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Regelwerk

Änderungstext

EKFG-ÄndG - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"

Vom 29. Juli 2011
(BGBl. I Nr. 43 vom 05.08.2011 S. 1702)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Energieversorgung" die Wörter "sowie zum Klimaschutz" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Darüber hinaus werden im Sondervermögen alle Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität zusammengefasst."

cc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort "sollen" durch das Wort "können" und der Punkt nach dem Wort "Umweltschutz" durch ein Komma ersetzt und die folgenden Wörter angefügt:

"- Entwicklung der Elektromobilität."

dd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden."

ee) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität sind vom Wirtschaftsplanjahr 2014 an auf einen Betrag von 300 Millionen Euro begrenzt."

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2

1. Einnahmen nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung gemäß Absatz 3 zwischen dem Bund und den Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken und ihren Konzernobergesellschaften in Deutschland,

2. Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer, soweit sie für die Jahre 2011 bis 2016 den Betrag von 2,3 Milliarden Euro jährlich übersteigen, in Höhe von jährlich bis zu 300 Millionen Euro für die Jahre 2011 und 2012 und in Höhe von jährlich bis zu 200 Millionen Euro für die Jahre 2013 bis 2016,

werden aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:

altneu
 3.ab dem Jahr 2013 Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, soweit sie über die im Bundeshaushalt veranschlagten Einnahmen in Höhe von jährlich 900 Millionen Euro zuzüglich der Kosten für die Verwaltung der Deutschen Emissionshandelsstelle hinausgehen und nicht aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Bereich Luftverkehr stammen,"1. die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013 nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,"

cc) Nach der neuen Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden,".

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

ee) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "nach Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Wörter "nach Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für den Bund mit den Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken und ihren Konzernobergesellschaften in Deutschland einen Vertrag schließen, nach dem ein Teil der zusätzlichen Gewinne aus der Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke an das Sondervermögen zu zahlen ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den öffentlich-rechtlichen Vertrag sind anzuwenden."(3) Der Bund kann dem Sondervermögen im Wirtschaftsplanjahr 2011 zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung eine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von 225 Millionen Euro gewähren."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sondervermögens" die Wörter "am Kreditmarkt" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.