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APrOGeKrPflHi - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Verordnung des Sozialministerium über die Ausbildung und Prüfung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

Vom 17. Februar 2005
(GBl. Nr. 5 vom 30.05.2005 S. 274 ; 25.04.2007 S. 252*; 04.09.2007 S. 417 07; 15.06.2010 S. 427 10; 25.01.2012 * S. 65; 19.12.2013 S. 1 /2014 14)
Gl.-Nr.: 2123-5




*) red. Anm. Titel geändert

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 23 Abs.1 Sätze 1 und 2 des Landespflegegesetzes vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GBl. S.719), im Einvernehmen mit dem Kultusministerium,
  2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101):

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe soll dazu befähigen, in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens und vergleichbaren Einrichtungen Assistenzaufgaben zu erfüllen, insbesondere pflegerische Aufgaben unter Anleitung einer Pflegefachkraft und hauswirtschaftliche Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen. Die Ausbildung soll den Auszubildenden ermöglichen, Fachwissen und Sozialkompetenz in ausgewogener Weise zu verknüpfen, auf dieser Grundlage zu handeln und, im Rahmen der übertragenen Aufgaben. Entscheidungen zu treffen.

§ 2 Dauet; Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.

(2) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung ein Jahr. Sie kann auch in Teilzeitform angeboten werden. In diesem Fall soll die vorgesehene Dauer zwei Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an einer staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und einer fachpraktischen Ausbildung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie umfasst mindestens 600 Stunden theoretischen und 100 Stunden praktischen Unterricht sowie 900 Stunden fachpraktische Ausbildung. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung

(1) Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen ein. Sie unterstützt und fördert die fachpraktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen.

(2) Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe bewertet die Leistungen des Auszubildenden durch Erhebung von jeweils zwei Leistungsnachweisen in den maßgebenden Themenbereichen nach § 5 Abs. 2. Davon ist mindestens ein Leistungsnachweis schriftlich zu erbringen. In den weiteren Themenbereichen nach § 5 Abs. 3 ist jeweils ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen. In der fachpraktischen Ausbildung bewertet sie die Leistungen anhand von Besuchsberichten im Benehmen mit der ausbildenden Einrichtung. Bei der Bewertung sind halbe und ganze Noten zu verwenden.

(3) Zeichnet sich drei Monate vor dem Datum der Prüfung ab, dass das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist, wird der Auszubildende schriftlich über seinen Kenntnis- und Leistungsstand informiert. Wer das Ausbildungsziel nicht erreicht hat, kann nicht zur Prüfung zugelassen werden.

§ 4 Schulaufsicht und staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

(1) Die Schulaufsicht führen die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörden und das Sozialministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Regierungspräsidien erteilen die staatliche Anerkennung für Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe unter folgenden Voraussetzungen:

  1. die Schule gehört zu einem Krankenhaus oder einem Verbund von Krankenhäusern,
  2. die Schule hat eine hauptberufliche Schulleitung, deren Qualifikation der Schulleitung einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule entspricht. Dies gilt auch als erfüllt, wenn die hauptberufliche Schulleitung ein Schulzentrum mit weiteren in örtlichem Zusammenhang stehenden Schulen für Pflege- und Pflegehilfsberufe sowie Fort- und Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe leitet,
  3. fachlich qualifizierte Lehrkräfte stehen in ausreichender Zahl zur Verfügung und
  4. die Räumlichkeiten. Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel entsprechen den an die Ausbildung zu stellenden Anforderungen.

§ 5 Stundentafel und Lehrpläne

(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel (Anlage 1) und den Lehrplänen der staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe.

(2) Maßgebende Themenbereiche sind

  1. Grundlagen der Pflege und Pflegelehre.
  2. Gesundheit und Krankheit als Prozess,
  3. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe als Beruf.

(3) Weitere Themenbereiche sind

  1. Erste Hilfe.
  2. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit.

§ 6 Fachpraktische Ausbildung

(1) Als Träger der fachpraktischen Ausbildung kann nur ein Krankenhaus zugelassen werden, das eine Praxisanleitung entsprechend § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der jeweils geltenden Fassung sicherstellt. Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe koordiniert und organisiert den theoretischen und praktischen Unterricht und unterstützt die fachpraktische Ausbildung durch Praxisbegleitung.

(2) Die fachpraktische Ausbildung dient der Anwendung und Vertiefung der im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Der Auszubildende fertigt einen abschließenden Bericht über seine Praxiseinsätze an, welcher von der Schule bewertet wird. Bei der Bewertung sind halbe und ganze Noten zu verwenden.

Zweiter Abschnitt
Aufnahmeverfahren und Entlassung

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Ausbildung an der staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule setzt voraus:

  1. den Nachweis eines Hauptschulabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstands, zusätzlich
    1. den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Vollzeitschule oder an einer einjährigen Berufsfachschule für Sozialpflege in Teilzeitform (sozialpflegerisches Jahr) oder
    2. ein freiwilliges soziales Jahr oder
    3. eine mindestens einjährige pflegerische Tätigkeit oder
    4. eine mindestens zweijährige Führung eines Haushaltes mit mindestens einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person oder
    5. die Ableistung des Grundwehrdienstes mit Sanitätsprüfung oder
    6. die Ableistung des Zivildienstes in Einrichtungen im Sinne von § 1.
  2. die Geburtsurkunde und gegebenenfalls weitere Personenstandsnachweise bei Annahme als Kind. Heirat oder Scheidung,
  3. den durch ärztliches Attest zu erbringenden Nachweis der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und
  4. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift.

(2) Wer zur Ausbildung an einer staatlich anerkannten Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschule zugelassen worden ist, erhält einen Ausbildungsvertrag. Dieser hat den Regelungen des Abschnitts 3 des Krankenpflegegesetzes zu entsprechen, sofern in den Sätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist. Die Probezeit beträgt drei Monate. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

§ 8 Anrechnung anderer Ausbildungen 07 10 14

(1) Auf Antrag des Auszubildenden kann das Regierungspräsidium eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einer Höhe von 230 Unterrichtsstunden und 300 Stunden fachpraktischer Ausbildung anrechnen.

(2) Auf Antrag der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe kann das Ministerium für Arbeit und Soziales zur zeitlichen Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegehilfsberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen, Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn von der Erprobung neue Erkenntnisse zu erwarten sind und das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Von § 7 Abs. 2 darf nicht abgewichen werden. Die Finanzierung von erforderlichen Mehraufwendungen der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe muss gesichert sein. Die Erprobungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

§ 9 Vorzeitige Beendung der Ausbildung

Die Schulleitung kann Auszubildende von der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe ausschließen, wenn

  1. ein Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis in der Ausbildungseinrichtung während der Probezeit oder durch personenbezogene Kündigung aus wichtigem Grund endet,
  2. schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe gefährdet oder
  3. sich aus einer Straftat oder wiederholtem Begehen von Ordnungswidrigkeiten die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des angestrebten Berufs ergibt.

Dritter Abschnitt
Anmeldenoten, Prüfung und Prüfungszeugnis

§ 10 Anmeldenoten

In den maßgebenden Themenbereichen nach § 5 Abs. 2 werden Anmeldenoten aus den erbrachten Leistungsnachweisen nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ermittelt, wobei der auf die erste Dezimale hinter dem Komma errechnete Durchschnitt der Bewertungen entsprechend § 11 auf eine ganze Note zu runden ist. In der fachpraktischen Ausbildung ergibt sich die Anmeldenote aus dem Durchschnitt der Durchschnittsnote aus den Besuchsberichten nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und der Note des Abschlussberichts des Auszubildenden nach § 6 Abs. 2 Satz 2. Für die Rundung auf ganze Noten gilt Satz 1 entsprechend.

§ 11 Notenbildung

Für die Leistungsbewertung und die Bildung der Prüfungsnoten sind folgende Noten zu verwenden:

"sehr gut"(1)=1.0 bis 1,4, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
"gut"(2)=1,5 bis 2,4, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend"(3)=2,5 bis 3,4, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
"ausreichend"(4)=3,5 bis 4,4, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
"mangelhaft"(5)=4,5 bis 5,4, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend"(6)=5,5 bis 6,0, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 12 Teile der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und fachpraktischen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Prüfungsarbeit im Themenbereich Grundlagen der Pflege und Pflegelehre. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Das jeweils zuständige Regierungspräsidium wählt aus den Vorschlägen der staatlich anerkannten Schuren für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe seines Bezirks die Aufgaben für die Prüfungsarbeit aus.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Themenbereiche

  1. Gesundheit und Krankheit als Prozess,
  2. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe als Beruf.

Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und soll zehn Minuten je Person und Themenbereich nicht überschreiten. Noten müssen für jeden Themenbereich gesondert gebildet werden. Mehr als vier Personen sollen nicht zusammen geprüft werden.

(4) Die fachpraktische Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung. Die zu prüfende Person übernimmt im Stationsablauf die grundpflegerische Versorgung von höchstens zwei Patienten. Die zu prüfende Person hat in einem Prüfungsgespräch ihr Pflegehandeln zu begründen und im Hinblick auf die konkrete Prüfungssituation zu reflektieren. Der fachpraktische Teil der Prüfung dauert höchstens zwei Stunden. Die Auswahl der Patienten obliegt der Lehrkraft oder Person, die den Auszubildenden in der Praxis überwiegend betreut hat. Sie holt die Zustimmung des Patienten und des für den Patienten verantwortlichen Fachpersonals ein.

§ 13 Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung und das Vorliegen der notwendigen Leistungsnachweise für die Feststellung von Anmeldenoten. Für die nicht maßgebenden Themenbereiche sind Teilnahmebescheinigungen vorzulegen (Anlage 2).

(2) Auf die Dauer der Teilnahme an der vorgeschriebenen Ausbildung werden angerechnet:

  1. Urlaub, der während der von der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vorgesehenen Ferienzeit zu nehmen ist,
  2. Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu vier Wochen je Ausbildungsjahr.

(3) Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung, soweit nicht eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 2 erforderlich ist. Das Regierungspräsidium kann auf Antrag auch Fehlzeiten berücksichtigen, die über die in Absatz 2 aufgeführten hinausgehen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung über die Schulleitung einzureichen und von dieser mit einer Stellungnahme zu versehen.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Auszubildenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Im Falle einer Ablehnung sind die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Zulassung zur Prüfung enthält die Anmeldenoten. Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe fügt ein Merkblatt über die Prüfungsbedingungen und einen Terminplan für die Prüfung bei.

§ 14 Prüfungsausschuss

(1) An der staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zuständig ist. Er wird vom Regierungspräsidium einberufen.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. eine vom Regierungspräsidium zu bestimmende fachlich geeignete Person als Vorsitzender.
  2. ein Mitglied der Schulleitung.
  3. Fachprüfer, die an der Schule unterrichten, und
  4. mindestens ein Fachprüfer, der als Praxisanleitung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 tätig ist.

Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung.

(4) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er legt im Benehmen mit der Schulleitung den Zeitpunkt für die Prüfung fest.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit während der Prüfung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende hat sie vor Beginn der Prüfung darauf hinzuweisen.

(7) Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Einzelfall Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, wenn dem Vorsitzenden die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht zugesichert wird. Im Übrigen ist die Prüfung nicht öffentlich.

§ 15 Ermittlung der Prüfungsnoten, Niederschrift

(1) Die Aufsichtsarbeit in der schriftlichen Prüfung ist von den Erst- und Zweitkorrektoren, die Lehrkräfte aus dem entsprechenden Themenbereich sein müssen, zu bewerten: dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Der auf die erste Dezimale hinter dem Komma errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen gilt als Note der schriftlichen Prüfung, es sei denn, es besteht eine Abweichung in den Bewertungen von mehr als einer ganzen Note. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die von den Korrektoren vorgeschlagenen Noten bilden Grenzwerte für die Entscheidung.

(2) Die Noten für die mündlich geprüften Themenbereiche und der fachpraktischen Prüfung sind jeweils aus dem auf die erste Dezimale hinter dem Komma errechneten Durchschnitt der Bewertungen der Prüfer zu ermitteln.

(3) Über alle Teile der staatlichen Prüfung ist je eine Niederschrift zu fertigen, in der Felgendes festzuhalten ist:

  1. Name der geprüften Person,
  2. Zeit und Dauer der Prüfung sowie Anzahl der geprüften Personen,
  3. Namen der Prüfer,
  4. die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, der Verlauf und die Bewertung.

§ 16 Ermittlung des Prüfungsergebnisses 10

(1) Die Endnoten in den einzelnen Themenbereichen und in der fachpraktischen Ausbildung werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses ermittelt.

(2) Zur Ermittlung der Endnote wird ein Durchschnitt aus der Anmeldenote und der Prüfungsnote errechnet. Dabei ist die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote zweifach zu gewichten. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale hinter dem Komma zu errechnen.

(3) Als Endnote gilt der nach Absatz 2 ermittelte Durchschnitt, der entsprechend § 11 auf eine ganze Note zu runden ist.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit 4,0 bewertet ist und wenn der nach Absatz 2 ermittelte Durchschnitt in der fachpraktischen Ausbildung mindestens 4.0 und im schriftlich geprüften Themenbereich mindestens 4,4 sowie der Durchschnitt der Endnoten in den mündlich geprüften Themenbereichen mindestens 4,4 beträgt.

§ 17 Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis mit den nach § 16 ermittelten Noten (Anlage 3). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung mit den durch die Prüfung ermittelten Noten.

§ 18 Wiederholung der Prüfung 10

Wer den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung nicht bestanden hat, darf zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen.

§ 19 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Grund für das Fehlen ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt.

(2) Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden auch durch ein amtsärztliches Zeugnis, nachzuweisen. Auf Krankheit kann sich nicht berufen, wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen oder in fahrlässiger Weise eine sich aufdrängende Klärung der Gesundheitsfrage unterlassen hat.

(3) Die plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen sind entsprechend Absatz 2 oder in geeigneter anderer Weise nachzuweisen.

(4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet, die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Nachprüfung ist einzuräumen.

§ 20 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Die Leistungen einer zu prüfenden Person, die eine Täuschungshandlung versucht oder begeht, werden in dem Prüfungsteil, auf den sich der Täuschungsversuch oder die Täuschungshandlung bezieht, mit der Note "ungenügend" bewertet.

(2) Täuschungshandlungen sind insbesondere Abschreiben, das Gestatten des Abschreibens, unerlaubte Gespräche mit anderen zu prüfenden Personen oder Dritten und das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, nachdem die Prüfungsaufgabe und die Hilfsmittel bekannt gegeben worden sind.

(3) Wird während der Prüfung eine Handlung begangen, die geeignet ist, den Verdacht einer Täuschungshandlung hervorzurufen, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der laufende Prüfungsteil wird vorläufig fortgesetzt, bis der Vorsitzende entschieden hat, ob eine Täuschungshandlung vorliegt. Die Teilnahme an weiteren Prüfungsteilen darf erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Regierungspräsidiums untersagt werden.

(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Regierungspräsidium die Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und ein anderes Zeugnis erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme der Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(5) Verhält sich eine zu prüfende Person so. dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird sie ausgeschlossen. Dies gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Die Entscheidung trifft das Regierungspräsidium.

§ 21 Schulfremdenprüfung

(1) Das Regierungspräsidium kann Personen auf Antrag zur Schulfremdenprüfung zulassen, die

  1. eine mindestens einjährige, der praktischen Ausbildung der Krankenpflegehilfe vergleichbare Ausbildung absolviert haben oder eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit nachweisen können, die zu 80 Prozent in einer stationären Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung absolviert worden ist, und
  2. abgesehen vom Vorliegen eines Ausbildungsvertrags die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 für eine Aufnahme in die Gesundheits- und Krankenpflegehilfeausbildung erfüllen.

Wer bereits zweimal die Prüfung in Gesundheits- und Krankenpflegehilfe oder in einer vergleichbaren Ausbildung nicht bestanden hat, kann nicht zur Schulfremdenprüfung zugelassen werden.

(2) Die Prüfungen erfolgen entsprechend den §§ 11, 12. 14, 15 und 16 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass Anmeldenoten weder gebildet noch eingesetzt werden und die mündliche und die fachpraktische Prüfung von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen wird. Die geprüfte Person erhält vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Zeugnis (Anlage 4).

(3) Das Regierungspräsidium bestimmt, welche Schule die Schulfremdenprüfung für eine bestimmte Person durchführt, und legt den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung im Benehmen mit der Schule fest. Der normale Prüfungstermin ist zu berücksichtigen.

(4) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

Vierter Abschnitt
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 22 Führung der Berufsbezeichnung 10

(1) Wer die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehelferin"oder "Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpflegehelfer"führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Prüfung abgelegt worden ist. Über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 5) ausgestellt.

(3) Wer in der Bundeswehr, im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes oder in der Polizei eines Landes, Sanitätsdienst leistet oder geleistet hat, kann auf Antrag die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 zu führen, wenn eine mindestens dreijährige Dienstzeit abgeleistet und

  1. die Sanitätsprüfung im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder
  2. die Fachprüfung für die Verwendung als Hilfssanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder
  3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes

bestanden worden ist.

§ 22a Führen der Berufsbezeichnung bei vorübergehender Dienstleistung 07 14

Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 23 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben.Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dieser Verordnung. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 23 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs 14

(1) Die Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person

  1. die staatliche Prüfung bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
  4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist."

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

Fünfter Abschnitt 07
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 24 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen 07 14

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erfüllt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Ausbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antrag stellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in dieser Verordnung geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn

1. die Ausbildung sich auf Lernbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind,

2. der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag stellenden Person nicht Bestandteil dieses Berufs sind,

und die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder als Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 nicht gegeben oder weist er wesentliche Unterschiede auf oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das erfolgreiche Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nach Absatz 5 erbracht.

(1a) Absatz 1 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 25 fallen, sowie für Antrag stellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antrag stellenden Personen in einem Anpassungslehrgang, der die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen darf, oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Sowohl beim Bestehen der Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 verzichtet werden.

(2) Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 22 Absatz 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn

  1. die Antrag stellende Person einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis vorlegt, aufgrund dessen sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer anerkannt wurde,
  2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und
  3. der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf die festgestellten und der Antrag stellenden Person mitgeteilten Defizite beschränkt.

(3) Bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 gilt die Voraussetzung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, hervorgeht, dass dessen Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieser Verordnung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(4) Die Aufnahme und die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers wird Antrag stellenden Personen gestattet, die diesen Beruf in Vollzeit zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.

(5) Als Nachweis für den gleichwertigen Kenntnisstand nach Absatz 1 Satz 4 der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung gilt ein erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgang oder eine bestandene Eignungsprüfung. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Inhalt der Eignungsprüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil mit der Note ‹ausreichend› bewertet wurden. Der Anpassungslehrgang gilt als ‹erfolgreich absolviert›, wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bestätigt wird. Absatz 1a Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen mit Drittstaatsdiplomen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(7) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 sowie den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung zu begründen. Werden Bescheinigungen und Auskünfte nach Absatz 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten. Werden die von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates oder Herkunftsvertragsstaates angeforderten Bescheinigungen und Auskünfte innerhalb von zwei Monaten nicht zur Verfügung gestellt, kann die Antrag stellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörde steht der Verwaltungsrechtsweg nach deutschem Recht offen.

(8) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 22 Abs. 1.

(9) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.

§ 25 Erbringen von Dienstleistungen 07 14

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 24 Absatz 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder, wenn der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben und über die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, dürfen als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Ob eine Dienstleistungserbringung vorübergehenden und gelegentlichen Charakters ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(2) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 22 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers nach § 22a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. sie als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen und
  3. keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Staatsangehörige aus Drittstaaten, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(5) Wer Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist, wenn die Dienstleistungen fortgesetzt werden sollen, jährlich zu erneuern. Bei der erstmaligen Anzeige oder im Falle wesentlicher Änderungen hat der Dienstleistungserbringer Folgendes vorzulegen:

  1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. Berufsqualifikationsnachweis,
  3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine der den genannten Berufen entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat und
  4. Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(6) Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistung den Berufsqualifikationsnachweis. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach dieser Verordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit und Sicherheit gefährdet wäre. Der Nachweis über den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.

(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(8) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 26 Mitteilungspflichten 07

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten; dabei sind Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Werden den zuständigen Behörden über Auskünfte der zuständigen Stellen von Aufnahmemitgliedstaaten Umstände und Tatsachen bekannt, die sich auf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung auswirken könnten, unterrichtet sie den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die daraus zu ziehen sind.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die für den Bericht nach Artikel 60 der Richtlinie 2005/36/EG an die Europäische Kommission erforderlichen Unterlagen.

§ 27 Zuständigkeit 07 14

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Stuttgart


Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 28 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen 07

Schulen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wurde. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen wird.

§ 29 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften 07

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin"oder "Krankenpflegehelfer"oder eine ihr gleichgestellte staatliche Anerkennung entspricht der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1.

