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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Finanzierung und zur Transparenz in der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. November 2019
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 29.11.2019 S. 688; 11.12.2020 S. 1418 20)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
WoftG M-V - Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetz
Gesetz über die Finanzierung und zur Transparenz in der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2022)

Das Insolvenzordnungsausführungsgesetz vom 17. November 1999 (GVOBl. M-V S. 611), das zuletzt durch Gesetz vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 6 Förderung

Das Land gewährt den anerkannten Stellen nach Maßgabe des Haushaltsplanes auf Antrag Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten, soweit diese Zuwendungen zur qualifizierten und ausreichenden Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Nähere regeln die Förderrichtlinien des Sozialministeriums.

" § 6 Förderung

Die Unterstützung der anerkannten Stellen erfolgt nach Maßgabe des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes."

Artikel 3 20
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 8 bis 11 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 192283

ENDE