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QuaPrO-VetHK - Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für Veterinärhygienekontrolleurinnen oder Veterinärhygienekontrolleure
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Qualifizierungsmaßnahme und die Prüfung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur

- Baden-Württemberg -

Vom 12. Oktober 2017
(GBl. Nr. 20 vom 25.10.2017 S. 539; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift geändert 22

Auf Grund von § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Regelungsinhalt

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die grundsätzlichen Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahme (Zusatzausbildung) und Prüfung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur.

§ 2 Ziel

Ziel der Zusatzausbildung ist es, die zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Veterinärhygienekontrolleurin oder eines Veterinärhygienekontrolleurs benötigte Fachkompetenz so zu vermitteln, dass die amtlichen Aufgaben fachkundig wahrgenommen und amtliche Kontrollen sachgerecht durchgeführt werden können, wie dies Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt ber. ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 29), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fordert.

§ 3 Befähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst

Der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst setzt unter Beachtung der Vorgaben des § 3 Absatz 1 der Laufbahnverordnung MLR (LVO-MLR) das erfolgreiche Absolvieren der Zusatzausbildung voraus. Der erfolgreiche Abschluss der Zusatzausbildung vermittelt keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst oder die Übernahme in das Beamtenverhältnis.

§ 4 Tätigkeitsbereiche

Wer die Zusatzausbildung nach § 26 Absatz 4 erfolgreich abgeschlossen hat, kann zu Tätigkeiten in den in der Anlage 1 genannten Bereichen herangezogen werden, soweit Gemeinschaftsrecht und nationales Recht eine Übertragung der Aufgaben an nichttierärztliches Personal zulassen. Die Veterinärhygienekontrolleurin oder der Veterinärhygienekontrolleur werden unter der fachlichen Aufsicht der Tierärztinnen und Tierärzte des tierärztlichen Staatsdienstes tätig.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind

  1. in den Landkreisen die Landratsämter und
  2. in den Stadtkreisen die Bürgermeisterämter.

Die Ausbildungsbehörden weisen die auszubildenden Personen den Ausbildungsstellen zu.

(2) Ausbildungsstellen sind

  1. die für das Veterinärwesen zuständigen Organisationseinheiten in den Ausbildungsbehörden für den praktischen Teil der Zusatzausbildung,
  2. die Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen (AkadVet) für den theoretischen Teil der Zusatzausbildung,
  3. im Übrigen die von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium (Ministerium) für den theoretischen Teil der Zusatzausbildung anerkannten Stellen.

§ 6 Ausbildungsleitung

(1) Jede Ausbildungsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 benennt eine Person mit Befähigung zum tierärztliche Staatsdienst zur Ausbildungsleitung. Für die AkadVet nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 übernimmt die von deren Beirat bestellte Geschäftsführung die Ausbildungsleitung. Die vom Ministerium anerkannten Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 regeln die Bestimmung der Ausbildungsleitung in eigener Zuständigkeit.

(2) Die Ausbildungsleitung erstellt einen Ausbildungsplan für die jeweilige Ausbildungsstelle. Der Ausbildungsplan nach Satz 1 richtet sich nach dem Rahmenplan für den praktischen Teil der Zusatzausbildung nach Anlage 2. Die Ausbildungsleitung leitet, koordiniert und überwacht die Zusatzausbildung und informiert sich regelmäßig über deren Ablauf. Sie hat die auszubildenden Personen zu beraten und auf Ausbildungsdefizite rechtzeitig hinzuweisen.

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Von der Ausbildungsbehörde kann zur Zusatzausbildung nur zugelassen werden, wer

  1. die Voraussetzungen nach § 3 LVO-MLR erfüllt,
  2. die körperliche und gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als Veterinärhygienekontrolleurin oder Veterinärhygienekontrolleur durch ein ärztliches Attest nachweist und
  3. die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei einer Behörde nachweist.

(2) Zur Zulassung zur Zusatzausbildung müssen der Ausbildungsbehörde folgende Nachweise vorliegen:

  1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. ein unterschriebener Lebenslauf, aus dem insbesondere der Schulabschluss und der Ausbildungsgang sowie die Tätigkeiten nach dem Schulabschluss hervorgehen und
  3. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.

(3) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen. Das amtliche Führungszeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 darf nicht älter als drei Monate sein.

§ 8 Gastauszubildende

(1) Teilnehmende einer vergleichbaren Zusatzausbildung in anderen Bundesländern können beim Vorhandensein entsprechender Kapazitäten mit Zustimmung der AkadVet als Gastauszubildende den theoretischen Teil der Zusatzausbildung in Baden-Württemberg absolvieren. Voraussetzung ist jeweils ein formloser Antrag der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes bei der AkadVet.

(2) Teilnehmende einer vergleichbaren Zusatzausbildung in anderen Bundesländern, welche nach Absatz 1 den theoretischen Teil der Zusatzausbildung an der AkadVet absolviert haben, können die Prüfung in Baden-Württemberg ablegen. Voraussetzung ist jeweils eine formlose Erklärung der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes bei der Prüfungsbehörde, dass die Prüfung anerkannt wird.

§ 9 Ausbildungsumfang

(1) Die Zusatzausbildung erfolgt in einem tarifrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und besteht aus einem praktischen und theoretischen Teil. Praktischer und theoretischer Teil der Zusatzausbildung dauern einschließlich der Prüfung insgesamt ein Jahr. Das Beschäftigungsverhältnis endet im Fall des Bestehens oder endgültigen Nichtbestehens der Prüfung mit Ende des Monats, in dem das Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung nach § 26 Absatz 4 Satz 2 bekanntgegeben wurde.

(2) Der praktische Teil der Zusatzausbildung richtet sich nach dem Rahmenplan für die Zusatzausbildung nach Anlage 2.

(3) Der theoretische Teil der Zusatzausbildung umfasst mindestens 350 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Der theoretische Teil kann in mehrere Ausbildungsabschnitte unterteilt werden. Das Nähere, einschließlich der Anzahl der Unterrichtsstunden, bestimmt die Prüfungsbehörde und macht dies den auszubildenden Personen vor Beginn des theoretischen Teils der Zusatzausbildung in geeigneter Weise bekannt.

§ 10 Ausbildungsinhalte

In der Zusatzausbildung werden insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Fachgebieten vermittelt:

  1. Grundlagen der Anatomie und Physiologie der Tiere
  2. Grundlagen der Hygiene, Mikrobiologie einschließlich Virologie und Parasitologie
  3. Tiergesundheit
  4. Verkehr mit tierischen Nebenprodukten
  5. Tierschutz
  6. Verkehr mit Arzneimitteln bei Tieren und Umsetzung des Nationalen Rückstandskontrollplanes sowie
  7. Recht, Verwaltung und Qualitätsmanagement, einschließlich der Vermittlung interkultureller Kompetenzen.

§ 11 Anerkennung von Ausbildungsteilen für den theoretischen Teil der Zusatzausbildung

Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag Teile des theoretischen Teils der Schulung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten für den theoretischen Teil der Zusatzausbildung anerkennen. Hierüber ist der auszubildenden Person eine Bescheinigung zu erteilen. § 9 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 12 Lernkontrollen

Im Rahmen des theoretischen Unterrichts sollen schriftliche Lernkontrollen abgelegt werden, die alle in § 10 genannten Fachgebiete abdecken. Die Aufgabenstellung der Lernkontrollen werden der Prüfungsbehörde und auf Anfrage den Ausbildungsstellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 durch die AkadVet bekannt gegeben.

§ 13 Leistungsnachweise des praktischen Teils der Zusatzausbildung

(1) Die auszubildenden Personen haben während des praktischen Teils der Zusatzausbildung bei der Ausbildungsstelle eine Sammlung von Berichten über Betriebskontrollen (Berichtssammlung) nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. Sie wird regelmäßig von der Ausbildungsleitung überprüft. Die Berichtssammlung ist acht Wochen vor Beendigung der Zusatzausbildung durch die auszubildende Person der Ausbildungsleitung zur Bewertung zu übergeben. Die Berichtssammlung ist nach dem Muster der Anlage 4 durch die Ausbildungsleitung mit einer Punktzahl nach § 25 zu bewerten und wird den auszubildenden Personen nach Abschluss der Zusatzausbildung zurückgegeben. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.

(2) Die Ausbildungsleitung hat vor Beendigung der Zusatzausbildung einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen, in dem die Leistung der auszubildenden Person in dem praktischen Teil der Zusatzausbildung mit einer Punktzahl nach § 25 zu bewerten ist. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.

(3) Die Ausbildungsleitung teilt der Prüfungsbehörde vier Wochen vor Beendigung der Zusatzausbildung die Bewertung der Berichtssammlung nach Anlage 4 und das Ergebnis des Befähigungsberichtes nach Anlage 5 mit.

§ 14 Bescheinigung, Anwesenheit

(1) Die Ausbildungsstellen bescheinigen den auszubildenden Personen die Teilnahme am praktischen und theoretischen Teil der Zusatzausbildung.

(2) Wer mehr als 20 Prozent der Unterrichtsstunden des theoretischen Teils der Zusatzausbildung versäumt hat, erhält keine Bescheinigung über die Teilnahme.

(3) Wer Unterrichtsstunden wegen einer Krankheit versäumt, hat der Ausbildungsstelle ab dem vierten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen oder zuzusenden. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein begründeter Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein wiederholtes Fernbleiben vorliegt.

Abschnitt 3
Prüfung

§ 15 Prüfungsbehörde, Art und Umfang der Prüfung

(1) Prüfungsbehörde ist das Ministerium.

(2) Die Prüfungsbehörde legt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.

(3) Die Prüfungsbehörde oder die damit von ihr beauftragte AkadVet organisiert die Prüfung.

(4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Diese umfassen die in § 10 genannten Fachgebiete.

§ 16 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung gilt als zugelassen, wer eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem theoretischen Teil der Zusatzausbildung nach § 14 Absatz 1 erhalten hat. Die Ausbildungsstelle für den theoretischen Teil der Zusatzausbildung übermittelt der Prüfungsbehörde nach Beendigung des theoretischen Teils der Zusatzausbildung für jede auszubildende Person eine Bescheinigung in elektronischer Form.

(2) Hat eine auszubildende Person keine Bescheinigung über ihre Teilnahme an dem theoretischen Teil der Zusatzausbildung erhalten, kann sie bei der Prüfungsbehörde innerhalb einer Woche nach Beendigung des theoretischen Teils der Zusatzausbildung einen Antrag auf eine Ausnahmezulassung stellen, wenn die Fehlzeiten nach § 14 Absatz 2 auf Krankheit, einer Behinderung oder einem anderen wichtigen Grund beruhen. Mit Zugang des schriftlich zu begründenden Antrags bei der Prüfungsbehörde gilt die auszubildende Person bis zur Bekanntgabe einer endgültigen Zulassung als vorläufig zugelassen. Die Prüfungsbehörde entscheidet spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn über den Antrag. Sie erteilt eine endgültige Zulassung, wenn die Ablehnung des Antrages wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt. Liegt keine unbillige Härte vor, ist der Antrag abzulehnen. Mit Ablehnung des Antrages gilt die auszubildende Person als von Anfang an nicht zur Prüfung zugelassen. Die Entscheidung der Prüfungsbehörde über den Antrag auf Ausnahmezulassung ergeht als Verwaltungsakt und ist der auszubildenden Person zuzustellen.

(3) Die Prüfungstermine für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind den auszubildenden Personen von der Prüfungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung und die Abnahme der Prüfung sowie die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben beruft die Prüfungsbehörde für die Dauer von vier Jahren einen Prüfungsausschuss. Eine Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. einer Veterinärbeamtin oder einem Veterinärbeamten der obersten oder einer höheren Veterinärbehörde des Landes Baden-Württemberg als vorsitzende Person,
  2. einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit der Befähigung für den tierärztlichen Staatsdienst einer unteren Verwaltungsbehörde und
  3. einer Veterinärhygienekontrolleurin oder einem Veterinärhygienekontrolleur mit der Befähigung zum mittleren veterinärhygienetechnischen Dienst mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung oder einer Person des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes einer unteren Verwaltungsbehörde.

(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu berufen.

(4) Scheidet ein Mitglied oder eine Vertretung aus dem Prüfungsausschuss aus, beruft die Prüfungsbehörde für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss berufen worden ist, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertretungen sind in ihren Entscheidungen und in ihrer Prüftätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die vorsitzende Person oder ihre Vertretung und ein weiteres Mitglied oder dessen Vertretung anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

(7) Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann Vertreterinnen und Vertretern der Veterinärbehörden des Landes sowie sonstigen Personen die Anwesenheit gestatten, sofern es für die Beratungen des Prüfungsausschusses erforderlich ist oder der Schriftführung dient.

§ 18 Schriftführung

Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person und eine Stellvertretung. Diese unterstützt die vorsitzende Person bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und fertigt über die Sitzungen, Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift.

§ 19 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit mit Themen aus den in § 10 genannten Fachgebieten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Stunden.

(2) Der Prüfungsausschuss legt die zugelassenen Hilfsmittel fest und teilt diese den zu prüfenden Personen rechtzeitig vor der Prüfung mit.

(3) Die Aufsichtsarbeit wird von der AkadVet erstellt und ist dem Prüfungsausschuss eine Woche vor dem Termin der schriftlichen Prüfung vorzulegen.

(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt die aufsichtführenden Personen für die schriftliche Prüfung.

(5) Die aufsichtführenden Personen führen eine Pseudonymisierung der zu prüfenden Personen mittels Kennzahlen durch und fertigen über den Hergang der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift, in der zu vermerken ist:

  1. die Namen der aufsichtführenden Personen
  2. Datum und Ort der schriftlichen Prüfung
  3. Beginn und Ende der Bearbeitungszeit
  4. die Pseudonymisierung der zu prüfenden Personen durch Kennzahlen
  5. etwaige Unregelmäßigkeiten.

Die Niederschrift ist von den aufsichtführenden Personen zu unterzeichnen und zusammen mit einer Mehrfertigung der Aufsichtsarbeit zu der Prüfungsakte zu geben.

(6) Die Geschäftsleitung der AkadVet oder im Falle ihrer Verhinderung die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder deren Stellvertretung bewertet die Aufsichtsarbeiten mit einer Punktzahl nach § 25 und legt das Ergebnis der Bewertung dem Prüfungsausschuss vor. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.

(7) Bei zu prüfenden Personen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung in ihrer Schreibfähigkeit oder Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt sind, gewährt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und Nachweis der Beeinträchtigung angemessene Maßnahmen zum Nachteilsausgleich. Als Nachteilsausgleiche können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche, sächliche oder kommunikative Hilfsmittel oder Assistenzen zugelassen werden sowie Ruhepausen gewährt werden, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden. Die zu prüfenden Personen sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Die Beeinträchtigung hat die zu prüfende Person gegenüber dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Im Zweifelsfall kann der Prüfungsausschuss ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt und behandelt Themen aus den in § 10 genannten Fachgebieten. Fällt ein Mitglied des Prüfungsausschusses kurzfristig aus und steht eine Stellvertretung nicht zur Verfügung, beruft die Prüfungsbehörde eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit der Befähigung für den tierärztlichen Staatsdienst für die Dauer der Abnahme der Prüfung in den Prüfungsausschuss.

(2) Es ist sowohl eine Einzel- als auch eine Gruppenprüfung zulässig. Es sollen jedoch nicht mehr als drei zu prüfende Personen zusammen geprüft werden. Für jede zu prüfende Person beträgt die Prüfungszeit in der Regel 45 Minuten.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person kann Vertreterinnen und Vertretern der Veterinärbehörden des Landes sowie sonstigen Personen, die ein berechtigtes dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten.

(4) Über die mündliche Prüfung ist von einem durch die vorsitzende Person bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen, in der vermerkt wird:

  1. Ort, Datum und Dauer der Prüfung
  2. die Namen der zu prüfenden Personen und der Prüferinnen oder Prüfer
  3. die Themen der Prüfung
  4. die vergebene Punktzahl
  5. etwaige Unregelmäßigkeiten.

(5) Die Leistung einer zu prüfenden Person wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Punktzahl nach § 25 bewertet. Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden.

(6) § 19 Absatz 7 gilt für die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 21 Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung mit mindestens vier Punkten bewertet wurde.

(2) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses soll der zu prüfenden Person innerhalb einer Woche nach Beendigung der Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung nach § 19 Absatz 6 und der mündlichen Prüfung nach § 20 Absatz 5 schriftlich mitteilen.

§ 22 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Begeht eine zu prüfende Person bei der Prüfung einen Täuschungsversuch, benutzt sie nicht zugelassene Hilfsmittel oder verstößt sie gegen Weisungen der Prüfungsaufsicht, die einem ungestörten Prüfungsablauf dienen, kann der Prüfungsausschuss die Aufsichtsarbeit oder die Leistung in der mündlichen Prüfung mit null Punkten bewerten. In minder schweren Fällen kann ein Punktabzug erfolgen oder von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

(2) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Abschlusszeugnisses eine Täuschungshandlung nach Absatz 1 Satz 1 bekannt, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Prüfungsbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat, zulässig. Die Entscheidung ergeht als Verwaltungsakt und ist der betroffenen Person zuzustellen.

§ 23 Rücktritt, Fernbleiben

(1) Bleibt eine zur Prüfung zugelassene Person ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung oder Teilen davon fern oder tritt von ihr zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben, gilt die Prüfung oder der versäumte Teil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die zu prüfende Person durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung oder Teilen davon gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde. Der Rücktritt muss von der zu prüfenden Person unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde schriftlich angezeigt werden; im Falle einer Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Prüfungsbehörde kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.

(3) Hat sich eine zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung oder Teilen davon ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine ärztliche Klärung herbeigeführt wurde.

§ 24 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholung

(1) Im Falle eines genehmigten Rücktritts oder Fernbleibens von der Prüfung oder Teilen davon bestimmt die Prüfungsbehörde, wann die zu prüfende Person die versäumte Prüfung oder die versäumten Teile davon nachzuholen hat. Die Ausbildungszeit kann entsprechend verlängert werden. Die zu prüfende Person hat der Prüfungsbehörde den Wegfall des wichtigen Grundes unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung bestimmt die Prüfungsbehörde, zu welchem Zeitpunkt die zu prüfende Person die Prüfung wiederholen kann. Die Ausbildungszeit kann entsprechend verlängert werden.

(3) Die Prüfung kann innerhalb von drei Jahren einmal wiederholt werden.

