umwelt-online: Archivdatei - VSA 2006 - VS-Anweisung (3)

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Muster 6
(zu § 18 VSA)

VS-Übergabeprotokoll

Dienststelle
OrtDatum

VS-Übergabeprotokoll

 

Heute wurde das Arbeitsgebiet des/der

Name, Amts-/Dienstbezeichnung

dem/der

Name, Amts-/Dienstbezeichnung

übergeben.

Die VS-Bestandsverzeichnisse und VS-Quittungsbücher sowie die Schlüssel zu den VS-Verwahrgelassen, Alarm- und VS-Schlüsselbehältern waren vollständig vorhanden.

Der Verbleib der Verschlusssachen und ihrer Anlagen wurde stichprobenartig, und zwar nach folgenden Eintragungen im VS-Bestandsverzeichnis, verfolgt und festgestellt:

 

 

 

 

 

Beanstandungen

 

 

 

 

Unterschrift des Übergebenden oder Zeugen (Name, Amts-/Dienstbezeichnung)
Unterschrift des Übernehmenden (Name, Amts-/Dienstbezeichnung)
Gesehen (Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten)

Muster 7
(zu § 18 V SA)

VS-Vernichtungsprotokoll

DienststelleOrt, Datum
VS-VernichtungsprotokollNummerJahrFür jede Vernichtung - einer oder mehrerer Verschlusssachen - ist eine getrennte Vernichtungsverhandlung aufzunehmen, die auf der Rückseite oder weiteren Blättern fortgeführt werden kann. Freibleibende Spalten sind mit einem Diagonalstrich so zu überziehen, dass nachträgliche Eintragungen erkennbar

sind.

Heute wurde auf Vollständigkeit geprüft und vernichtet:

Lfd. Nr.HerausgeberGeschäftszeichen der herausgebenden StelleDatumGeschäftszeichen der eigenen DienststelleAusfertigungs-Nummermit Anlage(n)Nur Anlagen
Ausf.Nr.Anzahl(ohne Anschreiben) Ausf.Nr.Anzahl
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
Vernichtet aufgrund der Anordnung desVom
Unterschrift des zuständigen VS-Verwalters (Name, Amts-/Dienstbezeichnung)Unterschrift des Zeugen (Name, Amts-/Dienstbezeichnung)

Muster 8
(zu § 22 VSA)

VS-Empfangschein

____________________________________________
Empfänger

 

  ____________________________________________

 

VS-Empfangsschein

NummerJahr
abgesandt am


AnschreibenAnlage(n)
Geschäftszeichen
(Aktenzeichen und VS-Bestands- bzw. Tagebuchnummer)
DatumAusf.-Nr.
(Nur bei STRENG GEHEIM/GEHEIM)
AnzahlAusf.-Nr.
(Nur bei STRENG GEHEIM/GEHEIM)
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

SOFORT

offen zurück an

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Dienststelle

 

 

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Empfangen am
Dienststempel und Unterschrift

 

 

Muster 8a
Vereinbarung zum VS-Austausch zu § 23 VSA

Vereinbarung zu Sicherheitsbestimmungen für Verschlusssachen

Zwischen ......................................... und ......................................... der Bundesrepublik Deutschland wird folgende Übereinkunft geschlossen.

Allgemeiner Grundsatz

Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist (Grundsatz: "Kenntnis nur, wenn nötig").

Verschlusssachen

Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform (z.B. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Datenträger oder das gesprochene Wort). Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit vom Herausgeber eingestuft und sind entsprechend den nationalen Bestimmungen gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

Vergleichbarkeit der Geheimhaltungsgrade

Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhaltungsgrade vergleichbar sind:

......................................... Bundesrepublik Deutschland

......................................... STRENG GEHEIM

......................................... GEHEIM

......................................... VS-VERTRAULICH

......................................... VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Der Geheimhaltungsgrad ist Indikator für die Sensibilität der ausgetauschten Information.

Weitergabe von Verschlusssachen

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Informationsgebers dürfen Informationen oder Erkenntnisse nicht an eine dritte Partei weitergegeben werden. Das gilt sowohl für die Weitergabe an ausländische als auch an inländische Stellen (wie z.B. Strafverfolgungsbehörden, Gerichte oder sonstige Behörden).

Bestimmung und Änderung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache

Die herausgebende Stelle bestimmt über die Notwendigkeit der Verschlusssacheneinstufung und den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache. Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht dem Geheimhaltungsgrad des Vorganges, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Eine Änderung des Geheimhaltungsgrades darf nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle erfolgen.

Kennzeichnung

Die übermittelten Verschlusssachen werden von ihrem Empfänger mit dem vergleichbaren nationalen Verschlusssachengrad gekennzeichnet. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, die beim Empfänger vervielfältigt oder übersetzt werden.

Zugang zu Verschlusssachen

Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssachen, die nach dieser Vereinbarung ausgetauscht werde, zu schützen. Zugang zu den ausgetauschten Verschlusssachen darf nur ein eindeutig bestimmbarer und besonders ermächtigter Personenkreis erhalten.

Aufbewahrung von Verschlusssachen

Verschlusssachen sind entsprechend den nationalen Vorschriften zu verwahren. Bei der Verwaltung von Verschlusssachen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu den ausgetauschten Verschlusssachen erhalten.

Übertragung von Verschlusssachen über Telekommunikationsverbindungen

Sollen Verschlusssachen über eine Telekommunikationsverbindung an eine Vertragspartei übermittelt werden, so darf dies grundsätzlich nur über eine verschlüsselte Verbindung erfolgen. Über Ausnahmen sowie über die technische Umsetzung der Verschlüsselung treffen die Parteien bei Bedarf gesonderte Vereinbarungen. Auch bei der Übermittlung von allgemeinen Informationen, die keine Verschlusssachen sind, sollte nach Möglichkeit eine Verschlüsselung erfolgen.

Benachrichtigung

Sollten trotz aller Schutzmaßnahmen ausgetauschte Verschlusssachen abhanden kommen, ist die betroffene Partei hiervon unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine nicht zum Zugang von Verschlusssachen ermächtigte Person Kenntnis vom Inhalt einer ausgetauschten und eingestuften Information erhalten hat.

Muster 8d
(zu § 23 VSA)

Formblatt für den VS-Austausch

____________________________________________
Empfänger

 

   ____________________________________________

 

VS-Empfangsschein

NummerJahr
abgesandt am


AnschreibenAnlage(n)
Geschäftszeichen
(Aktenzeichen und VS-Bestands- bzw. Tagebuchnummer)
DatumAusf.-Nr.AnzahlAusf.-Nr.
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

Zusicherung der Vertraulichkeit:

Hiermit wird zugesichert, dass die empfangenen VS entsprechend nationaler Vorschriften geschützt und behandelt werden. Im Falle von VS-VERTRAULICH / GEHEIM und STRENG GEHEIM eingestuften VS wird ausschließlich sicherheitsüberprüften Personen Zugang gewährt.

SOFORT
offen zurück an Absender / Übergebenden
____________________________________________
Dienststelle

 

 

 

____________________________________________

Empfänger
Empfangen am
Dienststempel

 

 


Dienststempel und Unterschrift 

 

Muster 9
(zu § 25 VSA)

Konferenzbescheinigung

Dienststelle
OrtDatum


Konferenzbescheinigung
gültig bis zum

           

Hiermit wird bescheinigt, dass

Name, Vorname, Amts-/Dienstbezeichnung
GeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeit
Dienst-/Personalausweis-Nr.ausgestellt vonam

aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung ermächtigt worden ist zum Zugang zu Verschlusssachen bis einschließlich

des Geheimhaltungsgrades

 

 

Die Bescheinigung ist nach Beendigung des Auftrags, für den sie ausgestellt worden ist, der ausstellenden Behörde zurückzugeben.

Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten

 

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Dienstsiegel

Muster 10
(zu VSA § 18)

VS-Bestandsverzeichnis

Behörde

 

 

VS-Bestandsverzeichnis

Nummer

für

Geheimhaltungsgrad *

Dieses VS-Bestandsverzeichnis umfaßt   [Anzahl]   Doppelseiten.

Bei der Führung des VS-Bestandsverzeichnisses sind die Vorschriften der VS-Anweisung zu beachten.

Unterschrift des Dienststellenleiters oder Geheimschutzbeauftragten

 

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Dienstsiegel

Angefangen

am

Geführt

von - bisvon (Name)Unterschrift
  

 

 
  

 

 
 

 

  


Abgeschlossen
am
*) Zutreffenden Geheimhaltungsgrad
(STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH)
durch Stempelabdruck eintragen


lfd. Nr.Fortsetzung vonAusfertigungenAnlagenBetreff:Aktenzeichen
Datum Anzahlbei GEHEIMAnzahlbei GEHEIMArt der ErledigungVorgelegt
SchreibenEingang AusgangVS-Bestandsnummer des EinsendersVS-GradEinsenderAusf. Nr.Seitenzahl Ausf. Nr.Seitenzahl
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               
               

Muster 11
(zu § 18 VSA)

VS-Quittungsbuch

(Vorderseite des Umschlags)

VS-Quittungsbuch

 

Dienststelle

(Vorblatt)

Dienststelle

 

VS-QuittungsbuchNummer

Geführt von

Name, Amts-/Dienstbezeichnung
von
bis


Geführt von

Name, Amts-/Dienstbezeichnung
von
bis


Geführt von

Name, Amts-/Dienstbezeichnung
von
bis

Dieses Buch hat 25 Doppelseiten

Anmerkung
VS-Quittungsbücher sind Registraturhilfsmittel im Sinne der VS-Anweisung. Eintragungen sind mit Tinte oder dokumentenechtem Kugelschreiber vorzunehmen. Änderungen müssen erkennbar sein. Sie sind mit Datum und Unterschrift zu beglaubigen. Bei Streichungen muss der ursprüngliche Text lesbar bleiben. Es ist unzulässig, in VS-Quittungsbüchern zu radieren, Eintragungen unkenntlich zu machen und Blätter zu entfernen oder einzufügen. Die VS-Quittungsbücher sind sorgfältig aufzubewahren.

*) Wird eine gesamte Akte weitergegeben, dann genügt es, das Aktenzeichen und die Band-Nummer anzugeben (z.B. IS 4 - 607.023 Bd. 1)
Bei Einzel-VS kann die Nummer aus dem VS-Bestandsverzeichnis z.B. IS 2 - 32/94) genügen.

Lfd. Nr.DatumGeschäftszeichen *Ausfert.-Nr.Anlage(n)EmpfängerÜberbringerNr. des VS- Transportbehältnissesa) Uhrzeit

b) Zählerstand

Empfangsbestätigung (Name in Druckbuchstaben, Datum, Namenskürzel)Rücklaufkontrolle
beim
Absender
beim
Empfäng.
1234567891011
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b)

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        a)
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b)

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b)

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b)

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        a)
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b)

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Hinweise zur Kennzeichnung nichtdeutscher VS
Stand: 1. Mai 2006 
Anlage 4

Nichtdeutsche Verschlusssachen (VS) sind wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Nichtdeutsche VS, zu deren Schutz sich die Bundesrepublik Deutschland vertraglich verpflichtet hat, sind mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad, der dem zugeordneten nichtdeutschen Geheimhaltungsgrad entspricht, zu kennzeichnen. Der § 12 Abs. 1 der VS-Anweisung ist anzuwenden. Es genügt die Kennzeichnung mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad auf der ersten Seite (Anlagen oder Teile gesondert).
  2. Bei Übersetzungen, bei denen die nichtdeutsche Herkunft nicht erkennbar ist, ist diese auf der ersten Seite neben dem vergleichbaren deutschen Geheimhaltungsgraden kenntlich zu machen.

    Beispiele:

    SECRET DEFENSE

    GEHEIM
    amtlich geheimgehalten

    COSMIC TOP SECRET

    STRENG GEHEIM
    amtlich geheimgehalten

  3. Nachstehend sind die vergleichbaren Geheimhaltungsgrade der Organisationen und Staaten aufgeführt, denen gegenüber vertragliche Verpflichtungen gemäß Nummer 1 bestehen. Daneben bestehen mit weiteren Staaten Teilabkommen für bestimmte Gebiete der Zusammenarbeit, die den dafür zuständigen Stellen bekannt sind (Ressortabkommen, Projektabkommen). Im Zweifelsfall erteilt das Bundesministerium des Innern, das eine Übersicht über alle Geheimschutzabkommen führt, Auskunft.

Anmerkungen:

(1) Für VS dieser Organisationen gelten Vorschriften, die zum Teil über die Forderungen der VS-Anweisung hinausgehen (z.B. bei COSMIC TOP SECRET und ATOMAL Informationen der NATO). Die Vorschriften können bei Bedarf beim Bundesministerium des Innern angefordert werden.

(2) Die Vereinigten Staaten und Frankreich haben keinen VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH entsprechenden Geheimhaltungsgrad. Sie verwalten und sichern solche VS anderer Staaten und internationaler Organisationen entsprechend gleichwertiger oder strengerer nationaler Vorschriften.

(3) Im zivilen Behördenbereich verwendet Schweden keine vergleichbaren Geheimhaltungsgrade für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH und VS-VERTRAULICH. Zivile deutsche VS der Geheimhaltungsgrade VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH und VS-VERTRAULICH werden in Schweden entsprechend dem zivilen Geheimhaltungsgrad HEMLIG geschützt und behalten ihre deutsche Kennzeichnung. Mit der Beibehaltung der deutschen Kennzeichnung wird sichergestellt, dass eine z.B. VS-NfD eingestufte VS, die in Schweden wie GEHEIM geschützt wird und nach Deutschland zurückgegeben wird, ihre ursprüngliche Einstufung nicht verliert, es sei denn es gibt fachliche, von Schweden angezeigte Gründe dafür.

