Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung spielhallenrechtlicher und glücksspielrechtlicher Vorschriften an den Glücksspielstaatsvertrag 2021
- Bremen -
Vom 21. Juni 2022
(Brem.GBl. Nr. 61 vom 30.06.2022 S. 285)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes
Das Bremische Spielhallengesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327 - 2191-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu
|
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe unterschreitet,"
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
dd) In der neuen Nummer 6 wird das Wort "oder" nach dem Wort "wird" durch ein Komma ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ff) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 10 eingefügt:
"8. für die Spielhalle kein Zertifikat nach § 4a vorgelegt wird,
9. weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung nach § 4b vorgelegt wird oder
10. die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderlaufen."
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt:
" § 2a Auswahlverfahren
(1) Können wegen der Regelungen über den Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 oder über den baulichen Verbund nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 nicht alle beantragten Erlaubnisse erteilt werden, so entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung der Erlaubnisse in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe von Absatz 2 bis 5.
(2) Sind von einer Betreiberin oder einem Betreiber oder von mehreren Betreiberinnen oder Betreibern, die verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder verbundene Unternehmen desselben übergeordneten dritten Unternehmens sind, Erlaubnisse für mehrere Spielhallen beantragt, die im Verhältnis zueinander nicht den Regelungen über den Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder über den baulichen Verbund nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 entsprechen (konkurrierende Spielhallen), so fordert die zuständige Behörde die Betreiberin oder den Betreiber oder die Betreiberinnen oder Betreiber schriftlich auf, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen werden soll und welche Anträge zurückgenommen werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 nicht innerhalb der Monatsfrist, so entscheidet die zuständige Behörde, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen wird; die übrigen Anträge sind abzulehnen.
(3) Die Auswahlentscheidung ist so zu treffen, dass die bei Beachtung der Regelungen über den Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 und über den baulichen Verbund nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 verbleibende Standortkapazität bestmöglich ausgeschöpft wird. Kommen nach Satz 1 mehrere Entscheidungen in Betracht, so gibt die zuständige Behörde den Betreibern oder Betreiberinnen der in das Auswahlverfahren einbezogenen Spielhallen unverzüglich schriftlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung Erklärungen nach Absatz 4 bis 6 abzugeben. In der Aufforderung nach Satz 2 informiert die Behörde über im Rahmen der Auswahlentscheidung konkurrierende Spielhallen anderer Betreiberinnen oder Betreiber und deren Standorte.
(4) Kommen nach Absatz 3 Satz 1 mehrere Entscheidungen in Betracht, so ist
(5) Kommen nach Absatz 3 und 4 mehrere Entscheidungen in Betracht und führt die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle oder Dritte, die mit ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Firma rechtlich verbunden sind, eine Gaststätte im Sinne des § 1 des Bremischen Gaststättengesetzes im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex oder ist ein solcher Betrieb geplant, so ist bei Konkurrenz einzelner Spielhallen die Spielhalle auszuwählen, deren Betreiberin oder Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass in der bestehenden oder geplanten Gaststätte auf das Aufstellen von Geldspielgeräten verzichtet wird. Bei Konkurrenz von Standortkombinationen ist die Standortkombination auszuwählen, bei der die größte Anzahl der Betreiberinnen oder Betreiber diese Erklärung abgibt.
(6) Liegen in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle vor, so
§ 2b Erlöschen der Erlaubnis
Die nach § 2 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn
Die Fristen nach Satz 1 Nummer 1 können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Volljährigkeit" durch die Wörter "des Mindestalters zum Betreten einer Spielhalle" ersetzt.
b) Das Wort "Minderjährige" wird durch die Wörter "Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Sozialkonzept" die Wörter "nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
dd) In der neuen Nummer 2 wird das Wort "regelmäßig" durch die Wörter "vor dem ersten Einsatz sowie anschließend alle zwei Jahre" ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort "Sozialkonzepts" die Wörter "anhand des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Vordrucks" eingefügt und das Wort "und" nach dem Wort "erbringen" durch einen Punkt ersetzt.
ff)Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Minderjähriger" durch die Wörter "von Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben " ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "qualifizierten" das Wort "regionalen" eingefügt.
5. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt:
" § 4a Zertifizierung durch Prüfungsorganisationen
(1) Spielhallen sind vor Betriebsbeginn durch die spielhallenbetreibende Person zertifizieren zu lassen. Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich durch nach Absatz 3 akkreditierte Prüforganisationen. Für eine Spielhalle darf ein Zertifikat nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person oder bei wiederholter Zertifizierung die spielhallenbetreibende Person gewährleistet, dass
(2) Die Zertifizierung nach Absatz 1 ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, zu wiederholen. Die spielhallenbetreibende Person hat nach jeder Zertifizierung das erteilte Zertifikat unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen. Wird ein nach Absatz 1 erteiltes Zertifikat entzogen, so hat die Prüforganisation dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Prüforganisationen sind zur Erteilung von Zertifikaten nach Absatz 1 berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der dort genannten Kriterien erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von spielhallenbetreibenden und automatenaufstellenden Personen sowie deren Interessenverbänden durch die Deutsche Akkreditierungsstelle gemäß ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
(4) Die Zertifizierung lässt die Befugnisse der zuständigen Behörde unberührt.
§ 4b Sachkundeprüfung
(1) Zweck der Sachkundeprüfung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass eine spielhallenbetreibende oder mit der Leitung einer Spielhalle beauftragte Person die für die eigenverantwortliche Ausübung eines Spielhallengewerbes erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung besitzt. Nachzuweisen sind insbesondere Kenntnisse in den Sachgebieten des Jugendschutzrechts, der Früherkennung von auffälligem Spielverhalten und Suchtsymptomen sowie von Angeboten der Suchtberatung und dem Zusammenwirken mit anbieterunabhängigen Einrichtungen der Suchtberatung und Suchthilfe.
(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Inhalten der Sachkundeprüfung und dem Sachkundeprüfungsverfahren zu regeln.
§ 4c Spielersperre
(1) Zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 unterhalten. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, sich an das System anzuschließen und zu diesem Zweck mit der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde eine Vereinbarung abzuschließen. Der Anschluss an das Sperrsystem und seine Nutzung sind für die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Preisliste, die Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 2 ist.
(2) Der Spielhallenbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Spielersperrsystem erfolgt ist. Der Anschluss nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 das Wort "Minderjährige" durch die Wörter "Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Minderjähriger" durch die Wörter "von Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "alkoholische Getränke auszuschenken" durch die Wörter "Speisen und Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus abzugeben, zu verkaufen oder den Konsum mitgebrachter Speisen und Getränke zuzulassen" ersetzt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die Nummern 2 bis 13.
d) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe "60" durch die Angabe "30" ersetzt.
e) In der neuen Nummer 9 werden nach dem Wort "gewähren" die Wörter "oder die Kreditgewährung durch andere zu dulden" eingefügt.
f) Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"11. in Spielhallen Dienste nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzubieten, zu betreiben oder zu dulden," |
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom 15. Dezember 2011 (Brem.GBl. 2012 S. 241) (Glücksspielstaatsvertrag)" durch die Angabe "2021" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Glücksspielstaatsvertrag" die Angabe "2021" eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Bremerhaven" die Wörter "der Polizeibehörde" durch die Wörter "dem Magistrat" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Senatorin" durch die Wörter "Die Senatorin" ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) Die Wörter "Ordnungswidrig handelt" werden durch die Wörter "Unbeschadet des § 28a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 handelt ordnungswidrig" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4. dd) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu der von ihr oder ihm betriebenen Spielhalle haben," |
ee) Die neue Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Personal zu schulen" werden durch die Wörter "Personal schulen zu lassen" ersetzt.
bbb) Die Wörter "eine Spielersperrliste zu führen und freiwillig gesperrte Spielerinnen und Spieler vom Spiel auszuschließen," werden gestrichen.
ff) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. entgegen § 7 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt oder spielrelevante Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,"
gg) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
hh) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 6 und 7.
ii) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. entgegen § 6 Nummer 1 in Spielhallen alkoholische Getränke ausschenkt, entgeltlich oder unentgeltlich Speisen anbietet oder den Konsum mitgebrachter Speisen und Getränke zulässt,"
jj) Die Nummern 10 und 11 werden aufgehoben.
kk) Die bisherigen Nummern 12 bis 25 werden die Nummern 9 bis 22.
ll) Die neue Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe "Nummer 3" wird durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.
bbb) Die Wörter "oder die Spielteilnahme von beschäftigten Personen gestattet oder duldet" werden gestrichen.
mm) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
nn) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
oo) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.
pp) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.
qq) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe "Nummer 8" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.
rr) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.
ss) In der neuen Nummer 16 wird die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.
tt) In der neuen Nummer 17 wird die Angabe "Nummer 11" durch die Angabe "Nummer 10" ersetzt.
uu) Die neue Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe "Nummer 12" wird durch die Angabe "Nummer 11" ersetzt.
