Regelwerk, Allgemeines |
QuaPrO-VetHK - Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für Veterinärhygienekontrolleurinnen oder Veterinärhygienekontrolleure
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Qualifizierungsmaßnahme und die Prüfung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Oktober 2017
(GBl. Nr. 20 vom 25.10.2017 S. 539; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
Auf Grund von § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Regelungsinhalt
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die grundsätzlichen Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahme (Zusatzausbildung) und Prüfung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur.
§ 2 Ziel
Ziel der Zusatzausbildung ist es, die zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Veterinärhygienekontrolleurin oder eines Veterinärhygienekontrolleurs benötigte Fachkompetenz so zu vermitteln, dass die amtlichen Aufgaben fachkundig wahrgenommen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchgeführt werden können, wie dies Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt ber. ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 29), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fordert.
§ 3 Befähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst
Der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst setzt unter Beachtung der Vorgaben des § 3 Absatz 1 der Laufbahnverordnung MLR (LVO-MLR) das erfolgreiche Absolvieren der Zusatzausbildung voraus. Der erfolgreiche Abschluss der Zusatzausbildung vermittelt keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst oder die Übernahme in das Beamtenverhältnis.
§ 4 Tätigkeitsbereiche
Wer die Zusatzausbildung nach § 26 Absatz 4 erfolgreich abgeschlossen hat, kann zu Tätigkeiten in den in der Anlage 1 genannten Bereichen herangezogen werden, soweit Gemeinschaftsrecht und nationales Recht eine Übertragung der Aufgaben an nichttierärztliches Personal zulassen. Die Veterinärhygienekontrolleurin oder der Veterinärhygienekontrolleur werden unter der fachlichen Aufsicht der Tierärztinnen und Tierärzte des tierärztlichen Staatsdienstes tätig.
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
(1) Ausbildungsbehörden sind
Die Ausbildungsbehörden weisen die auszubildenden Personen den Ausbildungsstellen zu.
(2) Ausbildungsstellen sind
§ 6 Ausbildungsleitung
(1) Jede Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 benennt eine Person mit Befähigung zum tierärztliche Staatsdienst zur Ausbildungsleitung. Für die AkadVet nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 übernimmt die von deren Beirat bestellte Geschäftsführung die Ausbildungsleitung. Die vom Ministerium anerkannten Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 regeln die Bestimmung der Ausbildungsleitung in eigener Zuständigkeit.
(2) Die Ausbildungsleitung erstellt einen Ausbildungsplan für die jeweilige Ausbildungsstelle. Der Ausbildungsplan nach Satz 1 richtet sich nach dem Rahmenplan für den praktischen Teil der Zusatzausbildung nach Anlage 2. Die Ausbildungsleitung leitet, koordiniert und überwacht die Zusatzausbildung und informiert sich regelmäßig über deren Ablauf. Sie hat die auszubildenden Personen zu beraten und auf Ausbildungsdefizite rechtzeitig hinzuweisen.
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Von der Ausbildungsbehörde kann zur Zusatzausbildung nur zugelassen werden, wer
(2) Zur Zulassung zur Zusatzausbildung müssen der Ausbildungsbehörde folgende Nachweise vorliegen:
(3) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen. Das amtliche Führungszeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 darf nicht älter als drei Monate sein.
§ 8 Gastauszubildende
(1) Teilnehmende einer vergleichbaren Zusatzausbildung in anderen Bundesländern können beim Vorhandensein entsprechender Kapazitäten mit Zustimmung der AkadVet als Gastauszubildende den theoretischen Teil der Zusatzausbildung in Baden-Württemberg absolvieren. Voraussetzung ist jeweils ein formloser Antrag der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes bei der AkadVet.
(2) Teilnehmende einer vergleichbaren Zusatzausbildung in anderen Bundesländern, welche nach Absatz 1 den theoretischen Teil der Zusatzausbildung an der AkadVet absolviert haben, können die Prüfung in Baden-Württemberg ablegen. Voraussetzung ist jeweils eine formlose Erklärung der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes bei der Prüfungsbehörde, dass die Prüfung anerkannt wird.
