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Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Jugendlicher mit Behinderung zu Landwirtschaftshelfern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. September 2010
(AmtsBl. M-V Nr. 39 vom 27.09.2010 S. 596 Inkrafttreten/Außerkrafttreten aufgehoben)
Gl.-Nr.: 806-26
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
- VI 360-1 - VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 806 - 26
Aufgrund des § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Landwirtschaft. Umwelt und Verbraucherschutz folgende Ausbildungsregelung:
§ 1 Anwendungsbereich, Personenkreis
(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Berufsausbildung Jugendlicher mit Behinderung, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung im Ausbildungsberuf Landwirt auch mit Hilfe ausbildungsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen nicht ausgebildet werden können. Zu diesem Personenkreis gehören neben körper- und sinnesbehinderten Jugendlichen insbesondere solche mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen in der Entwicklung und mit Beeinträchtigung der Persönlichkeit, teilweise auch mit weiteren Behinderungen (Mehrfachbehinderungen).
(2) Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist jeweils durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung ihrer Fachdienste und der Stellungnahme der zuletzt besuchten Schule unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Berater für behinderte Menschen) aus der Rehabilitation und gegebenenfalls unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung im Einzelfall festzustellen.
§ 2 Zielsetzung der Ausbildung
Die in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere auf selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren abzielt sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen gemäß den §§ 12 und 13 nachzuweisen.
§ 3 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Die zuständige Stelle trägt die Ausbildungsverträge gemäß den §§ 34 und 35 in Verbindung mit den §§ 9 und 66 des Berufsbildungsgesetzes in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn das Ergebnis des Feststellungsverfahrens in schriftlicher Form vorliegt und eine auf die besonderen Verhältnisse der Behinderung abgestimmte Ausbildung durch den Ausbildenden gewährleistet ist.
§ 4 Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung lautet Landwirtschaftshelfer/Landwirtschaftshelferin.
§ 5 Ausbildungsstätte
(1) Die Ausbildung kann in landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben und Einrichtungen nach § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Die erforderliche besondere Betreuung der behinderten Auszubildenden muss in jedem Fall gewährleistet sein. Die Ausbildungsstätte muss den besonderen Erfordernissen der Ausbildung behinderter Menschen hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung gerecht werden.
(2) Hinsichtlich der Anerkennung als Ausbildungsstätte gilt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 179). Darüber hinaus ist bei der Anerkennung der Ausbildungsstätte zu prüfen, ob die im Ausbildungsrahmenplan geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
§ 6 Ausbilder
(1) Die Ausbilder müssen die fachliche sowie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung im Beruf Landwirt besitzen, mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen und von der zuständigen Stelle für die Ausbildung nach dieser Verwaltungsvorschrift anerkannt sein. Sie sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Sonderpädagogik teilzunehmen.
(2) Die behindertenspezifische Qualifikation umfasst Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Umgang mit behinderten Jugendlichen. Der Nachweis erfordert die Teilnahme an einer mindestens 60-stündigen Weiterbildung und muss vor Beginn der Ausbildung vorliegen. Die Zahl der Auszubildenden je Ausbilder darf zwei nicht übersteigen.
§ 7 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 8 Ausbildungsinhalt
Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Ausbildungsinhalte:
§ 9 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die in § 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(3) Bei der Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen sind jeweils zwei Betriebszweige der Pflanzen- und Tierproduktion zu Grunde zu legen. Dabei ist von folgenden Betriebszweigen auszugehen:
§ 10 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen, der sowohl den sachlichen Aufbau einschließlich der Lerninhalte als auch die zeitliche Abfolge der Berufsausbildung ausweist. Der individuelle Ausbildungsplan ist vor Beginn der Ausbildung zu erstellen.
§ 11 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat den Ausbildungsnachweis regelmäßig zu kontrollieren und abzuzeichnen.
(2) Die Auszubildenden können nach Maßgabe von Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 12 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf den in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung umfasst einen praktischen und einen schriftlichen Teil.
(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt zwei Stunden je eine Aufgabe aus dem Bereich der Pflanzenproduktion und aus dem Bereich der Tierproduktion durchführen.
(5) In der schriftlichen Prüfung sind in insgesamt 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Ausbildungsgebieten zu lösen:
Die Prüfungszeit ist in vier Einheiten mit einer jeweiligen Dauer von 30 Minuten einzuteilen. Die einzelnen Zeiteinheiten sind durch 15-minütige Pausen zu trennen.
§ 13 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Ausbildung wesentlich ist. Sie umfasst einen praktischen und einen schriftlichen Teil.
(2) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt vier Stunden je eine Prüfungsaufgabe aus dem Bereich der Pflanzenproduktion und aus dem Bereich der Tierproduktion durchführen und innerhalb dieser Zeit zu jeder Aufgabe ein Prüfungsgespräch führen. Er soll zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen und Geräte anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, die Maschinen und Geräte vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen zu berücksichtigen. Es ist von den Betriebszweigen auszugehen, in denen der Prüfling ausgebildet worden ist.
Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Landschaftspflege sowie rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben in insgesamt 180 Minuten insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten:
Die Prüfungszeit ist in vier Einheiten mit einer jeweiligen Dauer von 45 Minuten einzuteilen. Die einzelnen Zeiteinheiten sind durch 15-minütige Pausen zu trennen.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei allen Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder die schriftliche Prüfung mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden ist.
(5) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses ist die Prüfungsleistung in der praktischen Prüfung gegenüber der schriftlichen Prüfung im Verhältnis von 3 : 1 zu wichten. Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 haben die Prüfungsaufgaben gleiches Gewicht.
(6) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den anerkannten landwirtschaftlichen und anerkannten hauswirtschaftlichen Ausbildungsberufen vom 23. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 779).
§ 14 Wiederholungsprüfungen
Soweit vorstehend für Wiederholungsprüfungen nicht anders bestimmt, gilt § 24 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den anerkannten landwirtschaftlichen und anerkannten hauswirtschaftlichen Ausbildungsberufen.
§ 15 Übergangsvorschriften
Ausbildungsverhältnisse nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes, die bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift für die Ausbildung zum Landwirtschaftsfachwerker bestehen, sind unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach dieser Verwaltungsvorschrift fortzusetzen. Die Ausbildung kann hierbei abweichend von § 5 auch in außerbetrieblichen Einrichtungen fortgeführt werden. Bereits anerkannte Ausbildungsstätten und Ausbilder sind hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse dieser Verwaltungsvorschrift erneut zu überprüfen.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft und am 31. Juli 2015 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung Behinderter für den Ausbildungsberuf Landwirtschaftsfachwerker vom 27. April 1998 (AmtsBl. M-V S. 599) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1) |
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Landwirtschaftshelfer/zur Landwirtschaftshelferin
- sachliche Gliederung -
Abschnitt I: Erstes Ausbildungsjahr
Lfd. Nr. | Ausbildungsinhalte | Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach Unterweisung selbstständig durchzuführen sind |
1 | Der Betrieb | |
1.1 | Berufsausbildung |
|
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes |
|
1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen |
|
1.4 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit |
|
2 | Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3 | Betriebliche Abläufe | |
3.1 | Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen |
|
3.2 | Planen und Vorbereiten von Produktion,
Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 | betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4 | Pflanzenproduktion | |
4.1 | Bearbeiten und Pflegen des Bodens |
|
4.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
4.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
5 | Tierproduktion | |
5.1 | Versorgen von Tieren, rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten |
|
5.2 | Nutzen von Tieren |
|
6 | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, Materialien und Werkstoffe |
|
Abschnitt II: Zweites und drittes Ausbildungsjahr
Lfd. Nr. | Ausbildungsinhalte | Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach Unterweisung selbstständig durchzuführen sind |
1 | Der Betrieb | Fortführung der in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse |
2 | Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung |
|
3 | Betriebliche Abläufe | |
3.1 | Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen |
|
3.2 | Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
|
3.3 | betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
|
4 | Pflanzenproduktion | |
4.1 | Bearbeiten und Pflegen des Bodens |
|
4.2 | Kultur- und Pflegemaßnahmen |
|
4.3 | Nutzung pflanzlicher Produkte |
|
5 | Tierproduktion | |
5.1 | Versorgen von Tieren, rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten |
|
5.2 | Nutzen von Tieren |
|
6 | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, Materialien und Werkstoffe |
|
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2) |
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Landwirtschaftshelfer/zur Landwirtschaftshelferin
- zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr | |
1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt I | |
lfd. Nr. 1 | Der Betrieb |
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte | |
lfd. Nr. 3.3 | betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
lfd. Nr. 4 | Pflanzenproduktion |
lfd. Nr. 5 | Tierproduktion |
zu vermitteln. | |
2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt I | |
lfd. Nr. 4 | Pflanzenproduktion |
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte | |
lfd. Nr. 2 | Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung |
lfd. Nr. 3.1 | Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen |
lfd. Nr. 3.2 | Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
lfd. Nr. 6 | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, Materialien und Werkstoffe |
zu vermitteln. | |
3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt I | |
lfd. Nr. 5 | Tierproduktion |
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte | |
lfd. Nr. 2 | Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung |
lfd. Nr. 3.1 | Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen |
lfd. Nr. 3.2 | Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
lfd. Nr. 6 | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
zu vermitteln. |
1. In einem Zeitrahmen von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt II | |
lfd. Nr. 4 | Pflanzenproduktion |
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte | |
lfd. Nr. 2 | Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung |
lfd. Nr. 6 | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
zu vermitteln | |
In diesem Zusammenhang ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß der Anlage 1 | |
lfd. Nr. 1 | Der Betrieb |
lfd. Nr. 3.1 | Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
lfd. Nr. 3.2 | Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
fortzuführen. | |
2. In einem Zeitrahmen von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt II | |
lfd. Nr. 5 | Tierproduktion unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte |
lfd. Nr. 2 | Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung |
lfd. Nr. 6 | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, Materialien und Werkstoffe |
zu vermitteln | |
In diesem Zusammenhang ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß der Anlage 1 | |
lfd. Nr. 1 | Der Betrieb |
lfd. Nr. 3.1 | Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen |
lfd. Nr. 3.2 | Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
fortzuführen. | |
3. In einem Zeitrahmen von insgesamt einem Monat sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt II | |
lfd. Nr. 3.3 | betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte | |
lfd. Nr. 4 | Pflanzenproduktion |
lfd. Nr. 5 | Tierproduktion |
zu vermitteln. |
1. In einem Zeitrahmen von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt II | |
lfd. Nr. 4 | Pflanzenproduktion |
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte | |
lfd. Nr. 2 | Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung |
lfd. Nr. 6 | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
weiter zu vermitteln und zu vertiefen. | |
In diesem Zusammenhang ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß der Anlage 1 | |
lfd. Nr. 1 | Der Betrieb |
lfd. Nr. 3.1 | Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
lfd. Nr. 3.2 | Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
fortzuführen. | |
2. In einem Zeitrahmen von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Ausbildungsinhalte | |
lfd. Nr. 5 | Tierproduktion |
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte | |
lfd. Nr. 2 | Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung |
lfd. Nr. 6 | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe |
weiter zu vermitteln und zu vertiefen. | |
In diesem Zusammenhang ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß der Anlage 1 | |
lfd. Nr. 1 | der Betrieb |
lfd. Nr. 3.1 | Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen |
lfd. Nr. 3.2 | Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit |
fortzuführen | |
3. In einem Zeitrahmen von insgesamt einem Monat sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Ausbildungsinhalte | |
lfd. Nr. 3.3 | betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge |
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte | |
lfd. Nr. 4 | Pflanzenproduktion |
lfd. Nr. 5 | Tierproduktion |
weiter anzuwenden und zu vertiefen. |
ENDE |