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Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte

Vom 16. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 51 vom 28.04.2015 S. 204)



Aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225-223-h-3), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375 - 223-h-5), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2013 (Brem.GBl. S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird jeweils das Wort "Kinderintensivpflege" durch die Wörter "pädiatrische Intensivpflege" ersetzt.

b) Nach Nummer 8 wird ein Komma und folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. "Fachpfleger für komplementäre Pflege" oder "Fachpflegerin für komplementäre Pflege","

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. "Fachpfleger für Notfallpflege" oder "Fachpflegerin für Notfallpflege"."

2. In § 2 Satz 3 wird die Angabe "Anlagen 1 bis 9" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 11" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe "Anlagen 1 bis 9" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 11" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe "Anlagen 1 bis 9" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 11" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "vom 27. März 2007" wird gestrichen.

bb) Die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" werden durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" werden durch die Wörter "der Senator für Gesundheit" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Anlagen 1 bis 9" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 11" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Ausnahmen kann der Senator für Gesundheit in begründeten Fällen zulassen."

7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

8. In § 9 Satz 3 werden die Wörter "der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "dem Senator für Gesundheit" ersetzt.

9. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "dem Senator für Gesundheit" ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 10" durch die Angabe "Anlage 12" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "der Senator für Gesundheit" ersetzt.

11. In § 18 werden die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" und die Angabe "Anlage 11" durch die Angabe "Anlage 13" ersetzt.

12. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" ersetzt.

13. Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung von Kindern in der pädiatrischen und neonatologischen Intensivpflege" werden nach den Wörtern "Modulprüfung: Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1" die Wörter "oder mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3" eingefügt.

b) Im Abschnitt "Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 3: Komplexe Pflegesituationen in der neonatologischen Intensivpflege" wird unter der Überschrift "Modulprüfung" der Text wie folgt gefasst:

altneu
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit (Einzelfallstudie) oder praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2."Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder als Hausarbeit (Einzelfallstudie), praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3."

c) Inn Abschnitt "Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 4: Komplexe Pflegesituationen in der pädiatrischen Intensivpflege" wird unter der Überschrift "Modulprüfung" der Text wie folgt gefasst:

altneu
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit (Einzelfallstudie) oder praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2."Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder als Hausarbeit (Einzelfallstudie), praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3."

14. Nach Anlage 9 werden folgende Anlagen 10 und 11 eingefügt:

"Anlage 10
(zu § 2 und § 3 Absatz 2)

Fachweiterbildungsrichtung komplementäre Pflege

Fachmodul 1: Grundlagen und Konzepte der komplementäre Pflege Umfang:

Mindestens 150 Stunden theoretischer Unterricht,

mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 150 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:

  1. Einführung in Naturheilverfahren,
  2. pflegewissenschaftliche Grundlagen: Konzept der Leiblichkeit, salutogenetische Orientierung und komplementäre Pflege,
  3. Rahmenbedingungen der komplementären Pflege,
  4. Beziehungsgestaltung in der komplementären Pflege,
  5. Theorie-Praxis-Transfer.

Ziele:

Die Teilnehmer kennen die klassischen Verfahren der Naturheilkunde (Hydro- / Thermotherapie, Phytotherapie, Ernährungstherapie, Ordnungstherapie und Bewegungstherapie). Sie übertragen diese auf exemplarische Pflegesituationen.

Sie ordnen komplementärpflegerische Anwendungen pflegewissenschaftlichen Grundlagen (Konzept der Leiblichkeit) und Konzepten der Gesundheitswissenschaft (Salutogenese) zu und reflektieren die Bedeutung komplementärer Pflege für Beziehungsaufnahme und -gestaltung.

Sie wenden das Konzept der leiblichen Kommunikation in der Interaktion mit Patienten an, mit dem Ziel deren Selbstheilungskräfte zu fördern und zu unterstützen.

Sie reflektieren die Rahmenbedingungen komplementärer Pflege in exemplarischen pflegerischen Anwendungsgebieten und gestalten die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Hausarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.

Fachmodul 2: Komplementäre Verfahren in der Pflege I: Hydro- und Thermotherapie - Wickel, Auflagen Kompressen und Wasseranwendungen

Umfang:

Mindestens 150 Stunden theoretischer Unterricht, 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 150 Stunden theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

  1. Wickel, Auflagen und Kompressen,
  2. Wasseranwendungen nach Sebastian Kneipp,
  3. Theorie-Praxis-Transfer.

Ziele:

Die Teilnehmer kennen die Wirkungsweisen und Kontraindikationen von Wickeln, Auflagen und Kompressen. Sie wenden diese begründet in exemplarischen Pflegesituationen an.

Sie kennen Wirkungsweise, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von Wasseranwendungen nach Sebastian Kneipp. Sie reflektieren die Rahmenbedingungen für deren Einsatz in exemplarischen Pflegesituationen und entwickeln Handlungssicherheit in der Anwendung.

Sie vertiefen ihre Fähigkeit zur leiblichen Kommunikation bezogen auf die im Modul vermittelten komplementärpflegerischen Verfahren.

Die Teilnehmer planen komplementärpflegerische Maßnahmen in exemplarischen Pflegesituationen, wenden diese an und evaluieren sie. Sie beraten und leiten Patienten und Pflegende zu den genannten komplementären Verfahren (Hydro- und Thermotherapie) an.

Sie reflektieren die Rahmenbedingungen der Anwendung und agieren sicher in interprofessionellen Zusammenhängen.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

Modulprüfung:

Praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Fachmodul 3: Komplementäre Verfahren in der Pflege II: Aromapflege, Heilpflanzen und entspannende Verfahren

Umfang:

Mindestens 150 Stunden theoretischer Unterricht, 15 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 150 Stunden theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

  1. Heilpflanzen und ihre Anwendung in der Pflege,
  2. Aromapflege,
  3. Entspannende Verfahren (Rhythmische Einreibungen, Klangschalenmassage),
  4. Theorie-Praxis-Transfer.

Ziele:

Die Teilnehmer kennen Pharmakologie, Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche, Applikationsformen und Kontraindikationen von Heilpflanzen. Sie wenden diese begründet in exemplarischen Pflegesituationen an.

Sie kennen die Wirkungsweise von ätherischen Ölen und berücksichtigen deren Anwendungsbereiche und Kontraindikationen. Sie wenden Aromapflege in exemplarischen Pflegesituationen begründet an.

Die Teilnehmer kennen Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von rhythmischen Einreibungen nach Wegman/Hauschka. Sie wenden diese in exemplarischen Pflegesituationen begründet an.

Die Teilnehmer kennen Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen von entspannenden Verfahren und wenden die Klangschalenmassage und rhythmische Einreibungen an.

Sie vertiefen ihre Fähigkeit zur leiblichen Kommunikation bezogen auf die im Modul vermittelten komplementärpflegerischen Verfahren.

Die Teilnehmer planen komplementärpflegerische Maßnahmen in exemplarischen Pflegesituationen, wenden diese an und evaluieren sie. Sie beraten und leiten Patienten und Pflegende zu den genannten komplementären Verfahren (Aromapflege, Heilpflanzen und entspannende Verfahren) an.

Sie reflektieren die Rahmenbedingungen der Anwendung und agieren sicher in interprofessionellen Zusammenhängen.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

Die Weiterbildungsteilnehmer verfügen über vertieftes fachtheoretisches Wissen bezogen auf Wirkungsweisen, Anwendungsbereiche und Kontraindikationen zu Heilpflanzen, Aromapflege und entspannenden Verfahren.

Sie reflektieren die Grenzen der angewendeten komplementärpflegerischen Verfahren.

Sie berücksichtigen in der Planung und Durchführung Handlungsalternativen und Wechselwirkungen mit benachbarten Professionen.

Die Teilnehmerinnen übertragen ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren selbständig in ihre Arbeitsprozesse.

Sie sind befähigt, Mitarbeiter und Patienten bezogen auf ausgewählte komplementärpflegerische Verfahren zu beraten und anzuleiten.

Sie gestalten und reflektieren eigene und fremdgesetzte Lern- und Arbeitsziele bezogen auf komplementärpflegerische Verfahren.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Hausarbeit nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung nach § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Anlage 11
(zu § 2 und § 3 Absatz 2)

Fachweiterbildungsrichtung Notfallpflege

Fachmodul 1: Grundlagenkompetenzen in der Notfallpflege Umfang:

Mindestens 80 Stunden theoretischer Unterricht, mindestens 10 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 80 Stunden Unterricht gliedern sich in folgende Bereiche:

  1. Kenntnisse über die Ersteinschätzung,
  2. Kenntnisse über deeskalierende Maßnahmen,
  3. kommunikative Kompetenzen,
  4. Strukturen und Organisation im Handlungsfeld Notfallaufnahme. Ziele:

Die Teilnehmer des Fachmoduls Grundlagenkompetenzen in der Notfallpflege sind in der Lage, eigenständig die Ersteinschätzung durchzuführen und die Patientensituation mit Hilfe standardisierter Methoden richtig einzuordnen. Sie entwickeln professionelle Strategien im Umgang mit Aggression und körperlicher Gewalt und können Gesprächssituationen in der Notfallaufnahme professionell gestalten und in Stresssituationen geeignete Bewältigungstechniken anwenden. Sie verstehen das Handlungsfeld Notfallaufnahme mit den unterschiedlichen Aufgaben, Organisationsmodellen und Erwartungen an die Notfallaufnahme.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2.

Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung und Überwachung kritisch kranker Menschen

Umfang:

Mindestens 240 Stunden theoretischer Unterricht, 20 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern.

Beschreibung:

Die 240 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

  1. Grundlagen zu Ursachen von Atem- und Herzkreislaufstillstand und Prinzipien der Reanimation,
  2. Überwachung und Bewertung vitaler Funktionen und kritischer Gesundheitsstörungen,
  3. Grundlagenkenntnisse typischer Erkrankungen auf Überwachungs- und Intensiveinheiten,
  4. Ausgewählte unterstützende Maßnahmen in der Pflege kritisch Kranker,
  5. Gerätekunde,
  6. ethische Fragen zum Umgang mit Grenzsituationen.

Ziele:

Die Teilnehmer beherrschen die Überwachung und Bewertung der vitalen Funktionen des Patienten inklusive des Basismonitorings.

Sie kennen Auswirkungen kritischer Störungen auf spezifische Organsysteme.

Sie wirken bei der Überwachung, Diagnostik und Therapie sowie bei der Durchführung invasiver Maßnahmen mit.

Sie wählen angemessene, an die Situation kritisch kranker Menschen angepasste Pflegeinterventionen aus und evaluieren sie.

Die Teilnehmer sind in der Lage, Patienten und Bezugspersonen in existentiell bedrohlich erlebten Situationen wie Tod, Sterben, Unfall, schwere Erkrankung zu begleiten.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

Sie beurteilen die Wirkung ihrer Interventionen.

Die Teilnehmer erkennen Veränderungen, schätzen ihre Bedeutung ein und treffen begründet Entscheidungen.

Sie begleiten Patienten und Bezugspersonen konstruktiv und an deren Bedürfnissen orientiert.

Sie beraten Patienten und deren Bezugspersonen fachlich kompetent und in einer für die Beratungsempfänger verständlichen Form und Sprache.

Sie kooperieren in interdisziplinären Arbeitssituationen und bringen sich aktiv mit ein. Sie leisten ihren Beitrag zum effektiven Informationsfluss.

In Krisen- und Notfallsituationen reagieren die Teilnehmer besonnen und strukturiert. Sie handeln nach geltenden Ablaufrichtlinien.

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1.

Fachmodul 3: Komplexe Situationen in der Notfallpflege

Umfang:

Mindestens 170 Stunden theoretischer Unterricht, mindestens 17 Wochen berufspraktische Weiterbildung in geeigneten Einsatzfeldern, davon mindestens 4 Wochen im Rettungsdienst.

Beschreibung:

Die 170 Stunden des theoretischen Unterrichts gliedern sich in folgende Bereiche:

  1. Fähigkeiten und Fertigkeiten pflegerischer Erstversorgung,
  2. Spezielle Notfälle,
  3. Inhalte und Aufgaben des Großschadensfalls,
  4. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen in der Notfallaufnahme,
  5. Grundlagen der Anästhesie.

Ziele:

Die Teilnehmer des Fachmoduls Komplexe Situationen in der Notfallpflege besitzen umfangreiches Fachwissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um in komplexen Situationen der Erstversorgung pflegerische Interventionen zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Sie assistieren sicher bei Maßnahmen der medizinischen Notfallversorgung und verfügen über entsprechendes Fachwissen und die Fähigkeiten häufig auftretende Symptome zu identifizieren und möglichen, schwerwiegenden Diagnosen zuzuordnen. Sie beherrschen die Anforderungen des Schockraummanagements und sind sie in der Lage die richtigen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen; weiterhin kennen sie die Inhalte der grundlegenden Aufgaben im Großschadensfall. Sie verfügen über das Fachwissen und die Fertigkeiten notwendige Narkoseverfahren für Patienten in Notfallaufnahmesituationen vorzubereiten und dabei zu assistieren.

Angestrebter Kompetenzgewinn:

Modulprüfung:

Schriftliche Prüfung als Hausarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2."

15. Die bisherige Anlage 10 wird Anlage 12 und wie folgt geändert:

Der Aufzählung der Fachweiterbildungsrichtungen werden nach den Wörtern "Hygiene und Infektionsprävention" die Wörter "Komplementäre Pflege Notfallpflege" angefügt.

16. Die bisherige Anlage 11 wird Anlage 13 und wie folgt geändert:

a) Das Wort "Kinderintensivpflege" wird jeweils durch die Wörter "pädiatrische Intensivpflege" ersetzt.

b) Den Auflistungen der Weiterbildungsbezeichnungen werden jeweils nach den Wörtern "Fachpfleger für Hygiene und Infektionsprävention" die Bezeichnungen "Fachpflegerin für komplementäre Pflege" "Fachpfleger für komplementäre Pflege" "Fachpflegerin für Notfallpflege" "Fachpfleger für Notfallpflege" angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 161979

ENDE