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Hessisches Mittelstandsförderungsgesetz
-Hessen-
Vom 25. März 2013
(GVBl. Nr.6 vom 03.04.2013 S. 119) Inkrafttreten
Gl.-Nr.:360-20
§ 1 Gesetzeszweck
Ziele des Gesetzes sind vorrangig
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (KMU) im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen
Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unternehmen sind auch freiberuflich geführte Büros und Gesellschaften. Für die Berechnung der Beschäftigtenzahlen und des Jahresumsatzes sowie der Bilanzsumme (finanzielle Schwellenwerte) sowie der Prüfung der Eigenständigkeit der Unternehmen sind Titel 1 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) sowie die Mitteilung der Kommission über ein Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (ABl. C 118 vom 20. Mai 2003, S. 5, C 42 vom 28. Februar 2005, S. 32) anzuwenden.
(2) Maßnahmen nach diesem Gesetz können auch auf einzelne Kategorien von KMU beschränkt werden. Es können dabei auch innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bestimmten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Jahresumsatz oder die Bilanzsumme andere Schwellenwerte bestimmt werden. Auch ist das ausschließliche Abstellen auf die Beschäftigtenzahl zulässig. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit zwingende Vorschriften entgegenstehen.
§ 3 Maßnahmen der Landesregierung zur Förderung des Mittelstandes
(1) Die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister legt dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Situation des Mittelstandes in Hessen und über die im Einzelnen von der Landesregierung veranlassten mittelstandsfördernden Maßnahmen vor.
(2) Zur Stärkung der Innovationskraft der mittelständischen Wirtschaft und zur Unterstützung ihrer außenwirtschaftlichen Aktivitäten soll die Landesregierung alle zwei Jahre einen Hessischen Innovationstag oder alternierend einen Hessischen Außenwirtschaftstag durchführen.
§ 4 Beteiligung von Kammern und Wirtschaftsverbänden
(1) Vor der Einbringung eines Gesetzes in den Landtag, dem Erlass einer Rechtsverordnung oder einer Verwaltungsvorschrift, welche die Belange der mittelständischen Wirtschaft berühren, hört die Landesregierung die Arbeitsgemeinschaft Hessen der Industrie- und Handelskammern, die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern sowie gegebenenfalls weitere betroffene Kammern und Verbände an. Die Anhörung erfolgt in der Regel unter Einräumung einer Frist von einem Monat.
(2) Bringt die Landesregierung einen Gesetzentwurf, zu dem eine Anhörung nach Abs. 1 erfolgt ist, in den Landtag ein, ist in der Vorlage der wesentliche Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Anregungen und Bedenken keine Berücksichtigung finden, ist dies im Einzelnen darzustellen und zu begründen.
§ 5 Mittelstandsklausel
Bei der Erstellung und Änderung mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften ist auf mittelstandsfreundliche Regelungen hinzuwirken. Die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister prüft Gesetzentwürfe auf ihre Mittelstandsverträglichkeit. Hierbei ist insbesondere über die zu erwartenden Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze im Mittelstand zu berichten. Insbesondere sollen Vorschriften, die eine investitions- und beschäftigungshemmende Wirkung haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für mittelständische Unternehmen verursachen, vermieden werden. Dabei sollen insbesondere Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen von unzumutbaren Belastungen freigestellt werden.
§ 6 Fördergrundsätze
(1) Maßnahmen zur Mittelstandsförderung sollen die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen. Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt. Er muss die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bieten. Grundsätzlich ist eine Dauersubventionierung ausgeschlossen. Die Fördermaßnahmen einschließlich der Maßnahmen Dritter, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union, sollen aufeinander abgestimmt werden.
(2) Die finanzielle Förderung kann insbesondere durch Darlehen, Bürgschaften und Rückbürgschaften, Garantien und Rückgarantien, Beteiligungen und rückzahlbare Zuschüsse erfolgen. Zur Förderung rentierlicher Vorhaben sollen insbesondere haushaltsschonende und revolvierend einsetzbare Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden. Instrumente zur Stärkung des wirtschaftlichen Eigenkapitals sind vorrangig einzusetzen. Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft sollen durch geeignete Maßnahmen bei der Durchführung ihres Förderauftrages unterstützt werden. Alle Fördermaßnahmen müssen in Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union stehen.
(3) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der jeweils einschlägigen Förderrichtlinien gewährt. Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
(4) Die Fördermaßnahmen sind zur Sicherstellung ihrer Effizienz zu evaluieren und erforderlichenfalls an die jeweiligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
§ 7 Fördermittel
Die finanzielle Förderung im Sinne dieses Gesetzes wird von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen durchgeführt, soweit keine anderweitige Zuweisung erfolgt.
§ 8 Vorrang privater Leistungen
Land, Landkreise, Städte und Gemeinden sollen, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen nur
dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können. Die Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.
§ 9 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
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