§ 9 Ausbildungsumfang
(1) Die Zusatzausbildung erfolgt in einem tarifrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und besteht aus einem praktischen und theoretischen Teil. Praktischer und theoretischer Teil der Zusatzausbildung dauern einschließlich der Prüfung insgesamt ein Jahr. Das Beschäftigungsverhältnis endet im Fall des Bestehens oder endgültigen Nichtbestehens der Prüfung mit Ende des Monats, in dem das Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung nach § 26 Absatz 4 Satz 2 bekanntgegeben wurde.
(2) Der praktische Teil der Zusatzausbildung richtet sich nach dem Rahmenplan für die Zusatzausbildung nach Anlage 2.
(3) Der theoretische Teil der Zusatzausbildung umfasst mindestens 350 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Der theoretische Teil kann in mehrere Ausbildungsabschnitte unterteilt werden. Das Nähere, einschließlich der Anzahl der Unterrichtsstunden, bestimmt die Prüfungsbehörde und macht dies den auszubildenden Personen vor Beginn des theoretischen Teils der Zusatzausbildung in geeigneter Weise bekannt.
§ 10 Ausbildungsinhalte
In der Zusatzausbildung werden insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Fachgebieten vermittelt:
§ 11 Anerkennung von Ausbildungsteilen für den theoretischen Teil der Zusatzausbildung
Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag Teile des theoretischen Teils der Schulung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten für den theoretischen Teil der Zusatzausbildung anerkennen. Hierüber ist der auszubildenden Person eine Bescheinigung zu erteilen. § 9 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 12 Lernkontrollen
Im Rahmen des theoretischen Unterrichts sollen schriftliche Lernkontrollen abgelegt werden, die alle in § 10 genannten Fachgebiete abdecken. Die Aufgabenstellung der Lernkontrollen werden der Prüfungsbehörde und auf Anfrage den Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 durch die AkadVet bekannt gegeben.
§ 13 Leistungsnachweise des praktischen Teils der Zusatzausbildung
(1) Die auszubildenden Personen haben während des praktischen Teils der Zusatzausbildung bei der Ausbildungsstelle eine Sammlung von Berichten über Betriebskontrollen (Berichtssammlung) nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. Sie wird regelmäßig von der Ausbildungsleitung überprüft. Die Berichtssammlung ist acht Wochen vor Beendigung der Zusatzausbildung durch die auszubildende Person der Ausbildungsleitung zur Bewertung zu übergeben. Die Berichtssammlung ist nach dem Muster der Anlage 4 durch die Ausbildungsleitung mit einer Punktzahl nach § 25 zu bewerten und wird den auszubildenden Personen nach Abschluss der Zusatzausbildung zurückgegeben. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.
(2) Die Ausbildungsleitung hat vor Beendigung der Zusatzausbildung einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen, in dem die Leistung der auszubildenden Person in dem praktischen Teil der Zusatzausbildung mit einer Punktzahl nach § 25 zu bewerten ist. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.
(3) Die Ausbildungsleitung teilt der Prüfungsbehörde vier Wochen vor Beendigung der Zusatzausbildung die Bewertung der Berichtssammlung nach Anlage 4 und das Ergebnis des Befähigungsberichtes nach Anlage 5 mit.
§ 14 Bescheinigung, Anwesenheit
(1) Die Ausbildungsstellen bescheinigen den auszubildenden Personen die Teilnahme am praktischen und theoretischen Teil der Zusatzausbildung.
(2) Wer mehr als 20 Prozent der Unterrichtsstunden des theoretischen Teils der Zusatzausbildung versäumt hat, erhält keine Bescheinigung über die Teilnahme.
(3) Wer Unterrichtsstunden wegen einer Krankheit versäumt, hat der Ausbildungsstelle ab dem vierten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen oder zuzusenden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben vorliegt.
Abschnitt 3
Prüfung
§ 15 Prüfungsbehörde, Art und Umfang der Prüfung
(1) Prüfungsbehörde ist das Ministerium.
(2) Die Prüfungsbehörde legt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(3) Die Prüfungsbehörde oder die damit von ihr beauftragte AkadVet organisiert die Prüfung.
(4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Diese umfassen die in § 10 genannten Fachgebiete.
