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AWG - Außenwirtschaftsgesetz

Vom 27. Mai 2009
(BGBl. Nr. 28 vom 29.05.2009 S. 1150; 04.11.2010 S. 1480 10; 08.12.2010 S. 1864 10a; 27.07.2011 S. 1595 11; 06.06.2013 S. 1482 Außerkrafttreten aufgehoben)
(Neufassung der Anlage eBAnz. AT vom 28.12.2012 V1)
Gl.-Nr.: 7400-1



Siehe Fn. *

Archiv: 2006

Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Rechtsgeschäfte und Handlungen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz

(1) Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden.

(2) Unberührt bleiben Vorschriften in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat.

§ 2 Art und Ausmaß von Beschränkungen und Handlungspflichten

(1) Soweit in diesem Gesetz Beschränkungen zugelassen sind, kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen

  1. einer Genehmigung bedürfen oder
  2. verboten sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen die notwendigen Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr anordnen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in § 7 Absatz 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei Maßnahmen, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist auch das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen. Die Anordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlass außer Kraft, sofern die Beschränkung nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wird.

(3) Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen dürfen abgeschlossene Verträge nur berühren, wenn der angestrebte Zweck erheblich gefährdet wird.

(4) Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.

(5) Soweit nach diesem Gesetz selbständige Handlungspflichten begründet werden können, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 2a Erteilung von Zertifikaten 11

Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur Durchführung der in Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.06.2009 S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erforderlich sind.

§ 3 Erteilung von Genehmigungen

(1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung den Zweck, dem die Vorschrift dient, nicht oder nur unwesentlich gefährdet. In anderen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung des bezeichneten Zwecks überwiegt.

(2) Die Erteilung der Genehmigungen kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von Bescheinigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf. Ist im Hinblick auf den Zweck, dem die Vorschrift dient, die Erteilung von Genehmigungen nur in beschränktem Umfange möglich, so sind die Genehmigungen in der Weise zu erteilen, dass die gegebenen Möglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. Gemeinschaftsansässige, die durch eine Beschränkung in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen werden, können bevorzugt berücksichtigt werden.

§ 4 Begriffsbestimmungen 10a

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Wirtschaftsgebiet:
    der Geltungsbereich dieses Gesetzes;
    die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg gelten als Teil des Wirtschaftsgebiets;
  2. fremde Wirtschaftsgebiete:
    alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsgebiets;
    für das Verbringen von Sachen und Elektrizität gilt das Gebiet von Büsingen als Teil fremder Wirtschaftsgebiete;
  3. Gemeinschaftsgebiet:
    das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1);
  4. Drittländer:
    alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebiets;
  5. Gebietsansässige:
    natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet; Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Verwaltung haben;
  6. Gemeinschaftsansässige:
    in den Europäischen Gemeinschaften ansässige Personen nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
  7. Gebietsfremde:
    natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Verwaltung haben;
  8. Gemeinschaftsfremde:
    alle anderen Personen als Gemeinschaftsansässige.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

  1. Auslandswerte:
    unbewegliche Vermögenswerte in fremden Wirtschaftsgebieten; Forderungen in Euro gegen Gebietsfremde; auf andere Währung lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere;
  2. Waren:
    bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;
  3. Güter:
    Waren, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie; Technologie erfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren einschließlich solcher Unterlagen, die nur die Fertigung von Teilen dieser Waren ermöglichen;
  4. Ausfuhr:
    das Verbringen von Sachen, Gütern und Elektrizität aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten einschließlich der nicht gegenständlichen Übermittlung von Datenverarbeitungsprogrammen und Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik, soweit in einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist;
  5. Verbringung:
    Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
  6. Einfuhr:
    das Verbringen von Sachen oder Elektrizität aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet, soweit in diesem Gesetz, in einer Anlage zu diesem Gesetz oder in einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist; wenn Sachen oder Elektrizität aus Drittländern in eine Freizone verbracht oder in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden, liegt eine Einfuhr erst vor, wenn diese in der Freizone gebraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;
  7. Durchfuhr:
    die Beförderung von Sachen aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das Wirtschaftsgebiet, ohne dass die Sachen im Wirtschaftsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen, soweit in einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist; als Durchfuhr gilt auch die Beförderung von Sachen des zollrechtlich freien Verkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch das Wirtschaftsgebiet;
  8. Gold:
    Feingold und Legierungsgold in Form von Barren oder Halbmaterial sowie außer Kurs gesetzte oder nicht mehr kursfähige Goldmünzen ohne anerkannten Sammlerwert;
  9. Wertpapiere:
    alle Wertpapiere im Sinne des § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes;
  10. als Wertpapiere gelten auch Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an einer Sammelschuldbuchforderung; Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren stehen den Wertpapieren gleich;
  11. inländische Wertpapiere:
    Wertpapiere, die ein Gebietsansässiger oder vor dem 9. Mai 1945 eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat;
  12. ausländische Wertpapiere:
    Wertpapiere, die ein Gebietsfremder ausgestellt hat, soweit sie nicht nach Nummer 10 inländische Wertpapiere sind.

§ 4a Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Gebietsfremder sowie gebietsfremde Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Gebietsansässiger als rechtlich selbständig; mehrere gebietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Gebietsfremden gelten als ein Gebietsansässiger,
  2. Handlungen, die von oder gegenüber solchen Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten vorgenommen werden, als Rechtsgeschäfte, soweit solche Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften Rechtsgeschäfte wären.

(2) Rechtsverordnungen oder vollziehbare Anordnungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1, die auf Grund einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können vorschreiben, dass

  1. gebietsansässige Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Gebietsfremden abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 jeweils für sich als Gebietsansässige,
  2. mehrere gebietsfremde Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Gebietsansässigen abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 als ein Gebietsfremder,
  3. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 7 nicht als Gebietsansässige oder Gebietsfremde,
  4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 6 und 8 nicht als Gemeinschaftsansässige oder Gemeinschaftsfremde gelten, soweit dies erforderlich ist, um den in der Ermächtigung bestimmten Zweck zu erreichen.

§ 4b Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsfremder

Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können vorschreiben, dass

  1. Beschränkungen für Rechtsgeschäfte Gebietsfremder oder zwischen Gebietsfremden und Gebietsansässigen, die in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet sind, auch für Rechtsgeschäfte gelten, die zum Gegenstand haben, dass unmittelbar oder mittelbar zwischen einem Gebietsansässigen und einem Dritten für Rechnung oder im Auftrag eines Gebietsfremden ein Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das zwischen Gebietsfremden und Gebietsansässigen oder für Gebietsfremde beschränkt wäre,
  2. das Handeln für Rechnung oder im Auftrag eines Gebietsfremden im Sinne der Nummer 1 dem Dritten durch den Gebietsansässigen oder über eine andere bei dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitwirkende Person vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts mitzuteilen ist,
  3. das dem Dritten gegenüber vorgenommene Rechtsgeschäft den Beschränkungen unterliegt, die gelten würden, wenn es ein Gebietsfremder vorgenommen hätte, sofern der Dritte die Mitteilung nach Nummer 2 erhalten oder von dem Handeln für Rechnung oder im Auftrag eines Gebietsfremden vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts auf andere Weise Kenntnis erlangt hat,

soweit dies erforderlich ist, um den in der Ermächtigung bestimmten Zweck zu erreichen.

§ 4c Rechtsgeschäfte für Rechnung Gebietsansässiger

Rechtsverordnungen, die auf Grund einer in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung ergehen, können ferner vorschreiben, dass Beschränkungen für Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet sind, auch für Rechtsgeschäfte gelten, die zum Gegenstand haben, dass unmittelbar oder mittelbar zwischen einem Gebietsfremden und einem Dritten für Rechnung oder im Auftrag eines Gebietsansässigen ein Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden beschränkt wäre, soweit dies erforderlich ist, um den in der Ermächtigung bestimmten Zweck zu erreichen.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Beschränkungsmöglichkeiten

§ 5 Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen

Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, können Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt und bestehende Beschränkungen aufgehoben werden.

§ 6 Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten

(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um schädlichen Folgen für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken, wenn solche Folgen durch Maßnahmen in fremden Wirtschaftsgebieten drohen oder entstehen, die

  1. den Wettbewerb einschränken, verfälschen oder verhindern oder
  2. zu Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs mit dem Wirtschaftsgebiet führen.

(2) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können ferner beschränkt werden, um Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebieten herrschenden, mit der freiheitlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht übereinstimmenden Verhältnissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken.

§ 7 Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen

(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um

  1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,
  2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten,
  3. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden oder
  4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 46 und 58 Absatz 1 des EG-Vertrags zu gewährleisten.

(2) Nach Absatz 1 können insbesondere beschränkt werden

  1. die Ausfuhr oder Durchfuhr von
    1. Waffen, Munition und Kriegsgerät,
    2. Gegenständen, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen, Munition und Kriegsgerät nützlich sind, oder
    3. Konstruktionszeichnungen und sonstigen Fertigungsunterlagen für die in Buchstaben a und b bezeichneten Gegenstände,

    vor allem wenn die Beschränkung der Durchführung einer in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten Ausfuhrkontrolle dient;

  2. die Ausfuhr von Gegenständen, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt sind;
  3. die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät;
  4. Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen in Bezug auf die in Nummer 1 bezeichneten Waren und sonstigen Gegenstände;
  5. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen, die

    oder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von Anteilen an solchen Unternehmen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten; dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Erwerbs die sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die militärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind;

  6. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch einen gemeinschaftsfremden Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 Nummer 4 gefährdet ist; dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich.

(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in fremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die sich auf Waren und sonstige Gegenstände nach Absatz 2 Nummer 1 einschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen, wenn der Deutsche

  1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesrepublik Deutschland ist oder
  2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besitzen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte.

Dies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhinderung der Verbreitung von Waren und sonstigen Gegenständen nach Absatz 2 Nummer 1 dient.

Dritter Abschnitt
Warenverkehr

§ 8 Warenausfuhr

(1) Die Ausfuhr von Waren kann beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebiets im gesamtwirtschaftlichen Interesse vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Die Beschränkungen sind nur zulässig, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann.

(2) Die Ausfuhr von ernährungs- und landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beschränkt werden, um erheblichen Störungen der Ausfuhr durch Lieferung minderwertiger Erzeugnisse vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Dabei können durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Güte der Erzeugnisse vorgeschrieben werden.

(3) Die Ausfuhr von Waren, die in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind, kann beschränkt werden, um im Rahmen der Zusammenarbeit in einer zwischenstaatlichen wirtschaftlichen Organisation sicherzustellen, dass die Regelungen der Mitgliedstaaten über die Wareneinfuhr aus Gebieten außerhalb der Organisation wirksam durchgeführt werden können.

§ 9 Ausfuhrverträge

(1) Bei Rechtsgeschäften, durch die sich ein Gebietsansässiger zur Lieferung einer Ware nach fremden Wirtschaftsgebieten verpflichtet (Ausfuhrerträge), kann die Vereinbarung von Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen, die für den Abnehmer günstiger als die handels- und brancheüblichen Bedingungen sind, beschränkt werden, um erheblichen Störungen der Ausfuhr in das Käuferland vorzubeugen oder entgegenzuwirken.

(2) Im Ausfuhrgeschäft soll der Ausführer unter Berücksichtigung der außenwirtschaftlichen Belange der Allgemeinheit die Preise so gestalten, dass schädliche Auswirkungen, insbesondere Abwehrmaßnahmen des Käufer- oder Bestimmungslandes, vermieden werden.

§ 10 Wareneinfuhr

(1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der Einfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die Einfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grund einer Verordnung nach § 26 Einfuhrkontrollmeldungen, die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vorlage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen vorgesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist.

(2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung geändert werden.

(3) Einfuhrbeschränkungen dürfen nur angeordnet werden, soweit dies zur Wahrung der nach den §§ 5 bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke geboten ist.

(4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf,

  1. wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder
  2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge oder des Warenwertes oder durch Verwendungsbeschränkungen oder auf andere Weise eine Gefährdung der nach Absatz 3 zu wahrenden Belange ausgeschlossen wird.

Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone, der Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder in das Zolllagererfahren, im Reiseverkehr, im Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbedarfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwendung sowie für die Einfuhr von Übersiedlungs- und Erbschaftsgut.

§ 11 Lieferfristen bei der genehmigungsfreien Einfuhr

Bei der genehmigungsfreien Einfuhr kann die Vereinbarung und Inanspruchnahme von Lieferfristen beschränkt werden, um die in § 10 Absatz 3 genannten Belange zu wahren.

§ 12 Genehmigungsbedürftige Einfuhr

(1) Für Waren, deren Einfuhr der Genehmigung bedarf, sind unter Berücksichtigung der handels- und sonstigen wirtschaftspolitischen Erfordernisse Einfuhrgenehmigungen zu erteilen, soweit dies unter Wahrung der in § 10 Absatz 3 genannten Belange möglich ist.

(2) Bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen handeln die zuständigen Stellen nach Richtlinien, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im beiderseitigen Einvernehmen und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie der Deutschen Bundesbank erlassen. Auf der Grundlage dieser Richtlinien sollen die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen Stellen im Bundesanzeiger die Einzelheiten bekannt geben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Genehmigung zu beachten sind (Ausschreibung).

§ 13 Verwendungsbeschränkungen bei der Wareneinfuhr

Ist die Einfuhr von Waren unter der Voraussetzung zugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbeschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der Ware nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden.

§ 14 Sicherung der Einfuhr lebenswichtiger Waren

Rechtsgeschäfte mit Gebietsfremden über Waren, deren Bezug zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebiets zwischenstaatlich vereinbart worden ist, können beschränkt werden, um die Einfuhr dieser Waren und ihren Verbleib im Wirtschaftsgebiet zu sichern. Zu demselben Zweck können Rechtsgeschäfte über die Bearbeitung und Verarbeitung solcher Waren in fremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden.

Vierter Abschnitt
Dienstleistungsverkehr

§ 15 Aktive Lohnveredelung

Rechtsgeschäfte, durch die sich ein Gebietsansässiger verpflichtet, im Wirtschaftsgebiet Waren eines Gebietsfremden zu bearbeiten oder zu verarbeiten (aktive Lohnveredelung), können beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebiets entgegenzuwirken. § 8 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 16 Herstellungs- und Vertriebsrechte

Rechtsgeschäfte über die Vergabe von Herstellungs- und Vertriebsrechten für Erzeugnisse mit geographischer Ursprungsbeziehung in ein fremdes Wirtschaftsgebiet können beschränkt werden, wenn die Interessen des Ursprungsgebiets erheblich beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für das Einbringen solcher Herstellungs- und Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem fremden Wirtschaftsgebiet.

§ 17 Audiovisuelle Werke

Rechtsgeschäfte über

  1. den Erwerb von Vorführungs- und Senderechten an audiovisuellen Werken von Gebietsfremden, wenn die Werke zur Vorführung oder Verbreitung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind, und
  2. die Herstellung von audiovisuellen Werken in Gemeinschaftsproduktion mit Gebietsfremden

können beschränkt werden, um der Filmwirtschaft des Wirtschaftsgebiets ausreichende Auswertungsmöglichkeiten auf dem inneren Markt zu erhalten. Die Beschränkungen sind nur zulässig, wenn ohne sie ein erheblicher Schaden für die Filmwirtschaft des Wirtschaftsgebiets eintritt oder einzutreten droht und wenn dieser Schaden im Interesse der Allgemeinheit abgewendet werden muss.

§ 18 Seeschifffahrt

Wenn der internationale Seeverkehr durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbsgemäße Beteiligung der deutschen Handelsflotte an der Beförderung von Gütern behindern, können der Abschluss von Frachtverträgen zur Beförderung von Gütern durch Seeschiffe fremder Flagge und das Chartern solcher Seeschiffe durch Gebietsansässige beschränkt werden, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der deutschen Handelsflotte entgegenzuwirken.

§ 19 Luftfahrt

Wenn der zwischenstaatliche Luftverkehr durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die eine wettbewerbsgemäße Beteiligung der deutschen Flugzeuge an der Beförderung von Personen und Gütern behindern, können der Abschluss von Verträgen zur Beförderung von Personen und Gütern durch Flugzeuge, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, und das Chartern solcher Flugzeuge durch Gebietsansässige beschränkt werden, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des deutschen Luftverkehrs entgegenzuwirken.

§ 20 Binnenschifffahrt

Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die

  1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen sind,
  2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen oder
  3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe

im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum Gegenstand haben, können beschränkt werden, um Störungen der im Interesse der Allgemeinheit zu wahrenden Ordnung zwischen den Verkehrsträgern zu verhindern.

§ 21 Schadensversicherungen

Rechtsgeschäfte über Schiffskasko-, Schiffshaftpflicht-, Transport- und Luftfahrtversicherungen zwischen Gebietsansässigen und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem fremden Wirtschaftsgebiet, in dem gebietsansässige Unternehmen dieser Versicherungszweige in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert werden, können beschränkt werden, um erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der betroffenen Versicherungszweige entgegenzuwirken.

Fünfter Abschnitt
Kapitalverkehr

§ 22 (weggefallen)

§ 23 (weggefallen)

Sechster Abschnitt
Gold

§ 24 (weggefallen)

Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften

§ 25 Deutsche Bundesbank

Die Beschränkungen, die dieses Gesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden, gelten nicht für Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihres Geschäftskreises vornimmt oder welche ihr gegenüber vorgenommen werden.

§ 26 Verfahrens- und Meldevorschriften

(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren bei der Vornahme von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr erlassen werden, soweit solche Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes oder von Regelungen der in Satz 2 genannten Art oder zur Überprüfung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne dieses Gesetzes oder solcher Regelungen erforderlich sind. Regelungen im Sinne des Satzes 1 sind

  1. die Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,
  2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund der in Nummer 1 genannten Verträge zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
  3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge.

Durch Rechtsverordnung können ferner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten vorgeschrieben werden, soweit sie zur Überwachung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne dieses Gesetzes oder von Regelungen der in Satz 2 genannten Art oder der Erfüllung von Meldepflichten nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind und soweit sie nicht bereits nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften bestehen.

(2) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere aus ihnen erwachsende Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Vermögensanlagen und die Leistung oder Entgegennahme von Zahlungen, unter Angabe des Rechtsgrundes zu melden sind, wenn dies erforderlich ist, um

  1. festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung, Erleichterung oder Anordnung von Beschränkungen vorliegen,
  2. laufend die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland erstellen zu können,
  3. die Wahrnehmung der außenwirtschaftspolitischen Interessen zu gewährleisten,
  4. Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erfüllen zu können oder
  5. (weggefallen).

(3) Durch Rechtsverordnung kann ferner angeordnet werden, dass der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung des Vermögens Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten und Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet zu melden sind, soweit dies zur Verfolgung der in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 angegebenen Zwecke erforderlich ist. Vermögen im Sinne des Satzes 1 ist auch die mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen. Gehört zu dem meldepflichtigen Vermögen eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen, so kann angeordnet werden, dass auch der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung des Vermögens des Unternehmens zu melden sind, an dem die Beteiligung besteht.

(4) Art und Umfang der Meldepflichten sind auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in den Absätzen 2 und 3 angegebenen, jeweils verfolgten Zweck zu erreichen. Die §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und des Absatzes 3 entsprechend anzuwenden.

§ 26a Besondere Meldepflichten

(1) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Vornahme von Rechtsgeschäften oder Handlungen zu melden ist, die sich auf Waren und Technologien im kerntechnischen, biologischen oder chemischen Bereich des Teils 1 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) beziehen, soweit dies zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Absatz 1 angegebenen Zwecke, insbesondere zur Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs, erforderlich ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 erhobenen Informationen zu den in Satz 1 genannten Zwecken mit anderen bei ihm gespeicherten Informationen abgleichen.

(2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 erhobenen Informationen sind geheim zu halten. Sie können an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die für die Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit es die in Absatz 1 genannten Zwecke erfordern. Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke dürfen sie nicht verwendet werden. § 45 bleibt unberührt.

(3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in Absatz 1 angegebenen Zweck zu erreichen.

§ 27 Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt die Bundesregierung; Rechtsverordnungen, die der Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen dienen (§ 5), erlässt jedoch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen jedoch Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1. Bei Vorschriften, welche die Bereiche des Kapital- und Zahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslandswerten und Gold betreffen, ist das Benehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen.

(2) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Bundestag und, soweit die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, auch dem Bundesrat mitzuteilen. Der Bundesrat kann binnen vier Wochen gegenüber dem Bundestag Stellung nehmen. Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier Monaten nach ihrer Verkündung verlangt. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, Beschränkungen des Waren-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs mit fremden Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder angeordnet hat.

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