.

Die Schülerinnen und Schüler richten sich ihren Arbeitsplatz ein, wählen Präparate und Arbeitsmittel aus. Sie führen auf Grundlage des Behandlungsplans und unter Beachtung hygienischer, ergonomischer und sicherheitstechnischer Aspekte eine Maniküre mit Hand- und Armmassage durch. Sie gestalten die Nägel nach ästhetischen Gesichtspunkten.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen und bewerten das Behandlungsergebnis und reflektieren die durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der Vorgehensweise und der Arbeitstechniken. Sie entwickeln Handlungsalternativen und begründen ihre Entscheidungen. Sie reinigen und pflegen die Arbeitsmittel und entsorgen die eingesetzten Materialien unter Beachtung des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit. Sie zeigen Alternativen für Verbrauchsmaterialien unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit auf.

Die Schülerinnen und Schüler kalkulieren die Kosten für die Anschaffung einer Erstausstattung zur Durchführung einer Maniküre mit Handmassage.

Inhalte:

Nagelveränderungen

Nagelerkrankungen

Präparate und deren Inhaltsstoffe

Ablauf einer Maniküre

Massagegriffe und ihre Wirkung

Lernfeld 11:Haut dekorativ gestalten

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler verändern das optische Erscheinungsbild des Gesichtes durch dekorative kosmetische Maßnahmen.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln den Kundenwunsch. Sie bestimmen den Hauttyp und Hautzustand, die Hautveränderungen sowie anatomischen Merkmale für eine dekorative Gesichtsbehandlung. Sie erstellen einen Behandlungsplan und beraten die Kunden mit Hilfe analoger und digitaler Medien sowie unter modischen, gesundheitlichen und nachhaltigen Aspekten. Sie bringen ihre Kenntnisse aus der Farb- und Formlehre zur Typberatung ein und stellen den Behandlungsplan vor. Sie ergänzen ihre Empfehlungen durch Hinweise auf pflegende kosmetische Verfahren und Präparate, wenn dadurch zu einer Verbesserung des Hautbildes der Kunden beigetragen werden kann.

Die Schülerinnen und Schüler richten den Arbeitsplatz für die dekorative Gesichtsbehandlung ein. Sie führen die Behandlung durch, indem sie entsprechend der Planung das Gesicht reinigen, die Makeup-Grundlage auftragen und das Gesicht dekorativ gestalten. Dafür setzen sie unter Beachtung hygienischer, ergonomischer und sicherheitstechnischer Aspekte unterschiedliche Arbeitsmittel und Präparate zum Kaschieren, Modellieren und Betonen ein.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen und bewerten das Behandlungsergebnis und führen bei Bedarf Korrekturen durch. Sie reinigen und pflegen die Arbeitsmittel sowie entsorgen die eingesetzten Materialien unter Beachtung des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit. Sie zeigen Alternativen zu Verbrauchmaterialien unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit auf.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der Vorgehensweise und der Arbeitstechniken. Sie berechnen den Bruttoverkaufspreis von kosmetischen Präparaten.

Inhalte:

Schönheitsideale

farbliche Hautveränderungen

Tages-Makeup

festliches Makeup

Desinfektion und Sterilisation

Kalkulationsfaktor

Lernfeld 12Betriebliche Prozesse mitgestalten

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mit und tragen zur Optimierung bei. Unter Einhaltung betrieblicher Regelungen arbeiten sie im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammen und kommunizieren adressatengerecht.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich mit Hilfe analoger und digitaler Medien über Salonkonzepte, planen Betriebsabläufe sowohl im eigenen Verantwortungsbereich als auch im Team. Sie gestalten die Teamentwicklung im Salon mit und nutzen selbst gewählte Kriterien für Optimierungsvorschläge.

Die Schülerinnen und Schüler wählen analoge und digitale Organisationsmittel aus und wenden diese in Salon und Lager an. Sie setzen analoge und digitale Marketinginstrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung ein, greifen Kundenanregungen auf, unterbreiten Vorschläge, besprechen diese im Salonteam. Sie reflektieren und bewerten ihre Arbeitsergebnisse nach selbst gewählten Kriterien, entwickeln Verbesserungsvorschläge und leiten Konsequenzen zur Verbesserung der Kundenzufriedenheit und Qualitätssteigerung ab.

Sie nutzen Informations- und Kommunikationssysteme unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler kalkulieren Preise für Friseurdienstleistungen und Verkauf kosten-, konkurrenz- und kundenorientiert und analysieren die Auswirkung der Preisgestaltung auf die Wirtschaftlichkeit des Friseurbetriebes. Sie erläutern den Kunden Preisveränderungen auch in Hinblick auf Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Sie entwickeln ein Bewusstsein für verantwortungsvolles Handeln im Umgang mit Arbeitsmitteln, Arbeitszeit und Präparaten. Sie führen die Kasse nachvollziehbar und gewissenhaft.

Inhalte:

Marketing: Produkt-, Preis- und Kommunikationspolitik

Salon- und Betriebspolitik

Wareneingang

Kaufvertrag

Lagerhaltung

Warenbestandserfassung und Inventur

Standard- und Branchensoftware

Wettbewerbsrecht

Feedback

Zeitmanagement

Kassensysteme

Lernfeld 13:Komplexe Friseurdienstleistungen durchführen

3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:

Die Schülerinnen und Schüler realisieren umfassende Behandlungskonzepte für typ- und anlassbezogene Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes von Kunden unter Berücksichtigung kultureller und religiöser Identitäten.

Die Schülerinnen und Schüler informieren die Kunden über die Dienstleistungsangebote des Salons. Sie nutzen analoge und digitale Werbemittel zur Kundengewinnung.

Die Schülerinnen und Schüler ermitteln den Kundenwunsch und beraten die Kunden mit Hilfe von analogen und digitalen Anschauungsmaterialien über die Behandlungsmöglichkeiten. Sie entwickeln ein eigenes kreatives Gestaltungskonzept und erstellen dazu einen detaillierten Arbeits-, Zeit- und Kostenplan. Sie achten auf eine effiziente Arbeitsweise und arbeiten vernetzt. Dabei berücksichtigen sie nicht nur die Wechselwirkungen zwischen unterschiedlichen Behandlungen, sondern auch die Arbeit mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen. Sie präsentieren ihr Konzept adressatengerecht den Kunden.

Die Schülerinnen und Schüler wählen die Arbeitsmittel und Präparate aus, stellen sie bereit und richten ihren Arbeitsplatz ein. Sie setzen ihren Behandlungsplan um.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis anhand von Qualitätskriterien. Sie ziehen Schlussfolgerungen für eine Verbesserung des Gesamtkonzeptes. Sie entwickeln Vorschläge für nachhaltiges Handeln im eigenen Arbeitsbereich.

Inhalte:

Mode und Zeitgeist

Frisuren zu besonderen Anlässen

dekorative Gestaltung des Gesichtes zu besonderen Anlässen

Nageldesign

spezielle Colorationstechniken

Langhaartechniken

Einarbeiten von Haarersatz und Accessoires

Haarverdichtung und -verlängerung

Wechselwirkung oxidativer und reduktiver Behandlungsverfahren

hygienische, ergonomische und sicherheitstechnische Aspekte

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Nachhaltigkeit

1 Aufgrund der Änderung der Ausbildungsordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Friseurin/ zum Friseur vom 30. April 2021 (BGBl. I S. 861) sind die Berufsbezogenen Vorbemerkungen sowie die Lernfelder im Rahmenlehrplan insbesondere hinsichtlich der Aspekte zu Nachhaltigkeit und der digitalisierten Arbeitswelt angepasst worden.

2 Aufgrund der Änderung der Ausbildungsordnung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Friseurin/zum Friseur vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1070) sind Änderungen in den Lernfeldern 4 und 11 vorgenommen worden.

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