Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung

Vom 5. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 24 vom 11.07.2022 S. 1071)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

In der Anlage (zu § 4 Absatz 1) Abschnitt B der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433, 447) werden die laufenden Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18. Monat

19. bis 36. Monat

123

4

1Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und der Zukunft einordnen

b) die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreiben

c) den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreiben

d) die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanagementsystems, auch fachübergreifend, anwenden

e) den Grundsatz "Sicherheit vor Pünktlichkeit" beachten

f) Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisieren

g) zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen

7

2Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) das Zusammenwirken von europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblichtechnischen Regelwerken darstellen

b) die betrieblichtechnischen Regelwerke anwenden

c) Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachten

d) die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheiden

e) das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreiben

f) die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheiden

g) die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplaneinträge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und einhalten

5

3Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählen

b) den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheiden

c) den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreiben

d) Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheiden

e) Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmen

f) Bahnstromanlagen unterscheiden

g) Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheiden

h) physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreiben

i) den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigen

j) die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen

7

Neu:

Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
"1Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemeinsamkeiten verstehen

b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten

c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrwegelemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen

d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden

e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern

f) zugbediente Bahnübergänge überwachen

g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschlussstelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Betriebsstelle zuordnen

h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden

i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stellwerkes einstellen

j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwenden

k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen

16
2Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Fahrplanunterlagen beachten

b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen

c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Gefahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flankenschutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern

d) Signal auf Fahrt stellen

e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzuschlussstelle entsprechend den Vorgaben des betrieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen

f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen

g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummernmeldeanlage bedienen

h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, insbesondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen

i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren

j) Rangierfahrten durchführen

16
3Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Zugsicherungssysteme bedienen

b) Zugmeldeverfahren durchführen

c) Gleise und Weichen sperren

d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen

e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen

f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen

g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumentieren

7
h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen

i) Sperrfahrten durchführen

j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig eingerichtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchführen und aufheben

k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben

29".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

ID: 221431

ENDE