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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 10. Oktober 2018
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.10.2018 S. 1653)
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2016 (BGBl. I S. 1231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf die zweite Nachkommastelle aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen derjenigen Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2006 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. | "(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite zugrunde zu legen ein Referenzzins, der kalenderjährlich nach Maßgabe der folgenden Sätze ermittelt wird.
Verwendet werden die von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren haben.
Für die neun vorangegangenen Kalenderjahre wird jeweils der auf die zweite Nachkommastelle aufgerundete Jahresmittelwert der Monatsendstände bestimmt; dabei werden für die Jahre 2009 bis 2013 als Jahresmittelwerte 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt.
Für das laufende Kalenderjahr wird der auf die zweite Nachkommastelle aufgerundete Mittelwert der Monatsendstände der ersten neun Monate bestimmt.
Die Summe der neun Jahresmittelwerte aus Satz 3 und des Mittelwerts aus Satz 4 wird durch 10 geteilt.
Es werden die folgenden, auf die nächsthöhere zweite Nachkommastelle gerundeten Differenzen gebildet:
Haben die Differenzen aus Satz 6 Nummer 1 und 2 das gleiche Vorzeichen, ergibt sich der Referenzzins des Kalenderjahres dadurch, dass der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres um die Differenz, die den kleineren Absolutbetrag hat, angepasst wird. Andernfalls bleibt der Referenzzins gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr unverändert. Der Referenzzins des Kalenderjahres 2017 beträgt 2,21 Prozent." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Durchschnittswert (Referenzzins)" durch die Wörter "Referenzzins des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr begonnen hat," ersetzt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Übergangsregelung
§ 5 Absatz 3 und 4 in der ab dem 23. Oktober 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 5 Absatz 3 und 4 in der bis zum 22. Oktober 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel 2
Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbindung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf die zweite Nachkommastelle aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2006 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. | "(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite zugrunde zu legen ein Referenzzins, der kalenderjährlich nach Maßgabe der folgenden Sätze ermittelt wird.
Verwendet werden die von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren haben.
Für die neun vorangegangenen Kalenderjahre wird jeweils der auf die zweite Nachkommastelle aufgerundete Jahresmittelwert der Monatsendstände bestimmt; dabei werden für die Jahre 2009 bis 2013 als Jahresmittelwerte 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt.
Für das laufende Kalenderjahr wird der auf die zweite Nachkommastelle aufgerundete Mittelwert der Monatsendstände der ersten neun Monate bestimmt.
Die Summe der neun Jahresmittelwerte aus Satz 3 und des Mittelwerts aus Satz 4 wird durch 10 geteilt.
Es werden die folgenden, auf die nächsthöhere zweite Nachkommastelle gerundeten Differenzen gebildet:
Haben die Differenzen aus Satz 6 Nummer 1 und 2 das gleiche Vorzeichen, ergibt sich der Referenzzins des Kalenderjahres dadurch, dass der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres um die Differenz, die den kleineren Absolutbetrag hat, angepasst wird. Andernfalls bleibt der Referenzzins gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr unverändert. Der Referenzzins des Kalenderjahres 2017 beträgt 2,21 Prozent." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Durchschnittswert (Referenzzins)" durch die Wörter "Referenzzins des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr begonnen hat," ersetzt.
2. Dem § 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) § 23 Absatz 2 und 3 in der ab dem 23. Oktober 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 begonnen hat. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist § 23 Absatz 2 und 3 in der bis zum 22. Oktober 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 181722
ENDE |