Regelwerk |
Änderungstext
TTG - Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Vom 31. Mai 2013
(GVOBl. Nr. 8 vom 13.06.2013 S. 239)
Artikel 1
Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein - TTG)
Artikel 2
Änderung Mittelstandsförderungsgesetzes
Das Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz - MFG) vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 224)* wird wie folgt geändert:
1. Der Kurztitel des Gesetzes "(Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz - MFG)" wird geändert in "(Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)".
§ 14 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen(1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltliche schriftliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von öffentlichen Auftraggebern mit Auftragnehmern des privaten Rechts geschlossen werden, soweit dies nicht im Bundesauftrag geschieht.
(2) Öffentliche Auftraggeber sind
- Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen,
- andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben; das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
- Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
- natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung tätig sind, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben; ein beherrschender Einfluss wird ausgeübt, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen oder
- über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
(3) Bei öffentlichen Aufträgen sind
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196 a vom 29. Dezember 2009, ber. BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755), und Teil B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178 a vom 23. September 2003),
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile A und B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009, S. 3349) sowie
- die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110)
anzuwenden. Die in Satz 1 genannten VOL und VOB sind bei deren Änderungen oder Neufassungen in der Fassung anzuwenden, die das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt hat.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
(5) Für Bauleistungen und andere Leistungen im Gesamtauftragswert von über 10.000 Euro, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) erfasst, dürfen Aufträge nur an solche Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 5 auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen und im erforderlichen Umfang Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Der öffentliche Auftraggeber muss ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, überprüfen, wenn diese um mindestens 10 Prozent vom nächst höheren Angebot abweichen oder sonstige Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Absatz 5 vorliegen. Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von ein Prozent des jeweiligen Auftragswertes, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent des jeweiligen Auftragswertes, zu zahlen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer erfolgt, wenn der Auftragnehmer dessen Verstoß kannte oder hätte erkennen müssen. Die öffentlichen Auftraggeber vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der in Absatz 5 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß oder mehrfache fahrlässige Verstöße gegen Satz 1 durch den Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Liegen derartige Verstöße nachweisbar vor, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen. Wird der Verstoß durch einen Nachunternehmer begangen, kann der Ausschluss sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen den Nachunternehmer ausgesprochen werden.
(7) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,
- bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,
- Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne dieses Gesetzes handelt,
- bei der Vergabe von Bauleistungen und anderer Leistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfasst, an Nachunternehmer von diesen die Einhaltungen der Verpflichtungen nach Absatz 5 zu verlangen,
- bei der Vergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Liefer- und Dienstleistungen die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), jeweils in der gemäß Absatz 3 vorgeschriebenen Fassung, zum Vertragsbestandteil zu machen,
- den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
(8) Die Absätze 5 und 6 und Absatz 7 Nr. 3 gelten nur für Aufträge von Behörden des Landes und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese Vorschriften können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht der Gemeinden und Gemeindeverbänden unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anwenden, wenn sie im Anwendungsbereich des Absatzes 5 öffentliche Aufträge vergeben.
(9) Der öffentliche Auftraggeber hat zur Sicherung der Transparenz und Korruptionsbekämpfung Kontrollmechanismen im förmlichen Vergabeverfahren von Bauleistungen vorzusehen, um insbesondere nachträgliche Angebotsmanipulationen zu verhindern.
Er hat hierfür
- durch interne organisatorische Maßnahmen eine unabhängige rechnerische Prüfung der Angebote sicherzustellen oder
- vom Bieter die Beifügung einer selbst gefertigten Kopie des Angebotes einschließlich eventueller Nebenangebote (Zweitausfertigung) zu verlangen; die Zweitausfertigung ist dem Angebot gesondert verschlossen beizufügen; sie dient als Prüfungsunterlage in Zweifelsfällen.
Sofern der öffentliche Auftraggeber mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Beifügung einer Zweitausfertigung nach Satz 2 Nr. 2 verlangt hat, ist das Angebot sowohl bei Nichtabgabe der Zweitausfertigung bis zum Ablauf der Angebotsfrist als auch bei Abweichungen zur Erstausfertigung von der Wertung auszuschließen.
(10) Der öffentliche Auftraggeber informiert bei der Vergabe von Bauleistungen nach Öffentlicher oder Beschränkter Ausschreibung ab einem Gesamtauftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der vollständigen Informationen nach Satz 1 geschlossen werden. Werden die Informationen per Telefax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage und in begründeten und zu dokumentierenden Eilfällen auf fünf Kalendertage.
(11) Für Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 10 gilt § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), entsprechend.
§ 15 Verordnungsermächtigung
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- einzelne öffentliche Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 von der Anwendung einzelner Abschnitte der VOL/A und der VOB/A auszunehmen,
- abweichende Regelungen von den nach § 14 Abs. 3 anzuwendenden VOL/A und VOB/A zu treffen,
- Wertgrenzen für öffentliche Aufträge zu bestimmen, unterhalb derer die VOL/A, die VOB/A oder die SektVO nicht anzuwenden sind oder unterhalb derer bei der Anwendung der VOL/A und der VOB/A eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig ist,
- Einzelheiten über bei Entscheidungen im Vergabeverfahren von der Mitwirkung auszuschließende Personen zu regeln.
werden gestrichen.
3. Die Nummerierung der verbleibenden Absätze und Nummern ändert sich entsprechend.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es gilt für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne dieses Gesetzes, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.
(2) Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung dem Landtag eine Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorzulegen.