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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 3. März 2016
(Amtsbl.
I vom 17.03.2016 S. 193)
Auf Grund des § 66 Nummer 2 und des § 82 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (AmtsBl. I S. 455), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 2015 (Amtsbl. I S. 224), verordnet die Landesregierung hinsichtlich Artikel 1 und 2,
auf Grund des § 18 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport hinsichtlich Artikel 3 und
auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport hinsichtlich Artikel 4:
Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung
Die Urlaubsverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) wird wie folgt geändert:
" § 3 Wartezeit(1) Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden; für jugendliche Beamtinnen und Beamte beträgt die Wartezeit drei Monate. Aus besonderen Gründen kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit erteilt werden.
(2) Scheiden Beamtinnen oder Beamte vor Ablauf der Wartezeit aus dem öffentlichen Dienst aus, so ist ihnen für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Erholungsurlaubs zu gewähren."
wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "27" durch die Angabe "28" ersetzt.
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern eine Minderung des Urlaubsanspruchs aufgrund § 4a nicht erfolgt ist, findet Satz 1 bei einer späteren Erhöhung der wöchentlichen Arbeitstage keine Anwendung."
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit
Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der Urlaubsanspruch, der nicht nach § 6 Absatz 5 angespart wurde, unberührt, soweit er insbesondere aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "bis zum Beginn des Ruhestands" durch die Wörter "vor Beendigung des Beamtenverhältnisses" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "bei Beginn des Ruhestands" durch die Wörter "bei Beendigung des Beamtenverhältnisses" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Ruhestand beginnt" durch die Wörter "das Beamtenverhältnis endet" und die Wörter "zum Beginn des Ruhestands" durch die Wörter "zur Beendigung des Beamtenverhältnisses" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand.
Hierbei sind folgende Dienstbezüge zugrunde zu legen:
| "Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach der Summe der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt werden, die Anwärterbezüge und der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit nach der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 13. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung." |
Artikel 2
Änderung der Elternzeitverordnung
Die Elternzeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "im letzten oder vorletzten Jahr" durch das Wort "in" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "24" ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Inanspruchnahme von Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird. " | "Die Inanspruchnahme von Elternzeit soll
vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Verlangt die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird." |
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Elternzeit kann insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden." | "Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich." |
Artikel 3
SaarLBAVO - Saarländische Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - Verordnung über die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Saarland
Artikel 4
Verordnung über die Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren technischen Verwaltungsdienstes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur
Nicht dargestellt
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 160451
ENDE |