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Änderungstext
SDigG - Saarländisches Digitalisierungsgesetz
Gesetz Nr. 2050 zur Förderung der Digitalisierung durch Abbau von Formerfordernissen im Landesrecht des Saarlandes
- Saarland -
Vom 8. Dezember 2021
(Amtsbl.
I vom 16.12.2021 S. 2629)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Saarland
In § 19 Absatz 3 Satz 2 des E-Government-Gesetzes Saarland vom 15. November 2017 (Amtsbl. I S. 1007), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2021 (Amtsbl. I S. 2362), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesarchiv
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesarchiv vom 28. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1075), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 1453), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung
Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 13. Dezember 2019 (Amtsbl. I S. 1055) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 20 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Saarländischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren
In § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 2 der Saarländischen Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren vom 3. Januar 2005 (Amtsbl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 412), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes
In § 6 Absatz 5 Satz 3, § 25 Absatz 3, § 48 Absatz 2 Satz 1 und § 65 Absatz 1 Satz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1762, 1770), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Prüfung der Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
In Nummer 3 Satz 4 der Verordnung über die Prüfung der Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 16. Dezember 1993 (Amtsbl. 1994 S. 183) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
In § 15 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 25. April 2018 (Amtsbl. I S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 53), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation
In § 3 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation vom 4. April 2017 (Amtsbl. I S. 402) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes
In § 10 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 656), werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Studienplatzvergabe
Die Verordnung über die Studienplatzvergabe vom 19. November 2019 (Amtsbl. I S. 976), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (Amtsbl. I S. 1322), wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Unterzeichnung und Schulsiegel können auch in elektronischer Form erfolgen."
2. In § 31 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes
Das Saarländische Berufsakademiegesetz vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 909), wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
Artikel 12
Änderung der Saarländischen Archivbenutzungsordnung
Die Saarländische Archivbenutzungsordnung vom 10. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 43) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"b) durch mündliche, fernmündliche, schriftliche oder elektronische Anfragen" |
2. In § 4 Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) Nach dem Wort "schriftliche" werden die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Saarländischen Mediengesetzes
Das Saarländische Mediengesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498, 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2020 (Amtsbl. I S. 1028), wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Absatz 3 Satz 4 und § 28 Absatz 3 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 29 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Über die Sitzungen des Rundfunkrats sind Niederschriften anzufertigen, die auch dem Verwaltungsrat zuzuleiten sind. | "(8) Über die Sitzungen des Rundfunkrates sind Niederschriften anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen können, und auch dem Verwaltungsrat zuzuleiten sind." |
3. In § 42d Absatz 5 Satz 1 und § 51f Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. In § 59a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
5. In § 68a Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Schriftstücken" die Wörter "oder elektronische Dokumente" eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Saarländischen Straßengesetzes
Das Saarländische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 37 Absatz 3 Satz 1 und § 53 Absatz 3 Nummer 4 werden jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
4. In § 44a Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen."
Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum
Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dieselbe ist bei dem Gericht der belegenen Sache (Amtsgericht) mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu beantragen. | "(2) Dieselbe ist bei dem Gericht der belegenen Sache (Amtsgericht) mündlich zu Protokoll, schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 130a der Zivilprozessordnung zu beantragen." |
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren
In § 4 Absatz 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (PrGS S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Niederlegung kann auch elektronisch erfolgen."
Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Schaffung von Bündnissen für Investition und Dienstleistung
Das Gesetz zur Schaffung von Bündnissen für Investition und Dienstleistung vom 18. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 308) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
2. In § 5 Absatz 1, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 10 Satz 1, § 6 Absatz 4 Satz 4 und § 8 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 18
Änderung des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes
Das Gesetz über die Arbeitskammer des Saarlandes vom 8. April 1992 (Amtsbl. S. 590, 627, 858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 14 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Wird der Beschluss trotzdem gefasst, sind die Einwendungen in die Niederschrift aufzunehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
Artikel 19
Änderung des Saarländischen Tariftreuegesetzes
Das Saarländische Tariftreuegesetz vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der jeweils einen Auftrag Weitervergebende hat die jeweilige Übertragung der Verpflichtung in Textform und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Nachunternehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen." |
Artikel 20
Änderung der Verordnung zur Einrichtung eines Kontrollsystems gemäß § 9 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes
In § 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Einrichtung eines Kontrollsystems gemäß § 9 Absatz 4 des Saarländischen Tariftreuegesetzes vom 21. Oktober 2013 (Amtsbl. I S. 302) werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 21
Änderung der Verordnung zur Errichtung eines Mittelstandsbeirates
Die Verordnung zur Errichtung eines Mittelstandsbeirates vom 21. November 2018 (Amtsbl. I S. 801) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch elektronisch gefertigt werden."
Artikel 22
Änderung der Verordnung über die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Die Verordnung über die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 21. Januar 1988 (Amtsbl. S. 89), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607), in Verbindung mit der Anlage Nr. 895 zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 und § 6 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Diese kann auch elektronisch gefertigt werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen."
Artikel 23
Änderung des Saarländischen Gaststättengesetzes
In § 3 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Gaststättengesetzes vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1263), wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
Artikel 24
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Regulierungskammer für das Saarland
In § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Regulierungskammer für das Saarland vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 230) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 25
Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes
Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2016 (Amtsbl. I S. 382), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 Satz 5 und § 5 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 26
Änderung des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes
In § 7 Absatz 1 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28, 31), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 447), werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 27
Änderung der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen oder Landesorganisationen der allgemeinen oder beruflichen Weiterbildung
Die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen oder Landesorganisationen der allgemeinen oder beruflichen Weiterbildung vom 8. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 408), geändert durch Verordnung vom 25. November 2020 (Amtsbl. I S. 1346), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Antragstellung erfolgt schriftlich auf dem vorgegebenen Antragsformular, das beim zuständigen Ministerium angefordert werden kann, oder elektronisch." |
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 28
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Zukunftsinitiative"
In § 9 Satz 10 des Gesetzes über das "Sondervermögen Zukunftsinitiative" vom 23. Oktober 2001 (Amtsbl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 446), werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 29
Änderung der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilschwebebahnen
Dem § 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilschwebebahnen vom 13. Dezember 1974 (Amtsbl. 1975 S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910), wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch elektronisch gefertigt werden."
Artikel 30
Änderung des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen
In § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 31
Änderung der Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland
Die Hafenverordnung für den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen und Umschlagstellen im Saarland vom 29. November 2012 (Amtsbl. I S. 1570), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 288), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die in Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der Buchstaben c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch dem Betreiber der Umschlaganlage mitgeteilt werden, sofern dies rechtzeitig geschieht. | "(3) Die in Absatz 1 genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen dem Betreiber der Umschlaganlage mitgeteilt werden, sofern dies rechtzeitig geschieht." |
2. In § 41 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 32
Änderung des Markscheidergesetzes
§ 3 Absatz 1 des Markscheidergesetzes vom 21. September 1988 (Amtsbl. S. 1121), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1263), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. | "Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich nicht aus § 3 Absatz 1 etwas anderes ergibt." |
Artikel 33
Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
Die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 5. März 1987 (Amtsbl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt."
2. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 34
Änderung der Tiefbohrverordnung
Die Tiefbohrverordnung vom 15. Januar 2007 (Amtsbl. S. 154) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" und nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
c) In Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 5 Absatz 4 Satz 1, § 5 Absatz 5, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 5 Satz 2, § 17 Absatz 1 Nummer 8, § 24 Absatz 6 Satz 2, § 54 Absatz 2, § 57 Absatz 9, § 62 Absatz 9 Satz 2, § 63 Absatz 3 Satz 2, § 69 Absatz 4 Satz 2, § 73 Absatz 2 Satz 1, § 79 Absatz 2 Satz 2, § 83 Nummer 2, § 83 Nummer 24 und § 83 Nummer 37 werden jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 35
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin
Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin vom 20. Dezember 2011 (Amtsbl. 2012 I S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 205), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift (Anlage 1) zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
6. In § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift, Unterzeichnung und Vorlage können auch elektronisch erfolgen."
7. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
8. Dem § 29 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
9. In § 31 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 36
Änderung der Polizeiverordnung über die Zulassung tragbarer Feuerlöschgeräte zur Verwendung im Bergbau unter Tage (Bergbau-Feuerlöschgeräte)
Punkt 2 B der Anlage zur Polizeiverordnung über die Zulassung tragbarer Feuerlöschgeräte zur Verwendung im Bergbau unter Tage (Bergbau-Feuerlöschgeräte) vom 7. April 1970 (Amtsbl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
2. In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 37
Änderung des Saarländischen Landesstatistikgesetzes
Das Saarländische Landesstatistikgesetz vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Auskunftgebenden oder die betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben; | "1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Auskunft Gebenden oder die betroffenen Personen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist." |
Artikel 38
Änderung der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz
In Teil A Nummer 3 der Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 723), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 39
Änderung des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland
In § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland vom 2. April 2003 (Amtsbl. S. 1402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2021 (Amtsbl. I S. 1232), wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
Artikel 40
Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland
Das Saarländische Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
2. In § 19 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 41
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten)
In § 7 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) vom 21. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 162), geändert durch Verordnung vom 18. September 2020 (Amtsbl. I S. 975), werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 42
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 521), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter "und handschriftlich geschriebener" gestrichen.
2. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zu nehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
3. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern hierbei elektronische Mittel genutzt werden können, kann die Niederschrift auch in elektronischer Form erfolgen."
4. In § 22 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
5. Dem § 30 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 43
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten vom 22. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 1994) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 19 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
2. In § 20 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 44
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst)
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst) vom 2. September 2005 (Amtsbl. S. 1438), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2018 (Amtsbl. I S. 249), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 45
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst)
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2018 (Amtsbl. I S. 249), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem erstgenannten Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 46
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des einfachen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Justizwachtmeisterdienst)
In § 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des einfachen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Justizwachtmeisterdienst) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2018 (Amtsbl. I S. 249), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 47
Änderung des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe
§ 27 Absatz 2 des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 79), wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sie bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form, soweit nicht ausnahmsweise der Umstände halber eine andere Form angemessen ist." |
2. In Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 48
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes
Das Juristenausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 402) wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eine Verhinderung im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Der Nachweis muss unverzüglich im Original eingereicht werden, im Fall der Verhinderung wegen Krankheit durch amtsärztliches Zeugnis, das genügend bestimmte Angaben zum Umfang und zur voraussichtlichen Dauer der durch die Krankheit bewirkten Beeinträchtigung des Prüflings enthalten muss. Gibt der Prüfling eine Aufsichtsarbeit ab, so hat er eine Verhinderung unmittelbar im Anschluss hieran beim Prüfungsamt geltend zu machen. Die Geltendmachung einer Verhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ausgeschlossen." |
2. In § 20a Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 49
Änderung der Juristenausbildungsordnung
Die Juristenausbildungsordnung vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 222), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1, § 3 Absatz 6 und § 16 Absatz 1 wird jeweils der Satz 2 gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
bb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Nachweis muss unverzüglich im Original eingereicht werden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
3. In § 8 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1 und § 35 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 8 Absatz 3 und § 35 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch in elektronischer Form erfolgen."
6. In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
Artikel 50
Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland vom 14. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1846), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliches" die Wörter "oder elektronisches" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 51
Änderung der Saarländischen Schiedsordnung
Die Saarländische Schiedsordnung vom 19. April 2001 (Amtsbl. S. 974, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll des gewählten Schiedsmannes oder der gewählten Schiedsfrau vereinbart werden." |
3. In § 17 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch nach Maßgabe des § 130a der Zivilprozessordnung" eingefügt.
5. In § 21 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
6. Dem § 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen."
7. In § 32 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
8. Dem § 35 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Der Antrag kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 32a der Strafprozessordnung gestellt werden."
9. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Unterschrift und Siegel können auch in elektronischer Form erfolgen."
10. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen."
Artikel 52
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 18. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 114) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 53
Änderung der Verordnung zur Bildung eines beratenden Ausschusses nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes
In § 4 Absatz 3 der Verordnung zur Bildung eines beratenden Ausschusses nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 1973 (Amtsbl. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 54
Änderung des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze
Das Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2019 (Amtsbl. I S. 420), wird wie folgt geändert:
1. In § 37d werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 37i Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 55
Änderung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit
In § 4 Satz 1 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit vom 21. Juli 1986 (Amtsbl. S. 632), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 61 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 56
Änderung der Saarländischen Hoheitszeichenverordnung
Dem § 5 Absatz 2 der Saarländischen Hoheitszeichenverordnung vom 8. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1419), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 820), wird folgender Satz angefügt:
"Belehrung und Bestätigung des Empfangs können auch in elektronischer Form erfolgen."
Artikel 57
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 24. November 1959 (Amtsbl. 1960 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Ermittlungsakten, insbesondere eine Niederschrift über die Vernehmung des Retters, des Geretteten und etwaiger Zeugen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
Artikel 58
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes
Das Saarländische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6./7. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1133), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter "schriftlich oder mündlich" gestrichen.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 42 Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 59
Änderung der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland
Die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2996), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 10 Nummer 17 und Nummer 18 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 60
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), wird wie folgt geändert:
1. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 48 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von ihrer allgemeinen Vertreterin oder ihrem allgemeinen Vertreter oder von seiner allgemeinen Vertreterin oder seinen allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. | "(1) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen" ersetzt.
4. In § 118 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
5. In § 129 Absatz 1 werden die Wörter "mündliche und schriftliche" durch die Wörter "mündliche, schriftliche und elektronische" ersetzt.
6. § 181 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Landkreis auf Rechte verzichtet, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin oder vom Landrat oder der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. | "(1) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Landkreis auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin oder vom Landrat oder der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen" ersetzt.
Artikel 61
Änderung der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände
In § 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 Satz 2 der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. September 2001 (Amtsbl. S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 62
Änderung der Jahresabschlussprüfungsverordnung
§ 3 Absatz 4 der Jahresabschlussprüfungsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1424), geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
2. In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 63
Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
§ 13 Absatz 5 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Organe und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auf sie finden die Vorschriften des Gemeinderechts für ehrenamtliche Tätigkeit entsprechende Anwendung. | "(5) Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Zweckverbands ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll oder durch die der Zweckverband auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsvorsteherin oder vom Verbandsvorsteher oder der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind. Im Übrigen gilt § 62 Abs. 2 und 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend." |
Artikel 64
Änderung der Verordnung über die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
In § 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1664), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 65
Änderung der Eigenbetriebsverordnung
Die Eigenbetriebsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 792), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb auf Rechte verzichtet, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer allgemeinen Vertreterin oder ihrem allgemeinen Vertreter oder seiner allgemeinen Vertreterin oder seinem allgemeinen Vertreter unter Beifügung ihrer oder seiner Amts- oder Funktionsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Betriebsführung. | "(2) Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung ihrer oder seiner Amts- oder Funktionsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Betriebsführung." |
2. In § 8 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 18 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 24 Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen."
Artikel 66
Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung
In § 20 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (Amtsbl. I S. 16), wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
Artikel 67
Änderung des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland
In § 3 Absatz 2 Satz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes Saarland vom 9. November 2016 (Amtsbl. I S. 1058) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 68
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes
Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Absatz 2, § 83a Absatz 1 Satz 5, § 83b Absatz 2 Satz 3, § 83b Absatz 6, § 84 Absatz 4 Satz 2, § 86 Absatz 3 Satz 1, § 86 Absatz 3 Satz 3, § 86 Absatz 3 Satz 4, § 89 Satz 4 und § 95 Absatz 2 Satz 5 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 89 Satz 3 wird das Wort "Schriftform" durch die Wörter "schriftlichen oder elektronischen Form" ersetzt.
Artikel 69
Änderung der Beihilfeverordnung
Die Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 498), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1, Nummer 8 Satz 1 und Nummer 9 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 12 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 zu § 5 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Nummer 4 Satz 1 zu § 5 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 70
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
In § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1980 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2016 (Amtsbl. I S. 272), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 71
Änderung der Elternzeitverordnung
In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Elternzeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134, 140), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 72
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
In § 4 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134, 144), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2420), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 73
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und § 93 Absatz 2 Satz 1 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 74
Änderung der Saarländischen Laufbahnverordnung
In § 4 Absatz 6 Satz 1 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2021 (Amtsbl. I S. 1404), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 75
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 29. August 2016 (Amtsbl. I S. 812) wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 2 und § 27 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 27 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 76
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
§ 24 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 28. Juni 1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 77
Änderung der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes
In § 5 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1058), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 78
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. 2016 I S. 36) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
2. In § 17 Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
3. In § 25 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. § 27 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Name und Zeit der Abwesenheit sowie besondere Vorkommnisse sind in einer von der Aufsicht zu fertigenden Niederschrift festzuhalten, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
Artikel 79
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes vom 27. Januar 1994 (Amtsbl. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 30. November 2011 (Amtsbl. S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen."
2. In § 25 Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
3. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 80
Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes
In § 11 Absatz 5 Satz 3 des Versorgungsrücklagengesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
Artikel 81
Änderung der Saarländischen Feuerwehrlaufbahnverordnung
In § 10 Absatz 3 Satz 4 der Saarländischen Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312, 327), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 436), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 82
Änderung des Saarländischen Disziplinargesetzes
Das Saarländische Disziplinargesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 78), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Er oder sie ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm oder ihr freisteht, sich mündlich, elektronisch oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines oder einer Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten oder der Beamtin eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich oder elektronisch äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt." |
2. In § 24 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "schriftliches" gestrichen.
3. In § 52 Absatz 1 Satz 1, § 64 Absatz 1 Satz 2 und § 73 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung" eingefügt.
Artikel 83
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
In § 27 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 78), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 84
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 der mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 498), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 85
Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes
Das Saarländische Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 19 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 86
Änderung der Verordnung über den Nachweis der Eignung zur Führung von Unternehmen des Krankentransports
§ 4 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über den Nachweis der Eignung zur Führung von Unternehmen des Krankentransports vom 5. Januar 2005 (Amtsbl. S. 181) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
Artikel 87
Änderung der Gutachterausschussverordnung
Die Gutachterausschussverordnung vom 21. August 1990 (Amtsbl. S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 5 Satz 2 und in Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 88
Änderung der Werkfeuerwehrverordnung
Die Werkfeuerwehrverordnung vom 12. Februar 2016 (Amtsbl. I S. 174) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. In § 5 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 89
Änderung des Saarländischen Sammlungsgesetzes
In § 3 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Sammlungsgesetzes vom 3. Juli 1968 (Amtsbl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 48 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 90
Änderung des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
In § 15 Absatz 1 Nummer 27 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156, 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2021 (Amtsbl. I S. 1400), wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
Artikel 91
Änderung des Saarländischen Spielbankgesetzes
In § 6 Absatz 2 Satz 1 des Saarländische Spielbankgesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 92
Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes
Das Saarländische Landesplanungsgesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes gilt entsprechend. | " § 11 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes gilt entsprechend." |
c) In Absatz 3 wird die Zahl "12" durch die Zahl "11" ersetzt und nach dem Wort "schriftliche" werden die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und in § 9 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 93
Änderung des Saarländischen Stiftungsgesetzes
In § 5 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (Amtsbl. S. 1825), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "vertraglich in schriftlicher oder elektronischer Form" ersetzt.
Artikel 94
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
In § 5 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 95
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
In § 13 Absatz 5 Satz 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2021 (Amtsbl. I S. 2370), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 96
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 7. April 2020 (Amtsbl. I S. 334) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1, § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 4 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. Dem § 5 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Abfassung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch in elektronischer Form erfolgen."
Artikel 97
Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2021 (Amtsbl. I S. 1322), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 und § 28 Absatz 6 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 98
Änderung des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei
Das Saarländische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1133, 1134) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 5 Satz 1, § 12 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 3 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 19 Absatz 2, § 57 Absatz 3 Satz 1 und § 59 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. In § 30 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
4. In § 60 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 99
Änderung des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 649), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 100
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1053), werden die Wörter "mündliche und schriftliche" gestrichen.
Artikel 101
Änderung der Schiedsstellenverordnung - SGB XII
Die Schiedsstellenverordnung vom 21. Februar 2017 (Amtsbl. I S. 280), geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2019 (Amtsbl. I S. 565), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 und Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Abberufung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. 2006 S. 214) in der jeweils geltenden Fassung." |
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über den wesentlichen Inhalt des Erörterungstermins ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
6. In § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
7. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Abfassung, Begründung und Unterzeichnung können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
Artikel 102
Änderung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes
In § 16 Absatz 7 Satz 3 und § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2020 (Amtsbl. I S. 330), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 103
Änderung der Saarländischen Behindertengleichstellungsverordnung
In § 12 Absatz 1 Satz 1 der Saarländischen Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. Juni 2006 (Amtsbl. S. 1698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2020 (Amtsbl. I S. 1173), werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 104
Änderung des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes
Das Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 15 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
3. In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 105
Änderung der Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätspersonalverordnung
In § 10 Absatz 4 Satz 1 der Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätspersonalverordnung vom 23. März 2011 (Amtsbl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1029), werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 106
Änderung der Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung
Die Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung vom 22. November 2013 (Amtsbl. I S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476, 485), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 7 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 12 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
3. Dem § 20 und dem § 25 Absatz 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
4. In § 28 Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 107
Änderung der Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz
In § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 10. Juni 1959 (Amtsbl. S. 1053), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 27 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
Artikel 108
Änderung der Schiedsstellenverordnung - SGB IX
Die Schiedsstellenverordnung - SGB IX vom 12. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 2101) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 und in Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Abberufung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. 2006 S. 214) in der jeweils geltenden Fassung." |
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über den wesentlichen Inhalt des Erörterungstermins ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
6. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
7. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
"Abfassung, Begründung und Unterzeichnung können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
Artikel 109
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftliches" die Wörter "oder elektronisches" eingefügt.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 24 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
"Begründung und Unterzeichnung können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
d) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 24a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
Artikel 110
Änderung der Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung
Die Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung vom 29. Dezember 2016 (Amtsbl. 2017 I S. 32) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 2 und in Satz 5 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliches" die Wörter "oder elektronisches" eingefügt.
4. In § 12 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
5. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
7. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
8. In § 21 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
9. In § 23 Absatz 6 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
Artikel 111
Änderung der Verordnung über die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
Die Verordnung über die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 12. April 2007 (Amtsbl. S. 910), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 112
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen." |
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sie bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form und gilt nur für die in ihr genannten Kinder und Jugendlichen." |
Artikel 113
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes
§ 5 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2. September 2008 (Amtsbl. S. 1398), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 862), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. In Satz 6 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
Artikel 114
Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege
Die Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege vom 28. August 2009 (Amtsbl. S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. November 2016 (Amtsbl. I S. 1130), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliches" die Wörter "oder elektronisches" eingefügt.
Artikel 115
Änderung der Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege
In § 3 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung zur Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege vom 8. April 2013 (Amtsbl. I S. 96), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1351), werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 116
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe
Die Verordnung über die Schiedsstelle in der Kinder- und Jugendhilfe vom 13. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 403) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. § 10 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über den wesentlichen Inhalt des Erörterungstermins ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
5. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
6. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
"Abfassung, Begründung und Unterzeichnung können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
Artikel 117
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
Artikel 118
Änderung der Verordnung über die Förderung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom 12. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 120) werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 119
Aufhebung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland vom 9. Januar 1985 (Amtsbl. S. 86), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird aufgehoben.
Artikel 120
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes
Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform sowie der Zustimmung der jeweiligen Vertreterversammlungen. | "Die Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form sowie der Zustimmung der jeweiligen Vertreterversammlungen." |
2. In § 6 Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
3. In § 10 Absatz 7 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 und § 32 Absatz 5 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 121
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen
Dem § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen vom 9. Mai 2005 (Amtsbl. S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), wird folgender Satz angefügt:
"Die Unterschrift kann auch elektronisch erfolgen."
Artikel 122
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers
Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 5a wird aufgehoben.
Artikel 123
Änderung der Hebammenberufsverordnung
In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und in der Anlage zu § 6 Absatz 1 in Nummer 3.5 Satz 2, Nummer 3.6, Nummer 3.11 und Nummer 3.18 der Hebammenberufsverordnung vom 7. November 2000 (Amtsbl. S. 2136), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 124
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen
Die Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen vom 30. Januar 2001 (Amtsbl. S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I
S. 894), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
Artikel 125
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen - Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe -
Die Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen - Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe - vom 20. November 2003 (Amtsbl. S. 2947), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. Dem § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
Artikel 126
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe -
Die Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - vom 27. September 2005 (Amtsbl. S. 1575), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2018 (Amtsbl. I S. 598), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 8 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
Artikel 127
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Praxisanleitung in Einrichtungen der praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
In § 2 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung der Praxisanleitung in Einrichtungen der praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vom 20. Februar 2017 (Amtsbl. I S. 271) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 128
Änderung des Gesetzes über die Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
In § 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umsetzung europarechtlicher Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 129
Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes
Das Saarländische Krankenhausgesetz vom 13. Juli 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlichem" die Wörter "oder elektronischem" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. § 13 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Einwilligung bedarf, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist, der Schriftform. | "Die Einwilligung bedarf, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist, der schriftlichen oder elektronischen Form." |
3. In § 13a Absatz 3 Satz 2 und § 25 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 130
Änderung der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes
Die Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 1. August 2006 (Amtsbl. S. 1505), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 428), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 und § 10 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 11 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 131
Änderung des Saarländischen Pflegegesetzes
In § 3 Absatz 5 Satz 2 des Saarländischen Pflegegesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2016 (Amtsbl. I S. 1012), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 132
Änderung der Landesschiedsstellenverordnung
Die Landesschiedsstellenverordnung vom 19. Februar 1990 (Amtsbl. S. 283), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 133
Änderung der Landespflegeausschussverordnung
In § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 3 Satz 1 der Landespflegeausschussverordnung vom 31. Januar 1995 (Amtsbl. S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in elektronischer Form" eingefügt.
Artikel 134
Änderung der Schiedsstellenverordnung- SGB XI
Die Schiedsstellenverordnung - SGB XI vom 21. Februar 2017 (Amtsbl. I S. 280) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Abberufung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. 2006 S. 214) in der jeweils geltenden Fassung." |
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über den wesentlichen Inhalt des Erörterungstermins ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
6. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
7. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
"Abfassung, Begründung und Unterzeichnung können schriftlich oder elektronisch erfolgen."
Artikel 135
Änderung der Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 28. März 2017 (Amtsbl. I S. 399), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2020 (Amtsbl. I S. 691), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 136
Änderung der Verordnung über die Errichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Die Verordnung über die Errichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 16. Juli 2013 (Amtsbl. I S. 244) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Satz 5, § 13 Satz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
Artikel 137
Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz
In § 2 Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 221) werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 138
Änderung der Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
In § 9 Satz 2 der Verordnung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 4. Mai 2001 (Amtsbl. S. 1034), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. August 2018 (Amtsbl. I S. 646), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 139
Änderung der Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte
In § 6 Absatz 1 der Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen oder ehrenamtliche Pharmazieräte vom 21. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2015 (Amtsbl. I S. 266), wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen."
Artikel 140
Änderung des Bestattungsgesetzes
Dem § 42 Absatz 2, dem § 46 Absatz 1 und dem § 46 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226, 992) wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
Artikel 141
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 142
Änderung der Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes
Die Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes vom 27. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2016 (Amtsbl. I S. 1012), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
"Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen."
2. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschriften und Unterzeichnungen können auch in elektronischer Form erfolgen."
4. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederlegung und Unterzeichnung können auch in elektronischer Form erfolgen."
5. In § 28 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Einlegung und Begründung der Berufung können auch elektronisch nach Maßgabe des § 32a der Strafprozessordnung erfolgen."
Artikel 143
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 7. September 1983 (Amtsbl. S. 549), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2020 (Amtsbl. I S. 916), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zu nehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
2. In § 23 Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
3. Dem § 31 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 144
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik vom 16. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2700), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2017 (Amtsbl. I S. 958), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zu nehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
2. In § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
3. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Übergabe der Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
4. In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 145
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen vom 29. Februar 2012 (Amtsbl. I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1363), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 9 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
2. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
3. In § 23 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 146
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes vom 19. Januar 1981 (Amtsbl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 2219), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über seine Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
b) § 19 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift an, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Zuleitung der Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
c) In § 25 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
d) Dem § 26 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
e) § 31a wird aufgehoben.
Artikel 147
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 17. März 2017 (Amtsbl. I S. 486) wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Diese oder dieser unterstützt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt über den Prüfungshergang eine Niederschrift an, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
2. Dem § 19 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form gefertigt und zugeleitet werden."
3. In § 28 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 148
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie
Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie vom 7. April 2011 (Amtsbl. I S. 140) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG),
|
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. In § 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift (Anlage 1) zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
6. Dem § 24 Absatz 1 und dem § 29 Absatz 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
7. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
8. In § 31 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 149
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren vom 22. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1762), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 2219), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. Dem § 21 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
4. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
5. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 150
Änderung des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes
In § 6 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
Artikel 151
Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes
Das Saarländische Vermessungs- und Katastergesetz vom 16. Januar 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1263), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und die Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich oder öffentlich bekannt zu geben. | "Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und die Erneuerung des Liegenschaftskatasters sind den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich, elektronisch oder öffentlich bekannt zu geben." |
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über das Ergebnis des Grenztermins ist eine Niederschrift anzufertigen. | "Über das Ergebnis des Grenztermins ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Den Beteiligten sind die Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 sowie die Entfernung einer Abmarkung schriftlich oder öffentlich bekannt zu geben. | "Den Beteiligten sind die Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 sowie die Entfernung einer Abmarkung schriftlich, elektronisch oder öffentlich bekannt zu geben." |
3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. In § 24 Absatz 4 Nummer 2 und § 30 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 152
Änderung der Verordnung über die Ausführung von Katastervermessungen durch Bedienstete und Beschäftigte von Vermessungsstellen
Die Verordnung über die Ausführung von Katastervermessungen durch Bedienstete und Beschäftigte von Vermessungsstellen vom 4. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 3005), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1363), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Fortführungsrisse der Fachkräfte müssen durch Unterschrift mit Berufsbezeichnung bestätigt sein. | "Die Fortführungsrisse der Fachkräfte müssen durch Unterschrift mit Berufsbezeichnung bestätigt sein, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 153
Änderung der Sonderungs- und Abmarkungsverordnung
Die Sonderungs- und Abmarkungsverordnung vom 5. Juni 2009 (Amtsbl. S. 914), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2015 (Amtsbl. I S. 245), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift auf die örtliche Vermessung und auf die Abmarkung der Grenzpunkte verzichten, | "2. die Beteiligten schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift auf die örtliche Vermessung und auf die Abmarkung der Grenzpunkte verzichten," |
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden jeweils nach den Wörtern "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 154
Änderung der Wahlordnung zur Landwirtschaftskammer
Die Wahlordnung zur Landwirtschaftskammer vom 6. Januar 2003 (Amtsbl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 17 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. eines Arbeitsvertrages über eine Vollzeitbeschäftigung oder einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers über das Bestehen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses sowie der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Betriebsinhabers über das Bestehen eines verwandtschaftlichen Verhältnisses im Sinne von § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer für das Saarland." |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Wer das Wählerverzeichnis seines Wahlkreises für unrichtig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Absatz 1) bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich, elektronisch oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
4. Dem § 16 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch in elektronischer Form erfolgen."
5. In § 18 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 155
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft
In § 23 Absatz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft vom 21. März 2017 (Amtsbl. I S. 370) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 156
Änderung der Milch-Güteverordnung DVO
In § 4 Absatz 4 der Milch-Güteverordnung DVO vom 1. Dezember 1986 (Amtsbl. S. 1168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 157
Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 7. Juli 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1983 (Amtsbl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Beschlüsse, die mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen sind, ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
2. In § 5 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 158
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Rebflächenrodungsverordnung
Die Verordnung zur Durchführung der Rebflächenrodungsverordnung vom 14. März 2002 (Amtsbl. S. 578) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 159
Änderung des Gehöferschaftsgesetzes
In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gehöferschaftsgesetzes vom 20. November 1956 (Amtsbl. S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 21 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 160
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
In § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 23. November 2004 (Amtsbl. S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 2219), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 161
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 21 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Einsprüche während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde oder der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. | "Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Einsprüche während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde oder der Gemeinde schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vorgebracht werden können." |
Artikel 162
Änderung des Saarländischen Naturschutzgesetzes
Das Saarländische Naturschutzgesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (Amtsbl. I S. 1491), wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. | "Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vorbringen kann." |
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
3. In § 30 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 163
Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Panzbachtal westlich Bergen"
In § 5 Absatz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Panzbachtal westlich Bergen" vom 19. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 20) werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 164
Änderung des Saarländischen Jagdgesetzes
Das Saarländische Jagdgesetz vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichende Vereinbarungen sind zulässig und bedürfen der Schriftform. | "Abweichende Vereinbarungen sind zulässig und bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form." |
2. § 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die Jagdgenossenschaft kann unbeschadet der Entscheidungsbefugnis ihrer Organe ihre Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Gemeinde mit deren Zustimmung ganz oder zum Teil übertragen; die Vereinbarung bedarf der Schriftform. | "(7) Die Jagdgenossenschaft kann unbeschadet der Entscheidungsbefugnis ihrer Organe ihre Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Gemeinde mit deren Zustimmung ganz oder zum Teil übertragen; die Vereinbarung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
3. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 36 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
5. § 42 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Schadensersatz bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindebehörde schriftlich oder zur Niederschrift angemeldet und diese ein Vorverfahren durchgeführt hat. | "Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Schadensersatz bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindebehörde schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift angemeldet wurde und diese ein Vorverfahren durchgeführt hat." |
6. In § 49 Absatz 2 Nummer 13a werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 165
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2021 (Amtsbl. I S. 1558), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Verpachtung durch öffentliche Ausbietung kann im Weg der Versteigerung durch Zuschlag auf mündliche, schriftliche oder elektronische Gebote erfolgen." |
2. In § 8 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Elektronische Gebote sind dem Jagdvorstand über eine geeignete und von ihm zugelassene digitale Plattform zu übermitteln."
3. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
4. In § 16 Absatz 9 Satz 2 Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Erklärung des Prüfungsleiters, die den Grund für das Nichtbestehen des Prüfungsteiles I enthalten muss, ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
b) In Absatz 7 wird das Wort "beizuheften" durch das Wort "beizufügen" ersetzt.
6. In § 21 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "beizuheften" durch das Wort "beizufügen" ersetzt.
7. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
"In Bezug auf die Form der Niederschrift und der Unterzeichnung gilt § 19 Absatz 5 Satz 3 entsprechend."
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Bewertungsliste ist der Prüfungsniederschrift beizufügen." |
b) In § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"In Bezug auf die Form der Niederschrift gilt § 19 Absatz 5 Satz 3 entsprechend."
9. In § 52 Absatz 1 Satz 1, § 60 Absatz 3 Satz 1, § 71 Satz 2 und Anlage 1 - § 7 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
10. Dem § 66 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 166
Änderung des Saarländischen Fischereigesetzes
Das Saarländische Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 76), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschluss, Verlängerung, Änderung und Kündigung eines Fischereipachtvertrags bedürfen der Schriftform. | "Abschluss, Verlängerung, Änderung und Kündigung eines Fischereipachtvertrags bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form." |
2. Dem § 35 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Erlaubnisschein und Unterschrift nach Nummer 1 können auch elektronisch erfolgen."
3. In § 38 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Fischereibehörde erhoben werden können. | "Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Fischereibehörde erhoben werden können." |
Artikel 167
Änderung der Landesfischereiordnung
Die Landesfischereiordnung vom 5. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 132) wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
3. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
4. In § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
5. Dem § 43 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch elektronisch gefertigt werden."
Artikel 168
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Arbeits- und Immissionsschutzverwaltung vom 7. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 210), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 19 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
3. In § 22 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. § 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der oder die Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 an, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Zuleitung der Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
5. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 169
Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar
Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vom 23. Januar 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1150), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. In § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 12 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie kann mündliche oder schriftliche Berichte fordern, Akten und andere Unterlagen einfordern sowie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen. | "Sie kann mündliche, schriftliche oder elektronische Berichte fordern, Akten und andere Unterlagen einfordern sowie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen." |
Artikel 170
Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes
In § 26 Absatz 3 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 800), wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen."
Artikel 171
Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland
Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 548), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichem" die Wörter "oder elektronischem" eingefügt.
2. In Anlage 2 Teil A III. 2. Satz 5 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. In Anhang 2 Spiegelstrich 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 172
Änderung der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen
In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen vom 20. Juni 2006 (Amtsbl. S. 890), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2017 (Amtsbl. I S. 398), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 173
Änderung des Saarländischen Wassergesetzes
Das Saarländische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), wird wie folgt geändert:
1. § 41 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfs kann zu den Vorhaben nach. Absatz 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Stellung genommen werden. | "(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfs kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Stellung genommen werden." |
2. In § 53 Satz 2, § 86 Absatz 1 Satz 2 und § 136 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 119 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 174
Änderung der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen
In § 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen vom 21. April 1977 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Anlage Nummer 532 zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 175
Änderung der Eigenkontrollverordnung
Die Eigenkontrollverordnung vom 18. Februar 1994 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 9 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 176
Änderung des Talsperrenverbandgesetzes Nonnweiler
In § 3 Absatz 4 des Talsperrenverbandgesetzes Nonnweiler vom 30. Januar 1980 (Amtsbl. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2019 (Amtsbl. I S. 862), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 177
Änderung des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes
In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes vom 12. März 2008 (Amtsbl. S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1029), wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
Artikel 178
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 4. September 2017 (Amtsbl. I S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 281), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe c werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
b) In Absatz 7 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
4. In § 20 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sie ist wie die schriftlichen oder elektronischen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten." |
6. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 179
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 10. Oktober 1984 (Amtsbl. S. 1161), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 10. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2594), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
3. In § 17 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
4. In § 18 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
5. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 180
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen
Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in den umwelttechnischen Ausbildungsberufen vom 8. April 2004 (Amtsbl. S. 945), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen."
2. In § 7 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der schriftliche Prüfungsteil, der auch in elektronischer Form absolviert werden kann, kann nach Maßgabe der Ausbildungsordnung in Prüfungsbereiche gegliedert sein." |
4. § 16 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über den Ablauf ist eine Niederschrift (Anlage 1) zu fertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
5. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen."
7. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der oder die Ausbildende und bei minderjährigen Prüflingen die gesetzlichen Vertreter erhalten hiervon eine entsprechende Mitteilung." |
8. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen."
9. In § 29 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 181
Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage "Freudenburger Wies" in der Verbandsgemeinde Saarburg, Versorgungsgruppe Taben-Rodt, in den Gemarkungen Freudenburg und Taben-Rodt (Landkreis Trier-Saarburg) und der Gemarkung Weiten - Gemeinde Mettlach - (Landkreis Merzig-Wadern)
§ 5 Satz 2 der Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage "Freudenburger Wies" in der Verbandsgemeinde Saarburg, Versorgungsgruppe Taben-Rodt, in den Gemarkungen Freudenburg und Taben-Rodt (Landkreis Trier-Saarburg) und der Gemarkung Weiten - Gemeinde Mettlach - (Landkreis Merzig-Wadern) vom 1. Juni 1979 (Amtsbl. S. 627) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 182
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Sulzbach/Scheidter Tal
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Sulzbach/Scheidter Tal vom 30. November 1984 (Amtsbl. S. 1284) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 183
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Hufengebiet
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Hufengebiet vom 18. März 1985 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 184
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Hirschberg- und Kasbruchtal
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Hirschberg- und Kasbruchtal vom 6. März 1986 (Amtsbl. S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 185
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Werbelner Bachtal
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Werbelner Bachtal vom 26. Mai 1986 (Amtsbl. S. 615), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 186
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Hargarten
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Hargarten vom 1. August 1986 (Amtsbl. S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 187
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Primstal
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Primstal vom 12. Dezember 1986 (Amtsbl. 1987 S. 81), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 188
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung St. Arnual
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung St. Arnual vom 13. Dezember 1989 (Amtsbl. 1990 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 189
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Homburg-Beeden
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Homburg-Beeden vom 13. Dezember 1989 (Amtsbl. 1990 S. 67), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 190
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Hüttersdorf/Bettingen
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Hüttersdorf/Bettingen vom 5. Januar 1990 (Amtsbl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 191
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Bliestal
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Bliestal vom 24. August 1990 (Amtsbl. S. 988), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 192
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Losheim-Hausbach
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Losheim-Hausbach vom 5. März 1991 (Amtsbl. S. 318), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 193
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Losheim
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Losheim vom 5. März 1991 (Amtsbl. S. 322), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 194
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Stocksbruch
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Stocksbruch vom 23. April 1991 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 195
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung Heimlingertal, Seffersbachtal, Franzenbach und Besseringen
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung Heimlingertal, Seffersbachtal, Franzenbach und Besseringen vom 23. April 1991 (Amtsbl. S. 571), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 196
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung St. Ingbert
§ 4 Absatz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung St. Ingbert vom 29. November 1991 (Amtsbl. 1992 S. 34), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 197
Änderung der Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler, die Quellen "Diebskopf" und "Breitenbomfloß" (Wasserversorgung Damflos) sowie die Quellen "Dollberg" (Wasserversorgung Neuhütten) im Bereich der rheinlandpfälzischen Landkreise Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich, Regierungsbezirk Trier, und Birkenfeld, Regierungsbezirk Koblenz, sowie des saarländischen Landkreises St. Wendel
§ 5 Absatz 2 der Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trink- und Brauchwassertalsperre Nonnweiler, die Quellen "Diebskopf" und "Breitenbomfloß" (Wasserversorgung Damflos) sowie die Quellen "Dollberg" (Wasserversorgung Neuhütten) im Bereich der rheinlandpfälzischen Landkreise Trier-Saarburg und Bernkastel-Wittlich, Regierungsbezirk Trier, und Birkenfeld, Regierungsbezirk Koblenz, sowie des saarländischen Landkreises St. Wendel vom 15. Januar 1996 (Amtsbl. S. 166) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausnahme ist widerruflich, sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 198
Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung "Nonnweiler"
§ 5 Absatz 10 Satz 2 der Wasserschutzgebietsverordnung "Nonnweiler" vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 350), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form." |
Artikel 199
Änderung des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse
§ 6 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über Unschädlichkeitszeugnisse vom 25. Januar 1967 (Amtsbl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 278), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Antrag ist schriftlich, elektronisch nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen." |
Artikel 200
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Technische Lehrer (Lehrer für Fachpraxis) im beruflichen Schulwesen des Saarlandes
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Technische Lehrer (Lehrer für Fachpraxis) im beruflichen Schulwesen des Saarlandes vom 15. November 1974 (Amtsbl. S. 955), zuletzt geändert durch Anlage Nr. 457 zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Nach sechs Monaten der unterrichtspraktischen Ausbildung hält der Anwärter seine erste Lehrprobe. Während der Ausbildung sind insgesamt vier Lehrproben zu halten, und zwar je zwei aus dem Bereich der Demonstration und der fachpraktischen Unterweisung. Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher oder elektronischer Entwurf auszuarbeiten. Der Entwurf ist zu unterschreiben, wobei die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden kann. Je eine Ausfertigung des unterschriebenen Entwurfs ist dem Leiter des Landesseminars, dem Leiter der Ausbildungsschule, dem zuständigen Fachleiter und dem Fachbetreuer einen Tag vor der Lehrprobe auszuhändigen. Ist der Entwurf einschließlich der Unterschrift elektronisch erstellt, kann er diesen auch elektronisch übermittelt werden. Nach Möglichkeit sollen der Leiter des Landesseminars, der Leiter der Ausbildungsschule, der zuständige Fachleiter und der Fachbetreuer des Anwärters an der Lehrprobe teilnehmen. Andere Anwärter können ebenfalls teilnehmen. An die Lehrprobe schließt sich eine Besprechung mit dem Anwärter an, bei der der Leiter des Landesseminars oder bei dessen Abwesenheit der von ihm beauftragte Fachleiter den Vorsitz führt und an der sich alle Teilnehmer der Lehrprobe beteiligen können. Am Ende der Besprechung wird die Beurteilung der Lehrprobe vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule, dem Fachleiter und dem Fachbetreuer in einer Leistungsnote zusammengefasst und dem Anwärter mitgeteilt. Der Entwurf der Lehrprobe sowie die Niederschrift über die Durchführung und Beurteilung verbleiben beim Landesseminar." |
2. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
"Die handschriftliche Unterschrift zur Gegenzeichnung kann auch elektronisch abgegeben werden."
3. In § 14 wird in der Überschrift das Wort "schriftlichen" gestrichen.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Während der Ausbildungszeit haben Anwärter der in § 1 Nummern 2 bis 17 genannten Fachrichtungen ein Unterrichtsmittel anzufertigen, das den Anforderungen an eine Meisterarbeit entsprechen soll. Zu dem Unterrichtsmittel fertigt der Anwärter eine schriftliche oder elektronische Ausarbeitung an, in der Aufbau und Wirkungsweise sowie Vorschläge für den unterrichtlichen Einsatz des Unterrichtsmittels darzulegen sind. Die Ausarbeitung ist zu unterschreiben, wobei die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden kann. Auf die Anfertigung des Unterrichtsmittels und die schriftliche oder elektronische Ausarbeitung kann bei Bewerbern mit Meisterprüfung verzichtet werden, wenn nach bestandener Meisterprüfung im Rahmen einer anderen Lehramtsprüfung bereits ein Unterrichtsmittel erstellt worden ist, das den Anforderungen entspricht. Die Entscheidung trifft der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Für Anwärter der Fachrichtung "Wirtschaft und Verwaltung" tritt an die Stelle des Unterrichtsmittels eine schriftliche oder elektronische didaktischmethodische Arbeit, die auf die Unterrichtspraxis bezogen ist; Satz 3 gilt entsprechend." |
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall elektronischer Ausarbeitung und elektronisch abgegebener Unterschrift ist die Ausarbeitung dem Leiter des zuständigen Landesseminars elektronisch zu übermitteln."
c) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Wird die Note "ausreichend" nicht erreicht, kann der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft eine einmalige Anfertigung eines neuen Unterrichtsmittels bzw. einer neuen schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung bei entsprechender Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gestatten." |
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Durchführung und die Beurteilung der Lehrproben wird eine Niederschrift angefertigt, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
5. § 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Über den Verlauf und die Beurteilung der mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll, das zu unterzeichnen ist, anzufertigen. Die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden." |
Artikel 201
Änderung der EG-Richtlinien-Verordnung- Lehrkräfte
Die EG-Richtlinien-Verordnung-Lehrkräfte vom 17. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 469) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
3. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschriften und handschriftliche Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 202
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik
Die Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik vom 20. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschriften und handschriftlichen Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift und die handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
d) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
2. In § 18 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 19 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen; die Niederschrift und die handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen." |
4. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 203
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe
Die Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe vom 27. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 36, 43), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschriften und handschriftlichen Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift und die handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
d) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
2. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen, die auch elektronisch erfolgen kann." |
4. Dem § 18 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 204
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9)
Die Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) vom 27. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 36, 53), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschriften und handschriftlichen Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift und die handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
d) In Absatz 9 Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
2. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen, die auch elektronisch erfolgen kann." |
4. Dem § 18 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 205
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen
Die Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen vom 27. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 36, 64), zuletzt geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschriften und handschriftlichen Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
c) In Absatz 10 Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
2. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen, die auch elektronisch erfolgen kann." |
4. Dem § 18 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 206
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen
Die Verordnung über die Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 19. Dezember 2012 (Amtsbl. 2013 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschriften können auch elektronisch erfolgen."
2. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen."
3. In § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
6. Dem § 35 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 207
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen)
Die Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) vom 22. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschriften und handschriftlichen Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
c) In Absatz 10 Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
3. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen, die auch elektronisch erfolgen kann." |
4. Dem § 18 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 208
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10)
Die Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) vom 22. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschriften und handschriftlichen Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
c) In Absatz 10 Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
2. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen, die auch elektronisch erfolgen kann." |
4. Dem § 18 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 209
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 3. Februar 2000 (Amtsbl. S. 287), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 484), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch elektronisch erfolgen kann." |
3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
4. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
5. In § 26 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 210
Änderung des Schulordnungsgesetzes
In § 20f Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 356), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
Artikel 211
Änderung der Allgemeinen Schulordnung
Die Allgemeine Schulordnung vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "mündlich oder schriftlich" gestrichen.
2. Dem § 8 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Die Entschuldigung kann auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen."
3. In § 11 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
4. In § 11a Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
Artikel 212
Änderung der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland
Dem § 3 Absatz 2 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2000 (Amtsbl. S. 1674), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird folgender Satz angefügt:
"Die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen."
Artikel 213
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt."
2. Dem § 20 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
3. In § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
4. Dem § 34 Absatz 5 und dem § 39 Absatz 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
5. § 38 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Niederschriften über die vor der schriftlichen Prüfung durchzuführende Klassenkonferenz (§ 25), die auch elektronisch erfolgen können." |
Artikel 214
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland vom 3. Juli 1981 (Amtsbl. S. 455), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch vorgenommen werden."
2. In § 19 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. § 22 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift oder dem ausgedruckten elektronischen Protokoll beizufügen." |
4. § 24 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.
Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 9) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden.
Das
Protokoll ist mit dem Siegel zu versehen, wobei auch elektronisch gesiegelt werden kann." |
Artikel 215
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Technik
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Technik vom 11. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 241), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
"Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel beziehungsweise der Stempel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden."
4. Dem § 23 Absatz 5 und dem § 30 Absatz 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
5. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule, bei privaten Schulen mit deren Stempel, versehen wird. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel beziehungsweise der Stempel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden." |
Artikel 216
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung von Gastronomen an Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Saarland
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung von Gastronomen an Fachschulen für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Saarland vom 12. Dezember 1984 (Amtsbl. S. 1304), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. Dem § 20 Absatz 5 und dem § 27 Absatz 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
4. § 29 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 15) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden." |
Artikel 217
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik im Saarland
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik im Saarland vom 16. September 1985 (Amtsbl. S. 955), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 30 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. Dem § 26 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch vorgenommen werden."
4. § 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch ab-
gegeben werden. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings dem Protokoll beizufügen." |
5. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 21) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden." |
Artikel 218
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen im Saarland
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen im Saarland vom 22. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1267), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Absatz 5, dem § 15 Absatz 6, dem § 22 Absatz 3 und dem § 23 Absatz 8 werden jeweils folgende Sätze angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde."
2. Dem § 11 werden folgende Sätze angefügt:
"Prüfungsliste, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde."
3. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Sachverhaltsfeststellungen des/der Aufsichtsführenden über eine Täuschungshandlung, eine dazu geleistete Beihilfe oder einen Ordnungsverstoß ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch elektronisch erfolgen kann." |
Artikel 219
Änderung der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland
Die Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland vom 24. Juni 1986 (Amtsbl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 22 Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen."
Artikel 220
Änderung der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Förderschulen im Saarland
Dem § 3 Absatz 2 und dem Absatz 5 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Förderschulen im Saarland vom 24. März 1987 (Amtsbl. S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen."
Artikel 221
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses im allgemein bildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses im allgemein bildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 18. Juli 2013 (Amtsbl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Zulassung zur Prüfung ist zum 1. Februar eines jeden Jahres schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen." |
2. Dem § 12 Absatz 7 und dem § 18 Absatz 6 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
4. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
5. Dem § 20 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 222
Änderung der Verordnung über die Prüfung von Nichtschülern und Nichtschülerinnen zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses
Die Verordnung über die Prüfung von Nichtschülern und Nichtschülerinnen zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses vom 4. März 2002 (Amtsbl. S. 579), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Zulassung zur Prüfung ist zum 1. Februar eines jeden Jahres schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen." |
2. Dem § 12 Absatz 7 und dem § 18 Absatz 6 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
4. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
5. Dem § 20 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 223
Änderung der Integrations-Verordnung
Die Integrations-Verordnung vom 4. August 1987 (Amtsbl. S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Integrative Unterrichtung darf nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde die genannten Voraussetzungen bereits gegeben sind oder wenn zu diesem Zeitpunkt der Schulaufsichtsbehörde eine schriftliche oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorliegende Zusage des Schulträgers vorliegt, dass spätestens bei Beginn der integrativen Unterrichtung alle von der Schulaufsichtsbehörde als notwendig bezeichneten vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind." |
2. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist der Schulaufsichtsbehörde schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bis spätestens 1. Februar zuzuleiten; später eingehende Anträge für das folgende Schuljahr werden nicht mehr berücksichtigt." |
Artikel 224
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Automatisierungstechnik im Saarland
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Automatisierungstechnik im Saarland vom 7. Juli 2010 (Amtsbl. I S. 1240), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Das Thema der Hausarbeit wird auf Vorschlag des Schülers/der Schülerin frühestens zu Beginn der Oberstufe vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin vergeben. Die Hausarbeit ist, sofern sie in Schriftform abgegeben wird, in dreifacher Ausfertigung zu dem vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin festgesetzten Termin abzugeben. Sie kann zu dem vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin festgesetzten Termin auch elektronisch übermittelt werden, sofern auch die handschriftliche Unterschrift elektronisch erstellt wurde. Auf Antrag, der rechtzeitig vor Fristablauf gestellt werden muss, kann der Schulleiter/die Schulleiterin in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung gewähren." |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
3. In § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
4. Dem § 25 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
5. § 32 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings dem Protokoll beizufügen." |
6. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 20) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. Das Protokoll ist mit dem Siegel zu versehen, wobei auch elektronisch gesiegelt werden kann." |
Artikel 225
Änderung der Verordnung über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger
Die Verordnung über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger vom 15. März 1988 (Amtsbl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Absatz 4, dem § 13 Absatz 7 und dem § 18 Absatz 7 werden jeweils folgende Sätze angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde."
2. § 19 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Über die Sitzung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu unterzeichnen ist. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde." |
Artikel 226
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege vom 16. Mai 2008 (Amtsbl. S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. Dem § 22 Absatz 5 und dem § 29 Absatz 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
4. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 18) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden." |
Artikel 227
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums vom 8. Februar 1989 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 960), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
2. Dem § 8 Absatz 4, dem § 12 Absatz 7 und dem § 17 Absatz 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
3. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Sitzung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift zu fertigen, die zu unterzeichnen ist. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen." |
4. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung gestellten" eingefügt.
Artikel 228
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe im Saarland
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe im Saarland vom 19. Juli 1989 (Amtsbl. S. 1191), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
3. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 30 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
4. Dem § 26 Absatz 5 und dem § 33 Absatz 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
5. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 21) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden." |
6. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 229
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung des Schulverbandes ABU Saarbrücken
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung des Schulverbandes ABU Saarbrücken vom 10. Juni 1991 (Amtsbl. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. Dem § 23 Absatz 5 und dem § 30 Absatz 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
4. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 18) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Akademie versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Akademie können auch elektronisch abgegeben werden." |
Artikel 230
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung im Saarland
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Fremdsprachen in Wirtschaft und Verwaltung im Saarland vom 19. Juni 1991 (Amtsbl. S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. Dem § 25 Absatz 5 und dem § 32 Absatz 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
4. § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 20) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden." |
5. In § 40 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 231
Änderung der Verordnung - Schulordnung - über den Krankenhaus- und Hausunterricht
In § 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung - Schulordnung - über den Krankenhaus- und Hausunterricht vom 13. Mai 1993 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 232
Änderung der Verordnung - Ordnung der Staatlichen Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Die Verordnung - Ordnung der Staatlichen Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher vom 16. April 2018 (Amtsbl. I S. 174) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
2. Dem § 12 Absatz 7 und dem § 16 Absatz 6 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 233
Änderung der Aufnahmeverordnung
Dem § 2 Absatz 1 der Aufnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1999 (Amtsbl. S. 1618), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird folgender Satz angefügt:
"Die Mitteilung kann auch digital durch eine von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellte Schulverwaltungssoftware erfolgen."
Artikel 234
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Antrag kann auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen."
2. In § 24 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. Dem § 31 Absatz 5, dem § 40 Absatz 6, dem § 48 Absatz 3 und dem § 49 Absatz 8 werden jeweils folgende Sätze angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde."
4. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
Artikel 235
Änderung der Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Erweiterten Realschule
Die Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Erweiterten Realschule in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2000 (Amtsbl. S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 236
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte vom 17. September 1997 (Amtsbl. S. 975), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 960), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorgenommenen" eingefügt.
2. Dem § 7 Absatz 3 und dem § 8 Absatz 6 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
3. In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
Artikel 237
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation für die Arbeit in sozialpädagogischen Einrichtungen
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Qualifikation für die Arbeit in sozialpädagogischen Einrichtungen vom 17. September 1997 (Amtsbl. S. 979), zuletzt geändert durch Artikel 47 der Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorgenommenen" eingefügt.
