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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten
- Niedersachsen -

Vom 20. September 2016
(Nds. GVBl. Nr. 14 27.09.2016 S. 214)



Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Satz 1 werden die Nummern "1.5, 1.12" durch die Nummern "1.6, 1.13" ersetzt.

2. Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Text werden die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556)" durch die Worte "Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914)" ersetzt und in der Spalte "Stelle" wird das Fußnotenzeichen "2)" gestrichen.

bb) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:

Alt:

"1.4 § 34f und 34hErlaubnis für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermitlerin oder Finanzanlagenvermittler; Erlaubnis für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberaterin oder Honorar-FinanzanlagenberaterIHK".


Neu:

"1.4 §§ 34f, 34h und 34iErlaubnis für die Tätigkeit als
  1. Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler,
  2. Honorar-Finanzanlagenberaterin oder Honorar-Finanzanlagenberater,
  3. Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler
IHK".

cc) In den Nummern 1.6 und 1.13 wird jeweils in der Spalte "Stelle" das Fußnotenzeichen "2)" durch das Fußnotenzeichen "1)" ersetzt.

dd) Die Fußnote 1

1) Eine abweichende Zuständigkeit für § 15 Abs. 2 und § 60d kann sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ZustVO-Wirtschaft ergeben.

wird gestrichen.

ee) Die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 1.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 wird jeweils in der Spalte "Stelle" das Fußnotenzeichen "2)" durch das Fußnotenzeichen "1)" ersetzt.

bb) Es wird die folgende Fußnote 1 angefügt:


altneu
1) Sofern nicht nach § 1 Abs. ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt "1) Sofern nicht nach § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft abweichend geregelt."

Artikel 2
Weitere Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten

Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:
Alt:

"1.4 §§ 34f, 34h und 34iErlaubnis für die Tätigkeit als
  1. Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler,
  2. Honorar-Finanzanlagenberaterin oder Honorar-Finanzanlagenberater,
  3. Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler
IHK".


Neu:

"1.4 §§ 34c, 34f, 34h und 34iErlaubnis für die Tätigkeit als
  1. Maklerin oder Makler,
  2. Bauträgerin oder Bauträger,
  3. Baubetreuerin oder Baubetreuer,
  4. Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler,
  5. Honorar-Finanzanlagenberaterin oder Honorar-Finanzanlagenberater,
  6. Immobiliardarlehensvermittlerin oder Immobiliardarlehensvermittler
IHK2".

b) Es wird die folgende Fußnote 2 angefügt:

"2) Die IHK ist auch zuständig

2. In Nummer 2.4 wird in der Spalte "Stelle" die Angabe "Lk/kS/ gsS/sG" durch die Angabe "IHK" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. April 2017 in Kraft.

ID 181253

ENDE