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Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Jugendlicher mit Behinderung zu Landwirtschaftshelfern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. September 2010
(AmtsBl. M-V Nr. 39 vom 27.09.2010 S. 596 Inkrafttreten/Außerkrafttreten aufgehoben)
Gl.-Nr.: 806-26



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
- VI 360-1 - VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 806 - 26

Aufgrund des § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Landwirtschaft. Umwelt und Verbraucherschutz folgende Ausbildungsregelung:

§ 1 Anwendungsbereich, Personenkreis

(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Berufsausbildung Jugendlicher mit Behinderung, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung im Ausbildungsberuf Landwirt auch mit Hilfe ausbildungsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen nicht ausgebildet werden können. Zu diesem Personenkreis gehören neben körper- und sinnesbehinderten Jugendlichen insbesondere solche mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen in der Entwicklung und mit Beeinträchtigung der Persönlichkeit, teilweise auch mit weiteren Behinderungen (Mehrfachbehinderungen).

(2) Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist jeweils durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung ihrer Fachdienste und der Stellungnahme der zuletzt besuchten Schule unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Berater für behinderte Menschen) aus der Rehabilitation und gegebenenfalls unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung im Einzelfall festzustellen.

§ 2 Zielsetzung der Ausbildung

Die in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere auf selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren abzielt sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen gemäß den §§ 12 und 13 nachzuweisen.

§ 3 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Die zuständige Stelle trägt die Ausbildungsverträge gemäß den §§ 34 und 35 in Verbindung mit den §§ 9 und 66 des Berufsbildungsgesetzes in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn das Ergebnis des Feststellungsverfahrens in schriftlicher Form vorliegt und eine auf die besonderen Verhältnisse der Behinderung abgestimmte Ausbildung durch den Ausbildenden gewährleistet ist.

§ 4 Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung lautet Landwirtschaftshelfer/Landwirtschaftshelferin.

§ 5 Ausbildungsstätte

(1) Die Ausbildung kann in landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben und Einrichtungen nach § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Die erforderliche besondere Betreuung der behinderten Auszubildenden muss in jedem Fall gewährleistet sein. Die Ausbildungsstätte muss den besonderen Erfordernissen der Ausbildung behinderter Menschen hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung gerecht werden.

(2) Hinsichtlich der Anerkennung als Ausbildungsstätte gilt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 179). Darüber hinaus ist bei der Anerkennung der Ausbildungsstätte zu prüfen, ob die im Ausbildungsrahmenplan geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

§ 6 Ausbilder

(1) Die Ausbilder müssen die fachliche sowie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung im Beruf Landwirt besitzen, mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen und von der zuständigen Stelle für die Ausbildung nach dieser Verwaltungsvorschrift anerkannt sein. Sie sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen Sonderpädagogik teilzunehmen.

(2) Die behindertenspezifische Qualifikation umfasst Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Umgang mit behinderten Jugendlichen. Der Nachweis erfordert die Teilnahme an einer mindestens 60-stündigen Weiterbildung und muss vor Beginn der Ausbildung vorliegen. Die Zahl der Auszubildenden je Ausbilder darf zwei nicht übersteigen.

§ 7 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 8 Ausbildungsinhalt

Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die Fertigkeiten und Kenntnisse der folgenden Ausbildungsinhalte:

  1. Der Betrieb
    1. Berufsausbildung
    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
    3. Mitgestalten sozialer Beziehungen,
    4. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
  2. Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung,
  3. Betriebliche Abläufe
    1. Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen,
    2. Planen und Vorbereiten von Produktion. Dienstleistungen und Arbeit,
    3. Betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge,
  4. Pflanzenproduktion
    1. Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
    2. Kultur- und Pflegemaßnahmen,
    3. Nutzung pflanzlicher Produkte,
  5. Tierproduktion
    1. Versorgen von Tieren, rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
    2. Nutzen von Tieren,
  6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, Materialien und Werkstoffe.

