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Aufstellung des Frequenznutzungsplans gemäß § 54 des Telekommunikationsgesetzes (TKG);
Beteiligung der interessierten Kreise;
Frequenznutzung "Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" im Frequenzbereich 790 - 862 MHz ("Digitale Dividende") und in den Bereichen 1710 - 1725 MHz und 1805 - 1820 MHz sowie Frequenznutzung "Funkmikrofone" (Drahtlose Mikrofone) in den Bereichen 790 - 862 MHz, 1452`1477,5 MHz und 1800 - 1805 MHz
Vom 3. Juni 2009
(BAnz. Nr. 80 vom 03.06.2009 S. 1878)
In ihrem Amtsblatt Nr. 10/2009 vom 3. Juni 2009 gibt die Bundesnetzagentur Folgendes bekannt:
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, im aktuell gültigen Frequenznutzungsplan 1 der Bundesnetzagentur Einträge zu den oben genannten Frequenznutzungen und Frequenzbereichen zu ändern bzw. neu zu erstellen. Mit dieser Verfügung wird die Beteiligung der interessierten Kreise gemäß § 6 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung 2 eingeleitet.
Vorrangiges Ziel ist die Öffnung des Frequenzbereichs 790 - 862 MHz für den "Drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten". Hiermit setzt die Bundesnetzagentur konsequent ihren - durch die Bundesregierung im Rahmen ihrer am 18. Februar 2009 im Kabinett beschlossenen Breitbandstrategie und damit u. a. auf der Ebene des Frequenzbereichszuweisungsplans unterstützten - Kurs fort, auch die durch die "Digitale Dividende" frei werdenden Frequenzen technologieneutral für alle Formen des "Drahtlosen Netzzugangs" verwenden zu können (vgl. Nummer 4.2 "Unterstützende Frequenzpolitik" in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Februar 2009 unter dem Titel "Breitbandstrategie der Bundesregierung" herausgegebenen Druckschrift 3, S. 13 ff.). Die Bundesnetzagentur erstellt gemäß § 54 Absatz 1 TKG den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplans. Grundlage für die jetzt geplanten Änderungen an den betroffenen Einträgen des Frequenznutzungsteilplans 226 (Frequenzbereich 790 - 862 MHz; siehe Anlage 1 zur Beilage) sind die Vorgaben im Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung, der nach erfolgter Ressortabstimmung am 4. März 2009 durch das Kabinett verabschiedet wurde. Dort heißt es in der Nutzungsbestimmung 36: "Der Frequenzbereich 790 - 862 MHz ist im Benehmen mit den Ländern so bald wie möglich für die mobile breitbandige Internetversorgung zu nutzen. Er dient vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen. Der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 790 - 862 MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes verursachen."
Ein weiteres Ziel ist die Ermöglichung der Weiternutzung des Frequenzbereichs 790 - 862 MHz durch Funkmikrofone sowie die zusätzliche Bereitstellung alternativer Frequenzen zur Nutzung durch Funkmikrofone in den Frequenzteilbereichen 1452 - 1477,5 MHz und 1800 - 1805 MHz. Darüber hinaus sollen die Frequenzteilbereiche 1725 - 1780,6 MHz und 1820 - 1875,6 MHz um jeweils 15 MHz zugunsten des "Drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" nach unten erweitert werden.
Einzelheiten können dem Anhang einschließlich dessen Anlagen entnommen werden.
