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ZVSAusbV - Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Vom 14. März 2022
(BGBl, I Nr. 9 vom 17.03.2022 S. 433; 05.07.2022 S. 1071 22)
Gl.-Nr.: 806-22-1-142
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Abweichungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Änderungen der Planung des Eisenbahnbetriebs, wie zum Beispiel ein Gleiswechsel oder eine Umleitung.
(2) Störungen im Sinne dieser Verordnung sind unerwartete technische Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigen können, wie zum Beispiel eine Signalstörung oder eine Störung am Fahrzeug.
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 8 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
§ 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 10 Prüfungsbereich
"Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb"
(1) Im Prüfungsbereich "Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
§ 11 Prüfungsbereich
"Örtliche Sicherung einer Weiche"
(1) Im Prüfungsbereich "Örtliche Sicherung einer Weiche" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
§ 12 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 14 Prüfungsbereich
"Abweichungen vom Regelbetrieb"
(1) Im Prüfungsbereich "Abweichungen vom Regelbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
§ 15 Prüfungsbereich
"Störungen im Eisenbahnbetrieb"
(1) Im Prüfungsbereich "Störungen im Eisenbahnbetrieb" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Arbeitsaufgabe soll digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
§ 16 Prüfungsbereich
"Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung | Anlage 22 (zu § 4 Absatz 1) |
Abschnitt A
berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte | |
1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 |
4 | |
1 | Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemeinsamkeiten verstehen
b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrwegelemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern f) zugbediente Bahnübergänge überwachen g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschlussstelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Betriebsstelle zuordnen h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stellwerkes einstellen j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwenden k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen |
16 | |
2 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Fahrplanunterlagen beachten
b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Gefahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flankenschutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern d) Signal auf Fahrt stellen e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzuschlussstelle entsprechend den Vorgaben des betrieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummernmeldeanlage bedienen h) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, insbesondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren j) Rangierfahrten durchführen |
16 | |
3 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Zugsicherungssysteme bedienen
b) Zugmeldeverfahren durchführen c) Gleise und Weichen sperren d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumentieren |
7 | |
h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
i) Sperrfahrten durchführen j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig eingerichtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchführen und aufheben k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben |
29 | |||
4 | Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | a) Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheiden
b) verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheiden c) die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwenden d) Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheiden e) Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten |
7 | |
5 | Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | a) Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreiben
b) Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben |
7 | |
c) Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienen
d) Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten |
4 | |||
6 | Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | a) Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleiten
b) Nothaltauftrag abgeben c) Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifen d) Sperrungen von Gleisen veranlassen e) besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport begleiten f) Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anfordern g) Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführen h) Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, begleiten i) Gesamtvorgang dokumentieren j) eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagen k) die Rollen im Notfallmanagement beschreiben l) mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen m) die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern |
4 |
Abschnitt B
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemeinsamkeiten verstehen
b) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten c) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrwegelemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen d) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwenden e) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuern f) zugbediente Bahnübergänge überwachen g) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss- stelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Betriebsstelle zuordnen h) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheiden i) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stellwerkes einstellen j) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwenden k) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen | 17 | |
2 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Fahrplanunterlagen beachten
b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzen c) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Gefahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flankenschutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern d) Signal auf Fahrt stellen e) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzugschlussstelle entsprechend den Vorgaben des betrieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösen f) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigen g) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummernmeldeanlage bedienen h) Zeitaufwinde für Zugvorbereitungstätigkeiten, insbesondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigen i) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbaren j) Rangierfahrten durchführen | 17 | |
3 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Zugsicherungssysteme bedienen
b) Zugmeldeverfahren durchführen c) Gleise und Weichen sperren d) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführen e) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen f) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen g) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumentieren | 7 | |
h) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen
i) Sperrfahrten durchführen j) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig eingerichtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchführen und aufheben k) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben | 28 | |||
4 | Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | a) Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen, Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen und mit den Beteiligten kommunizieren b) bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Beteiligten kommunizieren | ||
c) gefährliche Ereignisse insbesondere Kollision, Entgleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall, Fahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassen d) Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von technischen und betrieblichen Regelwerken bewerten e) bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betriebliche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeketten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisenbahnbetriebes einleiten und dokumentieren | 28 | |||
5 | Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) | a) die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegenheitsfahrplan und Baufahrplan beschreiben
b) den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur Fahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen, beschreiben und anwenden c) Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm beschreiben und anwenden | 4 |
Abschnitt C
berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | ||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden | während der gesamten Ausbildung | |
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei | ||||
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | ||
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren | ||
Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||||
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
5 | Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) | a) Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwenden
b) das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben | 2 | |
c) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisen
d) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette sowie bei der Minderung der Qualität der Dienstleistung ergreifen f) das Qualitätsmanagementsystem anwenden g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 4 | |||
6 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation (§ 5 Absatz 4 Nummer 6) | a) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie andere Kommunikationseinrichtungen nutzen
b) die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwenden c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden | 4 | |
d) die digitalen Systeme für das eigene Aufgabengebiet nutzen
e) die Informationsquellen für das eigene Aufgabengebiet nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten f) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden | 5 |
____
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes.
Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
ENDE |