§ 9 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die in § 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(3) Bei der Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen sind jeweils zwei Betriebszweige der Pflanzen- und Tierproduktion zu Grunde zu legen. Dabei ist von folgenden Betriebszweigen auszugehen:

  1. in der Pflanzenproduktion
    1. Getreidebau,
    2. Zuckerrübenbau,
    3. Kartoffelbau,
    4. Körnermaisbau,
    5. Ölfrüchtebau,
    6. Hülsenfrüchtebau,
    7. Ackerfutterbau,
    8. Grünland,
  2. in der Tierproduktion
    1. Milchviehhaltung,
    2. Rinderaufzucht oder Rindermast,
    3. Sauenhaltung und Ferkelerzeugung,
    4. Schweineaufzucht und Schweinemast,
    5. Legehennenhaltung,
    6. Geflügelaufzucht oder Geflügelmast,
    7. Schafhaltung,
    8. Pferdehaltung.

§ 10 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen, der sowohl den sachlichen Aufbau einschließlich der Lerninhalte als auch die zeitliche Abfolge der Berufsausbildung ausweist. Der individuelle Ausbildungsplan ist vor Beginn der Ausbildung zu erstellen.

§ 11 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat den Ausbildungsnachweis regelmäßig zu kontrollieren und abzuzeichnen.

(2) Die Auszubildenden können nach Maßgabe von Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 12 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf den in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung umfasst einen praktischen und einen schriftlichen Teil.

(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt zwei Stunden je eine Aufgabe aus dem Bereich der Pflanzenproduktion und aus dem Bereich der Tierproduktion durchführen.

(5) In der schriftlichen Prüfung sind in insgesamt 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Ausbildungsgebieten zu lösen:

  1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  2. Berufsausbildung,
  3. Umweltschutz und Landschaftspflege,
  4. Bearbeiten und Pflegen des Bodens, Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
  5. Versorgen von Tieren, rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
  6. Materialien und Werkstoffe,
  7. Maschinen und Geräte,
  8. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt,
  9. anwendungsbezogene Berechnungen.

Die Prüfungszeit ist in vier Einheiten mit einer jeweiligen Dauer von 30 Minuten einzuteilen. Die einzelnen Zeiteinheiten sind durch 15-minütige Pausen zu trennen.

§ 13 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Ausbildung wesentlich ist. Sie umfasst einen praktischen und einen schriftlichen Teil.

(2) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt vier Stunden je eine Prüfungsaufgabe aus dem Bereich der Pflanzenproduktion und aus dem Bereich der Tierproduktion durchführen und innerhalb dieser Zeit zu jeder Aufgabe ein Prüfungsgespräch führen. Er soll zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen und Geräte anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, die Maschinen und Geräte vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen zu berücksichtigen. Es ist von den Betriebszweigen auszugehen, in denen der Prüfling ausgebildet worden ist.

Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. in der Pflanzenproduktion
    1. Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
    2. Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen,
  2. in der Tierproduktion
    1. Versorgen von Tieren, rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
    2. Nutzen von Tieren,

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Landschaftspflege sowie rationelle Energie- und Materialverwendung einzubeziehen.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben in insgesamt 180 Minuten insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten:

  1. Bearbeiten und Pflegen des Bodens,
  2. Bestellen, Pflegen und Nutzen von Pflanzen,
  3. Versorgen von Tieren, rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
  4. Nutzen von Tieren,
  5. Vermarktung,
  6. Umweltschutz und Landschaftspflege,
  7. Maschinen und Geräte,
  8. Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
  9. rationelle Energie- und Materialverwendung,
  10. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt,
  11. Organisation der betrieblichen Arbeit,
  12. anwendungsbezogene Berechnungen.

Die Prüfungszeit ist in vier Einheiten mit einer jeweiligen Dauer von 45 Minuten einzuteilen. Die einzelnen Zeiteinheiten sind durch 15-minütige Pausen zu trennen.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei allen Prüfungsaufgaben mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung oder die schriftliche Prüfung mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden ist.

(5) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses ist die Prüfungsleistung in der praktischen Prüfung gegenüber der schriftlichen Prüfung im Verhältnis von 3 : 1 zu wichten. Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 haben die Prüfungsaufgaben gleiches Gewicht.

(6) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den anerkannten landwirtschaftlichen und anerkannten hauswirtschaftlichen Ausbildungsberufen vom 23. Juni 2003 (AmtsBl. M-V S. 779).

§ 14 Wiederholungsprüfungen

Soweit vorstehend für Wiederholungsprüfungen nicht anders bestimmt, gilt § 24 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den anerkannten landwirtschaftlichen und anerkannten hauswirtschaftlichen Ausbildungsberufen.

§ 15 Übergangsvorschriften

Ausbildungsverhältnisse nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes, die bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift für die Ausbildung zum Landwirtschaftsfachwerker bestehen, sind unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach dieser Verwaltungsvorschrift fortzusetzen. Die Ausbildung kann hierbei abweichend von § 5 auch in außerbetrieblichen Einrichtungen fortgeführt werden. Bereits anerkannte Ausbildungsstätten und Ausbilder sind hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse dieser Verwaltungsvorschrift erneut zu überprüfen.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft und am 31. Juli 2015 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung Behinderter für den Ausbildungsberuf Landwirtschaftsfachwerker vom 27. April 1998 (AmtsBl. M-V S. 599) außer Kraft.

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 Anlage 1
(zu § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Landwirtschaftshelfer/zur Landwirtschaftshelferin
- sachliche Gliederung -

Abschnitt I: Erstes Ausbildungsjahr

Lfd. Nr.AusbildungsinhalteZu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach Unterweisung selbstständig durchzuführen sind
1Der Betrieb 
1.1Berufsausbildung
  1. wichtige Inhalte des Ausbildungsvertrages, insbesondere zur Ausbildungsdauer, zur Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit, zur Ausbildungsvergütung und zur Dauer des Urlaubs nennen
  2. gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  3. Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
1.2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  1. Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes nennen
  2. bauliche Anlagen des Ausbildungsbetriebes und die im Betrieb vorhandenen oder eingesetzten Maschinen und Geräte sowie ihre Einsatzbereiche beschreiben betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs-
  3. und Absatzwege und -formen beschreiben
1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen
  1. soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten
  2. Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes nennen
  3. für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen
  4. berufsständische Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen
1.4Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit
  1. wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
  2. wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
  3. Aufgaben des Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft nennen
  4. wesentliche Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz nennen
  5. berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere im Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrenstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien anwenden
  6. Verhalten bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
  7. wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte selbstständig nach Unterweisung bedienen
2Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung
  1. wichtige Ziele des Naturschutzes und des Umweltschutzes nennen
  2. Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären und Beispiele beschreiben
  3. bei Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen mitwirken
  4. die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten, Werkstoffe und Materialien nennen
  5. wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben
3Betriebliche Abläufe
3.1Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen
  1. Wetterfaktoren nennen und ihren Einfluss auf die Arbeitsdurchführung und Arbeitsqualität beschreiben
  2. Witterungsabläufe beobachten und dokumentieren
  3. Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei Pflanzen, Tieren und technischen Prozessen, wahrnehmen, Veränderungen feststellen und mitteilen
  4. Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Katalogen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern beschaffen
3.2Planen und Vorbereiten von Produktion,