Mit den geplanten Änderungen im Frequenznutzungsplan soll die im Jahr 2003 begonnene Flexibilisierung des Frequenznutzungsplans, u. a. durch weiter gefasste Benennungen und Beschreibungen von Frequenznutzungen, um unnötige Zugangsschranken zu Frequenzen zu beseitigen, fortgeführt werden. 2003 hatte die Bundesnetzagentur in den "Strategischen Aspekten zur Frequenzregulierung" die Grundlagen und erste Erwägungen für eine flexiblere Frequenzregulierung in Deutschland erarbeitet. Bei der Fertigstellung des aktuell gültigen Frequenznutzungsplans (April 2008) wurde die Umsetzung des WAPECS - Konzepts 4 der Radio Spectrum Policy Group (RSPG) bereits für Nutzungen der Frequenzbereiche, die ehemals dem "Digitalen zellularen Mobilfunk" gewidmet waren (900 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz, 2,6 GHz), flexibel ausgestaltet (jetzt "Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten"). Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu einer ersten, noch laufenden Überarbeitung von Einträgen des aktuell gültigen Frequenznutzungsplans zu seiner weiteren Flexibilisierung (u. a. Widmung für den "Drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" in den Bereichen 450 - 470 MHz und 3400 - 3800 MHz und Ermöglichung der "Mobilen Komponente" in dem Bereich 3400 - 3800 MHz) wurden die interessierten Kreise durch Verfügung Nr. 2/2009 im Amtsblatt Nr. 4/2009 der Bundesnetzagentur vom 4. März 2009 sowie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 38 vom 11. März 2009 zu den geplanten Änderungen beteiligt. Derzeit werden die Anregungen und Bedenken der interessierten Kreise zu den damals geplanten Änderungen ausgewertet.
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 54 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung die Entwürfe der jetzt geplanten Änderungen des aktuell gültigen Frequenznutzungsplans fertig gestellt und legt diese hiermit gemäß dem in § 6 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung beschriebenen Verfahren zur Beteiligung der interessierten Kreise der Öffentlichkeit vor. Insbesondere wird hiermit auch den von den Änderungen betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Anregungen und Bedenken zu den Entwürfen der oben genannten Einträge des Frequenznutzungsplans können bis spätestens ein - schließlich 5. August 2009 schriftlich und in deutscher Sprache bei der Bundesnetzagentur unter folgender Anschrift vorgebracht werden:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Dienststelle 214 - 1a - Frequenznutzungsplan -
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder
Postfach 8001 53105 Bonn
Telefax: 02 28/14 - 61 25
E - Mail: 214 - Postfach@bnetza.de
Die Bundesnetzagentur legt nach Ablauf der oben genannten Frist unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken für die Dauer eines Monats zur Kenntnisnahme aus. Die Auslage erfolgt in elektronischer Form auf einer Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse http://www.bundesnetzagentur.de/enid/Frequenznutzungsplan. Aufgrund der öffentlichen Auslage sollten die eingereichten Anregungen und Bedenken keine Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Die Einreicher von Anregungen und Bedenken werden gebeten, in schriftlicher Form (mit Briefkopf und Unterschrift), die wahlweise per Brief, Telefax oder E - Mail an die Bundesnetzagentur gerichtet werden können, zu erklären, dass sie mit der Auslage in elektronischer Form auf der Internetseite der Bundesnetzagentur einverstanden sind.
Die Bundesnetzagentur kann zur weiteren Klärung von widerstreitenden Belangen eine mündliche Anhörung durchführen. Eine Entscheidung über den endgültigen Inhalt der aktualisierten Einträge erfolgt unter Würdigung der Ergebnisse des Verfahrens abschließend durch die Bundesnetzagentur.
Nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens wird die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt und im Bundesanzeiger eine Mitteilung über die abschließende Fertigstellung des Plans veröffentlichen. Die Fertigstellungsmitteilung zu den Einträgen des Frequenznutzungsteilplans 226 (Frequenzbereich 790 - 862 MHz) kann nicht vor Erlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung veröffentlicht werden.
Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Änderungen: | Anhang |
1. Ermöglichung des "Drahtlosen Netzzugangs" durch die Nutzung der "Digitalen Dividende" im Frequenzbereich 790-862 MHz (siehe Anlage 1 Eintrag 22600X)
Wie im Rahmen des Konjunkturpaketes II und der Breitbandstrategie der Bundesregierung 1 (Kabinettsbeschluss vom 18. Februar 2009) festgelegt, soll der Frequenzbereich 790-862 MHz genutzt werden, um die Versorgung dünn besiedelter Gebiete mit innovativen Mobilfunkanwendungen und der Bereitstellung von breitbandigen Internetanschlüssen voranzutreiben. Hierbei sollen die Versorgungslücken zunächst in ländlichen Bereichen und danach in anderen Regionen geschlossen werden. Im Rahmen der der - zeitigen Novellierung der zustimmungspflichtigen Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung, auf deren Grundlage der Frequenznutzungsplan erstellt wird, haben sich Bund und Länder nach eingehender Erörterung darauf verständigt, dass Frequenzen aus der "Digitalen Dividende" eingesetzt werden, um die Breitbandversorgung in ländlichen Bereichen durch Funklösungen zu verbessern. Durch eine entsprechende Nutzungsbestimmung 36 im Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung 2 (siehe Auszug aus den Nutzungsbestimmungen in Anlage 4) soll sichergestellt wer - den, dass der Frequenzbereich von 790-862 MHz im Benehmen mit den Ländern "vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen" genutzt wird.
Aufgrund der Beschlüsse der WRC - 07 wurde dieser Teilbereich des UHF - Rundfunkbandes (470-862 MHz) auf weltweiter Basis für die Nutzung durch Mobilfunk identifiziert und kann damit im Rahmen der "Digitalen Dividende", d. h. des Zugewinns an Nutzungsmöglichkeiten des Frequenzspektrums aus der Umstellung von analogem auf digitales terrestrisches Fernsehen, bundesweit für Mobilfunkanwendungen genutzt werden (vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung unter B).
Um dieses Ziel zu erreichen, will die Bundesnetzagentur in dem Frequenzbereich 790-862 MHz (Frequenznutzungsteilplan 226) die Widmung für den "Drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" (nachfolgend "Drahtloser Netzzugang") einführen. Die Umsetzung des Vorhabens schafft die Voraussetzungen für eine Vergabe von Frequenzen im Bereich 800 MHz in Zusammenhang mit dem geplanten Vergabeverfahren zu 800 MHz/1,8 GHz/2,0 GHz/2,6 GHz, welches Grundlage für die Zuteilung von Frequenzen sein wird.
Die Bundesnetzagentur setzt mit dieser Widmung die Bestrebungen fort, die mit der Umsetzung des WAPECS - Konzepts der RSPG 3 (Stellungnahme der RSPG über eine Politik für den Drahtloszugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten, RSPG - 102final vom 23. November 2005 4 bereits durch entsprechende Widmungen im aktuell gültigen Frequenznutzungsplan (Stand April 2008) für die Frequenzbereiche 900 MHz, 1,8 GHz, 2,0 GHz und 2,6 GHz begonnen wurden und durch das derzeit laufende Verfahren zur Änderung des Frequenznutzungsplans in den Frequenzbereichen 450-470 MHz und 3400-3800 MHz fortgesetzt werden sollen (vgl. zuletzt Verfügung Nr. 2/2009, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/2009 vom 4. März 2009, S. 607, zur Beteiligung der interessierten Kreise gemäß § 6 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung).
Die Bundesnetzagentur erstellt den Frequenznutzungsplan gemäß § 54 Absatz 1 TKG auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplans und unter Berücksichtigung u. a. der europäischen Harmonisierung, die derzeit u. a. infolge des sogenannten zweiten Mandates der Europäischen Kommission an die CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation) zur Digitalen Dividende herbeigeführt wird. Auf europäischer Ebene werden derzeit Vorschläge zur Nutzung des Frequenzbereichs 790-862 MHz in den Arbeitsgruppen des ECC (Electronic Communications Committee) der CEPT untersucht.
Hierbei werden mehrere Vorschläge diskutiert; diese sehen hauptsächlich entweder gepaartes Spektrum unter Einbeziehung einer Mittenlücke und eines evtl. am unteren Ende des Spektrums erforderlichen Schutzbandes oder ungepaartes Spektrum mit dann in jedem Fall am unteren Ende des Spektrums erforderlichem Schutzband gegenüber dem sich unterhalb 790 MHz an - schließenden Frequenzbereich vor. Die Aufteilung des Frequenzbereichs 790-862 MHz könnte dann beispielsweise wie folgt aus - sehen:
Abbildung 1: Variante mit gepaartem Spektrum
evtl. Schutzband | Unterband | Duplex-Mittenlücke | Overband |
Abbildung 2: Variante mit ungepaartem Spektrum
Schutzband | Ungepaartes Specktrum |
Je nach Ergebnis der Untersuchungen und des nationalen Aufstellungsverfahrens zum Frequenznutzungsplan wird es erforderlich werden, im Frequenznutzungsteilplan 226 entweder zwei Einträge für das gepaarte Spektrum oder einen Eintrag für das ungepaarte Spektrum für die Frequenznutzung "Drahtloser Netzzugang" neu zu schaffen. Die genauen Grenzen der Frequenzteilbereiche müssen ebenfalls in Abhängigkeit des Ergebnisses der Untersuchungen (u. a. zur Verträglichkeit zwischen Frequenznutzungen) noch festgelegt werden. Daraus ergibt sich dann die neue Aufteilung des Frequenzbereiches 790 - 862 MHz; die Zahlen - werte im Feld "Frequenzteilbereich" im Eintrag 22600X sind entsprechend anzupassen. Im Feld "Frequenznutzungsbedingungen" desselben Eintrags ist im Falle des gepaarten Spektrums der Duplex-Frequenzbereich anzugeben.
Für die bisherigen Nutzungen ergeben sich aus der geplanten Widmung für den "Drahtlosen Netzzugang" entsprechende Konsequenzen, die nachfolgend erläutert werden.
Bisherige Nutzung des Frequenzbereichs 790 - 862 MHz
Bislang ist der Gesamt - Frequenzbereich 790 - 862 MHz in 3 Frequenzblöcke zu je 24 MHz (790 - 814 MHz, 814 - 838 MHz und 838 - 862 MHz) eingeteilt, die wie folgt gewidmet sind:
Abbildung 3: Derzeitige Nutzungen des Frequenzbereichs gemäß aktuell gültigem Frequenznutzungsplan, Stand April 2008,
790 | 814 | 838 | 862 | ||||||
Angaben in MHz |
Die Funkmikrofone können je nach Frequenzblock das Spektrum neben den Rundfunknutzungen (Fernseh-Rundfunk) oder den Nutzungen des Festen Funkdienstes (militärische Funkanwendungen) nachrangig nutzen.
Zukünftig angedachte Nutzung des Frequenzbereichs 790 - 862 MHz
Die zukünftige Nutzung des Frequenzbereichs 790 - 862 MHz durch den "Drahtlosen Netzzugang" setzt voraus, dass die bisher durch den Fernseh-Rundfunk und die militärischen Funkanwendungen verwendeten Frequenzen geräumt und die Nutzungen verlagert werden; die Nutzungen sind aufgrund diverser Festlegungen ohnehin auslaufend (Einzelheiten werden in den nachfolgenden Nummern 3 bis 5 erläutert).
Um die zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten im Frequenzbereich 790 - 862 MHz zu verdeutlichen, ist in den Abbildungen 4 und 5 beispielhaft gepaartes und ungepaartes Spektrum dargestellt; die jeweils untere Schemadarstellung (Militärische Funkanwendungen und Rundfunkdienst) dient der Veranschaulichung der auslaufenden Nutzungen.
Abbildung 4: Geplante Änderungen der Nutzungen des Frequenzbereichs beispielhaft für gepaartes Spektrum
790 | 862 | |||||||||||||||
Angaben in MHz |
Abbildung 5: Geplante Änderungen der Nutzungen des Frequenzbereichs beispielhaft für ungepaartes Spektrum
790 | 862 | |||||||||||||
Angaben in MHz |
2. Ermöglichung des "Drahtlosen Netzzugangs" in den Frequenzteilbereichen 1710 - 1725 MHz und 1805 - 1820 MHz
[siehe Anlage 3 Einträge 267003 (alt) und 267011(alt)]
Die bisher schon durch den aktuell gültigen Frequenznutzungsplan dem "Drahtlosen Netzzugang" im Frequenznutzungsteilplan 267 gewidmeten Frequenzteilbereiche 1725 - 1780,6 MHz und 1820 - 1875,6 MHz sollen um jeweils 15 MHz bisher militärisch genutzter Frequenzen nach unten erweitert werden (siehe nachfolgende Erläuterungen zu Nummer 3).