2. Dem § 7 Absatz 3 und dem § 8 Absatz 6 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
3. In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
Artikel 238
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Förderschulen
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Förderschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1100), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 6 und dem § 18 Absatz 7 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
2. In § 14 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 239
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 4 Satz 1 und § 14 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
2. Dem § 12 Absatz 6 und dem § 18 Absatz 7 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
3. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 240
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Freien Waldorfschulen
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Freien Waldorfschulen vom 13. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1179), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Absatz 6 und dem § 17 Absatz 6 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
2. In § 13 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Stempel können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 241
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Freien Waldorfschulen
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Freien Waldorfschulen vom 13. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1187), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Absatz 6 und dem § 17 Absatz 6 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
2. In § 13 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Stempel können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 242
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen in Abendform
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen in Abendform vom 8. September 2000 (Amtsbl. S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 6 und dem § 18 Absatz 6 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
2. In § 14 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 243
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen in Abendform
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen in Abendform vom 8. September 2000 (Amtsbl. S. 1824), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 Absatz 6 und dem § 18 Absatz 6 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
2. In § 14 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 244
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung vom 29. Januar 2001 (Amtsbl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2131), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
3. Dem § 25 Absatz 5 und dem § 32 Absatz 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
4. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 20) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden." |
5. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 245
Änderung der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums
In § 15 Absatz 1 Satz 4 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
Artikel 246
Änderung der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger
Die Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger vom 29. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1675), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 241), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Niederschriften und handschriftliche Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen."
2. In § 9 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorgenommenen" eingefügt.
3. In § 17 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
Artikel 247
Änderung der Verordnung - Schulordnung - betreffend die Versetzungsordnung und die Stundentafeln für die Sekundarstufe II des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken
§ 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung - Schulordnung - betreffend die Versetzungsordnung und die Stundentafeln für die Sekundarstufe II des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Saarbrücken vom 9. August 2005 (Amtsbl. S. 1309) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Begründung und Abstimmungsergebnis sind in der Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift und die handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen." |
Artikel 248
Änderung der Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch- Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl
Die Verordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl vom 12. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 241), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Mitteilungen können auch digital durch eine von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellte Schulverwaltungssoftware oder als digitales Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen."
b) Dem Absatz 3 und dem Absatz 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Die Mitteilungen können auch als digitales Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen."
2. Dem § 16 Absatz 2 und Absatz 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 249
Änderung der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst
In § 5 Absatz 4 der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 7. August 2008 (Amtsbl. S. 1347) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in einem digitalen Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
Artikel 250
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Saarland-Kolleg
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Saarland-Kolleg vom 17. Juni 2009 (Amtsbl. S. 996), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 48 Absatz 3 und dem § 49 Absatz 8 werden jeweils folgende Sätze angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde."
2. § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Sachverhaltsfeststellungen des/der Aufsichtsführenden über eine Täuschungshandlung, eine dazu geleistete Beihilfe oder einen Ordnungsverstoß ist eine Niederschrift anzufertigen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen." |
Artikel 251
Änderung der Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund
In § 5 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund vom 24. November 2009 (Amtsbl. S. 1818), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2018 (Amtsbl. 2019 I S. 4), werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 252
Änderung der Gemeinschaftsschulverordnung
In § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), werden nach dem Wort "begründen" ein Komma und die Wörter "wobei die Niederschrift auch elektronisch erfolgen kann" eingefügt.
Artikel 253
Änderung der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium im Saarland
Die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium im Saarland vom 14. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 1631), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 33 Absatz 5, dem § 50 Absatz 3 und dem § 51 Absatz 8 werden jeweils folgende Sätze angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde."
2. § 58 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Sachverhaltsfeststellungen des/der Aufsichtsführenden über eine Täuschungshandlung, eine dazu geleistete Beihilfe oder einen Ordnungsverstoß ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
Artikel 254
Änderung der Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland
Die Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; die
handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen und Aufgaben entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings dem Protokoll beizufügen." |
2. In § 13 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
Artikel 255
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule in besonderen Fällen
Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen für Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule in besonderen Fällen vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen im Einzelfall (§ 1 Absatz 2) ist zum 1. April eines Jahres schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen." |
2. Dem § 12 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
3. Dem § 14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen."
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Niederschrift" durch die Wörter "das Protokoll" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen und Aufgaben entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings dem Protokoll beizufügen." |
5. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll wird von allen Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. Das Protokoll ist mit dem Siegel der Schule zu versehen, wobei auch elektronisch gesiegelt werden kann." |
Artikel 256
Änderung des Schulpflichtgesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 7 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2019 (Amtsbl. I S. 668), werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung abgegebene" eingefügt.
Artikel 257
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1382), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Antragstellung und Stellungnahme können auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen."
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erstellten" eingefügt.
Artikel 258
Änderung der Verordnung über die Erfüllung des zehnten Pflichtschuljahres in der Form des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz
In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Erfüllung des zehnten Pflichtschuljahres in der Form des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609) werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 259
Änderung der Inklusionsverordnung
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540, 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"6. das Datum, zu dem der Förderplan erstellt wurde, sowie Unterschriften der an der Erstellung beteiligten Lehrkräfte, wobei die handschriftliche Unterzeichnung auch elektronisch erfolgen kann." |
Artikel 260
Änderung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes
In § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 261
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Bäderbetriebe
Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe vom 25. Juni 1998 (Amtsbl. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 484), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
2. In § 11 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über den Ablauf ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen, die auch elektronisch erfolgen kann." |
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über den Ablauf ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen, die auch elektronisch erfolgen kann." |
4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
5. Dem § 21 Absatz 4 und dem § 28 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
6. In § 31 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 262
Änderung des Kunsthochschulgesetzes
Das Kunsthochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176, 1378), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1762), wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) Der Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
2. Dem § 63 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschriften können auch in elektronischer Form erfolgen."
3. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter "mündlich oder schriftlich" gestrichen.
Artikel 263
Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar für Bachelor- und Diplomstudiengänge sowie sonstige einstufige Studiengänge
Die Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar für Bachelor- und Diplomstudiengänge sowie sonstige einstufige Studiengänge vom 16. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 192), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 822), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"6. eine schriftliche Versicherung, dass diese Arbeitsproben vom Bewerber oder von der Bewerberin selbst angefertigt wurden. Sofern die Arbeitsproben elektronisch übermittelt werden können, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. In § 6 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
5. In § 8 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 264
Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zu den konsekutiven und nicht konsekutiven Masterstudiengängen an der Hochschule der Bildenden Künste Saar
Die Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zu den konsekutiven und nicht konsekutiven Masterstudiengängen an der Hochschule der Bildenden Künste Saar vom 8. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 387), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 1876), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
2. In § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2, § 11 Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. In § 9 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
Artikel 265
Änderung des Musikhochschulgesetzes
Das Musikhochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176, 1378), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1762), wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) Der Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann." |
2. Dem § 63 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschriften können auch in elektronischer Form erfolgen."
3. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter "mündlich oder schriftlich" gestrichen.
Artikel 266
Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar für die Studiengänge Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 - 10) (LS1), Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (LS1+2), Lehramt an beruflichen Schulen (LAB), Lehramt für die Primarstufe (LP) mit dem Profilfach Musik sowie für das Studienfach Musik als Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich Ästhetische Bildung/ Werteerziehung innerhalb des Lehramtes für die Primarstufe
Die Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar für die Studiengänge Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 - 10) (LS1), Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (LS1+2), Lehramt an beruflichen Schulen (LAB), Lehramt für die Primarstufe (LP) mit dem Profilfach Musik sowie für das Studienfach Musik als Schwerpunkt im Wahlpflichtbereich Ästhetische Bildung/Werteerziehung innerhalb des Lehramtes für die Primarstufe vom 22. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 368) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
2. In § 8 Absatz 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 267
Änderung der Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar
Die Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar vom 15. April 2015 (Amtsbl. I S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2021 (Amtsbl. I S. 454), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
2. In § 8 Absatz 7 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 268
Änderung des Schulmitbestimmungsgesetzes
In § 22 Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 1888), werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung" eingefügt.
Artikel 269
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft
Die Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft vom 18. August 2012 (Amtsbl. I S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 484), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 20 Absatz 1, dem § 24 Absatz 2 und dem § 24 Absatz 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
2. In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
3. In § 29 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 270
Änderung der Verordnung über die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin
Die Verordnung über die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2449), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 484), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
2. Dem § 16 Absatz 2 und dem § 20 Absatz 6 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."
3. In § 25 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
Artikel 271
Saarländisches Gesetz zur Begründung der Anordnung der Schriftform
Einziger Paragraf
Die Anordnung der Schriftform als ausschließlich möglichem Formerfordernis in Verordnungen der Landesregierung, die nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten, und in Gesetzesvorlagen der Landesregierung ist zu begründen.
Artikel 272
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 212700
ENDE |