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BQFG-SH - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Juni 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 26.06.2014 S. 92; 16.03.2015 S. 96 15; 14.06.2016 S. 351 16; 02.05.2018 S. 162 18; 11.12.2020 S. 1017 20; 17.03.2022 S. 301 22 i.K.)
Gl.-Nr. 800-5



Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes 16

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.

§ 2 Anwendungsbereich 16

(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Schleswig-Holstein eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.

(3) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung auf die Fort- und Weiterbildung der Heil- und Gesundheitsfachberufe.

§ 3 Begriffsbestimmungen 16

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.

(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung oder berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes Schleswig-Holstein geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.

(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechtsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung

  1. für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen,
  2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen

in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG 1 sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes, soweit Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung treffen.

Zweiter Teil
Feststellung der Gleichwertigkeit

Abschnitt I
Nicht reglementierte Berufe

§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 16

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern

  1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern

  1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
  2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
  3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.

(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden.

§ 5 Vorzulegende Unterlagen 16 20 22

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  2. ein Identitätsnachweis,
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und
  5. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.

(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Schleswig-Holstein eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

§ 6 Verfahren 20

(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Im Fall des § 5 Absätze 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zu Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt worden ist.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

§ 7 Form der Entscheidung 20

(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.

§ 8 Zuständige Stelle

(1) Zuständige Stellen im Sinne dieses Abschnitts sind die Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, soweit andere Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen.

(2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

Abschnitt II
Reglementierte Berufe

§ 9 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit 16

(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Schleswig-Holstein reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern

  1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Schleswig-Holstein als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Schleswig-Holstein nicht entgegenstehen und
  3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern

  1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
  2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und
  3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.

§ 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen 16

(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Schleswig-Holstein reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der von der den Antrag stellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das im Land Schleswig-Holstein verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) In dem Bescheid nach Absatz 1 wird festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.

(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden.

§ 11 Ausgleichsmaßnahmen 16

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 zu beschränken. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt werden.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.

(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.

§ 12 Vorzulegende Unterlagen 16 20 22

(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Schleswig-Holstein reglementierten Berufs die Unterlagen nach § 5 Absatz 1 beizufügen, sowie im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat.

(2) Die Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie die Bescheinigung nach Absatz 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie der Bescheinigung nach Absatz 1 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.

(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3.

(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Schleswig-Holstein eine ihren oder seinen Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

§ 13 Verfahren 16 16 20

(1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Schleswig-Holstein reglementierten Berufs. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.

(2) Hinsichtlich der Fristen für die Vorlage von Unterlagen nach § 12 Absatz 1 gelten die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Im Fall des § 12 Absatz 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die zuständige Stelle richtet sich nach denn jeweiligen Fachrecht.

(6) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

(7) Das Verfahren kann auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntgabe vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), abgewickelt werden.

§ 13a Europäischer Berufsausweis 16

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen EU-Durchführungsverordnung 2015/983 2 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.

§ 13b Vorwarnmechanismus 16 18

(1) Ist einer oder einem Angehörigen der in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Berufsausübung ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden oder sind ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden, hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestelltem Staat sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch die Übermittlung folgender Daten an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI:

  1. Identität des oder der Berufsangehörigen;
  2. betroffener Beruf;
  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat;
  4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung;
  5. Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, einschließlich des Datums des Ablaufs der Maßnahme.

Die Übermittlung erfolgt unverzüglich sobald die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 vollziehbar ist, spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalendertages. Gleichzeitig mit der Übermittlung unterrichtet die zuständige Stelle die hiervon betroffene Person schriftlich darüber.

(2) Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und jene aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI darüber, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist oder wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Übermittlung eingelegt hat. Sobald die übermittelten Daten oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestelltem Staat sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu unterrichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Verfahren richtet sich nach EU-Durchführungsverordnung 2015/983.

§ 13c Partieller Zugang 16

(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Land Schleswig-Holstein unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt

(2) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.

§ 13d Verordnungsermächtigungen 16

Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen zur Umsetzung der Artikel 4a Absatz 7, 4e Absatz 7 und 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

Dritter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

(1) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Absätze 1, 4 und 5 oder § 12 Absätze 1, 4 und 5 aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.

(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.

(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren.

§ 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes 20

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden.

(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.

§ 15 Mitwirkungspflichten 20

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 16 Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 17 Statistik 16 18 20

(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

  1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
  2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
  3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren,
  4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG,
  5. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

  1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
  2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
  3. Datensatznummer.

(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

(5) Die Angaben sind elektronisch an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein zu übermitteln. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein kann Einzeldaten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Bundesländer zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln. Das umfasst die Merkmale nach Absatz 2 dieses Gesetzes, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.

(6) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten

  1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden;
  2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale ein Erweitern des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 * betreffen;
  3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Schleswig-Holstein sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Das umfasst die Merkmale nach § 17 Absatz 2 dieses Gesetzes, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.

§ 18 Anspruch auf Beratung 20 20

Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen haben gemäß § 83a Landesverwaltungsgesetz einen Anspruch auf Beratung.

§ 19 (aufgehoben) 20

*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

1) Richtlinie (EG) 2005/36 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. Nr. L 305 S. 115, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2013/55 vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 S. 132))

2) Durchführungsverordnung (EU) Nummer 983/2015 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 S. 27).

3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung Nummer 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 S. 1).

4) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 201 S. 37, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009 (ABl. Nr. L 337 S. 11)).

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