3. Freigabe der bisher militärisch genutzten Frequenzen in den Frequenzteilbereichen
Im Frequenzbereich 790 - 862 MHz (mit Ausnahme des Teilbereichs 814 - 838 MHz) bestehen noch temporäre Nutzungen durch militärische Funkanwendungen des Festen Funkdienstes. Im Rahmen der Ressortabstimmung zum Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung hat das Bundesministerium der Verteidigung auf die Weiterführung der zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT - AmtBw) in Absprache durchzuführenden Verwaltung des Frequenzbereichs verzichtet. Darüber hinaus sagte die militärische Frequenzverwaltung zu, dass sie den Frequenzbereich von militärischen Funkanwendungen des Festen Funkdienstes vollständig räumen wird.
Die Frequenzteilbereiche 1710 - 1725 MHz und 1805 - 1820 MHz stehen ab dem 1. Januar 2010 uneingeschränkt für den drahtlosen Netzzugang zur Verfügung.
Da in den oben genannten bisher militärisch genutzten Frequenzteilbereichen zukünftig keine militärischen Nutzungen mehr er - folgen werden, werden die im aktuell gültigen Frequenznutzungsplan im Frequenznutzungsteilplan 226 bestehenden Einträge 226001, 226004 gelöscht und die Einträge 267001 und 267010 im Frequenznutzungsteilplan 267 können ebenfalls entfallen.
4. Verlagerung bestehender Rundfunksender im Frequenzteilbereich 814 - 838 MHz
[siehe Anlage 1 Eintrag 226003]
Die Nutzungen für den Rundfunkdienst (Fernseh-Rundfunk) waren im Frequenzteilbereich 814 - 838 MHz gemäß der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung auf den Übergang von analogem auf digitalen Fernseh-Rundfunk beschränkt. Dieser Über - gang ist nahezu vollständig abgeschlossen, die verbliebenen Fernseh-Rundfunksender sollen schnellstmöglich - spätestens jedoch bis Mitte 2010 - in andere Frequenzbereiche verlagert werden; die bisherige Widmung ist auslaufend (vgl. hierzu NB 22 in der derzeit aktuell gültigen Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung 5 und im Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung sowie in der Begründung zum Verordnungsentwurf unter B; siehe unterer Teil der Abbildungen 4 und 5 sowie Auszug zu den Nutzungsbestimmungen in Anlage 4).
Da Nutzungen des Rundfunkdienstes künftig in diesem Frequenzteilbereich nicht mehr vorgesehen sind, soll der entsprechende Eintrag 226003 im Frequenznutzungsteilplan 226 des aktuell gültigen Frequenznutzungsplans künftig wegfallen.
5. Übergangsszenario für Funkmikrofone
[siehe Anlage 1 Eintrag 226002 (alt), Anlage 2 Eintrag 24100X sowie Anlage 3 Eintrag 267007 (alt)]
Wie unter Nummer 1 bereits erläutert, können die Funkmikrofone im Bereich 790 - 862 MHz bislang das Spektrum je nach Frequenzblock (Abbildung 3) neben den Rundfunknutzungen (Fernseh-Rundfunk) oder den Nutzungen des Festen Funkdienstes (militärische Funkanwendungen) nachrangig nutzen (vgl. auch bisherigen Text im Feld "Frequenznutzungsbedingungen" im Ein - trag 226002 im aktuell gültigen Frequenznutzungsplan).
Die Frequenzteilbereiche 790 - 814 MHz und 838 - 862 MHz sind in Form einer Allgemeinzuteilung (Verfügung 91/2005, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/2005 vom 21. Dezember 2005, S. 1922) bis 31. Dezember 2015 für die Nutzung durch drahtlose Mikrofone für professionelle Nutzungen zugeteilt. In einigen Fällen existieren hier auch noch Einzelzuteilungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Allgemeinzuteilung (1. Januar 2006). Im mittleren Frequenzteilbereich existieren noch Einzelzuteilungen. Die Einzelzuteilungen sind in der Regel befristet.
Künftig sollen die Funkmikrofone weiterhin den gesamten Frequenzbereich 790 - 862 MHz nutzen können. Die Nachrangigkeit gegenüber den Rundfunknutzungen (Fernseh-Rundfunk) und den Nutzungen des Festen Funkdienstes (militärische Funkanwendungen) soll bleiben (solange diese noch betrieben werden) und um die Nutzungen des "Drahtlosen Netzzugangs" erweitert werden [vgl. entsprechend erweiterten Text im Feld Frequenznutzungsbedingungen im Entwurf des Eintrags 226002 (alt) in Anlage 1].
Die geplante Änderung des Funkmikrofoneintrags betrifft die oben genannten bestehenden Zuteilungen nicht. Für Neuzuteilungen ergeben sich nach Abschluss des Änderungsverfahrens zum Frequenznutzungsplan folgende Möglichkeiten:
Im gesamten Frequenzbereich 790 - 862 MHz sind Einzelzuteilungen prinzipiell noch möglich. Dies gilt auch über das Auslaufen der Allgemeinzuteilung (31. Dezember 2015) hinaus (vgl. Begründung zum Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung unter B. Besonderer Teil, zu Nummer 3, Punkt 5). In der Praxis wird eine Einzelzuteilung regelmäßig aber nur in der Mittenlücke bzw. dem Schutzband erfolgen können, außerhalb der Mittenlücke und des Schutzbandes nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn gegenseitige Störungen von Funkmikrofonen und Anwendungen des Drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ausgeschlossen sind.
Zusätzlich sollen die Funkmikrofone Ausweichfrequenzen in folgenden Bereichen erhalten:
Nach Abschluss des Änderungsverfahrens zum Frequenznutzungsplan und der Festlegung der frequenzregulatorischen Rahmenbedingungen steht der Frequenzteilbereich 1800-1805 MHz im Rahmen der entsprechend anzupassenden Allgemeinzuteilung 18/2006 für Funkmikrofon - Anwendungen zusätzlich zur Verfügung. Der Frequenzteilbereich soll zusätzlich europäisch harmonisiert werden und wurde bereits in die entsprechenden Gremien eingebracht. Eine internationale Harmonisierung erlaubt entsprechende Skaleneffekte, auch in Hinsicht auf die zu erwartenden Systemkosten.
Hinweis:
Außerhalb des Verfahrens zur Änderung von Einträgen des Frequenznutzungsplans und somit hier nur informationshalber 6 sei darauf hingewiesen, dass sich im Zuge der eingangs erwähnten Novellierung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung Bund und Länder nach eingehender Erörterung auch darauf verständigt haben, dass den Funkmikrofonen über die oben aufgeführten Ausweichfrequenzen hinaus grundsätzlich auch Ausweichfrequenzen im Frequenzbereich 470-790 MHz unter der sekundären Zuweisung dieses Bereichs an den Mobilen Landfunkdienst zur Verfügung stehen sollen.
Die Funkmikrofon - Nutzungen sind bisher durch die Nutzungsbestimmung D296 in der aktuell gültigen Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung auf "Anwendungen im Zusammenhang mit Rundfunk" beschränkt. Durch eine Änderung der Nutzungsbestimmung D296 im Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung werden die Nutzungsmöglichkeiten dieses Frequenzbereichs um "Anwendungen zur professionellen drahtlosen Produktion" erweitert. Die Nutzungsbestimmung wird zukünftig lauten: "Die Nutzung des Frequenzbereichs 470-790 MHz durch den mobilen Landfunkdienst ist auf Anwendungen im Zusammenhang mit Rundfunk sowie auf Anwendungen zur professionellen drahtlosen Produktion beschränkt." Hierunter fallen auch die "sonstigen professionellen Anwendungen" (z.B. Theater, Konzertveranstalter, Universitäten, Stadthallen), die absolute Betriebssicherheit und hohe Übertragungsqualität verlangen.
Eine Verlagerung der betreffenden Anwendungen in den Frequenzbereich 470-790 MHz ist im Wege der Einzelzuteilung insoweit vorgesehen, wie sich die übrigen alternativen Bereiche nicht eignen bzw. sie nicht ausreichen. Dies gilt vor allem für am Körper getragene Übertragungstechnik, wo sich höhere Frequenzbereiche wegen der Körperdämpfung nicht eignen.
1) http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/technologie - und - innovation,did=290012.html
2) Siehe Bundesratsdrucksache 204/09 vom 4. März 2009; herunterzuladen unter http://dip2l.bundestag.de/dip21/brd/2009/0204 - 09.pdf
3) Radio Spectrum Policy Group (Hochrangiges Beratergremium der EU - Kommission, welches diese in frequenzpolitischen Fragen unterstützt und berät)
4) http://rspg.groups.eu.int/doc/documents/opinions/rspg05_102_op_wapecs.pdf
5) Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), geändert durch die Verordnung vom 23. August 2006 (BGBl. I S. 1977); herunterzuladen unter
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/gesetze,did=22012.html
6) Die geänderte Nutzungsbestimmung D296 wird nach Erlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung bei der dann anstehenden Gesamt - Überarbeitung des Frequenznutzungsplans zur Umsetzung der aus den Änderungen der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung resultierenden Änderungen des Frequenznutzungsplans in die Liste der "zitierten Nutzungsbestimmungen" (Abschnitt 8 des Frequenznutzungsplans) unverändert übernommen und wird deshalb keiner erneuten Anhörung mehr unterliegen.
Die in dem obigen Hinweis beschriebenen erweiterten Nutzungsmöglichkeiten entfalten sich dann über die im aktuell gültigen Frequenznutzungsplan bestehenden Einträge 225002 und 225008, ohne dass die Einträge selbst geändert werden müssen.
Frequenznutzungsplan (Auszug) | Anlage 1 |
Entwurf -
"Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten"
im Bereich 790-862 MHz ("Digitale Dividende") und "Funkmikrofone" im Bereich 790-862 MHz
Unter Berücksichtigung des Entwurfs zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
nach Verabschiedung durch das Kabinett (Stand 4. März 2009)
Frequenznutzungsplan (Auszug) | Anlage 2 |
Entwurf -
"Funkmikrofone" im Bereich 1452 - 1477,5 MHz
Unter Berücksichtigung des Entwurfs zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
nach Verabschiedung durch das Kabinett (Stand 4. März 2009)
Frequenznutzungsplan (Auszug) | Anlage 3 |
Entwurf -
"Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" in den Bereichen 1710-1725 MHz
und 1805-1820 MHz sowie "Funkmikrofone" im Bereich 1800-1805 MHz
Unter Berücksichtigung des Entwurfs zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nach Verabschiedung durch das Kabinett (Stand 4. März 2009)
Auszug aus den Nutzungsbestimmungen gemäß Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung nach Verabschiedung durch das Kabinett (Stand 4. März 2009) | Anlage 4 |
Die Nutzungsbestimmungen sind nicht Bestandteil der Anhörung, sondern dienen hier lediglich als Lesehilfe.
D149 |
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durch Funkstellen anderer Funkdienste, denen diese Frequenzbereiche ebenfalls zugewiesen sind, werden alle nur möglichen Maßnahmen getroffen, um den Radioastronomiefunkdienst vor Störungen zu schützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
D296 | Die Nutzung des Frequenzbereichs 470 - 790 MHz durch den Mobilen Landfunkdienst ist auf Anwendungen im Zusammenhang mit Rundfunk sowie auf Anwendungen zur professionellen drahtlosen Produktion beschränkt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
D317A | Teile des Frequenzbereichs 790 - 960 MHz sind für die Nutzung durch Internationale Mobile Telekommunikation (IMT) identifiziert. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereiches durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht aus und begründet keinen Vorrang im Frequenzbereichszuweisungsplan. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
D384A | Die Frequenzbereiche 1710 - 1885 MHz und 2500 - 2690 MHz sind für die Nutzung durch Internationale Mobile Telekommunikation (IMT) identifiziert. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieser Frequenzbereiche durch andere Funk - stellen von Funkdiensten, denen diese Frequenzbereiche zugewiesen sind, nicht aus und begründet keinen Vorrang im Frequenzbereichszuweisungsplan. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
D385 | Der Frequenzbereich 1718,8 - 1722,2 MHz ist zusätzlich dem Radioastronomiefunkdienst für Spektrallinienbeobachtungen auf sekundärer Basis zugewiesen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