Abschnitt 4
Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung

§ 25 Bewertung

Die schriftliche und mündliche Prüfung sowie der Befähigungsbericht des praktischen Teils der Zusatzausbildung und die Berichtssammlung sind wie folgt zu bewerten:

1. Note sehr gut (1)=13 bis 15
Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
2. Note gut (2)=10 bis 12 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
3. Note befriedigend (3)=7 bis 9 Punkte
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
4. Note ausreichend (4)=4 bis 6 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. Note mangelhaft (5)=1 bis 3 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. Note ungenügend (6)=0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 26 Feststellung des Gesamtergebnisses der Ausbildungsleistung

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung auf der Grundlage der Ergebnisse der Leistungen der schriftlichen Prüfung nach § 19 und der mündlichen Prüfung nach § 20 sowie der Ergebnisse der Bewertung der Berichtssammlung nach § 13 Absatz 1 und des Befähigungsberichtes des praktischen Teils der Zusatzausbildung nach § 13 Absatz 2. Die Berechnung des Gesamtergebnisses nach Absatz 2 ist zu dokumentieren.

(2) Die erbrachten Leistungen nach Absatz 1 werden bei der Berechnung des Gesamtergebnisses wie folgt gewichtet:

  1. die Punktzahl der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 35 Prozent,
  2. die Punktzahl der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von 35 Prozent,
  3. die Punktzahl des Befähigungsberichtes mit einem Anteil von 20 Prozent,
  4. die Punktzahl der Berichtssammlung mit einem Anteil von 10 Prozent.

(3) Die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl ist kaufmännisch auf ganze Punkte zu runden. Anhand der gerundeten Punktzahl wird die Gesamtnote nach § 25 ermittelt.

(4) Die Zusatzausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfung nach § 21 Absatz 1 bestanden ist und die Bewertung der Berichtssammlung und des Befähigungsberichtes jeweils mindestens 4 Punkte beträgt. Die erbrachten Leistungen nach Absatz 1 und 2 sowie das Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung nach Absatz 3 wird der auszubildenden Person durch die Prüfungsbehörde schriftlich mitgeteilt.

§ 27 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält spätestens vier Wochen nach Beendigung der Zusatzausbildung ein Abschlusszeugnis über das Gesamtergebnis der Ausbildungsleistung mit der erreichten Punktzahl und der Gesamtnote nach § 26 Absatz 3.

(2) Das Abschlusszeugnis wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 28 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Zusatzausbildung hat ein Jahr lang nach dem Tag der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Ausbildungsleistung das Recht auf Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte. Die Einsichtnahme ist rechtzeitig bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Die Prüfungsbehörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller Zeitpunkt und Ort der Einsichtnahme mit.

(2) Die Prüfungsakten sind 10 Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2017 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 6 Absatz 2 Satz 2 und § 9 Absatz 2 treten am 1. März 2018 in Kraft.
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EinsatzmöglichkeitenAnlage 1
(zu § 4)

Die Veterinärhygienekontrolleurin oder der Veterinärhygienekontrolleur kann in den unten genannten Aufgabengebieten überall dort eingesetzt werden, wo im Einklang mit dem geltenden Recht Aufgaben an nichttierärztliches Personal übertragen werden können. Die Veterinärhygienekontrolleurin oder der Veterinärhygienekontrolleur wird unter der fachlichen Aufsicht der Tierärztinnen und Tierärzte des amtstierärztlichen Dienstes tätig. Die Einsatzmöglichkeiten umfassen insbesondere:

  1. Tätigkeiten im Rahmen der Tiergesundheitsüberwachung und Tierseuchenbekämpfung
    1. Überwachung und regelmäßige Kontrolle aller Tierhaltungen, insbesondere von Nutztierbeständen und aller in der Viehverkehrsverordnung aufgeführten Betriebe,
    2. Überwachung von Zucht- und Handelsgenehmigungen,
    3. Überwachung von Tier- und Warenverkehr, Ausstellungen und Märkten einschließlich Dokumenten und Nämlichkeitskontrollen,
    4. Überprüfung von Kennzeichnungs- und Buchführungspflichten sowie von betrieblichen Eigenkontrollmaßnahmen,
    5. Cross-Compliance-Kontrollen,
    6. Erfassung und Registrierung von Betrieben,
    7. Beurteilung des betriebsspezifischen Seuchenrisikos,
    8. Information zu vorbeugenden Maßnahmen, Betriebshygiene, Reinigung und Desinfektion und Dokumentationspflichten,
    9. Arbeiten mit Tierhalter-Datenbanken,
    10. Organisation von Untersuchungen,
    11. Anfertigung von Seuchenfreiheitsbescheinigungen,
    12. Mitwirkung bei der Tierseuchenbekämpfung einschließlich Sperrmaßnahmen, Tötungsmaßnahmen und epidemiologischen Ermittlungen,
    13. Überwachung von gesperrten Betrieben und Tierhaltungen einschließlich der Überwachung angeordneter Schutzmaßnahmen sowie der Überwachung der Entwesung sowie der Reinigung und Desinfektion,
    14. Bearbeitung von Entschädigungs- und Beihilfeanträgen,
    15. Entnahme, Abholung und Sicherstellung von Proben zu diagnostischen und sonstigen Zwecken,
    16. Mitwirkung bei staatlich angeordneten Impfungen, diagnostischen Maßnahmen und Monitoringprogrammen,
    17. Betreuung des Logistikzentrums und Wartung von Geräten für die Seuchenbekämpfung,
    18. Ermittlung von Verstößen, Durchführung von Anhörungen und Zeugenbefragungen.
  2. Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten
    1. Überwachung der ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte einschließlich der Warenströme,
    2. Überwachung der Betriebe und betrieblicher Eigenkontrollmaßnahmen,
    3. Entnahme von Proben,
    4. Ermittlung von Verstößen, Durchführung von Anhörungen und Zeugenbefragungen.
  3. Tätigkeiten im Rahmen der Tierschutzüberwachung
    1. Überwachung von Tierhaltungen, insbesondere der technischen Vorschriften für Haltungseinrichtungen,
    2. Cross Compliance-Kontrollen,
    3. Kontrollen beim Transport und am Bestimmungsort,
    4. Vorprüfung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes,
    5. Ermittlung bei Verstößen, Durchführung von Anhörungen und Zeugenbefragungen.
  4. Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln bei Tieren und bei der Umsetzung des Nationalen Rückstandskontrollplanes
    1. Prüfung von Nachweisen über Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln in Tierhaltungen,
    2. Probenahmen in Erzeugerbetrieben,
    3. Cross Compliance-Kontrollen.

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Rahmenplan für den praktischen Teil der ZusatzausbildungAnlage 2
(zu § 6 Absatz 2 i. V. m. § 9 Absatz 2)


ThemenInhalte
Organisation

Ziel: Die Organisation einer unteren Verwaltungsbehörde kennen.

  • Organisation des Geschäftsbereiches
  • Aufgabenverteilung
  • Zuständigkeiten
  • Geschäftsverteilungsplan
  • Aktenplan
  • Schnittstellen zu anderen Behörden
Recht allgemein

Ziel: Die Systematik von Rechtsetzung erkennen.

  • Hierarchie von Rechtsnormen (an Beispielen)
  • EU-Recht (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen)
  • nationales Recht (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften)
  • Landesrecht
Tiergesundheit

Ziel: Die Aufgaben eines Veterinäramtes im Bereich Tiergesundheit in wesentlichen Teilen kennen.

Tiergesundheit, allgemein:

insbesondere Tiergesundheitsgesetz mit zugehörigem Ausführungsgesetz

  • Überwachung und regelmäßige Kontrolle aller Tierhaltungen, insbesondere Nutztierbestände und aller in der Viehverkehrsverordnung aufgeführten Betriebe
  • Bewertung, Vorbereitung und Durchführung behördlicher Maßnahmen und Verwaltungsverfahren in Abhängigkeit vom jeweiligen Kontrollergebnis; Ermittlungen bei Verstößen
  • Monitoringprogramme und diagnostische Maßnahmen
  • Erstellung von Halbjahres- und Jahresberichten
  • Überwachung bei der Verbringung oder der Einfuhr von Heimtieren
Vorbeugende Maßnahmen und Seuchenprophylaxe

beispielsweise Viehverkehrsverordnung, Schweinehaltungshygieneverordnung

  • Erfassung und Registrierung von Betrieben
  • Aufbau und Pflege von Tierhalter-Datenbanken und Betriebsakten
  • Überprüfung der Veterinärvorgänge in den Datenbanken Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) oder Trade Control and Expert System (TRACES)
  • Recherche in der Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) zur Vorbereitung von Verwaltungsakten
  • Beurteilung des betriebsspezifischen Seuchenrisikos (Tierseuchen- und Zoonosenrisikos)
  • Information zu vorbeugenden Maßnahmen (Betriebshygiene, Reinigung und Desinfektion, Entwesung und Schädlingsbekämpfung)
  • Überprüfung von Kennzeichnungs- und Buchführungspflichten
  • Anfertigung von Tiergesundheitsbescheinigungen
Bekämpfungsmaßnahmen

insbesondere Tiergesundheitsgesetz, Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten, Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen mit beispiels- weise Schweinepestverordnung, Geflügelpestverordnung, Einhufer-Blutarmut-Verordnung

  • Verfahren im Tierseuchenfall und, soweit Möglichkeiten bestehen, Vorgehen bei besonderen Tierseuchen lagen wie beispielsweise Sperrmaßnahmen, Tötungsmaßnahmen, epidemiologische Ermittlungen, Überwachung von gesperrten Betrieben und Tierhaltungen
  • Bearbeitung von Entschädigungs- und Beihilfeanträgen
  • Entnahme, Abholung, Sicherstellung von Proben zu diagnostischen und sonstigen Zwecken
  • Staatlich angeordnete Impfungen und diagnostische Maßnahmen
  • Betreuung des Logistikzentrums und Wartung von Geräten für die Seuchenbekämpfung
Beseitigung tierischer Nebenprodukte

Ziel: Die Aufgaben eines Veterinäramtes im Bereich der tierischen Nebenprodukte in wesentlichen Teilen kennen.

insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
  • Erfassung und Registrierung von Betrieben, Mitwirkung bei Zulassung und Genehmigungserteilung
  • Überwachung von Tierische-Nebenprodukte-Betrieben im Hinblick auf die ordnungsgemäße Handhabung, Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte einschließlich Warenströme, Rückverfolgbarkeit
  • Entnahme von Proben
Tierschutz

Ziel: Die Aufgaben eines Veterinäramtes im Tierschutz in wesentlichen Teilen kennen.

insbesondere Tierschutzgesetz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Tierschutz-Hundeverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, Tierschutz- Schlachtverordnung, Kontrollbericht Cross Compliance Tierschutz
  • Überwachung von Nutztierhaltungen einschließlich Gehegewild
  • Überwachung von privaten Tierhaltungen (Haustiere, die nicht Nutztiere sind)
  • Schlachtung von Tieren einschließlich Betäubung
  • Tötung von Tieren
  • Transport von Tieren
  • Überwachung von Betrieben mit einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes
  • Erfassen von Tierschutzkontrollen in Betriebsakten und im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärinformationssystem (LÜVIS)
Tiertransport

Ziel: Das Zusammenwirken von verschiedenen Rechtsbereichen beim Tiertransport sowie die Aufgaben des Veterinäramtes beim Tiertransport kennen.

insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Tierschutz-Transportverordnung, Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, Viehverkehrsverordnung
  • Kontrollen beim Transport und am Bestimmungsort
  • Kontrollen beim internationalen Tier- und Warenverkehr
  • Erstellen und Bearbeiten von Meldungen im Trade Control and Expert System (TRACES)
  • Nämlichkeitskontrollen im Rahmen des Handelsverkehrs
  • Zertifizierung und Überwachung von Verbringungen und dem Export von Zucht- und Nutztieren, tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten
Tierarzneimittel, Tierimpfstoffe; Nationaler Rückstandskontrollplan

Ziel: Die Aufgaben eines Veterinäramtes im Bereich der Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und Tierimpfstoffen sowie beim Nationalen Rückstandskontrollplan kennen.

insbesondere Arzneimittelgesetz, Tierarzneimittel-Datenbank
  • Prüfung von Nachweisen über Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln in Tierhaltungen
  • Überprüfung der Lagerung von Arzneimitteln in Tierhaltungen
  • Niederschrift und Erfassung der in Tierhaltungen vorgefundenen Arzneimittel
  • Überprüfung und Beurteilung der Verwendung von oral über das Futter oder die Tränke applizierbaren Fertigarzneimitteln in Tierhaltungen
  • Überwachung der Einhaltung von Wartezeiten bei der Anwendung von Arzneimitteln in Tierhaltungen
  • Überprüfung der Einhaltung von Meldepflichten für Antibiotika-Anwendungen in Mastbetrieben
insbesondere Tierimpfstoff-Verordnung
  • Prüfung von Nachweisen über Erwerb und Anwendung von Impfstoffen in Tierhaltungen
  • Überprüfung der Lagerung von Tierimpfstoffen in Tierhaltungen
Nationaler Rückstandskontrollplan, Grundlage
Probenahme
  • Probenahmen in Erzeugerbetrieben
  • Entnahme, Abholung und Sicherstellung von Proben
  • Verpacken, Versiegeln und Versenden von Proben
Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

Ziel: Die wichtigsten Maßnahmen kennen.

  • Grundzüge des Ordnungswidrigkeiten- und Gefahrenabwehrrechts
  • Ermittlung und Nachweis von Verstößen;
  • Durchführung von Anhörungen und Zeugenbefragungen
  • Erstellen von Berichten und, wenn nötig, schriftlichen Anhörungen als Grundlage für Bußgeldverfahren sowie Anordnungen
  • Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
Qualitätsmanagement

Ziel: Den Aufbau des elektronischen Qualitätsmanagement-Handbuches sowie die wichtigsten verbindlichen Qualitätsmanagement-Dokumente für die Tätigkeit einer Veterinärhygienekontrolleurin oder eines Veterinärhygienekontrolleurs kennen.

