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KASchlichtV - Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 342 des Kapitalanlagegesetzbuches

Vom 16. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 39 vom 19.07.2013 S. 2479; 31.08.2015 S. 1474 15; 19.02.2016 S. 254 16 Außerkrafttreten aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7612-3-4



Zur Nachfolgeregelung VSBG

Auf Grund des § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Besetzung der Schlichtungsstelle, Geschäftsverteilung und Tätigkeitsbericht

(1) Die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne des § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) sind. Die Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über eine mindestens dreijährige juristische Berufserfahrung verfügen. Sie dürfen nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen wahrnehmen, die den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches unterliegen. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen.

(2) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr sind die Geschäfte auf die Schlichter zu verteilen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist wahrend des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.

(3) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(4) Die Schlichtungsstelle hat einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.

§ 2 Bestellung und Rechtsstellung der Schlichter

(1) Die Schlichter werden von der Bundesanstalt für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre Bestellung kann wiederholt werden.

(2) Vor der Bestellung teilt die Bundesanstalt dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V., der Deutschen Kreditwirtschaft und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. die Namen und den beruflichen Werdegang der Personen mit, die sie als Schlichter vorsieht. Tragen diese Stellen innerhalb von zwei Monaten schriftlich Tatsachen vor, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit einer vorgesehenen Person in Frage stellen, prüft die Bundesanstalt, ob diese Bedenken begründet sind. Ist dies der Fall, wählt sie eine andere Person aus. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Bundesanstalt kann einen Schlichter nur dann von seinem Amt abberufen, wenn

  1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung seiner Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,
  2. der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder
  3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

(4) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt.

(5) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsantrag) ist in Textform unter kurzer Schilderung des Sachverhalts bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle einzureichen. Die zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Der Antragsteller hat zu versichern, dass

  1. er in der Streitigkeit noch kein Gericht angerufen hat,
  2. er keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, der abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
  3. die Streitigkeit nicht bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war und
  4. er keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Antragsgegner abgeschlossen hat.

Der Antragsteller und der Antragsgegner können sich im Schlichtungsverfahren vertreten lassen.

(2) Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang seines Schlichtungsantrags. Ist der Schlichtungsantrag nicht formgerecht eingereicht oder fehlen nach Absatz 1 erforderliche Angaben oder Unterlagen, so teilt die Geschäftsstelle dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb eines Monats zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.

§ 4 Ablehnung einer Schlichtung

(1) Der Schlichter lehnt die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn

  1. der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist,
  2. der Gegenstand des Schlichtungsantrags nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches steht,
  3. der Gegenstand des Schlichtungsantrags bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder vom Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,
  4. die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,
  5. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
  6. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war oder
  7. der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft.

(2) Der Schlichter teilt dem Antragsteller die Ablehnung schriftlich mit.

§ 5 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens

(1) Die Geschäftsstelle übermittelt den Schlichtungsantrag dem Antragsgegner mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zugang des Schlichtungsantrags. Der Antragsteller ist über die Übermittlung seines Antrags an den Antragsgegner zu unterrichten. Die Geschäftsstelle kann den Antragsgegner innerhalb eines weiteren Monats auffordern, Angaben und Unterlagen zu ergänzen.

(2) Gibt der Antragsgegner innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 keine Stellungnahme ab, legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem Schlichter zur Entscheidung nach Lage der Akten vor.

(3) Eine Stellungnahme des Antragsgegners wird dem Antragsteller durch die Geschäftsstelle zugeleitet. Wenn der Antragsgegner in seiner Stellungnahme erklärt, dass er dem Anliegen des Antragstellers entsprechen wird, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat. Andernfalls hat die Geschäftsstelle den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er sich zu der Stellungnahme des Antragsgegners innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang äußern kann. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller seinen Schlichtungsantrag nicht ausreichend begründet oder erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat oder dass Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 4 vorliegen, weist die Geschäfts stelle den Antragsteller gleichzeitig darauf hin und fordert ihn auf, die Mangel zu beheben. Nach Ablauf der Frist legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem Schlichter vor, sofern sich der Schlichtungsantrag nicht in sonstiger Weise erledigt hat.

§ 6 Verbindung von Schlichtungsverfahren

Der Schlichter kann mehrere Schlichtungsverfahren zu einem Verfahren verbinden, wenn die Schlichtungsverfahren dieselbe Streitfrage und denselben Antragsgegner betreffen.

§ 7 Schlichtungsvorschlag; Beendigung des Schlichtungsverfahrens

(1) Halt der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten, kann er die Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern oder mit Hilfe der Geschäftsstelle Auskünfte bei einer Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einholen, die für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig ist. Die eingegangenen Stellungnahmen und Auskünfte sind den Beteiligten jeweils zuzuleiten. Eine Beweisaufnahme führt der Schlichter nicht durch, es sei denn, der Beweis kann von den Beteiligten durch Vorlage von Urkunden angetreten werden.

(2) Der Schlichter unterbreitet einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, durch den der Streit der Beteiligten unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Gebote von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann. Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu erläutern. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und dass das Recht, die Gerichte anzurufen, unberührt bleibt.

(3) Die Beteiligten können den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle.

(4) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens mit. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten sind anzugeben. Mit der Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.