(4) Die Schweiz verwendet den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH nicht. Deutsche VS mit diesem Geheimhaltungsgrad werden in der Schweiz entsprechend den deutschen Geheimschutzvorschriften verwaltet und gesichert.

(5) Bei Staaten, die Mitglied in der EU, der NATO oder der ESA sind, können sich zwischenzeitlich Abweichungen bei den Geheimhaltungsgraden ergeben haben, die in den bilateralen Geheimschutzabkommen noch nicht berücksichtigt sind. Auskunft hierzu erteilt das Bundesministerium des Innern auf Anfrage.

 

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Hinweise zur VS-Dokumentation Anlage 5

1 Die VS-Vorschriften einschließlich Rundschreiben, Erlasse und behördeneigene VS-Dienstanweisungen müssen den Mitarbeitern der Dienststelle jederzeit auf einfache Weise zugänglich sein.

2 In Dienststellen, die mit VS arbeiten, ist ein auf die Dienststelle bezogenes Geheimschutzkonzept zu erstellen, in dem die Informationen und vorgesehenen Maßnahmen entsprechend den nachfolgenden Absätzen dieser Anlage sowie insbesondere sonstige nach § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und § 25 der VS-Anweisung dokumentiert sind. In Dienststellen mit geringem Aufkommen an VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften VS können das Geheimschutzkonzept oder dessen Teile in anderen Dienstvorschriften oder Konzepten enthalten sein oder auf diese verweisen (z.B. IT-Sicherheitskonzept).

3 Liste der nach § 10 der VS-Anweisung zum Zugang zu VS ermächtigten oder zugelassenen Personen

4 VS-Sicherungsdokumentation,

4.1 Auflistung der Standorte, der Anzahl und der Benutzer von VS-Aktensicherungsräumen, VS-Verwahrgelassen, VS-Transportbehältern, VS-Schlüsselbehältern und VS-Vernichtungsgeräten, der Aufbewahrungsorte der jeweils dazugehörigen Reserveschlüssel und Zahlenkombinationen, sowie die Namen der Verwalter und der Zugangsmöglichkeiten in Notfällen,

4.2 Dokumentation der Bewachung und technischen Überwachung; Einsatzbereiche von Alarmanlagen einschließlich der Regelungen, wer sie scharf und unscharf schalten sowie warten und instand setzen darf,

4.3 Lagepläne und Zutrittsregelungen von Sicherheitsbereichen sowie von abhörgeschützten und abhörsicheren Räumen,

4.4 Nachweise über durchgeführte Kontrollen, ob

4.4.1 die Ermächtigungen zum Zugang zu VS und die Zulassungen für Tätigkeiten, die dem Geheimschutz unterliegen, im vorliegenden Umfang erforderlich sind,

4.4.2 die zum Zugang zu VS ermächtigten und die für eine Tätigkeit, die dem Geheimschutz unterliegt, zugelassenen Personen ausreichend überprüft und über die von ihnen zu beachtenden Geheimschutzbestimmungen unterrichtet sind,

4.4.3 die VS gemäß der VS-Anweisung hergestellt, vervielfältigt, gekennzeichnet, nachgewiesen, aufbewahrt und weitergegeben sowie nicht mehr benötigte VS gemäß § 26 der VS-Anweisung aus dem 13estand der Dienststelle ausgesondert werden,

4.4.4 der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" in der Praxis beachtet wird

5 IT-spezifische Dokumentation

5.1 Erstellung eines Geheimschutzkonzeptes unter Beachtung der in den BSI-Standards 100-2 und 100-3 beschriebenen Vorgehensweise

5.2 Übersicht über die für VS verwendete Hard- und Software, Datenträger sowie sonstige Informationstechnik und die genutzten IT-Sicherheitsfunktionen,

5.3 Dokumentation der Nutzungs- und Zugriffsrechte,

5.4 Dokumentation der Abnahme und Freigabe,

5.5 Nachweise über durchgeführte Kontrollen, ob

5.5.1 IT-Sicherheitskomponenten wie vorgesehen eingesetzt, gewartet und instand gesetzt werden,

5.5.2 Zugriffsrechte in der erteilten Form erforderlich sind, im IT-System korrekt zugewiesen sind und die Mittel zur Identifizierung und Authentisierung vorschriftsgemäß geschützt sind

5.5.3 unbefugte Zugangs- und Zugriffsversuche erfolgten und abgewiesen wurden und

5.5.4 Zugriffe auf VS-Daten offensichtlich ungerechtfertigt erfolgten.

6 Berichte über Sicherheitsvorkommnisse und Dokumentation von Sachverhalten, die den Geheimschutz beeinträchtigen sowie zu ergriffenen Maßnahmen und Ergebnissen.

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