Regelwerk |
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte
-Bremen-
Vom 10. Mai 2007
(Brem.GBl. Nr.18 vom 11. April 2007 S. 225; 12.11.2009 S.465; 15.11.2011 S.447; 24.01.2012 S.24; 15.01.2013 S.33; 16.04.2015 S. 204 15; 17.11.2016 S. 810 16)
Gl.-Nr. 223-h-5
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 - 223-h-3) wird verordnet:
§ 1 Weiterbildungsbezeichnung 15 16
Die staatliche Anerkennung zum Führen einer Fachweiterbildungsbezeichnung
erhält, wer die entsprechende nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden hat.
Jede Fachweiterbildung im Rahmen dieser Verordnung soll Pflegefachkräften durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für ausgewiesene Tätigkeitsfelder besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Sie sollen insbesondere erlernen, ihre Pflegetätigkeit auch auf Grund anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse zu entwickeln und zu überprüfen. Die speziellen Ziele und der jeweils angestrebte Kompetenzgewinn jeder einzelnen Fachweiterbildung ergeben sich aus den Beschreibungen der Module in den Anlagen 1 bis 11.
§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Fachweiterbildungen 15 16
(1) Die Fachweiterbildungen für Pflegefachkräfte werden in modularer Form durchgeführt. Die einzelnen Module enthalten theoretische, praktische und berufspraktische Anteile.
(2) Zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 müssen jeweils ein oder zwei Grundmodule und drei oder vier Fachmodule, die den einzelnen Fachweiterbildungsrichtungen zugeordnet sind, in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden. Abweichend von Satz 1 muss zum Erwerb der Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 mindestens das Grundmodul "Beratung und Anleitung" absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden. Die Fachmodule bleiben hier von unberührt. Der theoretische und praktische Unterricht eines jeden Einzelmoduls umfasst zwischen 80 und 250 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, die an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte durchgeführt werden. Der Unterricht kann als wöchentlicher Unterricht oder als Blockunterricht erteilt werden. Inhalt und Umfang der einzelnen Module ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11. Alle Inhalte, die die Fachpflege betreffen, sind an den jeweils aktuellen pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichten. Die Orientierung an evidenzbasierter Pflege muss aus den Lehrplänen ersichtlich sein. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.
(3) Die berufspraktischen Anteile sind den jeweiligen Modulen fachlich zugeordnet. Die zeitliche Zuordnung erfolgt durch die Lehrgangsleitung. Sie werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf die jeweilige Zielsetzung eines Weiterbildungsmoduls durchgeführt. In berufsbegleitenden Weiterbildungen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Den Teilnehmende ist zu ermöglichen, ihr theoretisches Wissen zu vertiefen und anzuwenden. Dabei sind mindestens 10 Prozent der Mindestangaben der berufspraktischen Weiterbildung durch gezielte Anleitung und begleitete Praxisgespräche sicherzustellen. Inhalt und Mindestumfang der berufspraktischen Anteile jedes Weiterbildungsmoduls ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11. Die für die Durchführung des jeweiligen Moduls staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte ist für die Kontrolle der erfolgreichen Zielerreichung der praktischen Einsätze verantwortlich und muss darüber einen Nachweis führen. Der Weiterbildungsstätte obliegt die Verteilung der berufspraktischen Anteile auf mehrere Disziplinen oder Fachbereiche.
(4) Zur Erreichung von Lernzielen in der berufspraktischen Weiterbildung können Teilnehmende eines Weiterbildungsmoduls in anderen als ihren originären praktischen Berufsfeldern eingesetzt werden. Die erforderliche Praxisbegleitung während der berufspraktischen Weiterbildung ist durch die Weiterbildungsstätte sicherzustellen. Die Teilnehmenden haben sich in angemessener Weise an der Organisation zu beteiligen.
§ 4 Anerkennung von Weiterbildungsstätten für Fachweiterbildungen für Pflegefachkräfte 15 16
(1) Jede Weiterbildungsstätte, die ein Modul im Sinne des § 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und dieser Verordnung anbietet, wird von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz als geeignet anerkannt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Jede Weiterbildungsstätte, die eine Abschlussprüfung einer Fachweiterbildungsrichtung durchführt, muss grundsätzlich alle Module dieser Fachweiterbildungsrichtung durchführen. Ist eine Weiterbildungsstätte als Verbund anerkannt, können die Module an verschiedenen Standorten durchgeführt werden.
(3) Die berufspraktischen Anteile, die einem Modul zugeordnet sind, können in stationären, teilstationären und ambulanten Institutionen des Gesundheitswesens abgeleistet werden; die Mindestvoraussetzungen sind in der jeweiligen Anlage angegeben. Die Einrichtungen, in denen den Fachmodulen zugeordnete berufspraktische Einsätze durchgeführt werden, müssen von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz als geeignet beurteilt worden sein.
(4) Ein Modul soll mit höchstens 25 Teilnehmenden durchgeführt werden.
(5) Die Verantwortung für die Organisation der Weiterbildungsmodule obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte.
(6) Hinsichtlich der von der Weiterbildungsstätte für die staatliche Anerkennung zu erfüllenden Mindestanforderungen findet § 4 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes entsprechende Anwendung.
§ 5 Zulassung zu den Fachweiterbildungsmodulen 16
(1) Die Grundmodule und Fachmodule haben unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen.
(2) Zu den Grundmodulen wird zugelassen, wer
besitzt und mindestens eine einjährige Tätigkeit in der Pflege nachweist.
(3) Darüber hinaus können Angehörige von Berufsgruppen, die im Gesundheitswesen tätig sind und begründet nachweisen können, dass ein Grundmodul geeignet ist, ihre fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erweitern, zum Grundmodul zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte, die das Grundmodul durchführt.
(4) Zur Weiterbildung in den Fachmodulen wird zugelassen, wer die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 besitzt. Zur Fachweiterbildungsrichtung "Psychiatrie" kann zugelassen werden, wer die Anerkennung nach Absatz 2 Nummer 4 besitzt. Zu den Fachweiterbildungsrichtungen "Onkologie", "Psychiatrie", "Leitungsaufgaben in der Pflege" und "Gerontologie und Gerontopsychiatrie" kann zusätzlich zugelassen werden, wer die Erlaubnis nach Absatz 2 Nummer 3 besitzt.
§ 6 Anrechnung von Weiterbildungszeiten 15 16
(1) Auf Antrag kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz einer anderen Weiterbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit als einzelne Module der Fachweiterbildungen anrechnen, wenn die Durchführung der Weiterbildung und die Erreichung des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
(2) Zeiten einer anderen Weiterbildung können nach Absatz 1 grundsätzlich nur angerechnet werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreich absolviert worden sind. Länger als fünf Jahre zurückliegende erfolgreich absolvierte Weiterbildungen können angerechnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Weiterbildungsinhalte in der beruflichen Praxis kontinuierlich angewendet wurden.
(3) Eine Teilanrechung auf Einzelmodule ist grundsätzlich nicht möglich.
(1) Jedes Modul schließt mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab. Die Prüfungen in den Fachmodulen sind zu benoten.
(2) Die abschließende Prüfungsleistung in einem Modul kann ablegen, wer die Fehlzeiten im Sinne des § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen nicht überschritten hat.
(3) Die Prüfungsform ist in der Beschreibung der Module in den Anlagen 1 bis 11 festgelegt. Als Prüfung kann festgelegt werden:
(4) Die Modulprüfung wird von der Weiterbildungsstätte am Ende des Moduls durchgeführt. Prüfer können Lehrkräfte, die Praxisanleitung und die Leitung der Weiterbildungsstätte sein.
(5) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelungen des § 13.
(6) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Weiterbildungsstätte. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in begründeten Fällen zulassen.
§ 8 Bildung des Prüfungsausschusses für die Abschlussprüfung 15 16
(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Abschlussprüfung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen. Die Bestellung der dort genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt auf Vorschlag der Leitungen der Weiterbildungsstätte. Für jedes Prüfungsausschussmitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestimmen.
§ 9 Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung 15 16
Abschlussprüfungen an den staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten können einzeln für eine Fachweiterbildungsrichtung oder koordiniert für mehrere Fachweiterbildungsrichtungen zentral organisiert werden. Die Organisation und Koordination obliegt den für die staatliche Abschlussprüfung anerkannten Weiterbildungsstätten im Lande Bremen. Die Prüfungstermine sind ein Jahr vorher allen Weiterbildungsstätten im Lande Bremen, die staatlich anerkannte Module durchführen, sowie der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in schriftlicher Form bekannt zu geben. Die Leitungen von Weiterbildungsstätten, die Module im Sinne dieser Verordnung anbieten, sind verpflichtet, ihren Lehrgangsteilnehmenden diese Termine unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Zulassung zur Abschlussprüfung 15 16
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig eingereicht hat. Die Entscheidung und die individuellen Prüfungstermine werden der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber spätestens zwei Wochen vor der Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt.
§ 11 Prüfung für behinderte Prüflinge 16
Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Prüflingen kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 12 Durchführung der Abschlussprüfung 16
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Abschlussarbeit. Der Prüfling entwickelt in Abstimmung mit der Leitung der Fachweiterbildung eigenverantwortlich das Thema der schriftlichen Abschlussarbeit. Der Abgabetermin der Abschlussarbeit wird von der Lehrgangsleitung so rechtzeitig bestimmt, dass sich die Fachprüfenden für den mündlichen Teil der Prüfung mit den Inhalten der Abschlussarbeit befassen können. Die Abschlussarbeit wird von zwei nach § 8 bestellten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüfenden die Note für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung.
(3) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer. Das Prüfungsgespräch dient zum einen der Vertiefung der Inhalte in der Hausarbeit und behandelt darüber hinaus modulübergreifend die Inhalte der Fachweiterbildung. In der Prüfung wird insbesondere überprüft, inwieweit der Prüfling Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben hat und darstellen kann, die den Zielsetzungen der Module der jeweiligen Fachweiterbildungsrichtung entsprechen. Das Prüfungsgespräch wird von mindestens zwei nach § 8 bestellten Mitgliedern des Prüfungsausschusses geführt und unabhängig voneinander benotet. Absatz 2 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörende an der Prüfung teilzunehmen. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachtende anwesend zu sein.
(5) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Abschlussprüfung. Er oder sie ist jeder Zeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Modulnoten und die Noten der Abschlussprüfung sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird ohne Dezimalstelle gebildet. Bei der Bildung der Noten wird die Note abgerundet, wenn die Zahl an der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine Vier oder kleiner ist, die Note wird aufgerundet, wenn die Zahl der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine Fünf oder größer ist.
§ 14 Bestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung 15 16
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
(2) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Modulnote, die sich aus dem Mittel der Noten der Prüfungen der drei Fachmodule ergibt, sowie der Note für die Abschlussprüfung. Über die Bildung der Noten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfenden
(3) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 erteilt. Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(4) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(5) Wiederholt der Prüfling die Abschlussprüfung, so darf er einmal zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in begründeten Fällen in Absprache mit der entsprechenden Weiterbildungsstätte zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Abschlussprüfung entsprechend.
§ 15 Prüfungsversäumnis, Rücktritt 16
(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge beim Versäumen und Rücktritt von Prüfungsterminen. Der Prüfling hat die Gründe hierfür unverzüglich dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Falle einer Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Genehmigt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen des Prüfungstermins oder den Rücktritt von Prüfungsterminen, weil ein wichtiger vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Krankheit oder der andere vom Prüfling nicht zu vertretende Grund ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Auf Antrag kann bei Genehmigung des Versäumnisses oder des Rücktritts die Frist für die Abgabe der Abschlussarbeit um bis zu vier Wochen verlängert werden. Hierüber entscheidet der oder die Prüfungsvorsitzende.
§ 16 Täuschungsversuch und Ordnungsverstöße 16
(1) Die Prüfungsaufsicht kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Nach der Schwere des Vergehens kann die Wiederholung der Prüfung angeordnet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der Abschlussprüfung auch nachträglich als nicht bestanden erklärt werden.
Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
Wer die Module einer Fachweiterbildung erfolgreich absolviert und die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält auf Antrag von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz die Erlaubnis zur Führung der in § 1 genannten Weiterbildungsbezeichnungen, die der absolvierten Weiterbildung entspricht, nach dem Muster der Anlage 13.
§ 19 Übergangsvorschrift 15 16
(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Fachweiterbildung begonnen hat, erhält die Erlaubnis nach § 18 auf Antrag von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.
(2) Die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte kann auf Antrag rückwirkend erfolgen, wenn eine Fachweiterbildung entsprechend § 3 bereits begonnen hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Grundmodul Grundlagen der Fachweiterbildungen zur Professionellen Orientierung | Anlage 1 16 (zu § 2 und § 3 Abs. 2) |
Grundmodul Grundlagen der Fachweiterbildungen zur Professionellen Orientierung
Umfang:
Mindestens 120 Stunden Unterricht,
mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 120 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in die nachfolgend genannten Bereiche. Jeder Bereich enthält mindestens 30 Stunden.
Ziel:
Das Grundmodul befähigt die Teilnehmenden, sich die komplexen Bedingungen und Handlungsfelder der professionellen Pflege selbstständig zu erschließen. Sie erwerben Grundlagen und Instrumente, die es ihnen ermöglichen, spezielle Tätigkeitsfelder und Pflegehandlungen zu identifizieren, einzuordnen und eigenes Pflegehandeln damit in Beziehung zu setzen.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1.
Grundmodul Beratung und Anleitung
Umfang:
Mindestens 200 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in die nachfolgend genannten Bereiche. Sie sind im Wesentlichen den Inhalten zur Ausbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter in der Pflege vergleichbar auszugestalten, die in den "Empfehlungen zur
Praxisanleitung im Lande Bremen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 12. August 2005 geregelt sind.
Ziel:
Das Grundmodul befähigt die Teilnehmenden, in kommunikativ angemessener Weise im Rahmen der eigenen Berufstätigkeit insbesondere Schülern, Schülerinnen, Praktikanten, Praktikantinnen, helfenden Angehörigen, neuen Mitarbeitern, neuen Mitarbeiterinnen und Angehörigen anderer Berufsgruppen Erkenntnisse, Einsichten, Informationen und Fertigkeiten zu vermitteln.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Praktische Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder Hausarbeit entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1.
Die Weiterbildungsstätte entscheidet vor Beginn des Moduls, welche Form der Modulprüfung angewendet wird.
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie | Anlage 2 16 (zu § 2 und § 3 Abs. 2) |
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 1: Anästhesie
Umfang:
Mindestens 80 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte,
mindestens 10 Wochen Berufspraxis in der Anästhesie.
Beschreibung:
Die 80 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden bereiten die notwendigen Medikamente und Materialien zur Durchführung der Narkose vor.
Sie sind in der Lage, die notwendigen Geräte zu erklären, zu überprüfen und in Betrieb zu nehmen.
Sie übernehmen die Patienten, informieren diese adäquat und bereiten sie für die Einleitung vor.
Sie schätzen gezielt die Angst- oder Stresssituation der Patienten ein und sorgen gegebenenfalls für deren Entlastung. Wache Patienten werden während der Eingriffe zugewandt begleitet.
Die Teilnehmenden assistieren sicher und korrekt bei der Einleitung, der Aufrechterhaltung und Ausleitung der Narkose.
Sie beherrschen die notwendigen Verhaltensregeln bei Narkosezwischenfällen.
Sie überblicken die organisatorischen Abläufe in der Anästhesie und gestalten diese aktiv mit.
Die Teilnehmenden verstehen sich als Teil des Teams im OP und arbeiten kooperativ mit den anderen Bereichen und Berufsgruppen zusammen.
Sie überwachen und begleiten Patienten im Aufwachraum.
Sie sorgen für den notwendigen Informationsfluss bei der Übergabe der Patienten in einen anderen Verantwortungsbereich.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.
Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 2: Intensiv I: Grundlagen der Versorgung und Überwachung kritisch kranker Menschen
Umfang:
Mindestens 240 Stunden theoretischer Unterricht,
20 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 240 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden beherrschen die Überwachung und Bewertung der vitalen Funktionen des Patienten inklusive des Basismonitorings.
Sie kennen Auswirkungen kritischer Störungen auf spezifische Organsysteme.
Sie wirken bei der Überwachung, Diagnostik und Therapie sowie bei der Durchführung invasiver Maßnahmen mit.
Sie wählen angemessene, an die Situation kritisch kranker Menschen angepasste Pflegeinterventionen aus und evaluieren sie.
Die Teilnehmenden sind in der Lage, Patienten und Bezugspersonen in existentiell bedrohlich erlebten Situationen wie Tod, Sterben, Unfall, schwere Erkrankung zu begleiten.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.
Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 3: Intensiv II: Komplexe Situationen in der Intensivpflege
Umfang:
Mindestens 170 Stunden theoretischer Unterricht,
mindestens 17 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 170 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden kennen typische intensivbehandlungspflichtige Erkrankungen.
Sie verstehen die Komplexität schwerwiegender und lebensbedrohlicher Störungen eines oder mehrerer Organsysteme und können daraus pflegerische Interventionen planen, durchführen oder veranlassen, bewerten, dokumentieren und gegebenenfalls verändern.
Sie beherrschen die komplette Handhabung von Geräten auf Intensivpflegeeinheiten, die zur Überwachung und Behandlung der Patienten eingesetzt werden.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Onkologie Fachweiterbildungsrichtung Onkologie | Anlage 3 16 (zu § 2 und § 3 Abs. 2) |
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Onkologie Fachweiterbildungsrichtung Onkologie
Fachmodul 1: Operative und interdisziplinäre Onkologie
Umfang:
Mindestens 160 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 160 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden erlangen ein vertieftes Verständnis von der Entstehung, dem Verlauf sowie den individuellen Erlebnis- und Bewältigungsformen von onkologischen Erkrankungen. Sie können den Pflegeprozess unter Beachtung der speziellen onkologischen Aspekte sach- und fachkundig planen, situationsgerecht durchzuführen und dokumentieren.
Sie können sicherheitstechnische Kenntnisse im Hinblick auf Strahlenbelastung und Strahlenschutz beschreiben, bewerten und der Praxis anwenden.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Überforderung zu schützen, ohne die Bedürfnisse der Patienten zu vernachlässigen.
Modulprüfung:
Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3.
Fachweiterbildungsrichtung Onkologie
Fachmodul 2: Hämatologie und internistische Onkologie
Umfang:
Mindestens 160 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 160 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden erlangen ein vertieftes Verständnis von der Entstehung, dem Verlauf sowie den individuellen Erlebnis- und Bewältigungsformen onkologischer Erkrankungen in speziellen Fachbereichen. Sie können den Pflegeprozess unter Beachtung der speziellen onkologischen Aspekte sach- und fachkundig planen, situationsgerecht durchzuführen und dokumentieren.
Sie können sicherheitstechnische Kenntnisse, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Zytostatika und Implantationssystemen, beschreiben, bewerten und der Praxis anwenden.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Überforderung zu schützen, ohne die Bedürfnisse der Patienten zu vernachlässigen.
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1.
Fachweiterbildungsrichtung Onkologie
Fachmodul 3: Palliative Care
Umfang:
Mindestens 160 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 160 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden kennen verschiedene Aspekte sowie individuelle Erlebnis- und Bewältigungsformen in der Begleitung und Pflege schwerstkranker und sterbender Menschen.
Sie sind in der Lage, situativ angemessene pflegerische Interventionen unter den besonderen Bedingungen von Palliativ Care durchzuführen und zu bewerten.
Sie können rechtliche, organisatorische und strukturelle Rahmenbedingungen für den Gesamtkomplex Palliativ Care beschreiben, unterscheiden und bewerten.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3.
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst | Anlage 4 16 (zu § 2 und § 3 Abs. 2) |
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst
Fachmodul 1: Grundlagen und spezifische Interventionen im OP
Umfang:
Mindestens 200 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden werden befähigt, die perioperative Pflege am Patienten und an der Patientin unter Beachtung psychischer und physischer Aspekte sach- und fachkundig zu planen, situationsgerecht durchzuführen und zu dokumentieren.
Sie können die medizinischen Indikationen, Methoden und Techniken für Operationen, diagnostische und therapeutische Eingriffe unterscheiden und beschreiben.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1.
Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst
Fachmodul 2: Hygiene und Fachkunde im OP
Umfang:
Mindestens 120 Stunden Unterricht,
mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 120 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden kennen und verstehen Hygienevorschriften sowie aseptische Verhaltens- und Arbeitsweisen und sind in der Lage, deren Einhaltung zu überwachen.
Sie kennen und berücksichtigen die Regelungen des Medizinprodukterechts, um Patienten und Patientinnen, sich selbst und andere vor gesundheitlichen Schäden zu schützen.
Sie können ausgewählte chirurgische Instrumente benennen und den sach- und fachgerechten Umgang damit korrekt erklären.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1.
Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst
Fachmodul 3: Medizin und Technik in der OP-Pflege
Umfang:
Mindestens 200 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden werden befähigt zum sicheren und wirtschaftlichen Umgang mit Instrumenten, Geräten und Materialien.
Sie lernen, die Arbeitsorganisation in den Operationsabteilungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und tätigkeitsbezogenen Rechtsvorschriften zu planen, durchzuführen und zu überwachen.
Sie können pharmakologisches und anästhesiologisches Wissen anwenden, Komplikationen erkennen und situationsgerechte Maßnahmen einleiten.
Sie sind in der Lage, Methoden und Techniken chirurgischer, diagnostischer und therapeutischer Eingriffe zu beschreiben, zu unterscheiden und ihre Anwendungsmöglichkeiten zu differenzieren.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Praktische Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 2.
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie | Anlage 5 16 (zu § 2 und § 3 Abs. 2) |
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie
Fachmodul 1: Grundlagen psychiatrischer Pflege
Umfang:
Mindestens 160 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 160 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden kennen verschiedene Strukturen psychiatrischer Versorgung und Handlungsfelder sowie Möglichkeiten der Vernetzung.
Sie kennen Ursachen und Einflussfaktoren psychiatrischer Erkrankungen und haben gelernt, vor diesem Hintergrund effektiv und prozessorientiert Pflege zu planen, durchzuführen und zu reflektieren.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3.
Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie
Fachmodul 2: Handlungsfelder und Verfahren in der Psychiatrie
Umfang:
Mindestens 160 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 160 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Das Fachmodul "Handlungsfelder und Verfahren in der Psychiatrie" vermittelt den Teilnehmern einen über das Grundwissen hinausgehenden Einblick in spezielle Handlungsfelder der psychiatrischen Pflege, in denen ausgewählte Therapieformen zum Einsatz kommen. Sie kennen verschiedene Psychotherapieverfahren und sind in der Lage, diese als Therapiemaßnahmen unterschiedlichen psychiatrischen Störungen und Krankheitsbildern zuzuordnen und deren Nutzen zu bewerten. Sie wissen um die besonderen Situationen in speziellen Handlungsfeldern und kennen Interaktions- und Interventionsmaßnahmen.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1.
Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie
Fachmodul 3: Spezielle Pflege in der Psychiatrie
Umfang:
Mindestens 160 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Das Fachmodul 3 in der Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie bietet als Wahlmodul folgende alternative Vertiefungen.
Die 160 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in die jeweils genannten Bereiche.
Wahlmodul 3.1: Pflege von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
Wahlmodul 3.2: Ambulante psychiatrischen Pflege
Wahlmodul 3.3: Pflege in der forensischen Psychiatrie
Wahlmodul 3.4: Pflege in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Wahlmodul 3.5: Pflege in der Gerontopsychiatrie
Wahlmodul 3.6: Spezielle Pflege in der Allgemeinpsychiatrie
Gemeinsame Ziele aller Wahlmodule:
Die Wahlmodule mit ihren Vertiefungen vermitteln den Teilnehmern Spezialwissen für definierte Zielgruppen und Arbeitsbereiche. Durch Spezialwissen sollen sich die Teilnehmenden zu Pflegeexperten in den jeweiligen Bereichen entwickeln können.
Angestrebter Kompetenzgewinn für alle Wahlmodule:
Modulprüfung für alle Wahlmodule:
Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3.
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege | Anlage 6 16 (zu § 2 und § 3 Abs. 2) |
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege
Fachmodul 1: Personalführung
Umfang:
Mindestens 130 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Wird das Fachmodul 1 von der Weiterbildungsstätte unter Einbeziehung von Inhalten des Fachmoduls 3 mit mindestens 150 Stunden angeboten, kann diese Weiterbildungsstätte das Fachmodul 3 mit mindestens 130 Stunden Unterricht anbieten. In dieser Kombination gilt die Teilnahme als geeignete Voraussetzung für das Ablegen der Abschlussprüfung in der Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege.
Beschreibung:
Die 130 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden kennen Grundsätze und Instrumente der Personalführung. Sie sind in der Lage, Leitungsprozesse zu gestalten und zu beeinflussen.
Die Teilnehmenden können Methoden und Instrumente der Personalbedarfsermittlung sowie der Gesundheitsförderung anwenden, bewerten und bei Bedarf verändern.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3
Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege
Fachmodul 2: Organisation und Management
Umfang:
Mindestens 120 Stunden Unterricht,
mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 120 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden können das Krankenhaus als Dienstleistungsunternehmen und dessen Betriebsziele und deren Auswirkung auf das Betriebssystem Krankenhaus verstehen und bewerten. Sie können den Pflegedienst mit seinen Aufgaben und seinem Stellenwert als Organisationseinheit des Krankenhauses einordnen.
Sie können grundlegende, für ihr Arbeitsfeld relevante betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen sowie deren Auswirkungen auf das eigene berufliche Handlungsfeld beschreiben und überprüfen.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Tätigkeitsfeldern des Pflegemanagements übernehmen und gestalten. Sie haben die eigene Kommunikationsfähigkeit weiterentwickelt.
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1
Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege
Fachmodul 3: Case und Care Management
Umfang:
Mindestens 150 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Wird das Fachmodul 1 von der Weiterbildungsstätte unter Einbeziehung von Inhalten des Fachmoduls 3 mit mindestens 150 Stunden angeboten, kann diese Weiterbildungsstätte das Fachmodul 3 mit mindestens 130 Stunden Unterricht anbieten. In dieser Kombination gilt die Teilnahme als geeignete Voraussetzung für das Ablegen der Abschlussprüfung in der Fachweiterbildungsrichtung Leitungsaufgaben in der Pflege.
Beschreibung:
Die 150 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden können Strategien einer Behandlungsplanung beschreiben und deren Stellenwert in der Versorgung von Patienten und Patientinnen bewerten. Sie können Bedarfe von Patienten erkennen und diese zielgerichtet mit öffentlichen Leistungsangeboten verbinden.
Sie können Case-Management als methodisches Instrument der Fallsteuerung einsetzen und
Prozesse evaluieren. Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 3
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Gerontopsychiatrie Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Gerontopsychiatrie | Anlage 7 16 (zu § 2 und § 3 Absatz 2) |
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Gerontopsychiatrie Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Gerontopsychiatrie
Fachmodul 1: Grundlagen der Gerontologie
Umfang:
Mindestens 120 Stunden Unterricht,
mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 120 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden erlangen ein vertieftes Verständnis von der Wissenschaft des Alterns.
Sie werden
in die Lage versetzt, wissenschaftliche Ansätze der Gerontologie und praxisbezogene Lehrinhalte
aufeinander zu beziehen.
Detaillierte Fachkenntnis und ein breites gerontologisches Verständnis werden entwickelt, um anleitend, beratend, vermittelnd und begleitend tätig zu werden.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3.
Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Gerontopsychiatrie
Fachmodul 2: Professionelle Pflege in der Gerontopsychiatrie
Umfang:
Mindestens 160 Stunden Unterricht,
mindestens 12 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 160 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden erhalten einen über das Grundwissen hinausgehenden Einblick in spezielle Handlungsfelder der gerontopsychiatrischen Pflege. Sie machen sich mit ausgewählten Pflege-, Therapie-, Versorgungs- und Betreuungsformen vertraut. Sie erwerben das notwendige Wissen basierend auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen in einem engen Theorie-Praxis-Bezug. Die Teilnehmenden sind selbstständig in der Lage, den besonderen und speziellen Anforderungen in gerontopsychiatrischen Handlungsfeldern gerecht zu werden. Sie können ihr Spezial- und Expertenwissen in Pflege, Beratung, Versorgung und Anleitung reflektiert nutzen und vermitteln.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Hausarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.
Fachweiterbildungsrichtung Gerontologie und Gerontopsychiatrie
Fachmodul 3: Demenz
Umfang:
Mindestens 200 Stunden Unterricht,
mindestens 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziel:
Die Teilnehmenden erlangen eine vertiefte Kenntnis spezieller Präventionskonzepte, Diagnosemöglichkeiten, Pflege-, Therapie-, Versorgungs- und Betreuungsformen im Bereich dementieller Erkrankungen. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse werden kombiniert mit, bezogen auf und in ihrer Bedeutung geprüft anhand praxisorientierter Lehrinhalte.
Die Teilnehmenden können Pflege-, Betreuungs- und Versorgungssituationen kritisch reflektieren und Lösungsansätze in professionell herausfordernden Situationen erarbeiten und durchführen.
Die Betroffenen und ihre Angehörigen oder Bezugspersonen werden als Partner und Partnerinnen im professionellen Handeln angesehen. Dies geschieht mit dem Ziel einer würdevollen Lebensgestaltung unter Nutzung und möglichst weitgehendem Erhalt vorhandener Ressourcen. Lebensraum und Lebensalltag werden unter Berücksichtigung der verschiedenen Bedürfnisse und Möglichkeiten individuell gestaltet.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie | Anlage 8 15 16 (zu § 2 und § 3 Absatz 2) |
Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 1: Anästhesie
Umfang:
Mindestens 80 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte,
mindestens 10 Wochen Berufspraxis in der Anästhesie.
Beschreibung:
Die 80 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden bereiten die notwendigen Medikamente und Materialien zur Durchführung der Narkose vor. Sie sind in der Lage die notwendigen Geräte zu erklären, zu überprüfen und in Betrieb zu nehmen. Sie übernehmen die Patienten und Patientinnen, informieren diese adäquat und bereiten sie für die Einleitung vor. Sie schätzen gezielt die Angst- oder Stresssituation der Patienten und Patientinnen ein und sorgen gegebenenfalls für deren Entlastung. Wache Patienten und Patientinnen werden während der Eingriffe zugewandt begleitet. Die Teilnehmenden assistieren sicher und korrekt bei der Einleitung, der Aufrechterhaltung und Ausleitung der Narkose. Sie beherrschen die notwendigen Verhaltensregeln bei Narkosezwischenfällen. Sie überblicken die organisatorischen Abläufe in der Anästhesie und gestalten diese aktiv mit. Die Teilnehmenden verstehen sich als Teil des Teams im OP und arbeiten kooperativ mit den anderen Bereichen und Berufsgruppen zusammen. Sie überwachen und begleiten Patienten und Patientinnen im Aufwachraum. Sie sorgen für den notwendigen Informationsfluss bei der Übergabe der Patienten und Patientinnen in einen anderen Verantwortungsbereich.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.
Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung von Kindern in der pädiatrischen und neonatologischen Intensivpflege
Umfang:
Mindestens 220 Stunden theoretischer Unterricht,
18 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 220 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden beherrschen die Überwachung und Bewertung der vitalen Funktionen der Patienten und Patientinnen inklusive des Monitorings. Sie leiten lebensrettende Maßnahmen selbstständig ein und wirken bei erweiterten Reanimationsmaßnahmen professionell mit. Sie kennen Auswirkungen kritischer Gesundheitsstörungen. Die Teilnehmenden wirken mit bei der Überwachung, Diagnostik und Therapie sowie bei der Durchführung invasiver Maßnahmen. Sie sind in der Lage, die grundlegende Versorgung beatmeter Kinder angepasst durchzuführen. Sie wählen angemessene, an die individuelle Situation des kritisch kranken Kindes angepasste Pflegeinterventionen aus und evaluieren sie. Die Teilnehmenden sind in der Lage, Patienten, Patientinnen und deren Eltern oder Bezugspersonen in existentiell bedrohlich erlebten Situationen zu begleiten. Die Teilnehmenden kennen die aktuellen
Hygienerichtlinien und sind in der Lage, diese im konkreten Handeln anzuwenden oder zu reflektieren.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3.
Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 3: Komplexe Pflegesituationen in der neonatologischen Intensivpflege
Umfang
Mindestens 80 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte,
10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung
Die 80 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele
Die Teilnehmenden sind in der Lage, bei der Erstversorgung und dem Transport von Früh- und Neugeborenen strukturiert mitzuwirken und beherrschen die Vor- und Nachbereitung. Sie beherrschen komplexe Pflegesituationen auf der Grundlage ihrer Kenntnisse zu den typischen Erkrankungen und Anpassungsstörungen von Früh- und Neugeborenen und können sie in die komplexen Versorgungssituationen einfließen lassen. Die Teilnehmenden fördern die sensorische Interaktionsfähigkeit von Frühgeborenen und kranken Neugeborenen und können entwicklungsfördernde Konzepte anwenden. Sie nehmen die Unsicherheiten und Ängste der Eltern im Umgang mit ihren Kindern wahr. Die Teilnehmenden verfügen über Kompetenzen, die Eltern in die Pflege ihrer Kinder einzubeziehen und im Hinblick auf eine entwicklungsfördernde Pflege zu beraten.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder als Hausarbeit (Einzelfallstudie), praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3.
Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie
Fachmodul 4: Komplexe Pflegesituationen in der pädiatrischen Intensivpflege
Umfang
Mindestens 120 Stunden theoretischer Unterricht,
mindestens 12 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung
Die 120 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele
Die Teilnehmenden kennen typische intensivbehandlungspflichtige Erkrankungen. Sie verstehen die Komplexität schwerwiegender und lebensbedrohlicher Störungen eines oder mehrerer Organsysteme und können daraus pflegerische Interventionen planen, durchführen oder veranlassen, bewerten, dokumentieren und gegebenenfalls anpassen. Die Teilnehmenden bereiten invasive, therapeutische oder diagnostische Maßnahmen vor und nach und sind in der Lage, umfassend zu assistieren. Sie beherrschen die Handhabung von Geräten auf Kinderintensivpflegeeinheiten, die zur Überwachung und Behandlung der Patienten und Patientinnen eingesetzt werden.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen.
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder als Hausarbeit (Einzelfallstudie), praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3.
Grundmodul Beratung und Anleitung und Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention | Anlage 9 16 (zu § 2 und § 3 Absatz 2) |
Grundmodul Beratung und Anleitung und Fachmodule in der Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention
Zum Erwerb der Fachweiterbildungsbezeichnung "Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention" oder "Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention" muss mindestens das Grundmodul "Beratung und Anleitung" absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden.
Fachweiterbildungsrichtung Hygiene und Infektionsprävention
Fachmodul 1: Grundlagen der Mikrobiologie und Infektiologie
Umfang:
Mindestens 200 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte,
mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 200 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden werden befähigt, ihr Wissen über die Grundlagen der Mikrobiologie und der Infektiologie fachspezifisch anzuwenden. Sie können alle erforderlichen Maßnahmen der Hygiene als Teil der Qualitätssicherung durchführen und halten sich dabei an die geltenden Gesetze, Normen und Richtlinien.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.
Fachmodul 2: Grundlagen der Hygiene, der technischen Hygiene und der Anforderungen an Baumaßnahmen in Versorgungseinrichtungen im Gesundheitswesen
Umfang:
Mindestens 200 Stunden theoretischer Unterricht, 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 200 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden werden befähigt in Versorgungseinrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene und Infektionsprävention mitzuwirken und orientieren sich dabei an aktuellen gesetzlichen Vorgaben.
Sie können mikrobiologisches- und infektiologisches Wissen anwenden, um erforderliche Maßnahmen einzuleiten.
Sie sind in der Lage mit den verschiedenen Versorgungseinrichtungen im Gesundheitswesen zu kooperieren und zu kommunizieren.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.
Fachmodul 3: Grundlagen der Hygiene, der technischen Hygiene und der Anforderungen an Baumaßnahmen im Krankenhaus
Umfang:
Mindestens 240 Stunden Unterricht in der Fachweiterbildungsstätte,
10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 240 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden werden befähigt in Krankenhäusern an der Hygiene und Infektionsprävention mitzuwirken und orientieren sich dabei an aktuelle gesetzliche Vorgaben.
Sie können mikrobiologisches- und infektiologisches Wissen anwenden um erforderliche Maßnahmen einzuleiten.
Sie sind in der Lage mit den verschiedenen Disziplinen in Krankenhäusern zu kooperieren und zu kommunizieren.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.
Fachweiterbildungsrichtung komplementäre Pflege | Anlage 10 15 16 (zu § 2 und § 3 Absatz 2) |
Fachmodul 1: Grundlagen und Konzepte der komplementäre Pflege Umfang:
Mindestens 150 Stunden theoretischer Unterricht,
mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 150 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden kennen die klassischen Verfahren der Naturheilkunde (Hydro- / Thermotherapie, Phytotherapie, Ernährungstherapie, Ordnungstherapie und Bewegungstherapie). Sie übertragen diese auf exemplarische Pflegesituationen.
Sie ordnen komplementärpflegerische Anwendungen pflegewissenschaftlichen Grundlagen (Konzept der Leiblichkeit) und Konzepten der Gesundheitswissenschaft (Salutogenese) zu und reflektieren die Bedeutung komplementärer Pflege für Beziehungsaufnahme und -gestaltung.
Sie wenden das Konzept der leiblichen Kommunikation in der Interaktion mit Patienten und Patientinnen an, mit dem Ziel deren Selbstheilungskräfte zu fördern und zu unterstützen.
Sie reflektieren die Rahmenbedingungen komplementärer Pflege in exemplarischen pflegerischen Anwendungsgebieten und gestalten die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung als Hausarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.
Fachmodul 2: Komplementäre Verfahren in der Pflege I: Hydro- und Thermotherapie - Wickel, Auflagen Kompressen und Wasseranwendungen
Umfang:
Mindestens 150 Stunden theoretischer Unterricht, 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 150 Stunden theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden kennen die Wirkungsweisen und Kontraindikationen von Wickeln, Auflagen und Kompressen. Sie wenden diese begründet in exemplarischen Pflegesituationen an.
Sie kennen Wirkungsweise, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von Wasseranwendungen nach Sebastian Kneipp. Sie reflektieren die Rahmenbedingungen für deren Einsatz in exemplarischen Pflegesituationen und entwickeln Handlungssicherheit in der Anwendung.
Sie vertiefen ihre Fähigkeit zur leiblichen Kommunikation bezogen auf die im Modul vermittelten komplementärpflegerischen Verfahren.
Die Teilnehmenden planen komplementärpflegerische Maßnahmen in exemplarischen Pflegesituationen, wenden diese an und evaluieren sie. Sie beraten und leiten Patienten und Patientinnen und Pflegende zu den genannten komplementären Verfahren (Hydro- und Thermotherapie) an.
Sie reflektieren die Rahmenbedingungen der Anwendung und agieren sicher in interprofessionellen Zusammenhängen.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.
Fachmodul 3: Komplementäre Verfahren in der Pflege II: Aromapflege, Heilpflanzen und entspannende Verfahren
Umfang:
Mindestens 150 Stunden theoretischer Unterricht, 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 150 Stunden theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden kennen Pharmakologie, Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche, Applikationsformen und Kontraindikationen von Heilpflanzen. Sie wenden diese begründet in exemplarischen Pflegesituationen an.
Sie kennen die Wirkungsweise von ätherischen Ölen und berücksichtigen deren Anwendungsbereiche und Kontraindikationen. Sie wenden Aromapflege in exemplarischen Pflegesituationen begründet an.
Die Teilnehmenden kennen Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von rhythmischen Einreibungen nach Wegman/Hauschka. Sie wenden diese in exemplarischen Pflegesituationen begründet an.
Die Teilnehmenden kennen Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von entspannenden Verfahren und wenden die Klangschalenmassage und rhythmische Einreibungen an.
Sie vertiefen ihre Fähigkeit zur leiblichen Kommunikation bezogen auf die im Modul vermittelten komplementärpflegerischen Verfahren.
Die Teilnehmenden planen komplementärpflegerische Maßnahmen in exemplarischen Pflegesituationen, wenden diese an und evaluieren sie. Sie beraten und leiten Patienten, Patientinnen und Pflegende zu den genannten komplementären Verfahren (Aromapflege, Heilpflanzen und entspannende Verfahren) an.
Sie reflektieren die Rahmenbedingungen der Anwendung und agieren sicher in interprofessionellen Zusammenhängen.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Die Weiterbildungsteilnehmer verfügen über vertieftes fachtheoretisches Wissen bezogen auf Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen zu Heilpflanzen, Aromapflege und entspannenden Verfahren.
Sie reflektieren die Grenzen der angewendeten komplementärpflegerischen Verfahren.
Sie berücksichtigen in der Planung und Durchführung Handlungsalternativen und Wechselwirkungen mit benachbarten Professionen.
Die Teilnehmerinnen übertragen ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren selbständig in ihre Arbeitsprozesse.
Sie sind befähigt, Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen, Patienten und Patientinnen bezogen auf ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren zu beraten und anzuleiten.
Sie gestalten und reflektieren eigene und fremdgesetzte Lern- und Arbeitsziele bezogen auf komplementärpflegerische Verfahren.
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung als Hausarbeit nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung nach § 7 Absatz 3 Nummer 2.
Fachweiterbildungsrichtung Notfallpflege | Anlage 11 15 16 (zu § 2 und § 3 Absatz 2) |
Fachmodul 1: Grundlagenkompetenzen in der Notfallpflege Umfang:
Mindestens 80 Stunden theoretischer Unterricht, mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 80 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:
Die Teilnehmenden des Fachmoduls Grundlagenkompetenzen in der Notfallpflege sind in der Lage, eigenständig die Ersteinschätzung durchzuführen und die Situation der Patientinnen und Patienten mit Hilfe standardisierter Methoden richtig einzuordnen. Sie entwickeln professionelle Strategien im Umgang mit Aggression und körperlicher Gewalt und können Gesprächssituationen in der Notfallaufnahme professionell gestalten und in Stresssituationen geeignete Bewältigungstechniken anwenden. Sie verstehen das Handlungsfeld Notfallaufnahme mit den unterschiedlichen Aufgaben, Organisationsmodellen und Erwartungen an die Notfallaufnahme.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.
Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung und Überwachung kritisch kranker Menschen
Umfang:
Mindestens 240 Stunden theoretischer Unterricht, 20 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.
Beschreibung:
Die 240 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden beherrschen die Überwachung und Bewertung der vitalen Funktionen des Patienten und der Patientin inklusive des Basismonitorings.
Sie kennen Auswirkungen kritischer Störungen auf spezifische Organsysteme.
Sie wirken bei der Überwachung, Diagnostik und Therapie sowie bei der Durchführung invasiver Maßnahmen mit.
Sie wählen angemessene, an die Situation kritisch kranker Menschen angepasste Pflegeinterventionen aus und evaluieren sie.
Die Teilnehmenden sind in der Lage, Patienten, Patientinnen und Bezugspersonen in existentiell bedrohlich erlebten Situationen wie Tod, Sterben, Unfall, schwere Erkrankung zu begleiten.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen.
Die Teilnehmenden erkennen Veränderungen, schätzen ihre Bedeutung ein und treffen begründet Entscheidungen.
Sie begleiten Patienten, Patientinnen und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert.
Sie beraten Patienten, Patientinnen und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger verständlichen Form und Sprache.
Sie kooperieren in interdisziplinären Arbeitssituationen und bringen sich aktiv mit ein. Sie leisten ihren Beitrag zum effektiven Informationsfluss.
In Krisen- und Notfallsituationen reagieren die Teilnehmenden besonnen und strukturiert. Sie handeln nach geltenden Ablaufrichtlinien.
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1
Fachmodul 3: Komplexe Situationen in der Notfallpflege
Umfang:
Mindestens 170 Stunden theoretischer Unterricht, mindestens 17 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern, davon mindestens 4 Wochen im Rettungsdienst.
Beschreibung:
Die 170 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:
Ziele:
Die Teilnehmenden des Fachmoduls Komplexe Situationen in der Notfallpflege besitzen umfangreiches Fachwissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um in komplexen Situationen der Erstversorgung pflegerische Interventionen zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Sie assistieren sicher bei Maßnahmen der medizinischen Notfallversorgung und verfügen über entsprechendes Fachwissen und die Fähigkeiten häufig auftretende Symptome zu identifizieren und möglichen, schwerwiegenden Diagnosen zuzuordnen. Sie beherrschen die Anforderungen des Schockraummanagements und sind sie in der Lage die richtigen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen; weiterhin kennen sie die Inhalte der grundlegenden Aufgaben im Großschadensfall. Sie verfügen über das Fachwissen und die Fertigkeiten notwendige Narkoseverfahren für Patienten und Patientinnen in Notfallaufnahmesituationen vorzubereiten und dabei zu assistieren.
Angestrebter Kompetenzgewinn:
Modulprüfung:
Schriftliche Prüfung als Hausarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.
Zeugnis | Anlage 12 15 (zu § 14 Absatz 3) |
DER/DIE VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ZEUGNIS | ||||
Frau/Herr geb.am hat am | ___________________ ___________________ ___________________ | in ___________________ | ||
die staatliche Abschlussprüfung für Gesundheitsfachberufe in der Fachweiterbildungsrichtung [zutreffendes in der folgenden Bezeichnungen eintragen!] | ||||
Intensivpflege und Anästhesie Onkologie Operationsdienst Psychiatrie Leitungsaufgaben in der Pflege Gerontologie und Gerontopsychiatrie Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Hygiene und Infektionsprävention Komplementäre Pflege Notfallpflege | ||||
nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der | ||||
Weiterbildungsstätte ________________________________ in ________________________________ | ||||
nach Absolvierung der erforderlichen Grund- und Fachmodule entsprechend der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007 | ||||
mit der Gesamtnote
In der Gesamtnote enthalten sind die Modulnote: die Note für die Abschlussprüfung: Bremen, den Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ≫___________________≪ bestanden.
≫___________________≪ und ≫___________________≪ |
Urkunde über die staatliche Anerkennung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung | Anlage 13 15 (zu § 18) |
URKUNDE | |
[zutreffende der folgenden Bezeichnungen eintragen:] | |
≫Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie≪ ≫Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie≪ ≫Fachpfleger für Onkologie≪ ≫Fachpflegerin für Onkologie≪ ≫Fachpfleger für den Operationsdienst≪ ≫Fachpflegerin für den Operationsdienst≪ ≫Fachpfleger für Psychiatrie≪ ≫Fachpflegerin für Psychiatrie≪ ≫Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege≪ ≫Fachpflegerin für Gerontologie und Gerontopsychiatrie≪ ≫Fachpfleger für Gerontologie und Gerontopsychiatrie≪ ≫Fachpflegerin für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie≪ ≫Fachpfleger für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie≪ ≫Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention≪ ≫Fachpflegerin für Hygiene und Infektionsprävention≪ ≫Fachpflegerin für komplementäre Pflege≪ ≫Fachpfleger für komplementäre Pflege≪ ≫Fachpflegerin für Notfallpflege≪ ≫Fachpfleger für Notfallpflege≪ | |
Frau/Herr | ___________________ |
geb. am | ___________________ |
erhält auf Grund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung
[zutreffende der folgenden Bezeichnungen eintragen:] | |
≫Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie≪ ≫Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie≪ ≫Fachpfleger für Onkologie≪ ≫Fachpflegerin für Onkologie≪ ≫Fachpfleger für den Operationsdienst≪ ≫Fachpflegerin für den Operationsdienst≪ ≫Fachpfleger für Psychiatrie≪ ≫Fachpflegerin für Psychiatrie≪ ≫Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege≪ ≫Fachpflegerin für Gerontologie und Gerontopsychiatrie≪ ≫Fachpfleger für Gerontologie und Gerontopsychiatrie≪ ≫Fachpflegerin für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie≪ ≫Fachpfleger für pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie≪ | |
zu führen.
Bremen, den ___________________ Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales |
ENDE |