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Verordnung zur Einrichtung eines Kontrollsystems gemäß § 9 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes
- Saarland -
Vom 21. Oktober 2013
(AmtsBl. I Nr. 25 vom 21.11.2013 S. 302; 08.12.2021 S. 2529 21)
Auf Grund des § 9 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:
§ 1 Einrichtung einer Prüfbehörde
Zur Umsetzung des in § 9 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes aufgeführten Kontrollsystems wird eine Prüfbehörde in dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eingerichtet.
§ 2 Meldung öffentlicher Aufträge an die Prüfbehörde
(1) Die öffentlichen Auftraggeber informieren die Prüfbehörde zeitnah, möglichst in elektronischer Form, über alle von ihnen vergebenen und unter das Saarländische Tariftreuegesetz fallenden Aufträge.
(2) Die Vergabemeldungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben umfassen:
Vergabenummer (falls vorhanden), Auftragsgegenstand unter Bezeichnung der Maßnahme, Auftragswert in netto, Vergabestelle, Leistungsbeginn, Leistungsende, ausführendes Unternehmen und Ort der Auftragsausführung. Soweit der öffentliche Auftraggeber bereits eine CSBF-Vergabemeldung zu erstellen hat, kann diese zur Erfüllung der Meldepflicht an die Prüfbehörde weitergeleitet werden.
(3) Die Prüfbehörde erstellt ein Meldeformular, welches von den öffentlichen Auftraggebern verwandt werden kann.
(4) Die Kontaktadresse für die Vergabemeldungen sowie das Meldeformular nach Absatz 3 werden auf der Internetseite www.tarifregister.saarland.de veröffentlicht.
§ 3 Aufgabe der Prüfbehörde
Aufgabe der Prüfbehörde ist es zu kontrollieren, ob die gemäß §§ 3 und 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes festgeschriebenen Verpflichtungen ordnungsgemäß durch die Auftragnehmer und deren Nachunternehmer eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat die Prüfbehörde auch zu kontrollieren, ob diese Verpflichtungen in entsprechenden Verpflichtungserklärungen zum Vertragsgegenstand gemacht wurden.
§ 4 Durchführung der Kontrollen
(1) Die Kontrollen können sowohl anlass- als auch stichprobenbezogen erfolgen.
(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen stehen der Prüfbehörde alle in § 8 Absatz 2 und § 9 des Saarländischen Tariftreuegesetzes aufgeführten Rechte entsprechend zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere das Recht,
(3) Die Auftragnehmer und deren Nachunternehmer - bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen - haben sämtliche prüfrelevanten geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
(4) Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 2 werden im Regelfall nicht angekündigt und von mindestens drei Personen durchgeführt.
§ 5 Mitwirkungspflichten der öffentlichen Auftraggeber 21
(1) Anlässlich einer Kontrolle durch die Prüfbehörde haben die öffentlichen Auftraggeber Auskünfte über den Inhalt und den Umfang der öffentlichen Aufträge im Sinne von § 2 des Saarländischen Tariftreuegesetzes zu erteilen und die in ihrem Besitz vorhandenen prüfungsrelevanten Unterlagen zu übersenden. Hierbei handelt es sich um die der Auftragsvergabe zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsentgelte und der darauf beruhenden Kalkulationsunterlagen.
(2) Die Prüfbehörde fordert die Auskünfte nach Absatz 1 durch schriftliche oder elektronische Verfügung beim öffentlichen Auftraggeber an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
§ 6 Sanktionsempfehlung
(1) Hat die von der Prüfbehörde durchgeführte Kontrolle einen Verstoß des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers gegen das Saarländische Tariftreuegesetz ergeben, so spricht die Prüfbehörde gegenüber dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber, dessen Vergabe von diesem Verstoß betroffen ist, eine Sanktionsempfehlung aus.
(2) Der in Absatz 1 näher bezeichnete öffentliche Auftraggeber informiert die Prüfbehörde zeitnah über die Umsetzung dieser Empfehlung. Sollte er von dieser abweichen, hat er die konkreten Gründe hierfür darzulegen.
§ 7 Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die Prüfbehörde arbeitet mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Saarbrücken zusammen. Zu diesem Zweck wird eine gesonderte Zusammenarbeitsvereinbarung geschlossen.
§ 8 Unterrichtungspflichten der Prüfbehörde
(1) Die Prüfbehörde hat die von einer Kontrolle betroffenen öffentlichen Auftraggeber über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle zeitnah zu informieren.
(2) Die Prüfbehörde unterrichtet die sonstigen zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Saarländischen Tariftreuegesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen
§ 9 Evaluierung
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eine Evaluierung der Wirkungen der Kontrollen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorzulegen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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