Dienstleistungen und Arbeit

  1. Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern
  2. bei der Auswahl geeigneter Arbeitsverfahren mitwirken und Arbeitsmittel selbstständig nach Unterweisung auswählen
  3. Längen, Flächen und Rauminhalte berechnen
  4. Einflussfaktoren auf den Arbeitszeitbedarf nennen, Arbeitszeiten festhalten
  5. Arbeitsergebnisse hinsichtlich Qualität und Zeitaufwand kontrollieren
3.3betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge
  1. bei der Annahme von Lieferungen mitwirken, den Wareneingang nach Art, Menge und Preis aufgrund von Lieferschein und Bestellung vergleichen
  2. beim Vergleich von Preisangeboten mitwirken
  3. bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken
  4. Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
  5. Tierbestände erfassen und beim Führen des Bestandsverzeichnisses mitwirken
4Pflanzenproduktion
4.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens
  1. Geländeformen und ihre betriebliche Bedeutung beschreiben
  2. Bodenbestandteile und Bodenart bestimmen sowie Bodenzustand beschreiben
  3. Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern Bodenproben entnehmen
  4. Boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen, insbesondere Stoppellbearbeitung, Pflügen und Saatbettbereitung
4.2Kultur- und Pflegemaßnahmen
  1. Saat- und Pflanzgut beurteilen
  2. bei der Vorbereitung und Durchführung von Aussaat und Pflanzung mitwirken
  3. Düngemittel und deren Einsatzmöglichkeiten
  4. beschreiben und bei ihrer Ausbringung mitwirken landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren
  5. Pflanzenteile bestimmen sowie den Verwendungszweck erläutern
  6. vorkommende Wildpflanzen bestimmen Bestandsentwicklung beobachten
  7. Schäden an Pflanzen wahrnehmen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirken.
4.3Nutzung pflanzlicher Produkte
  1. bei der Ernte mitwirken
  2. Erträge und deren Qualität feststellen und vergleichen
  3. Produkte nach Verwertbarkeit beurteilen
  4. bei dem Transport und der Lagerung mitwirken
5Tierproduktion
5.1Versorgen von Tieren, rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten
  1. landwirtschaftliche Nutztierarten und -rassen sowie ihre Nutzung beschreiben
  2. Körperteile von Tieren bestimmen
  3. mit Tieren umgehen, insbesondere Tiere ansprechen, führen und bewegen
  4. Vorgänge bei Brunst, Trächtigkeit und Geburt beschreiben
  5. Grundfuttermittel bestimmen, ihre Qualität und Einsatzmöglichkeiten in der Fütterung beschreiben Futtermittel und Zusatzstoffe sachgerecht lagern
  6. Anforderungen an die tiergerechte Haltung beschreiben
  7. Tiere tränken und füttern
  8. Stallungen und Einrichtungen reinigen und beim Desinfizieren mitwirken
  9. Verhalten gesunder Tiere beschreiben, Verhaltensänderungen und typische Merkmale kranker Tiere feststellen und mitteilen
  10. bei der Behandlung kranker Tiere mitwirken
  11. die Bestimmungen des Tierschutzes berücksichtigen
5.2Nutzen von Tieren
  1. bei der Nutzung mitwirken
  2. Leistungen von Tieren feststellen und vergleichen
  3. bei der Vorbereitung von Tieren oder tierischer Produkte für die Vermarktung mitwirken
  4. Anforderungen an den tiergerechten Transport beschreiben
  5. Maschinen und Geräte zur Gewinnung tierischer Produkte bedienen
  6. tierische Produkte lagern und transportieren
6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, Materialien und Werkstoffe
  1. bei der Pflege und Instandhaltung der baulichen Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge und deren Einsatz mitwirken
  2. die Aufgaben von Kraftübertragungselementen und Schutzvorrichtungen an Maschinen beschreiben, Wartungsarbeiten kennen und dabei mitwirken
  3. Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz beachten
  4. beim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeitssicherheit beachten und vorbeugende Maßnahmen treffen
  5. Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schleppern, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten nach ausführlicher Einweisung prüfen

Abschnitt II: Zweites und drittes Ausbildungsjahr

Lfd. Nr.AusbildungsinhalteZu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach Unterweisung selbstständig durchzuführen sind
1Der BetriebFortführung der in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
2Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung
  1. berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht, anwenden
  2. Landschaft als Lebensgrundlage, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken, erhalten; Landschaftspflegemaßnahmen selbstständig nach Anweisung durchführen
  3. mit Energiearten und Materialien umweltschonend und kostensparend umgehen
3Betriebliche Abläufe
3.1Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen
  1. Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigen
3.2Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
  1. Betriebsdaten erfassen,
  2. bei der Erstellung der Pläne, insbesondere für die Fruchtfolge, Düngung und für den Pflanzenschutz sowie für die Fütterung und Stallbelegung mitwirken
  3. Längen, Flächen und Rauminhalte berechnen
  4. bei der Aufstellung der Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten mitwirken
  5. Arbeitsergebnisse auswerten
3.3betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge
  1. an Ein- und Verkaufsgesprächen mit Geschäftspartnern teilnehmen
  2. Vermarktungsformen für den Betrieb nennen
  3. Produkte für die Vermarktung, einschließlich Direktvermarktung, selbstständig nach Anweisung vorbereiten
  4. Preise und Erlöse der wichtigsten Produkte und Erzeugnisse nennen
  5. Arbeitsaufwand in den einzelnen Betriebszweigen erfassen
4Pflanzenproduktion
4.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens
  1. anhand der Eigenschaften des Bodens ( Steingehalt, Wasserspeicherfähigkeit, Erosionsneigung) unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten nennen
  2. Ursachen für Bodenschäden nennen
  3. boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung selbstständig nach Anweisung durchführen, insbesondere Stoppel-, Primär- und Sekundärbearbeitung
4.2Kultur- und Pflegemaßnahmen
  1. Saat- und Pflanzgut selbstständig nach Anweisung ausbringen
  2. bei der Beurteilung der Pflanzenbestände im Ackerbau und in der Grünlandwirtschaft und bei der Bestandesführung und -verbesserung mitwirken
  3. Pflege- und Düngungsmaßnahmen selbstständig nach Anweisung durchführen
  4. bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken
  5. Materialien für die Bestandsführung selbstständig nach Anweisung umweltgerecht lagern
4.3Nutzung pflanzlicher Produkte
  1. bei der Festlegung des Erntezeitpunktes unter Berücksichtigung des Reifezustandes, Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen mitwirken
  2. Erntemaschinen und -geräte nach Anweisung selbstständig bedienen
  3. Erntegut selbstständig nach Anweisung bergen und transportieren
  4. bei der Beurteilung der Ernteerträge und deren Qualität mitwirken
  5. Erntegut selbstständig nach Anweisung erfassen und lagern
  6. bei der Vermarktung des Erntegutes mitwirken
5Tierproduktion
5.1Versorgen von Tieren, rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten
  1. Tiere selbstständig nach Anweisung aufstallen, Stallklima überwachen
  2. Futter nach Aussehen, Geruch und Konsistenz beurteilen
  3. Mängel wie Verschmutzung, Schimmelpilzbefall, Fehlgärungen, Fäulnis erkennen
  4. Futterrationen selbstständig nach Anweisung zusammenstellen und vorlegen
  5. Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen selbstständig nach Anweisung bedienen und überwachen
  6. Tiere selbstständig nach Anweisung pflegen und Hygienemaßnahmen durchführen
  7. Gesundheitszustand der Tiere selbstständig nach Anweisung überwachen und bei Behandlungsmaßnahmen mitwirken
  8. bei der Geburtshilfe mitwirken
  9. Jungtiere selbstständig nach Anweisung aufziehen
  10. den Einfluss von Fütterung und Haltung auf die Leistung nennen
  11. Bestimmungen des Tierschutzes, insbesondere zur Tierhaltung, selbstständig nach Anweisung anwenden
  12. Umweltschutz bei der tierischen Produktion beachten, insbesondere organische Rückstände der tierischen Produktion selbstständig nach Anweisung wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten sowie Abfälle und Abwässer selbständig nach Anweisung umweltgerecht entsorgen
5.2Nutzen von Tieren
  1. Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verwertungszweckes (Mast, Zucht) kennen
  2. Maschinen und Geräte zur Gewinnung tierischer Produkte selbstständig nach Anweisung bedienen
  3. tierische Produkte selbstständig nach Anweisung lagern oder transportieren
  4. bei der Vermarktung mitwirken
6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
Materialien und
Werkstoffe
  1. Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schleppern, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten selbstständig nach Anweisung prüfen
  2. Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr nennen
  3. Schlepper und Transportmittel, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen selbstständig nach Anweisung bedienen
  4. Sicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und bei vorbeugenden Maßnahmen mitwirken
  5. Stalleinrichtungen selbstständig nach Anweisung überwachen und warten
  6. Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern
  7. bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mitwirken
  8. Rückstände von Produktions- und Betriebsmitteln selbstständig nach Anweisung umweltgerecht entsorgen
  9. vorbeugende Instandhaltung, insbesondere durch Auswechseln von Verschleißteilen selbstständig nach Anweisung durchführen
    Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden,
  10. Einfriedungen und Dränagen selbstständig nach Anweisung durchführen

