Regelwerk, Allgemeines, Wettbewerb

QEWV
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Abschnitt 1
Qualifizierte Verbraucherverbände

Unterabschnitt 1
Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes

§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände

§ 2 Angaben zu den Mitgliedern des Vereins

§ 3 Angaben zu den Organmitgliedern

§ 4 Angaben zur Tätigkeit des Vereins

§ 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins

§ 6 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins

Unterabschnitt 2
Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände

§ 7 Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände

§ 8 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag

§ 9 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung

Abschnitt 2
Qualifizierte Wirtschaftsverbände

Unterabschnitt 1
Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 10 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

§ 11 Angaben zu den Mitgliedsunternehmern

§ 12 Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands

§ 13 Angaben zur Tätigkeit des Verbands

§ 14 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands

§ 15 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands

Unterabschnitt 2
Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

§ 16 Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände

§ 17 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung

Abschnitt 3
Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes

§ 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes

§ 19 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen

Abschnitt 4
Jährliche Berichtspflichten

§ 20 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag

§ 21 Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen