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Verordnung zur Einrichtung eines Kontrollsystems gemäß § 9 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes
- Saarland -

Vom 21. Oktober 2013
(AmtsBl. I Nr. 25 vom 21.11.2013 S. 302; 08.12.2021 S. 2529 21)



Auf Grund des § 9 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:

§ 1 Einrichtung einer Prüfbehörde

Zur Umsetzung des in § 9 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes aufgeführten Kontrollsystems wird eine Prüfbehörde in dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eingerichtet.

§ 2 Meldung öffentlicher Aufträge an die Prüfbehörde

(1) Die öffentlichen Auftraggeber informieren die Prüfbehörde zeitnah, möglichst in elektronischer Form, über alle von ihnen vergebenen und unter das Saarländische Tariftreuegesetz fallenden Aufträge.

(2) Die Vergabemeldungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben umfassen:

Vergabenummer (falls vorhanden), Auftragsgegenstand unter Bezeichnung der Maßnahme, Auftragswert in netto, Vergabestelle, Leistungsbeginn, Leistungsende, ausführendes Unternehmen und Ort der Auftragsausführung. Soweit der öffentliche Auftraggeber bereits eine CSBF-Vergabemeldung zu erstellen hat, kann diese zur Erfüllung der Meldepflicht an die Prüfbehörde weitergeleitet werden.

(3) Die Prüfbehörde erstellt ein Meldeformular, welches von den öffentlichen Auftraggebern verwandt werden kann.

(4) Die Kontaktadresse für die Vergabemeldungen sowie das Meldeformular nach Absatz 3 werden auf der Internetseite www.tarifregister.saarland.de veröffentlicht.

§ 3 Aufgabe der Prüfbehörde

Aufgabe der Prüfbehörde ist es zu kontrollieren, ob die gemäß §§ 3 und 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes festgeschriebenen Verpflichtungen ordnungsgemäß durch die Auftragnehmer und deren Nachunternehmer eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat die Prüfbehörde auch zu kontrollieren, ob diese Verpflichtungen in entsprechenden Verpflichtungserklärungen zum Vertragsgegenstand gemacht wurden.

§ 4 Durchführung der Kontrollen

(1) Die Kontrollen können sowohl anlass- als auch stichprobenbezogen erfolgen.

(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen stehen der Prüfbehörde alle in § 8 Absatz 2 und § 9 des Saarländischen Tariftreuegesetzes aufgeführten Rechte entsprechend zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere das Recht,

  1. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten bei den Auftragnehmern und deren Nachunternehmern Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen. Die kontrollierenden Personen dürfen zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge sowie die weiteren Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Zahlungsbelege und Kalkulationsunterlagen nehmen und hierzu Auskünfte verlangen. Der jeweilige Auftragnehmer sowie die von ihm beauftragten Nachunternehmer haben ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
  2. zu verlangen, dass die Auftragnehmer und deren Nachunternehmer der Prüfbehörde in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen übermitteln. Automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten, die neben den zur Prüfung erforderlichen Daten weitere Daten enthalten, dürfen hierbei ohne vorherige Aussonderung der weiteren Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.In diesem Fall hat die Prüfbehörde die Daten zu trennen und die nicht für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Auftragnehmers aus einer Verpflichtungserklärung nach § § 3 und 4 Saarländisches Tariftreuegesetz erforderlichen Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt werden, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 auf Verlangen der Auftragnehmer und deren Nachunternehmer zurückzugeben oder die Daten unverzüglich zu löschen,
  3. die Personalien der in den Geschäftsräumen, auf dem Grundstück oder in den Beförderungsmitteln der Auftragnehmer und ihrer Nachunternehmer angetroffenen Personen zu überprüfen. Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die Prüfbehörde diese Personen zu deren Personalien befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigen.

(3) Die Auftragnehmer und deren Nachunternehmer - bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen - haben sämtliche prüfrelevanten geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.

(4) Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 2 werden im Regelfall nicht angekündigt und von mindestens drei Personen durchgeführt.

§ 5 Mitwirkungspflichten der öffentlichen Auftraggeber 21

(1) Anlässlich einer Kontrolle durch die Prüfbehörde haben die öffentlichen Auftraggeber Auskünfte über den Inhalt und den Umfang der öffentlichen Aufträge im Sinne von § 2 des Saarländischen Tariftreuegesetzes zu erteilen und die in ihrem Besitz vorhandenen prüfungsrelevanten Unterlagen zu übersenden. Hierbei handelt es sich um die der Auftragsvergabe zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsentgelte und der darauf beruhenden Kalkulationsunterlagen.

(2) Die Prüfbehörde fordert die Auskünfte nach Absatz 1 durch schriftliche oder elektronische Verfügung beim öffentlichen Auftraggeber an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

§ 6 Sanktionsempfehlung

(1) Hat die von der Prüfbehörde durchgeführte Kontrolle einen Verstoß des Auftragnehmers oder eines Nachunternehmers gegen das Saarländische Tariftreuegesetz ergeben, so spricht die Prüfbehörde gegenüber dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber, dessen Vergabe von diesem Verstoß betroffen ist, eine Sanktionsempfehlung aus.

(2) Der in Absatz 1 näher bezeichnete öffentliche Auftraggeber informiert die Prüfbehörde zeitnah über die Umsetzung dieser Empfehlung. Sollte er von dieser abweichen, hat er die konkreten Gründe hierfür darzulegen.

§ 7 Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Prüfbehörde arbeitet mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Saarbrücken zusammen. Zu diesem Zweck wird eine gesonderte Zusammenarbeitsvereinbarung geschlossen.

§ 8 Unterrichtungspflichten der Prüfbehörde

(1) Die Prüfbehörde hat die von einer Kontrolle betroffenen öffentlichen Auftraggeber über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle zeitnah zu informieren.

(2) Die Prüfbehörde unterrichtet die sonstigen zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Saarländischen Tariftreuegesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen

  1. das Saarländische Tariftreuegesetz,
  2. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
  3. das Mindestarbeitsbedingungengesetz,
  4. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Bestimmungen des Sozialgesetzbuches zur Zahlung von Beiträgen und Meldepflichten,
  6. die Steuergesetze,
  7. das Aufenthaltsgesetz,
  8. die Handwerks- oder Gewerbeordnung,
  9. das Güterkraftverkehrsgesetz,
  10. das Personenbeförderungsgesetz,
  11. sonstige Strafvorschriften.

§ 9 Evaluierung

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eine Evaluierung der Wirkungen der Kontrollen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorzulegen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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