§ 16 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung gilt als zugelassen, wer eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem theoretischen Teil der Zusatzausbildung nach § 14 Absatz 1 erhalten hat. Die Ausbildungsstelle für den theoretischen Teil der Zusatzausbildung übermittelt der Prüfungsbehörde nach Beendigung des theoretischen Teils der Zusatzausbildung für jede auszubildende Person eine Bescheinigung in elektronischer Form.
(2) Hat eine auszubildende Person keine Bescheinigung über ihre Teilnahme an dem theoretischen Teil der Zusatzausbildung erhalten, kann sie bei der Prüfungsbehörde innerhalb einer Woche nach Beendigung des theoretischen Teils der Zusatzausbildung einen Antrag auf eine Ausnahmezulassung stellen, wenn die Fehlzeiten nach § 14 Absatz 2 auf Krankheit, einer Behinderung oder einem anderen wichtigen Grund beruhen. Mit Zugang des schriftlich zu begründenden Antrags bei der Prüfungsbehörde gilt die auszubildende Person bis zur Bekanntgabe einer endgültigen Zulassung als vorläufig zugelassen. Die Prüfungsbehörde entscheidet spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn über den Antrag. Sie erteilt eine endgültige Zulassung, wenn die Ablehnung des Antrages wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. Liegt keine unbillige Härte vor, ist der Antrag abzulehnen. Mit Ablehnung des Antrages gilt die auszubildende Person als von Anfang an nicht zur Prüfung zugelassen. Die Entscheidung der Prüfungsbehörde über den Antrag auf Ausnahmezulassung ergeht als Verwaltungsakt und ist der auszubildenden Person zuzustellen.
(3) Die Prüfungstermine für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind den auszubildenden Personen von der Prüfungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
§ 17 Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung und die Abnahme der Prüfung sowie die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben beruft die Prüfungsbehörde für die Dauer von vier Jahren einen Prüfungsausschuss. Eine Wiederberufung ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu berufen.
(4) Scheidet ein Mitglied oder eine Vertretung aus dem Prüfungsausschuss aus, beruft die Prüfungsbehörde für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss berufen worden ist, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertretungen sind in ihren Entscheidungen und in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die vorsitzende Person oder ihre Vertretung und ein weiteres Mitglied oder dessen Vertretung anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(7) Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann Vertreterinnen und Vertretern der Veterinärbehörden des Landes sowie sonstigen Personen die Anwesenheit gestatten, sofern es für die Beratungen des Prüfungsausschusses erforderlich ist oder der Schriftführung dient.
§ 18 Schriftführung
Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person und eine Stellvertretung. Diese unterstützt die vorsitzende Person bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und fertigt über die Sitzungen, Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift.
§ 19 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit mit Themen aus den in § 10 genannten Fachgebieten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Stunden.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die zugelassenen Hilfsmittel fest und teilt diese den zu prüfenden Personen rechtzeitig vor der Prüfung mit.
(3) Die Aufsichtsarbeit wird von der AkadVet erstellt und ist dem Prüfungsausschuss eine Woche vor dem Termin der schriftlichen Prüfung vorzulegen.
(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt die aufsichtführenden Personen für die schriftliche Prüfung.
(5) Die aufsichtführenden Personen führen eine Pseudonymisierung der zu prüfenden Personen mittels Kennzahlen durch und fertigen über den Hergang der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift, in der zu vermerken ist:
Die Niederschrift ist von den aufsichtführenden Personen zu unterzeichnen und zusammen mit einer Mehrfertigung der Aufsichtsarbeit zu der Prüfungsakte zu geben.
(6) Die Geschäftsleitung der AkadVet oder im Falle ihrer Verhinderung die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder deren Stellvertretung bewertet die Aufsichtsarbeiten mit einer Punktzahl nach § 25 und legt das Ergebnis der Bewertung dem Prüfungsausschuss vor. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.
(7) Bei zu prüfenden Personen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung in ihrer Schreibfähigkeit oder Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt sind, gewährt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und Nachweis der Beeinträchtigung angemessene Maßnahmen zum Nachteilsausgleich. Als Nachteilsausgleiche können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche, sächliche oder kommunikative Hilfsmittel oder Assistenzen zugelassen werden sowie Ruhepausen gewährt werden, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden. Die zu prüfenden Personen sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Die Beeinträchtigung hat die zu prüfende Person gegenüber dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Im Zweifelsfall kann der Prüfungsausschuss ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.
