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Regelwerk

Änderungstext

Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 28. März 2006
(BGBl. Nr. 15 vom 07.04.2006 S. 574)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Nummer 3

3. Ausfuhr:
das Verbringen von Sachen und Elektrizität aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten, soweit in einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist;

wird aufgehoben.

b) Nach Nummer 2 werden die Nummern 3 bis 5 eingefügt.

c) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 6 bis 11.

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Wareneinfuhr

(1) Die Einfuhr von Waren durch Gemeinschaftsansässige ist nach Maßgabe der Einfuhrliste (Anlage) ohne Genehmigung zulässig. Im übrigen bedarf die Einfuhr von Waren der Genehmigung.

(2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung geändert werden.

(3) Durch Änderung der Einfuhrliste sind Einfuhrbeschränkungen aufzuheben, soweit die nach den §§ 5 bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke oder ein berechtigtes Schutzbedürfnis der Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebiets der Aufhebung der Beschränkungen auch unter Berücksichtigung handelspolitischer Erfordernisse nicht mehr entgegenstehen. Das Schutzbedürfnis ist berechtigt, wenn ohne die Beschränkung Waren in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt würden, daß ein erheblicher Schaden für die Erzeugung gleichartiger oder zum gleichen Zweck verwendbarer Waren im Wirtschaftsgebiet eintritt oder einzutreten droht, und wenn dieser Schaden im Interesse der Allgemeinheit abgewendet werden muß. Ist die Einfuhr durch andere Rechtsvorschriften beschränkt, so soll im allgemeinen von der Änderung der Einfuhrliste abgesehen werden, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.

(4) Durch Änderung der Einfuhrliste dürfen Einfuhrbeschränkungen nur angeordnet werden, soweit dies zur Wahrung der in Absatz 3 genannten Belange geboten ist.

(5) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf,

  1. wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder
  2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge, des Warenwertes, durch Beschränkung des Verwendungszwecks oder auf andere Weise eine Gefährdung der nach Absatz 3 zu wahrenden Belange ausgeschlossen wird.

Dies gilt insbesondere für die Einfuhr in eine Freizone, für die Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im Reiseverkehr, im kleinen Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbedarfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwendung sowie für die Einfuhr von Übersiedlungs- und Erbschaftsgut.

 " § 10 Wareneinfuhr

(1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der Einfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die Einfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grundeiner Verordnung nach § 26 Einfuhrkontrollmeldungen, die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vorlage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen vorgesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist.

(2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung geändert werden.

(3) Einfuhrbeschränkungen dürfen nur angeordnet werden, soweit dies zur Wahrung der nach den §§ 5 bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke geboten ist.

(4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf,

  1. wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder
  2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge oder des Warenwertes oder durch Verwendungsbeschränkungen oder auf andere Weise eine Gefährdung der nach Absatz 3 zu wahrenden Belange ausgeschlossen wird.

Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone, der Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im Reiseverkehr, im Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbedarfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwendung sowie für die Einfuhr von Übersiedlungs- und Erbschaftsgut."

3. § 10a

§ 10a Wareneinfuhr durch Gebietsfremde

(1) aufgehoben

(2) aufgehoben

(3) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß Gemeinschaftsfremde bei der Einfuhr von Waren Gemeinschaftsansässigen gleichstehen, sofern die Einfuhr durch Gemeinschaftsansässige ohne Genehmigung zulässig ist.

wird gestrichen.

4. In § 27 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Warenverkehrs" durch die Wörter "Waren-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs" ersetzt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 7 in Verbindung mit § 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung nicht nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 als Straftat geahndet werden kann oder nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 3 mit Strafe bedroht ist."

b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. nach den §§ 5, 8 Abs. 1 oder 2 "2. nach § 8 Abs. 1 oder 2".

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften geregelten Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Handlung nicht nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 als Straftat geahndet werden kann."

6. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung
  1. in Teil I Abschnitt A oder C Kategorie 0, Kategorie 1 Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nr. 2B350, 2B351 oder 2B352 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Waren, Unterlagen zur Fertigung dieser Waren oder
  2. Unterlagen über die in Teil I Abschnitt A oder Abschnitt C Kategorie 0 der Ausfuhrliste in einzelnen Nummern genannten Technologien oder dort genannte Datenverarbeitungsprogramme

ausführt. Ebenso wird bestraft, wer Waren, deren Ausfuhr verboten ist, oder Unterlagen zur Fertigung solcher Waren ausführt.

 "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung
  1. in Teil I Abschnitt A oder
  2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1 Nr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kategorie 2 Nr. 2B350, 2B351 oder 2B352

der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ausführt oder verbringt. Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmigung in Satz 1 Nr. 2 genannte Güter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt, wenn der Ausführer im Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "eine in § 33 Abs. 1, 4 oder 5 bezeichnete Handlung" durch die Angabe "eine in § 33 Abs. 1 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr dadurch fördert, daß er die auszuführende Ware oder Unterlagen zu ihrer Fertigung oder wesentliche Bestandteile davon zur Verfügung stellt. "(3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr oder die Verbringung dadurch fördert, dass er die Güter zur Verfügung stellt."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, zuwiderhandelt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. "(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
  1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die der Durchführung
    1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder
    2. einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

    beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist und die Tat nicht in Absatz 6 Nr. 3 mit Strafe bedroht ist oder

  2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient."

e) In Absatz 5 wird die Angabe "Absätze 1 und 2" durch die Angabe "Absätze 1, 2 und 4" ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  1. die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt oder
  2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.
 "(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
  1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung
    1. die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
    2. das friedliche Zusammenleben der Völker stört oder
    3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich stört,
  2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht,
  3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch einem im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausfuhrverbot der dort genannten Güter zuwiderhandelt, das in
    1. einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder
    2. einem Rechtsakt der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

    enthalten ist oder

  4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,
    1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
    2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder
    3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich

zu gefährden."

g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2 und 4 entsprechend. "(8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder durch Zusammenwirken eines Amtsträgers mit dem Antragsteller zur vorsätzlichen Umgehung der Genehmigungsvoraussetzung erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2 und 4 entsprechend."

7. In § 36 Abs. 3 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 bis 5" durch die Angabe " § 34 Abs. 1 bis 6" ersetzt.

8. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Januar 2006 (BAnz. S. 427), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel III 2. Titel 4. Untertitel wird die Angabe " § 10 Abs. 5" durch die Angabe " § 10 Abs. 4" ersetzt und die Angabe " , § 10a Abs. 3" gestrichen.

b) In Kapitel VIII wird das Wort "Bußgeldvorschriften" durch die Wörter "Ordnungswidrigkeiten und Straftaten" ersetzt.

2. Im Einleitungssatz wird die Angabe "10 Abs. 5" durch die Angabe "10 Abs. 4" ersetzt.

3. § 4b

§ 4b Nicht gegenständliche Übermittlung

(1) Soweit nach dieser Verordnung die Ausfuhr von Datenverarbeitungsprogrammen (Software) und Technologie Beschränkungen unterliegt, gelten diese Beschränkungen auch für die nicht gegenständliche Übermittlung durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik.

(2) Die nicht gegenständliche Übermittlung bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.

wird aufgehoben.

4. § 4c wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 2

Güter:
Waren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie; Technologie erfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren einschließlich solcher Unterlagen, die nur die Fertigung von Teilen dieser Waren ermöglichen;

Verbringung:
die Ausfuhr von Gütern gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes aus dem Wirtschaftsgebiet in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich der nicht gegenständlichen Übermittlung von Datenverarbeitungsprogrammen (Software) und Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik;

werden gestrichen.

b) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe "(Software)" gestrichen.

c) Die Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 1 bis 7.

5. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe "(Software)" gestrichen.

6. In § 5c Abs. 4 wird die Angabe "(Software)" gestrichen.

7. In § 5d Abs. 4 wird die Angabe "(Software)" gestrichen.

8. In § 7 Abs. 6 wird die Angabe "(Software)" gestrichen.

9. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) (weggefallen) "(3) Die nicht gegenständliche Übermittlung bedarf keiner zollamtlichen Behandlung."

10. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "kleiner" gestrichen.

11. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)" durch das Wort "Union" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel (Warennummer 2503 00 10 und 2503 00 90), Rohphosphat (Warennummern 2510 1000 und 2510 20 00), natürlichem Natriumborat (Warennummer 2528 1000), Eisenerzen und ihren Konzentraten sowie Schwefelkiesabbränden (Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00), NE-metallurgischen Erzen (Warennummern 2602 00 00 bis 2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer 2620 99 60), Selen (Warennummer 2804 90 00), Ethylen (Warennummer 2901 21 10 und 2901 21 90), Propen (Warennummer 2901 22 10 und 2901 22 90), Butadien (aus Warennummer 2901 24 11, 2901 24 19, 2901 29 20 und 2901 29 80), Cyclohexan (Warennummer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 00), Toluol (Warennummer 2902 30 00), Styrol (Warennummer 2902 50 00), Silber in Rohform (Warennummern 7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in Rohform (Warennummer 7108 12 00), Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder als Pulver (Warennummern 7110 11 00, 7110 21 00, 7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und Schrott von Edelmetallen (aus Warennummern 7112 30 00 bis 7112 99 00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern 7401 10 00 bis 7402 00 00, 7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 der Einfuhrliste, "3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel (Warennummern 2503 00 10 und 2503 00 90), Rohphosphat (Warennummern 2510 10 00 und 2510 20 00), natürlichem Natriumborat (Warennummer 2528 10 00), Eisenerzen und ihren Konzentraten sowie Schwefelkiesabbränden (Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00), Nichteisenmetallen (Warennummern 2602 00 00 bis 2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer 2620 99 60), Selen (Warennummer 2804 90 00), Ethylen (Warennummer 2901 21 00), Propen (Warennummer 2901 22 00), Butadien (aus Warennummern 2901 24 10 und 2901 29 00), Cyclohexan (Warennummer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 00), Toluol (Warennummer 2902 30 00), Styrol (Warennummer 2902 50 00), Silber in Rohform (Warennummern 7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in Rohform (Warennummer 7108 12 00), Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder als Pulver (Warennummern 7110 11 00, 7110 21 00, 7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und Schrott von Edelmetallen (aus Warennummern 7112 30 00 bis 7112 99 00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern 7401 10 00 bis 7402 00 00, 7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,".

12. § 27a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Ziffern 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind" durch die Angabe "für die sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist, selbst," ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Ziffern 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung," durch die Angabe "für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist, dieser und" ersetzt.

13. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "und den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" werden gestrichen.

bb) Die Fußnote 1 (4) wird wie folgt gefasst:

altneu
  4) Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. EG Nr. L 349 S. 53)

Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 betreffend die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nm. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (ABl. EG Nr. L 67 S. 89)

Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gmeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. EG Nr. L 67 S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 76/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (ABl. EG Nr. L 16 S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 152/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach der Europäischen Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 190/98

 " 4)
  • Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. EG Nr. L 349 S. 53),
  • Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 betreffend die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (ABl. EG Nr. L 67 S. 89),
  • Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. EG Nr. L 67 S. 1),
  • Verordnung (EG) Nr. 76/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (ABl. EG Nr. L 16 S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2385/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 358 S. 125) - Verlängerung -,
  • Verordnung (EG) Nr. 152/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach der Europäischen Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 190/98 (ABl. EG Nr. L 25 S. 1),
  • Verordnung (EG) Nr. 1499/2002 des Rates vom 20. Juni 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der doppelten Kontrolle) (ABl. EG Nr. L 227 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) - Verlängerung -,
  • Verordnung (EG) Nr. 1762/2004 des Rates vom 24. September 2004 über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Moldau in die Europäische Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "soweit Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Nummern 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" durch die Angabe "die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit einer Ziffer 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" durch die Angabe "für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist, bei dieser" ersetzt.

14. § 30 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "und den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" werden gestrichen.

b) Die Fußnote 2 (5) wird wie folgt gefasst:

altneu
5) Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom 30. März 1994 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. EG Nr. L 87 S. 47)

Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. EG Nr. L 335 S. 23)

Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. EG Nr. L 275 S. 1)

Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 2001 über bestimmte Maßnahmen, die im Warenverkehr mit bestimmten, unter den EGKS-Vertrag fallenden Stahlerzeugnissen auf die Ukraine anzuwenden sind (ABl. EG Nr. L 345 S. 75)

Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 2001 über bestimmte Maßnahmen, die im Warenverkehr mit bestimmten, unter den EGKS-Vertrag fallenden Stahlerzeugnissen auf die Russische Föderation anzuwenden sind (ABl. EG Nr. L 345 S. 71)

Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 2001 über bestimmte Maßnahmen, die im Warenverkehr mit bestimmten, unter den EGKS-Vertrag fallenden Stahlerzeugnissen auf Kasachstan anzuwenden sind (ABl. EG Nr. L 345 S. 78) 

5)
  • Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom 30. März 1994 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. EG Nr. L 87 S. 47),
  • Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/ 94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. EG Nr. L 335 S. 23),
  • Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. EG Nr. L 275 S. 1),
  • Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. EU Nr. L 395 S. 20),
  • Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation (ABl. EU Nr. L 395 S. 38),
  • Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. EU Nr. L 395 S. 1)."

15. In der Überschrift zu Kapitel III 2. Titel 4. Untertitel wird die Angabe " § 10 Abs. 5" durch die Angabe " § 10 Abs. 4" ersetzt und die Angabe , § 10a Abs. 3" gestrichen.

16. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20 gekennzeichnet sind)" durch die Angabe "(Waren, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist)" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe "(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind)" durch die Angabe "(Waren, für die die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist)" ersetzt.

c) In Nummer 28 wird das Wort "kleiner" gestrichen.

17. § 35

§ 35 Wareneinfuhr durch Gebietsfremde nach § 10a Abs. 3 AWG

Bei der Einfuhr von Waren stehen Gemeinschaftsfremde aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) den Gemeinschaftsansässigen gleich, sofern die Einfuhr durch Gemeinschaftsansässige ohne Genehmigung zulässig ist.

wird gestrichen.

18. In der Überschrift zu Kapitel VIII wird das Wort "Bußgeldvorschriften" durch die Wörter "Ordnungswidrigkeiten und Straftaten" ersetzt.

19. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird die Nummer 3a angefügt.

bb) Nach Nummer 6 werden die Nummern 6a und 6b angefügt.

cc) In Nummer 8 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

dd) Nummer 9 wird durch folgende Nummern 9 bis 11 ersetzt:

altneu
9. ohne Genehmigung nach § 69m Abs. 4 eine Ware liefert, eine Dienstleistung bereitstellt, ein Rechtsgeschäft abschließt oder eine Zahlung vornimmt."9. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistungen bewirkt,

10.entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 52 Abs. 2 zuwiderhandelt."

b) Absatz 3

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 ohne Genehmigung Waren ausführt,
  2. ohne Genehmigung nach § 45 Abs. 1 technische Unterstützung erbringt,
  3. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 technische Unterstützung erbringt oder
  4. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistungen bewirkt.

wird aufgehoben.

20. Nach § 70 wird der § 70a eingefügt

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Außenwirtschaftsverordnung können auf Grund der einschlägigen

Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE