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BremGlüG - Bremisches Glücksspielgesetz
- Bremen -
Vom 12. Juni 2012
(Brem.GBl. Nr. 19 vom 23.06.2012 S. 255; 02.08.2016 S. 434; 14.11.2017 S. 482; 08.05.2018 S. 149; 26.11.2019 S. 684; 08.06.2021 S. 513; 21.06.2022 S. 285 22)
Gl.-Nr.: 2191-b-2
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele mit Ausnahme der Spielbanken, der Spielhallen sowie der Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten.
(2) Auf Pferdewetten sind nur §§ 1, 2 Absatz 1 und 4, §§ 3, 5a Absatz 3 Nummern 1, 2a bis 8, Absatz 4, 4a und 5 Satz 1 bis 3, 5b Absatz 2, 4, 5 und 6, §§ 9, 10 und 16 anwendbar.
(3) Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Glücksspielstaatsvertrag) bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine weitergehenden oder konkretisierenden Bestimmungen enthält.
Abschnitt 2
Ausführungsbestimmungen
§ 2 Öffentliche Aufgabe
(1) Zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nimmt die Freie Hansestadt Bremen die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele als öffentliche Aufgaben wahr.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen kann sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, einer privatrechtlichen Gesellschaft im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bedienen, wenn sie an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt ist. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021.
(3) Eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung der Gesellschaft gemäß Absatz 2 Satz 1 oder die Gründung von Tochterunternehmen durch diese Gesellschaft bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Veranstaltung der Glücksspiele nicht gefährdet wird.
(4) Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich an der Finanzierung von Projekten und Beratung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht.
§ 3 Allgemeine Erlaubnisvoraussetzungen 22
(1) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auf Antrag nur erteilen, wenn
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist nachzuweisen. Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter schriftlicher Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen. Die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.
(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen gemäß § 9 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 festzulegen:
Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist weder übertragbar noch darf sie Dritten zur Ausübung überlassen werden.
§ 3a Verbot von Geräten zur selbständigen Teilnahme am Glücksspiel 22
Das Aufstellen oder Zugänglichmachen von Geräten, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen, ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für zugelassene Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.
§ 4 Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Veranstalten
Dem Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels sind die Teilnahmebedingungen beizufügen. Diese treffen mindestens Regelungen über
Die Teilnahmebedingungen werden zum Gegenstand der Erlaubnis.
§ 5 Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für das Vermitteln
(1) Die Erlaubnis zum Vermitteln eines öffentlichen Glücksspiels darf nur für die Vermittlung von Spielaufträgen solcher Spieler erteilt werden, die sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Spielauftrags auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen aufhalten oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Spielaufträge dürfen nur an einen Veranstalter vermittelt werden, der über eine Erlaubnis zum Veranstalten dieses Glücksspiels auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen verfügt.
(2) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in einer Annahmestelle nur erteilen, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Zahl der Annahmestellen in der Freien Hansestadt Bremen das Verhältnis von einer Annahmestelle auf 3.500 Einwohner nicht überschreitet und eine gleichmäßige Verteilung der Annahmestellen über das Gebiet der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für das Vermitteln von Sportwetten.
(3) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung öffentlicher Glücksspiele nur erteilen, wenn die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 19 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist. Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erteilung von Erlaubnissen zur gewerblichen Spielvermittlung in örtlichen Verkaufsstellen zu regeln. In der Rechtsverordnung ist zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die Zahl der örtlichen Verkaufsstellen zu begrenzen.
§ 5a Wettvermittlungsstellen 22
(1) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer Sportwetten im Vertriebssystem eines nach § 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erlaubten Veranstalters in einer ausschließlich dafür bestimmten Räumlichkeit vermittelt.
(2) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nur für eine bestimmte Räumlichkeit erteilen. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist zu versagen, wenn
(2a) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(3) Es ist verboten
(4) Der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle hat über die Suchtrisiken der von ihm vermittelten Wetten, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Er hat Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten regionalen und unabhängigen Beratungsstellen sichtbar und in ausreichender Stückzahl auszulegen sowie auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen. Die für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zuständige Behörde prüft das Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in eigener Zuständigkeit.
(4a) Von der äußeren Gestaltung einer Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen, die über die bloße Information über das ausgeübte Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten und den Namen des Wettveranstalters hinausgeht. Beim Einsatz von Werbung jedweder Art innerhalb der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle ist § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu beachten. § 5 Absatz 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gilt mit der Maßgabe, dass Werbung für Sportwetten auch mit inaktiven Sportlern unzulässig ist. Bei Aufgabe des Betriebs der Wettvermittlungsstelle ist jegliche Werbung unverzüglich zu entfernen.
(4b) Werbung für Sportwetten und Pferdewetten im öffentlichen Raum, insbesondere auf Plakatwänden, Litfaßsäulen sowie in und an Fahrzeugen und Wartehäuschen des Öffentlichen Personennahverkehrs ist verboten.
(5) Die Vermittlung der Angebote für mehrere Veranstalter oder die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ist nicht übertragbar und darf Dritten nicht zur Nutzung überlassen werden. Eine Unterverpachtung ist verboten. In einer Wettvermittlungsstelle und allen dazugehörigen Flächen dürfen ausschließlich die von der zuständigen Behörde erlaubten Sportwetten vermittelt werden.
(1) Können wegen der Regelung über den Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a nicht alle Erlaubnisse erteilt werden, ist zu Gunsten desjenigen Antragstellers zu entscheiden, der in der betreffenden Stadtgemeinde insgesamt die geringere Anzahl an Wettvermittlungsstellen beantragt hat oder bereits erlaubt betreibt. Bei zahlenmäßiger Gleichheit findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid statt, sofern keine überwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgeben.
(2) Liegen in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle vor, so
Standorten erreicht, so findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde statt.
§ 5c Anforderungen an das Personal in Wettvermittlungsstellen, Schulung 22
(1) Die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten haben auf eigene Kosten sicherzustellen, dass das mit den Spielern in Kontakt tretende Personal (Aufsichtspersonal) sowie deren Vorgesetzte durch anerkannte Anbieter im Sinne des Absatzes 3 geschult werden.
(2) In den Schulungen sind rechtliche Vorgaben zum Jugend- und Spielerschutz, suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Spielverhaltens, Grundlagen zur Gesprächsführung mit Betroffenen sowie Wissen zu den unabhängigen und regionalen Hilfsangeboten für Betroffene und deren Angehörige zu vermitteln.
(3) Schulungen dürfen nur von anerkannten Anbietern durchgeführt werden. Die Anerkennung ist vom Anbieter schriftlich beim Senator für Inneres zu beantragen. Dieser erteilt eine Anerkennung, wenn der Anbieter
Der Senator für Inneres führt eine Liste der nach Satz 1 anerkannten Anbieter. Er darf die notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Aufgabe erforderlich ist.
(4) Das Aufsichtspersonal muss vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle zu den in Absatz 2 genannten Inhalten geschult werden. Hierzu ist eine Erstschulung von mindestens vier Unterrichtsstunden ausreichend, wenn eine umfassende Schulung von mindestens acht Unterrichtsstunden spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit nachgeholt wird. Wiederholungsschulungen mit mindestens vier Unterrichtsstunden sind im Abstand von zwei Jahren verpflichtend. Die umfassende Schulung und die Wiederholungsschulung erfolgen in Form eines Präsenzunterrichts; für die Erstschulung dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen.
(5) Über die Durchführung der Schulungen nach Absatz 4 sind Nachweise zu führen und zu Kontrollzwecken vor Ort vorzuhalten. Zusätzlich ist unverzüglich nach erfolgter Teilnahme an einer Schulung eine Kopie des Nachweises bei der für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen zuständigen Behörde einzureichen.
(6) Das Aufsichtspersonal hat die zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit zu besitzen. Dazu hat der Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle im Vorfeld und während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme, zu überprüfen, ob das Aufsichtspersonal die Gewähr dafür bietet, dass es die im Glücksspielstaatsvertrag, in diesem Gesetz sowie im Geldwäschegesetz geregelten Pflichten und die bei ihm durch Sozialkonzept und Geldwäschepräventionskonzept eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zum Spieler- und Jugendschutz sowie zur Verhinderung von Geldwäsche sorgfältig beachtet und umsetzt.
§ 6 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
(1) Die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis zum Veranstalten einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential richten sich nach § 4 Absatz 1, §§ 12 bis 18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021. §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung.
(2) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer kleinen Lotterie oder Ausspielung gemäß §§ 18 und 3 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, deren Veranstaltung sich nicht über das Gebiet einer Stadtgemeinde hinaus erstreckt, kann von § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3, §§ 5 bis 7, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 17 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 abgewichen werden. In der Erlaubnis zum Veranstalten einer kleinen Lotterie, bei der Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, ist zu bestimmen, dass Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.
§ 7 Glücksspielähnliche Spiele
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Spiele, soweit sie deshalb keine Glückspiele sind, weil der vom Spieler für seine Teilnahme aufzuwendende Betrag ausschließlich für die Kosten der Veranstaltung verwandt wird (glücksspielähnliche Spiele), Anzeige- oder Genehmigungspflichten vorzuschreiben, insbesondere Zulässigkeitsbedingungen des Spiels, Zuverlässigkeitserfordernisse des Veranstalters oder der durchführenden Personen sowie Kontroll- und Prüfungsrechte der zuständigen Behörde vorzusehen.