(3) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, können nach Wahl der Schule entsprechend dieser Verordnung oder entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), durchgeführt und beendet werden. Nach Abschluss der Ausbildung hat die geprüfte Person das Recht, zwischen der Berufsbezeichnung nach Absatz 2 und der nach § 22 Abs. 1 zu wählen.

(4) Zulassungen zur Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gelten fort, wenn die Aufnahmevoraussetzungen entsprechend dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 erfüllt sind.

(5) § 22 Abs. 3 findet Anwendung für Personen, deren Dienstzeit nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung geendet hat oder die die nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erforderliche Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt haben.

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StundentafelAnlage 1
(zu § 5 Abs.1)


StundentafelStundenzahl
A Theoretischer und praktischer Unterricht in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
1.Grundlagen der Pflege und Pflegelehre270
Konzepte und Modelle pflegerischen Handelns

Pflege als Prozess

Dokumentation in der Pflege, Dokumentationssysteme

Entwicklung und Bedeutung von Standards in der Pflege

Arbeiten im multiprofessionellen Team Wahrnehmung und Beobachtung Kommunikation und Gesprächsführung

Bedeutung von Information. Beratung und Anleitung in der Pflege

Lebens- und Bedarfssituation des einzelnen Menschen als Grundlage pflegerischen Handelns

Kultursensible Aspekte pflegerischen Handelns

Pflege und Begleitung sterbender Menschen Prophylaxen in der Pflege

Pflegekonzepte und -techniken insbesondere zur Aktivierung,

Mobilisierung und Beschäftigung

Assistenz bei diagnostischen und medizinischtherapeutischen Maßnahmen

2.Gesundheit und Krankheit als Prozess150
Definitionen von Gesundheit und Krankheit Kulturelle Einflussfaktoren

Individuelle Bestimmung und Bedeutung von Gesundheit und Krankheit

Grundlagen der Biologie. Anatomie und Physiologie

Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen

Gesundheitsvorsorge, -förderung und -erziehung

Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen

Ernährung und Hygiene

Akute und chronische Erkrankungen und deren Ursachen

Diagnostik und medizinischtherapeutische Behandlungsmethoden

Bedeutung und Umgang mit Arzneimitteln und Verabreichung verschiedener Arzneiformen

3.Gesundheits- und Krankenpflegehilfe als Beruf100
Entwicklung der beruflichen Pflege

Berufliches Selbstverständnis

Unterschiedliche Qualifizierungswege der Pflegekräfte und entsprechende Rollen und Verantwortung in der beruflichen Praxis

Rolle und Bedeutung der Pflege im Veränderungsprozess des Gesundheits- und Sozialwesens

Interessenvertretungen der beruflich Pflegenden

Ethische Grundlagen pflegerischen Handelns

Berufstypische Konflikt- und Problemsituationen

Gesundheits- und Arbeitsschutz

Methoden und Techniken des Lernens

Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien

Bildungschancen für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer

4. Erste Hilfe30
Allgemeines Verhalten bei Notfällen und Erstversorgung

Maßnahmen der Wiederbelebung

Maßnahmen bei Schockzuständen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen

Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen

Blutstillung und Transport Infusion und Transfusion

5. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit50
Gesundheits- und Sozialwesen in Deutschland

Systeme der Sozialen Sicherung

Sozialrechtliche Bestimmungen zur Grund- und Behandlungspflege. Bedeutung für die Pflegepraxis

Vorschriften und Konzepte zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement in den verschiedenen Versorgungsbereichen

Berufsgesetze der Alten- und Krankenpflegeberufe

Vernetzung, Koordination und Kooperation Arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen

Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften und deren Bedeutung für die Berufsausübung

Rechte und Schutz der Patienten

Einführung zum Infektionsschutz und Arzneimittelrecht

6. Praktischer Unterricht100
Gesamt:700
B Fachpraktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Es sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach sowie ein Einsatz im ambulanten Bereich vorzusehen.900
Insgesamt:1600

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 Bescheinigung über die Teilnahme an den AusbildunsveranstaltungenAnlage 2
(zu § 13 Abs. 1)

"Bild"

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Zeugnis über die staatliche Prüfung Anlage 3
(zu § 17)


"Bild"

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 Zeugnis über die SchulfremdenprüfuenAnlage 4
(zu § 21 Abs. 2)

"Bild"

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Urkunde Anlage 5
(Zu § 22 Abs. 2)

"Bild"

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