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WeiVHygPfl - Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft
Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zur Hygienefachkraft
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 28. September 2012
(GV. NRW. Nr. 25 vom 26.10.2012 S. 461; 14.12.2016 S. 1200; 27.04.2020 S. 343 20; 30.06.2020 S. 650 20a i.k.; 01.02.2022 S. 122 22; 01.02.2022 S. 160 22a)
Gl.-Nr.: 2124
Überschrift geändert: 22a
Auf Grund des § 7 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
§ 1 Ziel der Weiterbildung 22a
(1) Die Weiterbildung soll durch die Vermittlung qualifizierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen dazu befähigen, in Krankenhäusern und in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene- und Infektionsprävention mitzuwirken.
(2) Zu den Aufgaben der Hygienefachkraft gehören insbesondere:
§ 2 Weiterbildungsstätten 20a 22a
Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung oder von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zugelassen sind.Die Weiterbildung erfolgt als zweijähriger berufsbegleitender Lehrgang oder als Vollzeitlehrgang. Sie besteht aus theoretischer und praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten, die praktische Weiterbildung mindestens 1.155 Stunden à 60 Minuten gemäß Anlage 1. Bis zu 25 Prozent der theoretischen Weiterbildung können in digitaler Form absolviert werden. Die Weiterbildungsstätte trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Weiterbildung.
§ 4 Zugangsvoraussetzungen 22a
(1) Zugangsberechtigt sind Pflegefachkräfte, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
besitzen.
(2) Berufserfahrungen in infektionsgefährdeten Bereichen sind erwünscht.
§ 4a Anrechnung von Zeiten auf die Weiterbildung 22a
Auf Antrag können eine andere Aus- und Weiterbildung oder Teile hiervon, eine Hochschulausbildung oder Teile hiervon, Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Weiterbildung nach § 2 Absatz 1 angerechnet werden. Das Erreichen des Weiterbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Die Weiterbildungsstätte gibt eine Einschätzung über den Umfang einer möglichen Anrechnung ab. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag.
(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungsreinrichtung auf Antrag.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
§ 6 Fehlzeiten
Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 Prozent der jeweiligen Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(1) An der Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet; dieser besteht aus:
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.
(2) Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und ihrer Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.§ 8 Prüfungsvorsitz
Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:
§ 9 Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrganges beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil; Prüfungsteile können miteinander verbunden werden.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können anwesend sein.
(3) Der Prüfling legt die Prüfung und gegebenenfalls die Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungsstätte ab, an der er weitergebildet worden ist.
§ 12 Schriftlicher Prüfungsteil 20
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1.
(2) Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z.B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden. Gemäß § 8 Nummer 2 legt der Prüfungsvorsitz den Zeitumfang der Aufsichtsarbeit fest.
(3) An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat. Die Frist zur Abgabe der Hausarbeit kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der zuständige Prüfungsvorsitz auf Antrag. Bis zum 30. September 2020 gilt die Zustimmung zur Fristverlängerung ohne Einzelfallprüfung als erteilt. Die Regelung nach Satz 5 kann durch das zuständige Ministerium bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 nach einer erneuten Risikobeurteilung durch Allgemeinverfügung um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängert werden.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
§ 13 Mündlicher Prüfungsteil
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 genannten Gebiete. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den vier Grundlagenfächern gemäß Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.4 geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Fachgebiet zwischen 10 und 20 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.
§ 14 Praktischer Prüfungsteil
(1) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüferinnen und Fachprüfer des Prüfungsausschusses seine praktischen Fähigkeiten in einem Gebiet der Krankenhaushygiene dar.
(2) Beide Fachprüferinnen und Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:
"sehr gut" | (1), | wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
"gut" | (2), | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
"befriedigend" | (3), | wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
"ausreichend" | (4), | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
"mangelhaft" | (5), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und |
"ungenügend" | (6), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.
§ 16 Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.
Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben ist, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse, gegebenenfalls besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.
§ 18 Zeugnis
Über die bestandene Prüfung erteilt die Weiterbildungsstätte ein Zeugnis nach Anlage 4. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsvorsitz einen schriftlichen Bescheid.
§ 19 Wiederholung der Prüfung 22a
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie in dem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der zuständige Prüfungsvorsitz auf Antrag.
§ 20 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
(1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muss die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note "ungenügend" bewertet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.
(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 21 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschung bei einer Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 5 die Erlaubnis, die folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 4 Nummer 1 geführt werden.
§ 23 Dienstleistungsfreiheit
Weiterbildungsträger aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, Dienstleistungen nach dieser Verordnung zu erbringen, wenn der Dienstleistungserbringer rechtmäßig in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat niedergelassen ist. Dienst leistende Weiterbildungsträger unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche Weiterbildungsträger.
§ 24 Verfahren über eine Einheitliche Stelle
Das Verwaltungsverfahren kann über eine Einheitliche Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden. Das Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 748) sowie die § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 25 Verwaltungsverfahren
Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt der Antrag stellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde die Frist einmal für eine angemessene Dauer verlängern. Nach Ablauf der Frist gilt die Weiterbildungsstätte als staatlich anerkannt.
§ 26 Pflichten des Dienstleistungserbringers
(1) Der dienstleistungserbringende Weiterbildungsträger ist verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner nach § 24 und die zuständige Behörde über folgende Änderungen zu informieren:
(2) Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Teilnehmenden der Weiterbildung folgende Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen:
§ 27 Verwaltungszusammenarbeit 20a
(1) Die zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und der Einheitlichen Stelle nach § 24 zusammen und leistet Amtshilfe, insbesondere, um eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer sicherzustellen.
(2) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaats informiert die zuständige Behörde über rechtskräftige Entscheidungen, die sich auf die Dienstleistungserbringung auswirken können, zum Beispiel über Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen und Entscheidungen wegen Insolvenz oder Konkurs mit betrügerischer Absicht. Die zuständige Behörde informiert den Dienstleistungserbringer über die erteilten Informationen.
(3) Liegen Erkenntnisse vor, dass die Sicherheit der Dienstleistungserbringung gefährdet ist, informiert die zuständige Behörde den Niederlassungsmitgliedstaat über den Sachverhalt und übermittelt die erforderlichen Informationen. Ergreift die zuständige Behörde im Niederlassungsmitgliedsstaat keine oder nur unzureichende Maßnahmen, kann die zuständige Behörde selbst eigene Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer ergreifen.
(4) Die zuständige Behörde teilt auf Anfrage einer Behörde eines anderen Mitgliedsstaates unverzüglich mit, ob der Dienstleistungserbringer rechtmäßig niedergelassen ist und überprüft den Sachverhalt des Amtshilfeersuchens. Sie entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedsstaates über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften zieht.
§ 28 Überwachung der Dienstleistungserbringung 20a
Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 2006/123/EG gemäß den § § 23 bis 27.
§ 29 Übergangsbestimmungen 20a
(1) Eine vor dem Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen abgeschlossene Weiterbildung wird anerkannt, wenn sie der Weiterbildung nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.
(2) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Nordrhein-Westfalen geführt werden.
§ 30 Gleichwertigkeit der Weiterbildung 20a 22a
Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
§ 31 Übergangsvorschrift 20a 22a
Ab dem 1. Januar 2024 ist die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Weiterbildungen in den Pflegeberufen zuständig. Vor dem 1. Januar 2024 begonnene Weiterbildungen werden nach dieser Verordnung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 120 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 22a
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft, sie tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 3) |
1 | Theoretische Weiterbildung (720 Stunden) | |
1.1 | Allgemeine Grundlagen | 180 Stunden |
1.1.1 | Grundlagen der Krankenhausbetriebsorganisation oder der Betriebsorganisation stationärer, teilstationärer sowie ambulanter Einrichtungen der Altenhilfe | 80 Stunden |
| ||
1.1.2 | Wahrnehmung, Kommunikation und Pädagogik sowie Methodik des Lernens, Lernpsychologie und -techniken und Prinzipien wissenschaftlichen Arbeitens, berufliches Selbstverständnis | 100 Stunden |
1.1.2.1 | Wahrnehmung | 20 Stunden |
| ||
1.1.2.2 | Kommunikation und Pädagogik | 50 Stunden |
| ||
1.1.2.3 | Methodik des Lernens, Lernpsychologie und -techniken sowie Prinzipien des wissenschaftlichen Arbeitens | 20 Stunden |
1.1.2.4 | Berufliches Selbstverständnis | 10 Stunden |
| ||
1.2 | Grundlagen der Hygiene und Mikrobiologie | 150 Stunden |
| ||
1.3 | Grundlagen der Krankenhaushygiene oder Hygiene in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Altenhilfe | 240 Stunden |
| ||
1.4 | Grundlagen der technischen Hygiene und des Baues von Krankenhäusern oder von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Altenhilfe unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte | 150 Stunden |
| ||
2 | Praktische Weiterbildung unter Anleitung von mindestens 1155 Stunden Die praktische Weiterbildung erfolgt im Rahmen folgender Einsätze: | |
2.1 | 154 Stunden Einführung für Gesundheits- und Kranken-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen/- pfleger in einem Krankenhaus oder für Altenpflegerinnen und Altenpfleger in einer stationären Pflegeeinrichtung unter Anleitung einer vollzeitbeschäftigten Hygienefachkraft mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung | |
2.2 | 115,5 Stunden in einem Hygiene-Institut oder einem Medizinaluntersuchungsamt unter Anleitung einer Fachärztin/eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin oder einer Fachärztin/eines Facharztes für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie | |
2.3 | Mindestens je 154 Stunden
mindestens je 77 Stunden
mindestens 115,5 Stunden Krankenhaus technische Abteilung | |
2.4 | Von den unter Nummer 2.3 geforderten Einsätzen
müssen mindestens 154 Stunden für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/-pfleger in einem anderen als dem arbeitgebenden Krankenhaus oder für Altenpflegerinnen und Altenpfleger in einer anderen als der arbeitgebenden stationären Pflegeeinrichtung abgeleistet werden. | |
2.5 | über jeden Abschnitt der praktischen Weiterbildung
ist von der Weiterbildungsteilnehmerin/vom Weiterbildungsteilnehmer ein Bericht zu fertigen. Dieser wird von der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter fachlich bewertet und für die Prüfungsunterlagen dokumentiert. Die Berichte sind der von der Praxisanleitung anzufertigenden Bescheinigung nach Anlage 3 beizufügen. |
Bescheinigung über die Teilnahme an der theoretischen Weiterbildung | Anlage 2 (zu § 10 Absatz 2 Nummer 1) |
Bescheinigung
über die Teilnahme an der theoretischen Weiterbildung
Herr/Frau ...................................................................................
am .............................................................................................
in ...............................................................................................
hat in der Zeit vom .............................. bis .............................. an der theoretischen Weiterbildung für Hygienefachkräfte mit Erfolg teilgenommen.
Die Weiterbildung wurde von ................................... bis .................................. durch Fehlzeiten um ............................ Stunden unterbrochen.
Ort, Datum ............................................
Die Weiterbildungsstätte
(Anschrift, Unterschrift und Stempel)
Bescheinigung über die Teilnahme an dar praktischen Weiterbildung | Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Nummer 2) |
Bescheinigung
über die Teilnahme an dar praktischen Weiterbildung
Herr/Frau ....................................................................................
geboren am .................................................................................
in ................................................................................................
hat in der Zeit vom ..................................... bis ........................................ an der praktischen Weiterbildung für Hygienefachkräfte
im Bereich ..................................................................,
mit Erfolg teilgenommen.
Die Weiterbildung wurde von ..................................... bis ......................................... durch Fehlzeiten um ................................... Stunden unterbrochen.
Ort, Datum ......................................................
Unterschrift
(Praxsanleiterin/Praxisanleiter)
Zeugnis | Anlage 4 22a (zu § 18) |
Herrn/Frau .................................................................................
geboren am ...............................................................................
in ..............................................................................................
hat in der Zeit vom ...................................... bis ..................................... an einem Weiterbildungslehrgang für Hygienefachkräfte der Weiterbildungseinrichtung (Bezeichnung, Anschrift)v ...................................... nach den Vorschriften der Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2012 (GV. NRW. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom [einsetzen Ausfertigungsdatum und Fundstelle] teilgenommen und am ...................................... die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der mit Bescheid der Bezirksregierung, vom ..................................... (Az.: ..............................) zugelassenen Weiterbildungsstätte mit der Gesamtnote
......................................
bestanden.
Einzelergebnis:
schriftliche Prüfung
..................................................................................................................
mündliche Prüfung
..................................................................................................................
praktische Prüfung
..................................................................................................................
....................................., den .....................................
Die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | Stempel der Weiterbildungsstätte |
Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung | Anlage 5 22a (zu § 22) |
"...................................................."
Herrn/Frau .................................................................................
geboren am ...............................................................................
in ..............................................................................................
erhält auf Grund des § 2 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 22 der Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft vom 213. September 2012 (GV. NRW. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom einsetzen Ausfertigungsdatum und Fundstelle' mit Wirkung %%Im heutigen Tage die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung
".................................................................................................................."
zu führen.
Diese Urkunde gilt nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I 5. 1442) In der jeweils geltenden Fassung sowie nach dein Altenpflegegesetz vom 25. August 2003 (BGBl. I 5. 1690) in der jeweils geltenden Fassrang sowie nach dem Pflegeberufegesetz.
Ort, Datum ...............................................................................
Unterschrift | Siegel | |
ENDE |