Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft
Abschnitt 1
Zuständigkeit, Einrichtung des Vereinsregisters
§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Aufbau des Vereinsregisters
§ 3 Gestaltung und Benutzung des Registerblatts
§ 4 Schließung des Registerblatts
§ 5 Neufassung des Registerblatts
§ 6 Sitzverlegung und Umwandlung von Vereinen
§ 7 Registerakten, Handblatt
§ 8 Führung des Namensverzeichnisses
Abschnitt 2
Führung des Vereinsregisters
§ 9 Eintragungsverfügung
§ 10 Form der Eintragungen
§ 11 Änderung und Löschung von Eintragungen
§ 12 Berichtigung von Eintragungen
§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Erreichbarkeit des Vereins
§ 16 Einsicht in das Vereinsregister
§ 17 Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für das maschinell geführte Vereinsregister
Unterabschnitt 1
Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters
§ 18 Grundsatz
§ 19 Begriff des maschinell geführten Vereinsregisters
§ 20 Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
§ 21 Gestaltung des maschinell geführten Vereinsregisters
Unterabschnitt 2
Anlegung des maschinell geführten Registerblatts
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung
§ 24 (aufgehoben)
§ 25 Freigabe des maschinell geführten Registerblatts
Unterabschnitt 3
Maschinelle Führung des Vereinsregisters
§ 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt
§ 27 Eintragung in das maschinell geführte Vereinsregister
§ 28 Elektronische Registersignatur
§ 29 Rötungen
§ 30 Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter
Unterabschnitt 4
Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister
§ 31 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister
§ 32 Ausdrucke
Unterabschnitt 5
Automatisierter Abruf von Daten
§ 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 Abrufprotokollierung
Unterabschnitt 6
Schlußbestimmungen
§ 37 Datenverarbeitung im Auftrag
§ 38 Ersatzregister
§ 39 Übergangsregelung
Anlage 1
(zu § 2 Satz 2)
Anlage 2
(zu § 21 Satz 3)