D388 | Die Frequenzbereiche 1885 - 2025 MHz und 2110 - 2200 MHz sind für die Nutzung durch Internationale Mobile Telekommunikation (IMT) identifiziert. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieser Frequenzbereiche durch andere Funk - stellen von Funkdiensten, denen diese Frequenzbereiche zugewiesen sind, nicht aus und begründet keinen Vorrang im Frequenzbereichszuweisungsplan. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
D388A | Die Frequenzbereiche 1900 - 1980 MHz, 2010 - 2025 MHz und 2110 - 2170 MHz können durch Höhenplattformen (HAPS) als Basisstationen für die Nutzung durch Internationale Mobile Telekommunikation (IMT) benutzt werden. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieser Frequenzbereiche durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen diese Frequenzbereiche zugewiesen sind, nicht aus und begründet keinen Vorrang im Frequenzbereichszuweisungsplan. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | In den Frequenzbereichen 9 - 14 kHz, 72 - 112 kHz, 115 - 126 kHz, 3500 - 38Q0 kHz, 4063 - 4438 kHz, 5900 - 5950 kHz, 6200 - 6525 kHz, 7300 - 7350 kHz, 8195 - 8815 kHz, 9400 - 9900 kHz, 11600 - 11650 kHz, 12.050 - 12100 kHz, 12.330 - 13.200 kHz, 13 5 70 - 1 3.600 kHz, 13800 - 13870 kHz, 15600 - 15800 kHz, 16.460 - 1 7 3 60 kHz, 17480 - 17550 kHz, 18900 - 19020 kHz, 22000 - 22720 kHz, 25.070 - 25110 kHz, 26.100 - 2 6 1 75 kHz, 34,35 - 36,55 MHz, 137 - 138 MHz, 174 - 223 MHz, 440 - 862 MHz, 1525 - 1535 MHz, 1660,5 - 1670 MHz, 1675 - 1700 MHz, 3400 - 3600 MHz, 5150 - 5255 MHz, 5850 - 5925 MHz, 14,5 - 14,62 GHz, 15,23 - 15,35 GHz, 17,3 - 17,7 GHz, 23 - 23,6 GHz, 31 - 31,3 GHz und 66 - 71 GHz werden Einzelfrequenzen für militärische Zwecke genutzt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | ISM - Anwendungen können Frequenzbereiche mitbenutzen, die Funkdiensten im Frequenzbereich 9 kHz - 300 GHz zugewiesen sind, wenn die für diese Nutzung erforderlichen Frequenzen aufgrund des gewünschten physikalischen Effekts vorgegeben und nicht frei wählbar sind. Die Grenzwerte der zulässigen Abstrahlung und sonstigen störrelevanten Parameter für diese ISM - Anwendungen werden aus der Sicht der Funkverträglichkeit in der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt. Die ISM - Nutzungen nach dieser Nutzungsbestimmung dürfen keine Störungen bei gegenwärtig und zukünftig betriebenen Funkanlagen und Funkdiensten verursachen. Die Mitnutzung von Frequenzen durch ISM - Anwendungen in Frequenzbereichen, die sicherheitsrelevanten Funkanwendungen gewidmet sind, ist ausgeschlossen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
22 | Die Nutzung durch den Rundfunkdienst ist auslaufend. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25 | Die Zuweisung an den festen Funkdienst ist auf den Frequenzbereich 1690 - 1805 MHz begrenzt. Die Zuweisung ist für Frequenznutzungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und des militärischen Bedarfsträgers vorgesehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
31 | Die Frequenzbereiche oberhalb von 30 MHz können von Funkanlagen geringster Leistung mitgenutzt werden. Bei der Auswahl der Frequenzbereiche sind die erhöhten Schutzanforderungen von sicherheitsrelevanten Funkanwendungen zu gewährleisten. Die Frequenzbereiche, Grenzwerte der zulässigen Strahlungsleistung und sonstigen störrelevanten Parameter von Funkanlagen geringster Leistung werden im Frequenznutzungsplan oder der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt. Funkanlagen geringster Leistung dürfen keine Störungen bei anderen gegenwärtig und zukünftig betriebenen Funkanlagen und Funkdiensten, denen die entsprechenden Frequenzbereiche auf primärer oder sekundärer Basis zugewiesen sind, verursachen. Störungen durch diese anderen Funkanlagen und Funkdienste müssen von Funkanlagen geringster Leistung hingenommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
36 | Der Frequenzbereich 790 - 862 MHz ist im Benehmen mit den Ländern so bald wie möglich für die mobile breitbandige Internetversorgung zu nutzen. Er dient vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen. Der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 790 - 862 MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes verursachen. |
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