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MTS-Kraftstoff-Verordnung - Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
Vom 22. März 2013
(BGBl. I Nr. 15 vom 28.03.2013 S. 595, ber. S. 3245; 06.05.2024 Nr. 149 24)
Gl.-Nr.: 703-5-4
Auf Grund des § 47k Absatz 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Gegenstand der Rechtsverordnung
Diese Rechtsverordnung bestimmt
§ 2 Meldepflichtige
(1) Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
(2) Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich ein Meldepflichtiger
(3) Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttransparenzstelle Folgendes anzugeben:
Außerdem hat der Meldepflichtige glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm um einen Meldepflichtigen nach Absatz 1 handelt. Änderungen der Daten nach Satz 1 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
§ 3 Befreiung von der Meldepflicht
(1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Meldepflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermittlung der Angaben nach § 4 Absatz 1 und 2 frei, wenn
(2) Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubikmeter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vorliegt. Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
§ 4 Übermittlung der Grund- und Preisdaten
(1) Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle folgende Daten (Grunddaten) zu den Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, zu übermitteln:
Änderungen der Grunddaten sind der Markttransparenzstelle in der Woche vor ihrer Geltung zu übermitteln.
(2) * Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle für jede der Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung eines der Kraftstoffpreise für die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel den jeweils neuen Verkaufspreis der betreffenden Kraftstoffsorte zu übermitteln (Preisdaten). Die Preisänderungen sind der Markttransparenzstelle unter Angabe ihres Änderungszeitpunktes innerhalb von fünf Minuten nach der Änderung zu übermitteln. Der Änderungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung an der Zapfsäule wirksam wird.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 können durch einen Erfüllungsgehilfen des Meldepflichtigen (Preismelder) erfüllt werden, wenn der Meldepflichtige
Änderungen der Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
(4) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Standardschnittstelle der Markttransparenzstelle nach § 8 Absatz 2 zu übermitteln. Änderungsmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf die jeweils geänderten Daten zu beschränken. Die Markttransparenzstelle stellt umgehend eine elektronische Rückmeldung zu den eingegangenen Daten zur Verfügung.
§ 5 Datenweitergabe an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten **
(1) Die Markttransparenzstelle stellt den nach § 6 Satz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die jeweils aktuellen Grunddaten der Tankstellen sowie die Preisdaten zu dem in § 7 näher bestimmten Zweck zur Verfügung.
(2) Die Markttransparenzstelle stellt den zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die Daten in regelmäßigen Intervallen von höchstens einer Minute über eine Standardschnittstelle nach § 8 Absatz 2 zum elektronischen Abruf zur Verfügung.
(3) Sofern ein zugelassener Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten gegen die Vorgaben in § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder in § 7 Absatz 2 verstößt, kann die Markttransparenzstelle von einer Weitergabe der Daten nach Absatz 1 absehen.
§ 6 Zulassung von Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten 24
Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zulassung eines Anbieters von Verbraucher-Informationsdiensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass
Der Antrag hat zudem folgende Angaben zu enthalten:
Änderungen der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
§ 7 Information der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen **
(1) Die zugelassenen Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten veröffentlichen die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Grunddaten und Preisdaten mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes nach folgenden Maßgaben:
(2) Jeder zugelassene Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten hat eine Beschwerdestelle einzurichten, bei der die Nutzer des Verbraucher-Informationsdienstes unzutreffende Informationen hinsichtlich der von der Markttransparenzstelle nach § 5 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten melden können. Deren Kontaktdaten, wie Kontaktperson, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sind den Verbraucherinnen und Verbrauchern von Kraftstoffen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 mitzuteilen. Die Nutzermeldungen nach Satz 1 sind wöchentlich an die Markttransparenzstelle zu übermitteln. Für die Übermittlung der Nutzermeldungen über unzutreffende Informationen gilt § 4 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend.
§ 8 Vorgaben zur technischen Ausgestaltung
(1) Die Markttransparenzstelle kann die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und des elektronischen Datenabrufs nach § 5 Absatz 2 näher bestimmen. Sie kann insbesondere die elektronischen Meldekanäle so- wie die elektronischen Abrufkanäle beschränken, Lösungen zur Lastbegrenzung vorsehen und bestimmte Datenformate vorgeben. Die näheren Bestimmungen nach den Sätzen 1 und 2 gibt sie auf einer zu diesem Zweck von ihr einzurichtenden Internetseite bekannt.
(2) Für die elektronische Übermittlung sowie den elektronischen Abruf der Daten stellt die Markttransparenzstelle jeweils eine von ihr definierte Standardschnittstelle zur Verfügung, die im Fall der Datenübermittlung eine automatisierte Verarbeitung der eingegangenen Daten ermöglicht.
§ 9 Inkrafttreten
(1) § 4 Absatz 2 tritt zwei Wochen nach dem Tag in Kraft, an dem die Grunddaten von mindestens 13.000 Tankstellen auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der Markttransparenzstelle erfasst und mindestens drei Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 6 Satz 1 für die Datenweitergabe zugelassen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt *.
(2) Die §§ 5 und 7 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem § 4 Absatz 2 gemäß Absatz 1 Satz 1 in Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt **.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_________________
Inkrafttreten gemäß BGBl. I Nr. 51 vom 28.08.2013 S. 3304
*) zum 31.08.2013 (§ 4 Absatz 2)
**) zum 01.12.2013 (§§ 5 und 7)
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