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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Vom 4. September 2007
(GBl. Nr. 16 vom 08.10.2007 S. 417)



Siehe Fn. 1

Es wird verordnet auf Grund von

  1. §§ 19 und 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Landespflegegesetzes vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GBl. S. 719), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium,
  2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. I59),
  3. §§ 22 und 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 17.Juni 1997 (GBl. S.278), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S.22)

Artikel 1
Änderung der Heilerziehungspflegeverordnun

...

Artikel 2
Änderung der Jugend- und Heimerzieherverordnung

Artikel 3
Änderung der Heilpädagogenverordnung

Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 17. Februar 2005 (GBl. S. 274), geändert durch Artikel 99 der 7. Anpassungsverordnung vom 25. April 2007 (GBI. S. 252), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Worte "Ministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Führen der Berufsbezeichnung bei vorübergehender Dienstleistung

Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 32 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."

3. Der Fünfte Abschnitt erhält folgende Fassung:


altneu
Fünfter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 24 Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung entspricht einer bestandenen staatlichen Prüfung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1. wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen und sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch die Ablegung einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.

(2) Eine Person aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat die notwendige fachliche Befähigung für eine Anerkennung in Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchst. b der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Prüfungszeugnisses nachweist.

(3) Dem Prüfungszeugnis nach Absatz 1 wird ein Befähigungsnachweis gleichgestellt, der Artikel 1 Buchst. c der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Person nach Maßgabe des Artikels 7 der Richtlinie 92/51/EWG einen Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Wer die Befähigung nachweisen möchte, hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(5) Entscheidungen über die Gleichwertigkeit der Ausbildung trifft das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium prüft, ob die Voraussetzungen zur Teilnahme an Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erfüllt sind und erteilt dem Antragsteller einen entsprechenden Bescheid. Entstehende Kosten für Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen trägt der Antragsteller.

(6) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 22 Abs.1.

 "Fünfter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 24 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.

(2) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn

  1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer anerkannt wurde,
  2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und
  3. der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 und unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in anderen Staaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in anderen Staaten erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.

(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 gilt die Voraussetzung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dortigem Recht erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

  1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein halbes Jahr unter der in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsdauer liegt,
  2. ihre Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,
  3. der Beruf des Krankenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat oder Herkunftsvertragsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil des dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach dieser Verordnung gefordert wird und sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorlegt, und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.

(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Gestattung der Aufnahme und der Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Sinne der Absätze 1 bis 4 setzt voraus, dass die Antrag stellenden Personen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz I genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.

(8) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 22 Abs. 1

§ 25 Erbringen von Dienstleistungen

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 24 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und

  1. in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder,
  2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
  3. über die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Ob eine Dienstleistungserbringung vorübergehenden und gelegentlichen Charakters ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(2) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 22 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers nach § 22 a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat oder

Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. sie als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
  3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(5) Wer Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist, wenn die Dienstleistungen fortgesetzt werden sollen, jährlich zu erneuern. Bei der erstmaligen Anzeige oder im Falle wesentlicher Änderungen hat der Dienstleistungserbringer Folgendes vorzulegen:

  1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. Berufsqualifikationsnachweis,
  3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und
  4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(6) Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistung den Berufsqualifikationsnachweis. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis über den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(8) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 26 Mitteilungspflichten

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten; dabei sind Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Werden den zuständigen Behörden über Auskünfte der zuständigen Stellen von Aufnahmemitgliedstaaten Umstände und Tatsachen bekannt, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten, unterrichtet sie den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die daraus zu ziehen sind.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für den Bericht nach Artikel 60 der Richtlinie 2005/36/EG an die Europäische Kommission erforderlichen Unterlagen.

§ 27 Zuständigkeit

Zuständige Behörden für die Durchführung dieses Abschnitts sind die Regierungspräsidien."

4. Die bisherigen §§ 25 und 26 werden §§ 28 und 29.

Artikel 5
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung
...

Artikel 6
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Rehabilitation

...

Artikel 7
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Intensivpflege

...

Artikel 8
Änderung der Weiterbildungsverordnung Operationsdienst und Endoskopiedienst

...

Artikel 9
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Nephrologi3

...

Artikel 10
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Onkologie

...

Artikel 11
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Psychiatrie

...

Artikel 12
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie

...

Artikel 13
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenpflege und ambulante Dienst

...

Artikel 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

___________

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 üer die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22)

ENDE