§ 20 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt und behandelt Themen aus den in § 10 genannten Fachgebieten. Fällt ein Mitglied des Prüfungsausschusses kurzfristig aus und steht eine Stellvertretung nicht zur Verfügung, beruft die Prüfungsbehörde eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit der Befähigung für den tierärztlichen Staatsdienst für die Dauer der Abnahme der Prüfung in den Prüfungsausschuss.
(2) Es ist sowohl eine Einzel- als auch eine Gruppenprüfung zulässig. Es sollen jedoch nicht mehr als drei zu prüfende Personen zusammen geprüft werden. Für jede zu prüfende Person beträgt die Prüfungszeit in der Regel 45 Minuten.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann Vertreterinnen und Vertretern der Veterinärbehörden des Landes sowie sonstigen Personen, die ein berechtigtes dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten.
(4) Über die mündliche Prüfung ist von einem durch die vorsitzende Person bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen, in der vermerkt wird:
(5) Die Leistung einer zu prüfenden Person wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Punktzahl nach § 25 bewertet. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.
(6) § 19 Absatz 7 gilt für die mündliche Prüfung entsprechend.
§ 21 Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung mit mindestens vier Punkten bewertet wurde.
(2) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses soll der zu prüfenden Person innerhalb einer Woche nach Beendigung der Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung nach § 19 Absatz 6 und der mündlichen Prüfung nach § 20 Absatz 5 schriftlich mitteilen.
§ 22 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
(1) Begeht eine zu prüfende Person bei der Prüfung einen Täuschungsversuch, benutzt sie nicht zugelassene Hilfsmittel oder verstößt sie gegen Weisungen der Prüfungsaufsicht, die einem ungestörten Prüfungsablauf dienen, kann der Prüfungsausschuss die Aufsichtsarbeit oder die Leistung in der mündlichen Prüfung mit null Punkten bewerten. In minder schweren Fällen kann ein Punktabzug erfolgen oder von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Abschlusszeugnisses eine Täuschungshandlung nach Absatz 1 Satz 1 bekannt, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Prüfungsbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat, zulässig. Die Entscheidung ergeht als Verwaltungsakt und ist der betroffenen Person zuzustellen.
§ 23 Rücktritt, Fernbleiben
(1) Bleibt eine zur Prüfung zugelassene Person ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung oder Teilen davon fern oder tritt von ihr zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben, gilt die Prüfung oder der versäumte Teil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die zu prüfende Person durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung oder Teilen davon gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde. Der Rücktritt muss von der zu prüfenden Person unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde schriftlich angezeigt werden; im Falle einer Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Prüfungsbehörde kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.
(3) Hat sich eine zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung oder Teilen davon ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine ärztliche Klärung herbeigeführt wurde.
§ 24 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholung
(1) Im Falle eines genehmigten Rücktritts oder Fernbleibens von der Prüfung oder Teilen davon bestimmt die Prüfungsbehörde, wann die zu prüfende Person die versäumte Prüfung oder die versäumten Teile davon nachzuholen hat. Die Ausbildungszeit kann entsprechend verlängert werden. Die zu prüfende Person hat der Prüfungsbehörde den Wegfall des wichtigen Grundes unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung bestimmt die Prüfungsbehörde, zu welchem Zeitpunkt die zu prüfende Person die Prüfung wiederholen kann. Die Ausbildungszeit kann entsprechend verlängert werden.
(3) Die Prüfung kann innerhalb von drei Jahren einmal wiederholt werden.
Abschnitt 4
Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung
§ 25 Bewertung
Die schriftliche und mündliche Prüfung sowie der Befähigungsbericht des praktischen Teils der Zusatzausbildung und die Berichtssammlung sind wie folgt zu bewerten:
1. Note sehr gut (1) | = | 13 bis 15 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
2. Note gut (2) | = | 10 bis 12 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
3. Note befriedigend (3) | = | 7 bis 9 Punkte eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; |
4. Note ausreichend (4) | = | 4 bis 6 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
5. Note mangelhaft (5) | = | 1 bis 3 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
6. Note ungenügend (6) | = | 0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 26 Feststellung des Gesamtergebnisses der Ausbildungsleistung
(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung auf der Grundlage der Ergebnisse der Leistungen der schriftlichen Prüfung nach § 19 und der mündlichen Prüfung nach § 20 sowie der Ergebnisse der Bewertung der Berichtssammlung nach § 13 Absatz 1 und des Befähigungsberichtes des praktischen Teils der Zusatzausbildung nach § 13 Absatz 2. Die Berechnung des Gesamtergebnisses nach Absatz 2 ist zu dokumentieren.
