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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 22 vom 23.12.2020 S. 1017)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4- sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen." |
2. In § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren kann auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Absatz 1 Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), abgewickelt werden."
3. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
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Die Unterlagen nach Absatz 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummern 3 bis 4 sowie der Bescheinigung nach Absatz 1 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. | "Die Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie die Bescheinigung nach Absatz 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie der Bescheinigung nach Absatz 1 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3. | "(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen." |
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3." |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Inn Fall des § 12 Absätze 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zu Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt. | "(4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt." |
6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist."
7. In § 15 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Antragstellung, | "1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen," |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, | "3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren," |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Datensatznummer."
§ 18 Evaluation und Bericht(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Landesregierung nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.
wird gestrichen.
10. Der bisherige § 19 wird § 18.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 202680
ENDE |