bbb) Die Angabe "und 10" nach den Wörtern " § 1 Absatz 2" werden durch die Wörter "oder § 2 Absatz 1" ersetzt.
vv) In der neuen Nummer 19 wird die Angabe "Nummer 13" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.
ww) In der neuen Nummer 20 wird die Angabe "Nummer 14" durch die Angabe "Nummer 13" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "50 000" durch die Angabe "500 000" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Bremerhaven" die Wörter "die Ortspolizeibehörde" durch die Wörter "der Magistrat" ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11 Übergangsbestimmungen
(1) Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber einer, längstens bis zum 30. Juni 2022 befristeten Erlaubnis nach bisherigem Recht, erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor Ablauf der Befristung der ihr oder ihm erteilten Erlaubnis die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2, gilt die befristete Erlaubnis nach bisherigem Recht vom Zeitpunkt des Fristablaufs bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde als fortbestehend. Satz 1 gilt in Fällen, in denen über einen Antrag einer Inhaberin oder eines Inhabers einer längstens bis zum 30. Juni 2022 befristeten Erlaubnis nach bisherigem Recht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden worden ist, entsprechend. (2) In den Fällen des Absatzes 1 finden § 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 im Verfahren zur erstmaligen Neuerteilung der Erlaubnis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung. § 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Abstand zu anderen Spielhallen 250 Meter nicht unterschreiten darf. Die Erlaubnis ist in den Fällen des Absatzes 1 entgegen § 2 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2023 zu befristen. (3) Inhaberinnen und Inhaber einer vor dem 1. Juli 2022 erteilten und über den 30. Juni 2023 hinaus befristeten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach bisherigem Recht haben frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 bei der zuständigen Behörde eine erneute Erlaubniserteilung nach diesem Gesetz für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 zu beantragen. Erfolgt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine Antragstellung, bleibt der Standort der betreffenden Spielhalle im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 2a in Bezug auf die Erteilung von Erlaubnissen für konkurrierende Spielhallen und Wettvermittlungsstellen unberücksichtigt. Mit Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt die Erlaubnis nach bisherigem Recht. Ist der Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzulehnen oder erfolgt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine Antragstellung, bleibt die Wirksamkeit der vor dem 1. Juli 2022 erteilten Erlaubnis nach bisherigem Recht bis zum Ende der Befristung unberührt. (4) Anträge für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 1. Juli 2023 können frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Anträge, die nach dem 1. März 2023 eingehen, sind im Auswahlverfahren nach § 2a Absatz 6 nachrangig zu behandeln. (5) § 2 Absatz 2 Nummer 8 und 9 und § 4a Absatz 1 Satz 1 finden bis zum 30. Juni 2024 keine Anwendung. Eine zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem 30. Juni 2024 erteilte Erlaubnis erlischt am 1. August 2024, wenn bis dahin für die Spielhalle kein Zertifikat nach § 4a oder weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung nach § 4b bei der zuständigen Behörde vorliegt. (6) In Erlaubnisverfahren, in denen der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Spielhallengewerbes nach bisherigem Recht vor dem 1. Juli 2017 gestellt und über den Antrag bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, ist § 11 des Bremischen Spielhallengesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327 - 2191-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, in der zuletzt geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
Artikel 2
Änderung des Bremischen Gaststättengesetzes
§ 8 Absatz 2 des Bremischen Gaststättengesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45 - 711-b-1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Werden im Gaststättengewerbe Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt, sind § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 2 bis 3, § 6 Nummer 3 bis 11, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 9, 12 bis 22 und Absatz 2 bis 4 des Bremischen Spielhallengesetzes entsprechend anzuwenden; vor der Teilnahme am Spiel hat eine Kontrolle nach § 3 des Bremischen Spielhallengesetzes zu erfolgen. Werbung für die Möglichkeit des Spiels darf im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen nicht betrieben werden. | "(2) Werden im Gaststättengewerbe Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt, sind § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1 bis 5, § 4c, § 5 Absatz 2 bis 3, § 6 Nummer 2 bis 10, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 7, 9 bis 19 und Absatz 2 bis 4 des Bremischen Spielhallengesetzes entsprechend anzuwenden; vor der Teilnahme am Spiel hat eine Kontrolle nach § 3 des Bremischen Spielhallengesetzes zu erfolgen. Werbung für die Möglichkeit des Spiels darf im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen nicht betrieben werden." |
Artikel 3
Änderung des Bremischen Glücksspielgesetzes
Das Bremische Glücksspielgesetz vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255 - 2191-b-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Komma die Wörter "soweit es sich um Verpflichtete nach § 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten handelt," eingefügt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Verbot von Geräten zur selbständigen Teilnahme am Glücksspiel
Das Aufstellen oder Zugänglichmachen von Geräten, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen, ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für zugelassene Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit."
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle oder zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes unterschreitet, | "1. die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe unterschreitet," |
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 500 Metern zu einer anderen Wettvermittlungsstelle oder einer Spielhalle im Sinne des § 3 Absatz 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 unterschreitet,".
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "eine Spielhalle oder" gestrichen".
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. der Vermittler und der Betreiber der von der Erlaubnis erfassten Räumlichkeit keine Vorkehrungen treffen, um den Zutritt Minderjähriger zu verhindern. | "5. der Vermittler und der Betreiber der von der Erlaubnis erfassten Räumlichkeit keine Vorkehrungen treffen, um den Zutritt von Personen zu verhindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." |
b) Absatz 3 Nummer 2a wird
2a. in Wettvermittlungsstellen Geräte aufzustellen oder zugänglich zu machen, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen,
aufgehoben.
c) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
"Bei Aufgabe des Betriebs der Wettvermittlungsstelle ist jegliche Werbung unverzüglich zu entfernen."
d) Nach Absatz 4a wird der folgende Absatz 4b eingefügt:
"(4b) Werbung für Sportwetten und Pferdewetten im öffentlichen Raum, insbesondere auf Plakatwänden, Litfaßsäulen sowie in und an Fahrzeugen und Wartehäuschen des Öffentlichen Personennahverkehrs ist verboten."
4. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
" § 5b Auswahlverfahren
(1) Können wegen der Regelung über den Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a nicht alle Erlaubnisse erteilt werden, ist zu Gunsten desjenigen Antragstellers zu entscheiden, der in der betreffenden Stadtgemeinde insgesamt die geringere Anzahl an Wettvermittlungsstellen beantragt hat oder bereits erlaubt betreibt. Bei zahlenmäßiger Gleichheit findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid statt, sofern keine überwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgeben.
(2) Liegen in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle vor, so
Standorten erreicht, so findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde statt."
5. Der bisherige § 5b wird § 5c.
6. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. entgegen § 3a Geräte aufstellt oder zugänglich macht, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen,"
b) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 keine Vorkehrungen trifft, um den Zutritt Minderjähriger zu verhindern, | "11. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu der von ihr oder ihm betriebenen Wettvermittlungsstelle haben," |
c) Die Nummer 15 wird
15. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 2a in einer Wettvermittlungsstelle Geräte aufstellt oder zugänglich macht, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen,
aufgehoben.
d) Nach der Nummer 25 werden die folgenden Nummern 25a und 25b eingefügt:
"25a. entgegen § 5a Absatz 4a Satz 4 bei Aufgabe des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle nicht unverzüglich jegliche Werbung entfernt,
25b. entgegen § 5a Absatz 4b für Sportwetten und Pferdewetten im öffentlichen Raum, insbesondere auf Plakatwänden, Litfaßsäulen sowie in und an Fahrzeugen und Wartehäuschen des Öffentlichen Personennahverkehrs wirbt,"
e) In den Nummern 30 bis 35 wird die Angabe " § 5b" durch die Angabe " § 5c" ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Übergangsregelungen
Bei Wettvermittlungsstellen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden und den nach § 5a Absatz 2 Nummer 1 festgeschriebenen Abstand zu einer oder mehreren anderen Wettvermittlungsstellen unterschreiten findet, sofern keine überwiegenden Sachgründe eine Entscheidung vorgeben, die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid statt. | " § 18 Übergangsregelungen
(1) Für die erstmalig zu erteilenden Erlaubnisse finden § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 1a mit der Maßgabe Anwendung, dass der Abstand zu Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe und zu anderen Wettvermittlungsstellen 250 Meter nicht unterschreiten darf. § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a ist in Bezug auf konkurrierende Spielhallen nicht anzuwenden. Die Erlaubnisse sind bis zum 30. Juni 2023 zu befristen. (2) Für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 1. Juni 2023 ist der Antrag frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 unter Beifügung der vollständigen Antragsunterlagen zu stellen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gilt eine nach Absatz 1 befristete Erlaubnis als fortbestehend. Anträge, die nach dem 1. März 2023 eingehen, sind im Auswahlverfahren nach § 5b nachrangig zu behandeln. Absatz 1 Satz 1 und 2 finden keine Anwendung." |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
In § 3a Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67 - 2191-a-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 573) geändert worden ist, wird die Angabe "18" durch die Angabe "21" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 221315
ENDE |