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SaarLBAVO - Saarländische Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - Verordnung über die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Saarland
- Saarland -
Vom 3. März 2016
(Amtsbl.
I Nr. 10 vom 17.03.2016 S. 193)
Siehe Fn. 1
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung anstreben.
(2) Die Berufsqualifikation muss in einem der Staaten nach Absatz 1 (Qualifikationsstaat) erworben oder anerkannt und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich sein, die mit der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist. Der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem Qualifikationsstaat erforderlich ist, um dort den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG zu erhalten, ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn
(2) Ist der Beruf im Qualifikationsstaat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG nicht reglementiert, ist eine Berufserfahrung im öffentlichen Dienst von einem Jahr in Vollzeitbeschäftigung oder einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeitbeschäftigung innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ebenfalls als Laufbahnbefähigung im Sinne von Absatz 1 anzuerkennen, wenn die antragstellende Person Nachweise erbringt, dass sie auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Diese Nachweise müssen von einer, nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Qualifikationsstaates, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Eine einjährige Berufserfahrung im Sinne von Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn der vorgelegte Nachweis einen reglementierten Ausbildungsgang bestätigt.
(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt
(4) Im Einzelfall ist der antragstellenden Person partieller Zugang zu einer Laufbahn zu gewähren, wenn
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
§ 3 Zuständige Behörde
Der Antrag auf Anerkennung ist an das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder an die von ihm bestimmte Stelle seines Geschäftsbereichs oder an den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz Nr. 1705 über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 23), geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553) in der jeweils geltenden Fassung, zu richten.
§ 4 Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. Dabei ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
Ergänzend sollen dem Antrag eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs und eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden wurde, beigefügt werden.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Dokumente sind im Fall begründeter Zweifel und, soweit unbedingt geboten, in beglaubigter Kopie vorzulegen. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Aufforderung, Dokumente im Sinne von Satz 1 vorzulegen, hemmt den Fristablauf nach § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht.
(4) Bestehen berechtigte Zweifel, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bescheinigung der Tatsache verlangt werden, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufes nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage soll über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14. November 2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 123), erfolgen.
§ 5 Sprachkenntnisse
Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die Sprachkenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen, so sind diese zu überprüfen. Eine Überprüfung muss in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen und darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.
§ 6 Qualifikationsdefizit, Ausgleich
(1) Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn
(2) Soweit ein Qualifikationsdefizit nach Absatz 1 nicht durch im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, ausgeglichen ist, ist die Anerkennung davon abhängig, dass die antragstellende Person zum Ausgleich des Defizits nach ihrer Wahl erfolgreich eine Eignungsprüfung nach § 7 ablegt oder einen Anpassungslehrgang nach § 8 durchläuft.
Abweichend von Satz 1 ist eine Eignungsprüfung für die Anerkennung einer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn abzulegen, wenn
(3) Hat die antragstellende Person eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG inne, ist aber die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die nach § 3 zuständige Behörde die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.
§ 7 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten der antragstellen den Person, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden sollen. Bei der Prüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die antragstellende Person im Qualifikationsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Die zuständige Behörde erstellt für die Durchführung der Eignungsprüfung ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung verlangten Qualifikation und den vorliegenden Qualifikationsnachweisen von der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete aus diesem Verzeichnis, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung ist. Die zuständige Behörde legt im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, die konkreten Inhalte und den Umfang der von der antragstellenden Person abzulegenden Eignungsprüfung fest.
(3) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wird durch einen Prüfungsausschuss durchgeführt, der von der nach § 3 zuständigen Behörde bestimmt wird. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er nimmt die Prüfung ab und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder über das Bestehen der einzelnen Prüfungsteile und der Gesamtprüfung. Für die Durchführung und die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs-, Prüfungs- oder Qualifizierungsbestimmungen entsprechend angewandt. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(5) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder das Gesamtergebnis der Prüfung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle eines Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der antragstellenden Person im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt.
(7) Die antragstellende Person hat die Möglichkeit, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung gemäß § 9 Absatz 2 abzulegen.
§ 8 Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang vermittelt die berufspraktischen Fähigkeiten für die angestrebte Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer qualifizierten Person, die mindestens die Laufbahnbefähigung für die angestrebte Laufbahn besitzt. Der Anpassungslehrgang kann mit einer fachtheoretischen Zusatzausbildung verbunden werden.
(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die angestrebte Laufbahnbefähigung erforderliche Qualifikation mit den Qualifikationsnachweisen der antragstellenden Person und bestimmt aufgrund des sich daraus festgestellten Qualifikationsdefizits insbesondere den Umfang des Anpassungslehrgangs. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Bei Laufbahnen, für die der Zugang durch Vorbereitungsdienst ausgestaltet ist, soll der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. Für die Durchführung des Anpassungslehrgangs und die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen finden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs-, Prüfungs- oder Qualifizierungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Die nach § 3 zuständige Behörde kann von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.
(3) Die Rechte und Pflichten der antragstellenden Person während des Anpassungslehrgangs werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der nach § 3 zuständigen Behörde nach dem in der Anlage enthaltenen Muster festgelegt.
(4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der dafür festgelegten Zeit. Er kann auf Antrag der teilnehmenden Person oder von Amts wegen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der teilnehmenden Person der Fortführung entgegenstehen, vorzeitig beendet werden.
§ 9 Entscheidung, Bescheid
(1) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen. Die Mitteilung soll den Hinweis enthalten, dass der Lauf der Frist für die Entscheidung über den Antrag erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(2) Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Bei der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die Entscheidung ist außer bei sofortiger Anerkennung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Die Entscheidung enthält
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der festgelegten Ausgleichsmaßnahme stellt die zuständige Behörde durch Anerkennungsbescheid die Laufbahnbefähigung fest. Absatz 3 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
(5) Mit der Anerkennung einer Berufsqualifikation wird die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben. Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden.
(6) Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn
§ 10 Gebühren
Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt die nach § 3 zuständige Behörde bei der antragstellenden Person eine im Einzelfall aufwandsabhängige Gebühr. Diese liegt für
In Fällen einer sozialen Härte kann die Gebühr reduziert werden oder entfallen.
§ 11 Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die nach § 3 zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikationsstaaten, den Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG sowie mit den Einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 soll das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14. November 2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 123) genutzt werden.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Saarländische EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 9. Juni 1998 (Amtsbl. S. 574), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
Anlage (zu § 8 Absatz 3) |
Vertrag
zwischen
...
...
- vertreten durch...-
und
Frau/Herrn ...
geboren am ...
in ...
wohnhaft ...
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Frau/Herrn ... wird für die Zeit vom ... bis zum ... Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang nach § 8 SaarLBA-VO die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Laufbahn ... zu erwerben, die in der nachgewiesenen Qualifikation nicht enthalten sind.
§ 2
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Aufgaben der Laufbahn ... unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest (§ 8 Absatz 2 SaarLBAVO).
§ 3
Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.
§ 4
Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amtswegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.
§ 5
Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat den Anweisungen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu folgen; sie oder er wird zu Beginn des Anpassungslehrgangs auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
§ 6
Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Anpassungslehrgang kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter wenden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die in § 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann.
§ 7
Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
_________
1) Die Verordnung setzt für die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland die EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), in der jeweils geltenden Fassung um, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132), geändert wurde.
ENDE |