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Änderungstext
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 6. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 149 vom 13.05.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
DDG - Digitale-Dienste-Gesetz
Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des MAD-Gesetzes
In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt,
2. § 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters" durch die Wörter "Anbieters von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
c) In Satz 3 werden jeweils die Wörter "Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters" durch die Wörter "Anbieters von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" wird durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
bb) Das Wort "Telemediendienstes" wird durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 4 wird das Wort "sowie" angefügt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. des Rechts der digitalen Dienste nach Maßgabe des Digitale-Dienste-Gesetzes".
Artikel 7
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
In § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
b) In der Kurzbezeichnung wird das Wort "Telemedien" durch das Wort "Digitale-Dienste" ersetzt.
c) Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:
"TDDDG".
2. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu Teil 3 wird das Wort "Telemediendatenschutz" durch die Wörter "Datenschutz bei digitalen Diensten" ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 8 wird jeweils das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch das Wort "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch das Wort "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. "Anbieter von Telemedien" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt, | "1. "Anbieter von digitalen Diensten" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt," |
bb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. "Nutzungsdaten" die personenbezogenen Daten eines Nutzers von Telemedien, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen; dazu gehören insbesondere
| "3. "Nutzungsdaten" die personenbezogenen Daten eines Nutzers von digitalen Diensten, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von digitalen Diensten zu ermöglichen und abzurechnen; dazu gehören insbesondere
|
5. In der Überschrift von Teil 3 wird das Wort "Telemediendatenschutz" durch die Wörter "Datenschutz bei digitalen Diensten" ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Anbieter von Telemedien haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann. | "(1) Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen Diensten
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anbieter von Telemedien haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
| "Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
|
7. In § 20 wird das Wort "Telemedienanbieter" durch die Wörter "Anbieter von digitalen Diensten" ersetzt.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Anbieter von Telemedien darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes oder § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet. | "(2) Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist." |
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
11. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
12. In § 25 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes" und das Wort "Telemediendienst" durch die Wörter "digitalen Dienst" ersetzt.
13. In § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des De-Mail-Gesetzes
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 15 Satz 1 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch das Wort "Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 38b wird das Wort "Telemediendiensteanbietern" durch die Wörter "Anbietern digitaler Dienste" ersetzt.
2. § 38b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Telemediendiensteanbietern" durch die Wörter "Anbietern digitaler Dienste" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 2a des Telemediengesetzes" durch die Wörter " § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Jugendschutzgesetzes
Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 S. 476), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien. | "(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und digitale Dienste sowie abgrenzbare Inhalte innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte. | "(3) Digitale Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes." |
c) In Absatz 6 werden die Wörter "Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)" durch das Wort "Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.
2. In § 12 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
b) In Absatz 9 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
4. In § 14a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes" durch die Wörter " §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort "Träger-" durch das Wort "Trägermedien" und das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
b) In Absatz 1a wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "Inhalte eines digitalen Dienstes" ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Dienste" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
7. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Die Bundeszentrale überprüft die von Diensteanbietern nach § 24a vorzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
8. In § 18 Absatz 8 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "das Telemedium" durch die Wörter "den digitalen Dienst" ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch das Wort "Prüfstelle" ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort "Bundesprüfstelle" durch das Wort "Prüfstelle" ersetzt.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter, die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, die aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen sowie für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen. | "(2) Antragsberechtigt sind
|
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Telemediums" durch die Wörter "digitalen Dienstes oder eines abgrenzbaren Inhalts innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit" ersetzt.
c) In Absatz 7 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten oder einem abgrenzbaren Inhalt innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit" ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten oder einem abgrenzbaren Inhalt innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den obersten Landesjugendbehörden, der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz und der das Verfahren anregenden Behörde oder Einrichtung oder dem das Verfahren nach Absatz 4 anregenden Träger ist die Entscheidung zu übermitteln. | "Die begründete Entscheidung ist zu übermitteln:
|
12. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Telemedium" durch die Wörter "digitalen Dienst" ersetzt.
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "den im Bereich der Telemedien" durch die Wörter "den im Bereich der digitalen Dienste" und die Wörter "zum Abgleich von Angeboten in Telemedien" durch die Wörter "zum Abgleich von Angeboten in digitalen Diensten" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Träger- und Telemedien" durch die Wörter "Trägermedien und digitalen Dienste" ersetzt.
14. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Diensteanbieter, die fremde Informationen für Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht speichern oder bereitstellen, haben unbeschadet des § 7 Absatz 2 und des § 10 des Telemediengesetzes durch angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Schutzziele des § 10a Nummer 1 bis 3 gewahrt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Diensteanbieter, deren Angebote sich nicht an Kinder und Jugendliche richten und von diesen üblicherweise nicht genutzt werden sowie für journalistischredaktionell gestaltete Angebote, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden. | "(1) Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zuständige Behörde für die Durchsetzung des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1; L 310 vom 01.12.2022 S. 17), wonach Anbieter von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müssen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Kindern und Jugendlichen innerhalb ihres Dienstes zu gewährleisten (Vorsorgemaßnahmen)." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 8
1. die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfeverfahrens, mit dem Nutzerinnen und Nutzer Beschwerden über
- unzulässige Angebote nach § 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder
- entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Absatz 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, die der Diensteanbieter der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durch Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 bis 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nachzukommen
übermitteln können;
8. die Verwendung von Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die für die Nutzung wesentlichen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in kindgerechter Weise darstellen.
werden aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
cc) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach Absatz 1 befreit, wenn das Angebot im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer hat. | "(3) § 24b Absatz 3 gilt entsprechend für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbieter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland ist. Die Bestimmungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) in der jeweils geltenden Fassung gehen vor. Weitergehende Anforderungen dieses Gesetzes zur Wahrung der Schutzziele des § 10a Nummer 1 bis 3 bleiben unberührt. Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) bleiben unberührt. | "(4) Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) bleiben unberührt." |
15. § 24b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24b Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen
(1) Die Bundeszentrale überprüft die Umsetzung, die konkrete Ausgestaltung und die Angemessenheit der von Diensteanbietern nach § 24a Absatz 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen. Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet "jugendschutz.net" nimmt erste Einschätzungen der von den Diensteanbietern getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor. "jugendschutz.net" unterrichtet die Bundeszentrale über seine ersten Einschätzungen nach Satz 2. Im Rahmen der Prüfung nach Satz 1 berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz. (2) Der Diensteanbieter kann die Pflicht nach § 24a Absatz 1 erfüllen, indem er in einer Leitlinie Maßnahmen festlegt und umsetzt, welche die Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 für seinen Bereich konkretisieren und die Leitlinie
(3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Diensteanbieter keine oder nur unzureichende Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 getroffen hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen und berät ihn über die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. Trifft der Diensteanbieter auch nach Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, fordert die Bundeszentrale den Diensteanbieter unter angemessener Fristsetzung zur Abhilfe auf. (4) Kommt der Diensteanbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bundeszentrale die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach § 24a Absatz 1 unter erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zur Stellungnahme. (5) Hat eine nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle eine Pflicht des Diensteanbieters gemäß § 24a Absatz 1 ausgeschlossen, ist der Prüfumfang der Bundeszentrale auf die Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums durch die Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle beschränkt. | " § 24b Befugnisse und Verfahren
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verfügt die Bundeszentrale unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes über die in der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Befugnisse. (2) Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet "jugendschutz.net" nimmt erste Einschätzungen der von den Anbietern von Online-Plattformen getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor und unterrichtet die Bundeszentrale über seine Einschätzung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz. (3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Anbieter keine oder nur unzureichende Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 getroffen hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen und berät ihn über die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. Trifft der Anbieter auch nach Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, so fordert die Bundeszentrale den Anbieter unter angemessener Fristsetzung auf, die Vorsorgemaßnahmen zu treffen. (4) Kommt der Anbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bundeszentrale die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 unter erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zur Stellungnahme." |
§ 24c Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle(1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie nach § 24b Absatz 2 sind die Sichtweise von Kindern und Jugendlichen und deren Belange in geeigneter Weise angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die vereinbarte Leitlinie ist in deutscher Sprache im Bundesanzeiger, auf der Homepage des Diensteanbieters und der Homepage der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, in dem die Vereinbarung durch die Bundeszentrale als angemessen beurteilt wurde, zu veröffentlichen. Die auf der Homepage veröffentlichte Leitlinie muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
wird aufgehoben.
§ 24d Inländischer EmpfangsbevollmächtigterDiensteanbieter im Sinne des § 24a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 haben sicherzustellen, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt ist und auf ihn in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise aufmerksam gemacht wird. An diesen Empfangsbevollmächtigten können unter Beachtung des § 24a Absatz 4 Bekanntgaben oder Zustellungen in Verfahren nach § 24b Absatz 3 und 4 bewirkt werden. Das gilt auch für die Bekanntgabe oder die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.
wird aufgehoben.
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 5
5. entgegen § 24d Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt ist.
wird aufgehoben.
c) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wörter "Nummer 2, 4 und 5" durch die Wörter "Nummer 2 und 4" ersetzt.
19. In § 29b Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2022 (BGBl. I S. 2066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" und das Wort "Telemedienangeboten" durch die Wörter "Angeboten der digitalen Dienste" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Telemediums" durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Telemediums" durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Telemedium" durch die Wörter "digitaler Dienst" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Telemedium" durch die Wörter "digitalen Dienste" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632; 2023 I Nr. 60) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
2. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter "des Telemediendienstes" durch die Wörter "der digitalen Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und jeweils das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
5. § 63a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetze" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
6. § 66a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und jeweils das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 6a Absatz 10 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 4 Nummer 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Telemedium" durch die Wörter "digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
5. In § 11 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 100k wird das Wort "Telemediendiensten" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
2. In § 100g Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Wörter "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
3. § 100j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
4. § 100k wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Telemediendiensten" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste" und wird jeweils das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort "Telemediendienst" durch die Wörter "digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste" ersetzt.
5. In § 101a Absatz 1a und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 312c Absatz 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 312i Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Telemedien" durch die Wörter "digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch das Wort "Digitale-Dienste-Gesetzes" und nach der Angabe "27. September 2002" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und die §§ 2, 3, 3b und 3e des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes" gestrichen.
b) In Nummer 4 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe " §§ 1 bis § 2b" durch die Angabe " §§ 1 bis 2b" ersetzt.
3. In § 12a Satz 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14" ersetzt.
4. In § 13 Absatz 1 wird das Wort "Telemediendienste" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telemediendiensten" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
5. § 13a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht. | " § 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt." |
Artikel 19
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung
In § 1 Absatz 2 der Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "Telemediengesetzes" durch das Wort "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 13 Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
3. In § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes
Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204, 1215) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter " § 10 Satz 1 des Telemediengesetzes" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1; L 310 vom 01.12.2022 S. 17)" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Voraussetzungen sowie für das Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung entsprechend. | "Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten."
b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
"(3) Eine externe Beschwerdestelle ist anzuerkennen, wenn
(4) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat das Bundesamt für Justiz unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände oder Änderungen sonstiger Angaben, die im Antrag auf Anerkennung mitgeteilt worden sind, ergeben. Wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen, kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen werden oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(5) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln."
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "eine" wird das Wort "anerkannte" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Entscheidung über die Anerkennung gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend."
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(2) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde die Entscheidung über die Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt trifft. | "(2) Eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle ist anzuerkennen, wenn
§ 15 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Rechtsinhaber und Nutzer können eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit anrufen, wenn
Nimmt der Diensteanbieter an der Schlichtung teil, so darf er der Schlichtungsstelle den beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie Inhalte, die mit dem beanstandeten Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehen, übermitteln, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Rechtsinhaber dürfen auch die Kontaktdaten des Nutzers übermittelt werden. Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer dürfen auch die Kontaktdaten des Rechtsinhabers übermittelt werden. Die Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Rechtsinhabers und des Nutzers ist jedoch nicht zulässig. (4) Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden." |
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe " § 16 Absatz 1" die Wörter "Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind entsprechend anzuwenden. | "(3) Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen." |
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben. Die Gebühren hat sie in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben."
(3) Der Diensteanbieter gewährt Berechtigten nach § 60d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung Zugang zu Daten über den Einsatz von Verfahren zur automatisierten und nicht automatisierten Erkennung und Blockierung von Inhalten, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Diensteanbieters nicht entgegenstehen. Der Diensteanbieter hat Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten in angemessener Höhe.
wird aufgehoben.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Diensteanbieters" werden ein Komma und die Wörter "bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt," eingefügt.
b) Die Angabe " § 5 Absatz 1" wird durch die Angabe " § 5" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes
§ 2 Nummer 1 des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a werden die Wörter "Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter "Rundfunk im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
2. In Buchstabe b wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste" und werden die Wörter " § 1 des Telemediengesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 7 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
2. In Satz 3 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe u der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und das Wort "Telemediendienstes" durch die Wörter "digitalen Dienstes" ersetzt.
3. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 27
Änderung der MTS-Kraftstoff-Verordnung
In § 6 Satz 2 Nummer 4 der MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 595, 3245, 3304) werden die Wörter " § 5 des Telemediengesetzes" durch die Wörter " § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und die Wörter " § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Wörter " § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags" ersetzt.
Artikel 28
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
In der Anlage 1 zu der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2018 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird in Teil A Nummer 3.8.2 und in Teil B Nummer 2.12.2 jeweils das Wort "Telemediengesetz" durch das Wort "Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.
Artikel 29
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Telemediendiensteanbieter" durch die Wörter "Anbieter digitaler Dienste" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 bis 3a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Rechtswidrige Inhalte" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.
d) Absatz 4
(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.
wird aufgehoben.
§ 2 Berichtspflicht(1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
(2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen:
- Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt, um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu unterbinden,
- Art, Grundzüge der Funktionsweise und Reichweite von gegebenenfalls eingesetzten Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, einschließlich allgemeiner Angaben zu verwendeten Trainingsdaten und zu der Überprüfung der Ergebnisse dieser Verfahren durch den Anbieter, sowie Angaben darüber, inwieweit Kreise der Wissenschaft und Forschung bei der Auswertung dieser Verfahren unterstützt werden und diesen zu diesem Zweck Zugang zu Informationen des Anbieters gewährt wurde,
- Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, Darstellung der Entscheidungskriterien für die Entfernung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten und Darstellung des Prüfungsverfahrens einschließlich der Reihenfolge der Prüfung, ob ein rechtswidriger Inhalt vorliegt oder ob gegen vertragliche Regelungen zwischen Anbieter und Nutzer verstoßen wird,
- Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und Beschwerden von Nutzern und nach dem Beschwerdegrund,
- Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Beschwerden zuständigen Personen,
- Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis darauf, ob in diesen Branchenverbänden eine Beschwerdestelle existiert,
- Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vorzubereiten,
- Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts führten, nach der Gesamtzahl sowie aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem Beschwerdegrund, ob ein Fall des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a vorlag, ob in diesem Fall eine Weiterleitung an den Nutzer erfolgte welcher Schritt der Prüfungsreihenfolge nach Nummer 3 zur Entfernung oder Sperrung geführt hat sowie ob eine Übertragung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b erfolgte,
- jeweils die Anzahl der Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, die nach ihrem Eingang innerhalb von 24 Stunden, innerhalb von 48 Stunden, innerhalb einer Woche oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Entfernung oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts geführt haben, zusätzlich aufgeschlüsselt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und von Nutzern sowie jeweils aufgeschlüsselt nach dem Beschwerdegrund,
- Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers sowie des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung über die Beschwerde,
- Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Gegenvorstellungen nach § 3b Absatz 1 Satz 2, nach der Gesamtzahl sowie aufgeschlüsselt nach Gegenvorstellungen von Beschwerdeführern und von Nutzern, für die der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, jeweils mit Angaben, in wie vielen Fällen der Gegenvorstellung abgeholfen wurde,
- Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Gegenvorstellungen nach § 3b Absatz 3 Satz 1, jeweils mit Angaben, in wie vielen Fällen von einer Überprüfung gemäß § 3b Absatz 3 Satz 3 abgesehen wurde und in wie vielen Fällen der Gegenvorstellung abgeholfen wurde,
- Angaben darüber, ob und inwieweit Kreisen der Wissenschaft und Forschung im Berichtszeitraum Zugang zu Informationen des Anbieters gewährt wurde, um ihnen eine anonymisierte Auswertung zu ermöglichen, inwieweit
- entfernte oder gesperrte rechtswidrige Inhalte an Eigenschaften im Sinne des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anknüpfen,
- die Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten zu spezifischer Betroffenheit bestimmter Nutzerkreise führt und
- organisierte Strukturen oder abgestimmte Verhaltensweisen der Verbreitung zugrunde liegen,
- sonstige Maßnahmen des Anbieters zum Schutz und zur Unterstützung der von rechtswidrigen Inhalten Betroffenen,
- eine Zusammenfassung mit einer tabellarischen Übersicht, die die Gesamtzahl der eingegangenen Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, den prozentualen Anteil der auf diese Beschwerden hin entfernten oder gesperrten Inhalte, die Anzahl der Gegenvorstellungen jeweils nach § 3b Absatz 1 Satz 2 und nach § 3b Absatz 3 Satz 1 sowie jeweils den prozentualen Anteil der auf diese Gegenvorstellungen hin abgeänderten Entscheidungen den entsprechenden Zahlen für die beiden vorangegangenen Berichtszeiträume gegenüberstellt, verbunden mit einer Erläuterung erheblicher Unterschiede und ihrer möglichen Gründe,
- Erläuterung der Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über die Zulässigkeit der Verbreitung von Inhalten auf dem sozialen Netzwerk, die der Anbieter für Verträge mit Verbrauchern verwendet,
- Darstellung, inwiefern die Vereinbarung der Bestimmungen nach Nummer 16 mit den Vorgaben der §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem sonstigen Recht in Einklang steht.
§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbares, leicht bedienbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
- unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist,
- einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,
- jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; die Frist von sieben Tagen kann überschritten werden, wenn
- die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt; das soziale Netzwerk kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben,
- der Anbieter des sozialen Netzwerks die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde einer nach den Absätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung überträgt und sich deren Entscheidung unterwirft,
- im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweiszwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.07.2000 S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.04.2010 S. 1; L 263 vom 06.10.2010 S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 69) geändert worden ist, speichert,
- den Beschwerdeführer und den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, über jede Entscheidung unverzüglich informiert und dabei
- seine Entscheidung begründet,
- hinweist auf die Möglichkeit der Gegenvorstellung nach § 3b Absatz 1 Satz 2, das hierfür zur Verfügung gestellte Verfahren nach § 3b Absatz 1 Satz 3, die Frist nach § 3b Absatz 1 Satz 2 sowie darauf, dass der Inhalt der Gegenvorstellung im Rahmen des Verfahrens nach § 3b Absatz 2 Nummer 1 weitergegeben werden kann, und
- den Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er gegen den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen kann und auf welchen Internetseiten er hierüber weitere Informationen erhält.
n den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b darf der Anbieter des sozialen Netzwerks der anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung den beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie mit dem Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehende Inhalte übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Entscheidung erforderlich ist. Die Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten in dem für die Prüfung erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Eine etwaige Unrichtigkeit der von der anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b getroffenen Entscheidung begründet keinen Verstoß des Anbieters des sozialen Netzwerks gegen Absatz 1 Satz 1.
(3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert wird.
(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden.
(5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden.
(6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen, wenn
- die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist,
- eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,
- eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang und Ablauf der Prüfung sowie Vorlagepflichten der angeschlossenen sozialen Netzwerke regelt und die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Beschwerdeführers und auf Antrag des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, vorsieht, und
- die Einrichtung von mehreren Anbietern sozialer Netzwerke oder Institutionen getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem muss sie für den Beitritt weiterer Anbieter insbesondere sozialer Netzwerke offenstehen.
Sie gibt der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz vor der Entscheidung über die Anerkennung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten.
(7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung trifft die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde. Sie gibt der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz vor der Entscheidung über die Anerkennung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten.
(8) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde unverzüglich über Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände und sonstiger im Antrag auf Anerkennung mitgeteilter Angaben zu unterrichten.
(9) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde zu übermitteln.
(10) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind.
(11) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch bestimmen, dass für einen Anbieter von sozialen Netzwerken die Möglichkeit zur Übertragung von Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen zeitlich befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten ist, dass bei diesem Anbieter die Erfüllung der Pflichten des Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an die Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet wird.
§ 3a Meldepflicht
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den Absätzen 2 bis 5 vorhalten.
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwecke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten Inhalte übermitteln,
- die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind,
- die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und
- bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände
- der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, 130, 131 oder 140 des Strafgesetzbuches,
- des § 184b des Strafgesetzbuches oder
- des § 241 des Strafgesetzbuches in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit
erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
(3) Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorliegen, und unverzüglich danach den Inhalt gemäß Absatz 4 übermitteln.
(4) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt muss enthalten:
- den Inhalt und, sofern vorhanden, den Zeitpunkt, zu dem der Inhalt geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,
- folgende Angaben zu dem Nutzer, der den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat:
- den Nutzernamen und,
- sofern vorhanden, die gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerkes zuletzt verwendete IP-Adresse einschließlich der Portnummer sowie den Zeitpunkt des letzten Zugriffs unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
(5) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt hat elektronisch an eine vom Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu erfolgen.
(6) Der Anbieter des sozialen Netzwerks informiert den Nutzer, für den der Inhalt gespeichert wurde, vier Wochen nach der Übermittlung an das Bundeskriminalamt über die Übermittlung nach Absatz 4. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundeskriminalamt binnen vier Wochen anordnet, dass die Information wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten zurückzustellen ist. Im Fall der Anordnung nach Satz 2 informiert das Bundeskriminalamt den Nutzer über die Übermittlung nach Absatz 4, sobald dies ohne Gefährdung im Sinne des Satzes 2 möglich ist.
(7) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, wie die Verfahren zur Übermittlung von Inhalten nach Absatz 1 gestaltet sind und wie sie angewendet werden.
(8) Strafverfolgungsbehörden dürfen für einen allgemeinen Austausch mit den Anbietern sozialer Netzwerke über die Anwendung der Absätze 1 bis 7 die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten in pseudonymisierter Form verarbeiten.
§ 3b Gegenvorstellungsverfahren
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 vorhalten, mit dem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, eine Überprüfung einer zu einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte getroffenen Entscheidung über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt (ursprüngliche Entscheidung) herbeiführen kann; ausgenommen sind die Fälle des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b. Der Überprüfung bedarf es nur, wenn der Beschwerdeführer oder der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, unter Angabe von Gründen einen Antrag auf Überprüfung innerhalb von zwei Wochen nach der Information über die ursprüngliche Entscheidung stellt (Gegenvorstellung). Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss zu diesem Zweck ein leicht erkennbares Verfahren zur Verfügung stellen, das eine einfache elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglicht. Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme muss auch im Rahmen der Unterrichtung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b eröffnet werden.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
- für den Fall, dass er der Gegenvorstellung abhelfen möchte, im Fall einer Gegenvorstellung des Beschwerdeführers den Nutzer und im Fall einer Gegenvorstellung des Nutzers den Beschwerdeführer über den Inhalt der Gegenvorstellung unverzüglich informiert sowie im ersten Fall dem Nutzer und im zweiten Fall dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gibt,
- darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellungnahme des Nutzers an den Beschwerdeführer sowie der Inhalt einer Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Nutzer weitergegeben werden kann,
- seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich einer Überprüfung durch eine mit der ursprünglichen Entscheidung nicht befasste Person unterzieht,
- seine Überprüfungsentscheidung dem Beschwerdeführer und dem Nutzer unverzüglich übermittelt und einzelfallbezogen begründet, in den Fällen der Nichtabhilfe dem Beschwerdeführer und dem Nutzer jedoch nur insoweit, wie diese am Gegenvorstellungsverfahren bereits beteiligt waren, und
- sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers und des Nutzers in dem Verfahren nicht erfolgt.
(3) Sofern einer Entscheidung über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt keine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte zugrunde liegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Liegt der Entscheidung eine Beanstandung des Inhalts durch Dritte zugrunde, tritt an die Stelle des Beschwerdeführers diejenige Person, welche die Beanstandung dem Anbieter des sozialen Netzwerks übermittelt hat. Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist es nicht erforderlich, dass die Überprüfung durch eine mit der ursprünglichen Entscheidung nicht befasste Person erfolgt. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bedarf es der Überprüfung nach Satz 1 dann nicht, wenn es sich bei dem Inhalt um erkennbar unerwünschte oder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters verstoßende kommerzielle Kommunikation handelt, die vom Nutzer in einer Vielzahl von Fällen mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und die Gegenvorstellung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
(4) Der Rechtsweg bleibt unberührt.
§ 3c Schlichtung
(1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern oder Nutzern, für die der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, und Anbietern sozialer Netzwerke über nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 getroffene Entscheidungen anerkennen.
(2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung ist als Schlichtungsstelle nach Absatz 1 anzuerkennen, wenn
- ihr Träger eine juristische Person ist,
- die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU gilt, hat,
- die auf Dauer angelegt ist und
- deren Finanzierung gesichert ist,
- die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Sachkunde derjenigen Personen gewährleistet sind, die mit der Schlichtung befasst werden sollen,
- ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sichergestellt sind,
- sie eine Schlichtungsordnung hat, welche die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und ihre Zuständigkeit regelt und welche ein einfaches, kostengünstiges, unverbindliches und faires Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem der Anbieter des sozialen Netzwerks, der Beschwerdeführer und der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, teilnehmen können,
- sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauerhaft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird.
§ 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 und Absatz 8 bis 10 gilt entsprechend.
(3) Beschwerdeführer und Nutzer, für die der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, können eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit anrufen, wenn zuvor ein Gegenvorstellungsverfahren nach § 3b durchgeführt wurde oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § 3 Absatz 6 Nummer 3 stattgefunden hat und der Anbieter des sozialen Netzwerks allgemein oder im Einzelfall an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt. Nimmt der Anbieter an der Schlichtung teil, darf er der Schlichtungsstelle den beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie mit dem Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehende Inhalte übermitteln, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; übermittelt werden dürfen auch, im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Beschwerdeführer, die Kontaktdaten des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, sowie, im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, die Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Die Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und des Nutzers, für den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde, ist ausgenommen.
(4) Die Teilnahme an den Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.
§ 3d Begriffsbestimmungen für Videosharingplattform-Dienste
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
- sind Videosharingplattform-Dienste
- Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen oder der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
- trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
- ist ein nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
- ist eine Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
- ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU gilt,
- ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
- ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
- ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Sitzland eines Anbieters von Videosharingplattform-Diensten derjenige Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Anbieter niedergelassen ist. Ist ein Anbieter von Videosharingplattform-Diensten nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dessen Hoheitsgebiet
- ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Anbieters oder
- ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von welcher der Anbieter ein Teil ist,
niedergelassen ist.
(3) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem sein Mutterunternehmen niedergelassen ist, oder, mangels einer solchen Niederlassung, als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem sein Tochterunternehmen niedergelassen ist, oder, mangels einer solchen Niederlassung, als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem das andere Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist. Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung des Tochterunternehmens mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht. Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
(4) Treten zwischen der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland eines Anbieters von Videosharingplattform-Diensten ist oder als solcher gilt, so bringt die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde dies der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis.
§ 3e Für Videosharingplattform-Dienste geltende Vorschriften
(1) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten gilt dieses Gesetz, sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten, die im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer haben, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d Absatz 2 und 3 Sitzland ist oder als Sitzland gilt. Dieses Gesetz gilt für sie nur im Hinblick auf nutzergenerierte Videos und Sendungen nach § 3d Absatz 1 Nummer 2 und 3, welche Inhalte haben, die den Tatbestand der §§ 111, 130 Absatz 1 oder 2, der §§ 131, 140, 166 oder 184b des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Abweichend von § 1 Absatz 2 sind diese Anbieter von Videosharingplattform-Diensten von den Pflichten nach den §§ 2, 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 und § 3a befreit.
(3) Für Anbieter von Videosharingplattform-Diensten, bei denen gemäß § 3d Absatz 2 und 3 ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland Sitzland ist oder als Sitzland gilt, gelten im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos und Sendungen die Pflichten nach den §§ 2, 3 und 3b nur auf der Grundlage und im Umfang einer Anordnung der in § 4 genannten Behörde. Die Anordnung darf nur ergehen, soweit die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und unter Beachtung der danach erforderlichen Verfahrensschritte. Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde kann eine Stelle mit der Prüfung beauftragen, ob die Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 1 des Telemediengesetzes vorliegen.
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 für den Anbieter eines Videosharingplattform-Dienstes dieses Gesetz im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos und Sendungen gilt, ist er verpflichtet, mit seinen Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung der in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten Videos und Sendungen verboten ist.
§ 3f Behördliche Schlichtung für Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten
(1) Bei der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde wird eine behördliche Schlichtungsstelle eingerichtet. Die behördliche Schlichtungsstelle besteht zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit Anbietern von Videosharingplattform-Diensten über Entscheidungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf das Vorliegen von nutzergenerierten Videos und Sendungen, welche Inhalte haben, die einen in § 3e Absatz 2 Satz 2 genannten Tatbestand erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig für Streitigkeiten mit Anbietern von Videosharingplattform-Diensten, bei denen die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d Absatz 2 Sitzland ist oder als Sitzland gilt, und nur, wenn der Anbieter nicht an einem Schlichtungsverfahren einer anerkannten Schlichtungsstelle nach § 3c Absatz 1 teilnimmt oder wenn keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach § 3c Absatz 1 anerkannt ist.
(2) Die Anforderungen von § 3c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie § 3 Absatz 9 und § 3c Absatz 3 und 4 gelten für die behördliche Schlichtungsstelle entsprechend.
(3) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben, die in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben sind.
werden aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. | "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden." |
c) Absatz 4 Satz 2
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße.
und Absatz 5
(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung darauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht gesperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist das Gericht, das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabentscheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellungnahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für die Verwaltungsbehörde bindend.
werden aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden nach dem Wort "Netzwerke" ein Komma und die Wörter "bei denen nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt," eingefügt.
cc) In Satz 2 werden die Wörter "in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland gegenüber der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde zu benennen. Die empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen. Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde führt eine Liste der empfangsberechtigten Personen. Sie gibt inländischen Strafverfolgungsbehörden hierüber auf Anfrage Auskunft.
wird aufgehoben.
§ 5a Auskünfte für wissenschaftliche Forschung(1) Forscher im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person, die wissenschaftliche Forschung betreibt.
(2) Ein Forscher kann vom Anbieter eines sozialen Netzwerks qualifizierte Auskünfte verlangen über
- den Einsatz und die konkrete Wirkweise von Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, insbesondere zu Art und Umfang eingesetzter Technologien und den Zwecken, Kriterien und Parametern für deren Programmierung sowie zu den eingesetzten Daten,
- die Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte waren oder die vom Anbieter entfernt oder gesperrt worden sind, insbesondere die entsprechenden Inhalte sowie Informationen darüber, welche Nutzer in welcher Weise mit den Inhalten interagiert haben.
(3) Auskünfte nach Absatz 2 können nur verlangt werden, soweit sie für Vorhaben einer im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Forschung zu Art, Umfang, Ursachen und Wirkungsweisen öffentlicher Kommunikation in sozialen Netzwerken und den Umgang der Anbieter hiermit erforderlich sind.
(4) Die Auskunftserteilung darf nur erfolgen, wenn der Forscher gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerks ein Schutzkonzept vorlegt. Das Schutzkonzept beinhaltet
- eine Beschreibung der für die Forschungszwecke nach Absatz 3 erforderlichen Informationen,
- eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung der Informationen,
- eine Beschreibung der Vorkehrungen, um eine anderweitige Verwendung der Informationen zu verhindern,
- eine Beschreibung der Vorkehrungen, um die schutzwürdigen Interessen des Anbieters zu schützen, und
- eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die den Schutz der personenbezogenen Daten sicherstellen.
(5) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks kann die Auskunft verweigern, wenn
- seine schutzwürdigen Interessen das öffentliche Interesse an der Forschung erheblich überwiegen oder
- die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden und das öffentliche Interesse an der Forschung das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen nicht überwiegt.
(6) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks darf zu Zwecken der Auskunftserteilung nach Absatz 2 folgende personenbezogene Daten übermitteln:
- die verbreiteten Inhalte,
- Beschwerden über rechtswidrige Inhalte,
- Nutzernamen der an der Verbreitung Beteiligten,
- die näheren Umstände der Interaktionen der an der Verbreitung Beteiligten im Hinblick auf die jeweiligen Inhalte sowie
- Trainingsdaten von Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen, sowie Angaben zur Wirkweise, zu Zwecken, Kriterien und Parametern für die Programmierung dieser Verfahren.
Die Daten sind anonymisiert oder zumindest pseudonymisiert zu übermitteln, soweit dies ohne Gefährdung des Forschungszwecks möglich ist.
(7) Der Forscher darf die Daten ausschließlich verarbeiten für die Zwecke von Vorhaben wissenschaftlicher Forschung nach Absatz 3. Soweit besondere Kategorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden, hat der Forscher dafür angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vorzusehen. Ergänzend zu den dort genannten Maßnahmen sind die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Darüber hinausgehende datenschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(8) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat gegenüber dem Forscher Anspruch auf Erstattung der durch die Auskunftserteilung nach Absatz 2 entstehenden Kosten in angemessener Höhe. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe ist zu berücksichtigen, dass die Kosten kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts darstellen dürfen. § 287 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Die erstattungsfähigen Kosten dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 höchstens 5.000 Euro betragen. Dieser Betrag darf nur überschritten werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein außergewöhnlich hoher Aufwand entsteht. Nach Vorlage des Schutzkonzepts nach Absatz 4 kann der Forscher vom Anbieter die Vorlage eines unentgeltlichen Kostenanschlags innerhalb einer angemessener Frist verlangen.
wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Übergangsvorschriften
(1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das erste Halbjahr 2018 fällig. (2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein. (3) Für Berichte, die sich auf Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2021 beziehen, ist § 2 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden. (4) Der Bericht nach § 3 Absatz 9 ist erstmals zum 31. Juli 2022 vorzulegen. (5) Für Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, die am 28. Juni 2021 bereits anerkannt waren, ist § 3 Absatz 6 Nummer 3 bis zum Ablauf des Jahres 2022 in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden. (6) Auf Anbieter, die nicht Anbieter von Videosharingplattform-Diensten sind, ist § 3b erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. Bei Anbietern von Videosharingplattform-Diensten ist § 3b im Hinblick auf Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos oder Sendungen sind, erst ab dem 1. Oktober 2021 anzuwenden. | " § 6 Übergangsvorschriften
Die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes für Bußgeldverfahren gegen folgende Anbieter bleibt bestehen:
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Artikel 30
Änderung der Futtermittelverordnung
In § 1 Nummer 13 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 128) geändert worden ist, wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 307 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch die Artikel 33 und 35 Absatz 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter " § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Wörter " § 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
In § 2 Nummer 26 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, werden die Wörter "Dienstleistungen der Telemedien" durch die Wörter "digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 33
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird das das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nummer 4 wird das das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) In Satz 5 wird das das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 34
Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 35
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
2. In § 3 Nummer 26 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
3. § 176 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
4. § 197 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitaler Dienste" ersetzt.
Artikel 36
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530)
Artikel 2
EvaluierungDie Bundesregierung wird zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluieren, ob das Ziel dieses Gesetzes erreicht wurde und dabei insbesondere untersuchen, ob der neu geschaffene Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen in § 7 Absatz 4 des Telemediengesetzes ein wirksames Instrument darstellt zur Wahrung der Interessen der Rechteinhaber. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten.
wird aufgehoben.
Artikel 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, außer Kraft.
ID 241040
ENDE |