 

.

 Anlage 2
(zu § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Landwirtschaftshelfer/zur Landwirtschaftshelferin
- zeitliche Gliederung -


Erstes Ausbildungsjahr
  
1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt I
lfd. Nr. 1Der Betrieb
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte
lfd. Nr. 3.3betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge
lfd. Nr. 4Pflanzenproduktion
lfd. Nr. 5Tierproduktion
zu vermitteln.
  
2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt I
lfd. Nr. 4Pflanzenproduktion
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte
lfd. Nr. 2Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung
lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen
lfd. Nr. 3.2Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
 
3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt I
lfd. Nr. 5Tierproduktion
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte
lfd. Nr. 2Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung
lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen
lfd. Nr. 3.2Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.

 

Zweites Ausbildungsjahr

1. In einem Zeitrahmen von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt II
lfd. Nr. 4Pflanzenproduktion
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte
lfd. Nr. 2Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung
lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln
In diesem Zusammenhang ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß der Anlage 1
lfd. Nr. 1Der Betrieb
lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen
lfd. Nr. 3.2Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
fortzuführen.
  
2. In einem Zeitrahmen von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt II
lfd. Nr. 5Tierproduktion unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte
lfd. Nr. 2Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung
lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln
  
In diesem Zusammenhang ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß der Anlage 1
lfd. Nr. 1Der Betrieb
lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen
lfd. Nr. 3.2Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
fortzuführen.
  
3. In einem Zeitrahmen von insgesamt einem Monat sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Anlage 1 Abschnitt II
lfd. Nr. 3.3betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte
lfd. Nr. 4Pflanzenproduktion
lfd. Nr. 5Tierproduktion
zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

1. In einem Zeitrahmen von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt II
lfd. Nr. 4Pflanzenproduktion
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte
lfd. Nr. 2Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung
lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
  
In diesem Zusammenhang ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß der Anlage 1
lfd. Nr. 1Der Betrieb
lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen
lfd. Nr. 3.2Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
fortzuführen.
  
2. In einem Zeitrahmen von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Ausbildungsinhalte
lfd. Nr. 5Tierproduktion
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte
lfd. Nr. 2Umweltschutz und Landschaftspflege, rationelle Energie- und Materialverwendung
lfd. Nr. 6Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
  
In diesem Zusammenhang ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß der Anlage 1
lfd. Nr. 1der Betrieb
lfd. Nr. 3.1Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen
lfd. Nr. 3.2Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
fortzuführen
  
3. In einem Zeitrahmen von insgesamt einem Monat sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Ausbildungsinhalte
lfd. Nr. 3.3betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge
unter Einbeziehung der Ausbildungsinhalte
lfd. Nr. 4Pflanzenproduktion
lfd. Nr. 5Tierproduktion
weiter anzuwenden und zu vertiefen.

  

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