Regelwerk; Allgemein |
ProdGewStatG - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Vom 21.03.2002
(BGBl. I S.1181; 26.07.2002 S.2867: 15.11.2003 S.2304; 22.08.2006 S.1970; 31.10.2006 S. 2407; 07.09.2007 S. 2246; 17.03.2008 S. 399; 17.03.2009 S. 550; 05.12.2012 S. 2466 12; 28.07.2015 S. 1400 15 ; 01.08.2015 S. 1474 15; 22.11.2019 19; ; 22.02.2021 S. 266 21)
Gl.Nr.:708-20
Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
1. Abschnitt
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden' Verarbeitendes Gewerbe
§ 2 Erhebungen bei Betrieben 12
Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:
A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen
I. monatlich
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
II.. jährlich
die Investitionen;
B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,
I. vierteljährlich
II. jährlich
§ 3 Erhebungen bei Unternehmen Die Erhebungen erfassen 19 21
A. jährlich
im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe
I. bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben
II. bei höchstens 68.000 Unternehmen
III. bei höchstens 24.000 Unternehmen
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;
B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002, bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes
den Material- und Wareneingang nach Arten.
2. Abschnitt Baugewerbe
§ 4 Erhebungen bei Betrieben 19
Die Erhebungen erfassen
A. bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
I. monatlich
II. vierteljährlich
III. jährlich
den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger jährlich
I. für einen Berichtsmonat
II. für das vorhergehende Jahr
den Umsatz;
C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
I. bei höchstens 14.000 Betrieben
II. bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich
§ 5 Erhebungen bei Unternehmen 21
I. Die Erhebungen erfassen jährlich bei höchstens 35.000 Unternehmen des Baugewerbes
II. bei höchstens 12.000 Unternehmen des Baugewerbes
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.
3. Abschnitt
Energieversorgung' Wasserversorgung' Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung 21
Die Erhebungen erfassen
A. monatlich
bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen
der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
B. jährlich
I. bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
II. bei den nach Ziffer 1 erfassten Unternehmen
III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.
§ 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung' der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen 21
Die Erhebungen erfassen
A. monatlich
bei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen
der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
B. jährlich
I. bei höchstens 7.000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
4. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale' Hilfsmerkmale' Unternehmens- und Betriebsbegriff 12
(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:
(2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 8 Verordnungsermächtigung 15
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Einheiten.
Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist freiwillig.
(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin- nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht.
In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
§ 10 Übermittlungsregelung
(1) An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch sowie Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.
§ 11 Erhebung und Aufbereitung
(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe
B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I.
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.
§ 12 Übergangsregelung
Die Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das Jahr 2007 durchgeführt.
§ 13 (Änderung von Rechtsvorschriften)
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§ 14 (Außerkraftsetzung bestehender Vorschriften)
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§§ 15 und 16 (weggefallen)
§ 17 (Inkrafttreten des Gesetzes' Übergangsregelung)
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ENDE |