§ 8 Kosten des Verfahrens

(1) Das Verfahren bei der Schlichtungsstelle ist für den Antragsteller kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

(2) Die Schlichtungsstelle erhebt von den Antragsgegnern eine Gebühr in Höhe von 200 Euro, es sei denn, die Schlichtung wird nach § 4 abgelehnt. Die Gebühr kann auf Antrag erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unangemessen wäre.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Antragsgegner, die an Schlichtungsverfahren bei einer privaten Stelle nach § 11 teilnehmen.

§ 9 Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind, für deren Verfahren Auskünfte über das in Deutschland geltende Recht.

§ 10 Bekanntmachung

Die Bundesanstalt macht die Anschrift der Schlichtungsstelle und die Verfahrensregeln auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 342 des Kapitalanlagegesetzbuches als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin.

§ 11 Übertragung auf private Stellen 15

(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches wird übertragen

  1. auf den BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. für die Unternehmen, die diesem Verband angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, sowie für alle weiteren Unternehmen, die sich, ohne Mitglied dieses Verbandes zu sein, dem dortigen Schlichtungsverfahren angeschlossen haben, und
  2. auf die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. für die Unternehmen, die diesem Verein angehören und an dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren teilnehmen, sowie für alle weiteren Unternehmen, die sich, ohne Mitglied dieses Vereins zu sein, dem dortigen Schlichtungsverfahren angeschlossen haben.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen müssen für die Wirksamkeit der Übertragung je eine Schlichtungsstelle einrichten und eine Verfahrensordnung beschließen. Die Schlichtungsstellen und ihre Verfahrensordnungen müssen den §§ 1 bis 7 und 8 Absatz 1 entsprechen, wobei

  1. abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 die Schlichter keine Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen,
  2. abweichend von § 2 die Bestellung und die Abberufung von Schlichtern der jeweiligen in Absatz 1 genannten Stelle obliegt und die Absicht der Bestellung nur der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mitzuteilen ist,
  3. abweichend von § 7 Absatz 3 auch ein Schlichtungsspruch vorgesehen werden kann, der für den Antragsgegner verbindlich ist; insoweit ist § 7 Absatz 2 Satz 3 nicht anzuwenden, und
  4. die Schlichter in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung nicht bei der Stelle oder bei einem Unternehmen beschäftigt gewesen sein dürfen, das dieser Stelle angehört oder das sich dem Schlichtungsverfahren der Stelle angeschlossen hat.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen müssen die Verfahrensordnung ihrer Schlichtungsstelle vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigen lassen. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht diese Genehmigung mit der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger. Mit der Einrichtung der Schlichtungsstelle sowie der Genehmigung und der Veröffentlichung der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger wird die Übertragung nach Absatz 1 wirksam.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für jede Änderung der Verfahrensordnung.

(5) Die Schlichtungsstellen haben eine Liste der an ihrem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unternehmen zu führen und die Liste und Verfahrensordnung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(6) Die Schlichtungsstellen haben der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die aktuelle Anschrift der jeweiligen Schlichtungsstelle.

§ 12 Abgabe bei Unzuständigkeit

Wird eine Schlichtung bei einer nach dieser Verordnung nicht zuständigen Schlichtungsstelle beantragt, gibt diese sie an die zuständige Schlichtungsstelle ab und informiert den Antragsteller darüber.

§ 13 Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Soweit der Schlichtungsantrag einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betrifft, können Verbraucher immer auch die Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt anrufen, sofern nicht eine der Schlichtungsstellen der in § 11 Absatz 1 genannten Stellen angerufen werden kann.

§ 14 Übergangsregelung

(1) Die Bestellung der Schlichter durch die Bundesanstalt nach § 2 der Investmentschlichtungsstellenverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1299), die durch Artikel 2 Absatz 77 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, gilt fort für die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt nach dieser Verordnung und bleibt bis zum 1. Juli 2014 wirksam.

(2) Die Übertragung der Schlichtungsaufgabe auf den BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., die nach § 10 der Investmentschlichtungsstellenverordnung wirksam geworden ist, bleibt wirksam. Die Übertragung nach Satz 1 erlischt, wenn

  1. der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. seine Verfahrensordnung nicht bis zum 21. Juli 2014 an die Vorgaben dieser Verordnung angepasst hat und
  2. die angepasste Verfahrensordnung nicht nach § 11 Absatz 3 genehmigt und bis zum 21. Juli 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.

(3) Sofern der Schlichtungsantrag eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Vorschriften des Investmentgesetzes betrifft und sich der zugrundeliegende Sachverhalt in der Zeit bis zum 21. Juli 2013 ereignet hat, unterbreitet der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag auf der Grundlage der Vorschriften des Investmentgesetzes. Dasselbe gilt, wenn der Schlichtungsantrag nach dem 21. Juli 2013 gestellt wird, jedoch eine Streitigkeit betrifft, deren zugrunde liegender Sachverhalt sich nach dem 21. Juli 2013 ereignet hat und für den Antragsgegner gemäß den Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.

(4) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geschlossenen Publikums-AIF sind die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 erst ab dem 22. Juli 2014 anzuwenden.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Investmentschlichtungsstellenverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1299), die durch Artikel 2 Absatz 77 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, außer Kraft.

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