§ 8 Übermittlung von Spielerdaten zu Forschungszwecken
Der in der Freien Hansestadt Bremen tätige Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
§ 8a Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Verordnung (EU) 2016/679
Zum Schutz der Spieler und zum Zwecke der Bekämpfung der Glücksspielsucht bestehen die Rechte nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) nicht, soweit es personenbezogene Daten von gesperrten Spielern betrifft und die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Spielersperre nach § 8b des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht vorliegen. Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts durch den nach § 23 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Verantwortlichen zu unterrichten.
§ 9 Befugnisse
(1) Die Befugnisse gemäß § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gelten auch hinsichtlich der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. § 9 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gilt auch in diesen Fällen.
(2) Wird in einer Räumlichkeit unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, soll die zuständige Behörde die Schließung dieser Räumlichkeit anordnen.
§ 10 Glücksspielaufsicht, zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist
§§ 27e, 27f, 27p Absatz 1 bis 4 und § 9a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleiben unberührt.
(2) Die Aufgaben der Glücksspielaufsicht
(3) Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung gemäß § 9 Absatz 1a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist der Senator für Inneres.
(4) Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 ist die nach Absatz 2 jeweils zuständige Behörde.
(5) Zuständig für die Erteilung von Zulassungserlaubnissen für Totalisatorunternehmen und für Buchmacher gemäß § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und § 27 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist der Senator für Inneres. Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. § 27 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.
(6) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absätzen 1 bis 5 abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen.
Abschnitt 3
Abgaben
§ 11 Höhe der Zweckabgabe
(1) Aus staatlich veranstalteten Glücksspielen hat ein in der Freien Hansestadt Bremen tätiger Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags außer der zu zahlenden Steuer eine angemessene Abgabe abzuführen.
(2) Die Abgabe beträgt bei
des Spieleinsatzes.
§ 12 Verteilung der Mittel
(1) Die Abgabe gemäß § 11 wird folgt verteilt: Es erhalten
(2) Sofern bei landesübergreifend veranstalteten Glücksspielen in der Erlaubnis einheitlich eine abweichende Verwendung der Mittel vorgesehen wird, findet Absatz 1 nur Anwendung auf die verbleibenden Mittel.
(3) Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, zu deren Gunsten bereits ein anderes Glücksspiel ausschließlich betrieben wird, sollen in der Regel keine Zuwendung erhalten. Zuwendungen für Personalkosten oder für solche Ausgaben, die bei der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes des Begünstigten selbst entstehen (Verwaltungsausgaben), dürfen nicht gegeben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung in ihrer jeweiligen Fassung sowie die dazu jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen entsprechend Anwendung. Die dem Landessportbund Bremen e. V. und dem Bremer Fußball-Verband e. V. nach Absatz 1 Nummer 3 zufließenden Mittel und ihre Verwendung sind getrennt von ihren sonstigen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Beide Empfänger dürfen bis zu 20 v. H. dieser Mittel für Personalkosten oder Verwaltungsausgaben verwenden.
§ 13 Verteilung der Überschüsse
Die gesamten aus dem Betrieb einer in der Freien Hansestadt Bremen tätigen Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 erzielten Überschüsse und nicht in Anspruch genommene Gewinne sind nach Abzug der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Verzinsung des Gesellschaftskapitals nach § 12 zu verteilen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf insofern der Genehmigung der zuständigen Behörde.
§ 14 Kosten der Suchtprävention und Glücksspielaufsicht
Die von den in § 2 Absatz 1 und 4 genannten Maßnahmen sowie gemäß § 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und § 9 verursachten Kosten sind aus den Mitteln nach §§ 11 und 13 vor Verteilung nach § 12 aufzubringen.
§ 15 Prüfung
Ein in der Freien Hansestadt Bremen tätiger Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags unterliegt in seiner Geschäftsführung der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Ebenso unterliegen alle Empfänger von Zuwendungen hinsichtlich der Verwendung dieser Zuwendungen seiner Prüfung.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
(1) Unbeschadet des § 28a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu Ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 17 (aufgehoben)
(1) Für die erstmalig zu erteilenden Erlaubnisse finden § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 1a mit der Maßgabe Anwendung, dass der Abstand zu Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe und zu anderen Wettvermittlungsstellen 250 Meter nicht unterschreiten darf. § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a ist in Bezug auf konkurrierende Spielhallen nicht anzuwenden. Die Erlaubnisse sind bis zum 30. Juni 2023 zu befristen.
(2) Für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 1. Juni 2023 ist der Antrag frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen zu stellen.
Bis zur Entscheidung über den Antrag gilt eine nach Absatz 1 befristete Erlaubnis als fortbestehend.
Anträge, die nach dem 1. März 2023 eingehen, sind im Auswahlverfahren nach § 5b nachrangig zu behandeln.
Absatz 1 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.
ENDE |