Qualitätsmanagement-System der Veterinärverwaltung und der Verwaltung im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung
  • Aufbau Qualitätsmanagement-System der Veterinärverwaltung und der Verwaltung im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung und Qualitätsmanagement -Handbuch
  • Relevante, insbesondere kontrollrelevante Qualitätsmanagement-Dokumente im Handbuch
  • Durchführung von Kontrollen nach allgemeinen Qualitätsmanagement-Vorgaben, Vorbereitung von Kontrollen mit Datenerhebung, Durchführung und Dokumentation von Kontrollen
  • Wartung, Pflege, Eichung und Kalibrierung von Prüfmitteln
Lebensmittel

Ziel: Die Schnittstellen zum Lebensmittelrecht kennen

  • Überwachung und regelmäßige Kontrolle von Lebensmittelbetrieben (Schwerpunkt: Kontrolle Erzeuger und Urproduktion)
  • Information zu vorbeugenden Maßnahmen, Betriebshygiene, Reinigung und Desinfektion, Betriebsakten
  • Entnahme, Abholung und Sicherstellung von Proben
  • Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen und Zertifizierungen im Rahmen des Handelsverkehrs
Cross Compliance

Ziel: Die Aufgaben des Veterinäramtes im Zusammenhang mit Cross Compliance kennen und anwenden können.

  • Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Cross-Compliance-Kontrollen
Informations- und Kommunikations-Fachprogramme:

Ziel: Die unten aufgeführten Fachprogramme kennen und anwenden können.

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärinformationssystem (LÜVIS), Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT), Tierseuchennachrichtensystem (TSN), Trade Control and Expert System (TRACES)
  • Umgang mit den Fachprogrammen

.

Muster eines Berichtes über eine BetriebskontrolleAnlage 3
(zu § 13 Absatz 1 Satz 1)


Kurzbeschreibung
Betrieb
(Art, Bezeichnung, Anschrift)

__________________________________________

__________________________________________
__________________________________________

letzte Kontrolle
(Datum, Mängel, Maßnahmen)
Kontrollbericht
(auf Extrablatt; Beschreibung des Betriebs / der Haltungseinrichtung, Zustand der Räumlichkeiten, Fallbeschreibung bei Anlasskontrollen)
Feststellungen
(Mängel, Verstöße)
Rechtsgrundlagen
Bewertung der Mängel / Verstöße
Mögliche Maßnahmen
Ergriffene Maßnahmen
Anlagen
(Kontrollbericht, Bilder, Untersuchungsergebnisse, Gutachten)

.

Muster Bewertung BerichtssammlungAnlage 4
(zu § 13 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3)


Dienststelle

Bewertung der Berichtssammlung der berufspraktischen Zusatzausbildung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur nach § 13 Absatz 1 i.V. mit § 25 der QuaPrO-VetHK

Frau / Herr

..................................................................................................................................

geboren am ................................. in ..........................................................................

hat die Berichtssammlung der Ausbildungsleitung fristgerecht am ........................... zur Bewertung übergeben.

Bewertung der Berichtssammlung durch die Ausbildungsleitung:
(mit einer Punktzahl nach § 25 der QuaPrO-VetHK)

Punktzahl: ............................

..........................................................
Ort, Datum

..........................................................
Unterschrift

.

Muster BefähigungsberichtAnlage 5
(zu § 13 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)

Muster Befähigungsbericht

Dienststelle

Befähigungsbericht der berufspraktischen Zusatzausbildung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur nach § 13 Absatz 2 i.V. mit § 25 der QuaPrO-VetHK

..........................................................
Name, Vorname
..........................................................
geboren am
..........................................................
in
Beginn der Zusatzausbildung zur Veterinärhygienekontrolleurin oder zum Veterinärhygienekontrolleur:

....................................................................................................................

Beurteilungszeitraum Befähigungsbericht

Vom .......................................................... bis ..........................................................


1. Beschreibung der Ausbildungstätigkeiten:
(Umfang, Verantwortung, besondere Problemstellungen, ggf. Schwerpunkte der Fachgebiete nach § 10 der QuaPrO-VetHK usw).

2. Ausbildungsstand, Kenntnisse, Selbständigkeit:
(Vorhandene Fachkenntnisse für die unter Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten; Ausbildungsfortschritt;
In welchem Umfang wird Weisung und Anleitung für die Bearbeitung der in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten gegeben?)

3. Befähigung und dienstliche Leistung:
(Beurteilung von Auffassungsgabe, Urteilsfähigkeit, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Organisationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Umfang und Güte der Leistungen, Arbeitsweise, Fleiß)

4. Bewertung der Leistungen:
(mit einer Punktzahl nach § 25 der APrO-VetHK)
Punktzahl: ............................

..........................................................
Ort, Datum

..........................................................
Unterschrift

[ ] Der Befähigungsbericht wurde der / dem Beurteilten am ................................. bekanntgegeben.

......................................................................
(Unterschrift der / des Beurteilten)

Geprüft und Aufnahme in die Ausbildungs- / Personalakte:

.......................................................................
(Unterschrift Personalsachbearbeiter / in)


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