(2) Die erbrachten Leistungen nach Absatz 1 werden bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wie folgt gewichtet:
(3) Die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl ist kaufmännisch auf ganze Punkte zu runden. Anhand der gerundeten Punktzahl wird die Gesamtnote nach § 25 ermittelt.
(4) Die Zusatzausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfung nach § 21 Absatz 1 bestanden ist und die Bewertung der Berichtssammlung und des Befähigungsberichtes jeweils mindestens 4 Punkte beträgt. Die erbrachten Leistungen nach Absatz 1 und 2 sowie das Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung nach Absatz 3 wird der auszubildenden Person durch die Prüfungsbehörde schriftlich mitgeteilt.
§ 27 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält spätestens vier Wochen nach Beendigung der Zusatzausbildung ein Abschlusszeugnis über das Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung mit der erreichten Punktzahl und der Gesamtnote nach § 26 Absatz 3.
(2) Das Abschlusszeugnis wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 28 Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Zusatzausbildung hat ein Jahr lang nach dem Tag der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Ausbildungsleistung das Recht auf Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte. Die Einsichtnahme ist rechtzeitig bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Prüfungsbehörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller Zeitpunkt und Ort der Einsichtnahme mit.
(2) Die Prüfungsakten sind 10 Jahre lang aufzubewahren.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2017 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 6 Absatz 2 Satz 2 und § 9 Absatz 2 treten am 1. März 2018 in Kraft.
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Einsatzmöglichkeiten | Anlage 1 (zu § 4) |
Die Veterinärhygienekontrolleurin oder der Veterinärhygienekontrolleur kann in den unten genannten Aufgabengebieten überall dort eingesetzt werden, wo im Einklang mit dem geltenden Recht Aufgaben an nichttierärztliches Personal übertragen werden können. Die Veterinärhygienekontrolleurin oder der Veterinärhygienekontrolleur wird unter der fachlichen Aufsicht der Tierärztinnen und Tierärzte des amtstierärztlichen Dienstes tätig. Die Einsatzmöglichkeiten umfassen insbesondere:
Rahmenplan für den praktischen Teil der Zusatzausbildung | Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2 i. V. m. § 9 Absatz 2) |
Themen | Inhalte |
Organisation
Ziel: Die Organisation einer unteren Verwaltungsbehörde kennen. | |
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Recht allgemein
Ziel: Die Systematik von Rechtsetzung erkennen. | |
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Tiergesundheit
Ziel: Die Aufgaben eines Veterinäramtes im Bereich Tiergesundheit in wesentlichen Teilen kennen. | |
Tiergesundheit, allgemein:
insbesondere Tiergesundheitsgesetz mit zugehörigem Ausführungsgesetz |
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Vorbeugende Maßnahmen und Seuchenprophylaxe
beispielsweise Viehverkehrsverordnung, Schweinehaltungshygieneverordnung |
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Bekämpfungsmaßnahmen
insbesondere Tiergesundheitsgesetz, Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten, Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen mit beispiels- weise Schweinepestverordnung, Geflügelpestverordnung, Einhufer-Blutarmut-Verordnung |
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Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Ziel: Die Aufgaben eines Veterinäramtes im Bereich der tierischen Nebenprodukte in wesentlichen Teilen kennen. | |
insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung |
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Tierschutz
Ziel: Die Aufgaben eines Veterinäramtes im Tierschutz in wesentlichen Teilen kennen. | |
insbesondere Tierschutzgesetz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Tierschutz-Hundeverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, Tierschutz- Schlachtverordnung, Kontrollbericht Cross Compliance Tierschutz |
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Tiertransport
Ziel: Das Zusammenwirken von verschiedenen Rechtsbereichen beim Tiertransport sowie die Aufgaben des Veterinäramtes beim Tiertransport kennen. | |
insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Tierschutz-Transportverordnung, Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, Viehverkehrsverordnung |
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Tierarzneimittel, Tierimpfstoffe; Nationaler Rückstandskontrollplan
Ziel: Die Aufgaben eines Veterinäramtes im Bereich der Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und Tierimpfstoffen sowie beim Nationalen Rückstandskontrollplan kennen. | |
insbesondere Arzneimittelgesetz, Tierarzneimittel-Datenbank |
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insbesondere Tierimpfstoff-Verordnung |
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Nationaler Rückstandskontrollplan, Grundlage Probenahme |
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Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Ziel: Die wichtigsten Maßnahmen kennen. | |
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Qualitätsmanagement
Ziel: Den Aufbau des elektronischen Qualitätsmanagement-Handbuches sowie die wichtigsten verbindlichen Qualitätsmanagement-Dokumente für die Tätigkeit einer Veterinärhygienekontrolleurin oder eines Veterinärhygienekontrolleurs kennen. | |
Qualitätsmanagement-System der Veterinärverwaltung und der Verwaltung im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung |
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Lebensmittel
Ziel: Die Schnittstellen zum Lebensmittelrecht kennen | |
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Cross Compliance
Ziel: Die Aufgaben des Veterinäramtes im Zusammenhang mit Cross Compliance kennen und anwenden können. | |
| |
Informations- und Kommunikations-Fachprogramme:
Ziel: Die unten aufgeführten Fachprogramme kennen und anwenden können. | |
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärinformationssystem (LÜVIS), Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT), Tierseuchennachrichtensystem (TSN), Trade Control and Expert System (TRACES) |
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Muster eines Berichtes über eine Betriebskontrolle | Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1) |
Kurzbeschreibung |
Betrieb (Art, Bezeichnung, Anschrift) __________________________________________ __________________________________________ |
letzte Kontrolle (Datum, Mängel, Maßnahmen) |
Kontrollbericht (auf Extrablatt; Beschreibung des Betriebs / der Haltungseinrichtung, Zustand der Räumlichkeiten, Fallbeschreibung bei Anlasskontrollen) |
Feststellungen (Mängel, Verstöße) |
Rechtsgrundlagen |
Bewertung der Mängel / Verstöße |
Mögliche Maßnahmen |
Ergriffene Maßnahmen |
Anlagen (Kontrollbericht, Bilder, Untersuchungsergebnisse, Gutachten) |
Muster Bewertung Berichtssammlung | Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3) |
Dienststelle |
Bewertung der Berichtssammlung der berufspraktischen Zusatzausbildung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur nach § 13 Absatz 1 i.V. mit § 25 der QuaPrO-VetHK
Frau / Herr
..................................................................................................................................
geboren am ................................. in ..........................................................................
hat die Berichtssammlung der Ausbildungsleitung fristgerecht am ........................... zur Bewertung übergeben.
Bewertung der Berichtssammlung durch die Ausbildungsleitung:
(mit einer Punktzahl nach § 25 der QuaPrO-VetHK)
Punktzahl: ............................
.......................................................... |
.......................................................... |
Muster Befähigungsbericht | Anlage 5 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) |
Muster Befähigungsbericht
Dienststelle |
Befähigungsbericht der berufspraktischen Zusatzausbildung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur nach § 13 Absatz 2 i.V. mit § 25 der QuaPrO-VetHK
.......................................................... Name, Vorname | |
.......................................................... geboren am | .......................................................... in |
Beginn der Zusatzausbildung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur:
.................................................................................................................... | |
Beurteilungszeitraum Befähigungsbericht
Vom .......................................................... bis .......................................................... |
1. Beschreibung der Ausbildungstätigkeiten: (Umfang, Verantwortung, besondere Problemstellungen, ggf. Schwerpunkte der Fachgebiete nach § 10 der QuaPrO-VetHK usw). 2. Ausbildungsstand, Kenntnisse, Selbständigkeit: 3. Befähigung und dienstliche Leistung: 4. Bewertung der Leistungen:
| |||
[ ] Der Befähigungsbericht wurde der / dem Beurteilten am ................................. bekanntgegeben.
...................................................................... Geprüft und Aufnahme in die Ausbildungs- / Personalakte: ....................................................................... |
ENDE |